Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1999-L/02
1. Gemeinschaftsrechtliche Konformität der Normverbrauchs-Grundabgabe 2. Bestimmung des gemeinen Wertes als Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe 3. Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1999-L/02vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung des EuGH darf die Normverbrauchs-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher sein, als der Betrag der restlichen Normverbrauchs-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Es widerspricht daher Art. 90 EGV, wenn (mangels einer Eurotax-Notierung dieses Fahrzeugtypes) als Bemessungsgrundlage für die NoVA der mit der Umsatzsteuerkomponente des Mitgliedsstaates behaftete Kaufpreis eines Gebrauchtfahrzeuges herangezogen wird, ohne die wesentliche Untersuchung vorzunehmen, ob dieser Wert auch bei einer inländischen Veräußerung nach objektiven Maßstäben zu erzielen gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 03/2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt 21.552,00 €.
Die Höhe
der Normverbrauchsabgabe beträgt 2.586,21 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erwarb in der Bundesrepublik
Deutschland mit Kaufvertrag vom
25. März 2002 einen gebrauchten Personenkraftwagen der
Marke Volkswagen, Type T4 70X02A (Carthago Malibu, mit Ausstelldach),
Baujahr 1999, 2.461 ccm Hubraum, 75 kW Leistung (Tag der
ersten Inbetriebnahme in Deutschland: 29. November 1999,
Zulassungsdatum im Inland: 27. März 2002, Kilometerstand im
Zeitpunkt des Erwerbs: 56.000) zu einem Preis von
25.000,- €.
Der Berufungswerber hat in der am
27. März 2002
eingebrachten Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe als Bemessungsgrundlage den um die deutsche
Umsatzsteuerkomponente (16 %) gekürzten Kaufpreis
(21.552,- €) herangezogen. Die Abgabe wurde dabei folgendermaßen
berechnet:
[Grafik]
Mit Bescheid vom
30. April 2002 erfolgte die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
(NoVA) für den Zeitraum
03/2002. Das Finanzamt wich von der Erklärung insofern ab, als es
den Kaufpreis - ohne Kürzung um die deutsche Umsatzsteuerkomponente - als
Bemessungsgrundlage herangezog:
[Grafik]
Begründend wird dazu ausgeführt, dass als
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG der Kaufpreis des Fahrzeuges
herangezogen werde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene
Berufung vom 28. Mai 2002
enthält folgende Begründung:
Die NoVA bzw. der Zuschlag gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG widerspreche den unmittelbar
anwendbaren Bestimmungen der Art. 23, 25 und 90 EG-Vertrag sowie der
unmittelbar anwendbaren Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. VwGH 20.9.2001,
98/15/0116). Kraft Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts sei das NoVAG
bzw. zumindest dessen § 6 Abs. 6 nicht anzuwenden. Für
sein selbst importiertes Fahrzeug falle daher keine NoVA bzw. zumindest kein
20 %iger Zuschlag zur NoVA an.
Dem Bescheid sei rechtswidrig nicht der - dem
gemeinen Wert im Sinne des § 5 Abs. 2 NoVAG
entsprechende - Kaufpreis ohne (21.552,- €), sondern jener
einschließlich der Umsatzsteuerkomponente (25.000,- €) zugrunde
gelegt worden.
Bemessungsgrundlage für die NoVA sei gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG in den Fällen des
§ 1 Z. 3 NoVAG der gemeine Wert
"ohne Umsatzsteuerkomponente". Aus der
Verwendung dieses Ausdruckes (anstelle von "Umsatzsteuer") ergebe sich
zweifellos, dass damit die beim Neukauf eines Fahrzeuges zu entrichtende
Umsatzsteuer gemeint sei, die in der Folge stets, also auch bei einer
Weiterveräußerung, im Wert des Fahrzeuges enthalten bliebe. Beim Kauf
eines gebrauchten Fahrzeuges von einem deutschen Privaten, der die deutsche
Umsatzsteuer von 16 % beim Neukauf seines Fahrzeuges entrichtet habe, sei
daher eine "Umsatzsteuerkomponente" von 16 % enthalten. Wäre in
Deutschland keine Umsatzsteuer oder weniger Umsatzsteuer zu entrichten, so
wären sowohl der Neu- als auch der Gebrauchtwagenpreis entsprechend
niedriger, was aber für die österreichische NoVA nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut keine Rolle spiele. Die gegenteilige Auslegung würde einen
Teil des § 5 Abs. 2 NoVAG, nämlich den
Wortbestandteil "-komponente" überflüssig machen (weil im Kaufpreis
beim Erwerb von einem Unternehmer eben nicht nur eine "Umsatzsteuerkomponente",
sondern "Umsatzsteuer" enthalten sei, sodass sich der Gesetzgeber mit letzterem
Begriff begnügen hätte können).
Hinsichtlich der vom Finanzamt vertretenen Ansicht, dass
beim Gebrauchtwagenkauf von einem deutschen Privaten die deutsche Umsatzsteuer
aus dem Kaufpreis nicht herauszurechnen sei, würden sich keinerlei
Anhaltspunkte finden (unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien und den
Durchführungserlass). In der Literatur vertrete man die Ansicht, dass auch
beim Eigenimport von Gebrauchtfahrzeugen, die von einem Privaten erworben
wurden, der Kaufpreis ohne ausländische Umsatzsteuer(komponente)
Bemessungsgrundlage für die NoVA sei (vgl. Sarnthein, Normverbrauchsabgabe
beim Eigenimport von Kfz, ÖStZ 1995, 229ff).
Diese Ansicht teile auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
in seinem Erkenntnis vom 30.9.1999, 98/15/0106, worin vom Kaufpreis eines aus
Italien importierten Gebrauchtfahrzeuges die italienische Umsatzsteuer abgezogen
wurde. Nur die italienische Sondersteuer für hubraumstarke
Personenkraftwagen dürfe nach Ansicht des VwGH nicht bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.
Die Auslegung, dass nur bei einem Kauf von einem
Unternehmer die Umsatzsteuerkomponente aus dem Kaufpreis herauszurechnen
wäre, würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen
führen. Es wäre dann nämlich für ein Fahrzeug, welches bei
einem Händler in Deutschland gekauft wird, weniger NoVA zu entrichten als
für ein gleich wertvolles Fahrzeug, das von einem deutschen Privaten
gekauft wird.
Ferner spreche auch eine gemeinschaftsrechtskonforme
Interpretation dafür, dass beim Eigenimport von Privaten die im Kaufpreis
enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Andernfalls würde nämlich
der Eigenimport von Gebrauchtfahrzeugen, die von einem Privaten gekauft wurden,
gegenüber inländischen Gebrauchtwagenkäufen vom Privaten
diskriminiert. Während die NoVA beim Kauf in Österreich vom Nettowert
berechnet werde und daher auch der Gebrauchtwagenpreis entsprechend niedriger
sei, wäre beim Kauf im Ausland auch für die ausländische NoVA
mehr Steuern und damit ein höherer Kaufpreis zu bezahlen.
Am
7. Oktober 2002 wurde die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.
Im Ergänzungsauftrag
vom 1. Juli 2004 wird der Berufungswerber aufgefordert, einen
gemeinen Wert auf Basis der Eurotax-Notierungen zu ermitteln und diesen
vorzulegen. Für den Fall, dass das strittige Fahrzeug nicht in den
österreichischen Eurotax-Notierungen aufscheine, werde er ersucht, den
ursprünglichen Listenpreis bekannt zugeben sowie weitere Unterlagen
vorzulegen, welche einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass der im Ausland
entrichtete Kaufpreis annähernd dem inländischen Wert
entspricht.
Dem Antwortschreiben
ist eine Gebrauchtwageninformation des ADAC Gau Südbayern vom
2. Juli 2004 beigelegt, worin Folgendes ausgeführt wird:
Der durchschnittliche Verkaufspreis für ein
gebrauchtes Fahrzeug der Type Carthago Malibu, mit Aufbau betrage:
20.800,- bei
Händlereinkauf,
24.350,- bei Händlerverkauf
sowie
22.600,- von Privat an Privat,
jeweils zum Zeitpunkt 3/2002
Dieser Mittelwert basiere auf dem Marktbericht von
DAT/Schwacke. Nicht berücksichtigt seien Mängel und erforderliche
Reparaturen. Außerdem sei für die genaue Wertfestlegung eines
bestimmten Fahrzeuges das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen
erforderlich.
Zur weiteren Beweisaufnahme wurde seitens des
Unabhängigen Finanzsenates eine fachkundige Person des Automobilklubs
ÖAMTC (Herr B.) kontaktiert:
Telefonisch teilte dieser vorerst mit, dass das strittige
Fahrzeug weder in der österreichischen Eurotax-Tabelle noch in einer
speziellen, nur für gebrauchte Wohnmobile erstellten Listung aufscheine, da
dieses Fahrzeug in Österreich nie im Neuwagenhandel erhältlich
war.
Nach schriftlichem Ersuchen um Auskunft vom
29. Juli 2004 (Übermittlung per E-Mail), teilte Herr B. im
E-Mail vom 9. August 2004
Folgendes mit:
Zur Prüfung der Preisgrundlage in Österreich habe
er die Eurotaxunterlagen herangezogen. Als Basis könne nur ein
Vergleichsfahrzeug genommen werden. Es handle sich dabei um den
VW California Exclusive mit Ausstelldach 102PS/75KW TDI, Neupreis
46.613,81 € (entspreche einer umfangreichen und guten Ausstattung).
Wertgrundlage Eurotax-Caravan Stand 2001/2002 für
Baujahr 1999 entspreche dem Kaufzeitpunkt Frühjahr 2002 (erscheint nur
einmal pro Jahr):
31.230,- € Richtwert-Händlerverkaufswert,
inklusive USt und NoVA
26.100,- € Richtwert-Händlereinkaufswert,
inklusive USt und NoVA
Der Mittelwert betrage somit ohne NoVA und
Umsatzsteuerkomponente 19.906,25 € (richtig: 21.328,- €).
Nicht berücksichtigt seien weder eine Aufwertung aufgrund der
zusätzlichen Sonderausstattung noch eine Abwertung für
Mängel.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden sowohl der
Amtspartei als auch dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.
Von beiden Parteien wurden keine weiteren Einwände
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gemeinschaftsrechtskonformität der Normverbrauchs-Grundabgabe
Gemäß
§ 1 NoVAG unterliegen der
Normverbrauchsabgabe folgende
Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein
Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen
anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur
gewerblichen Vermietung.
2.......
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr
im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht
nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der
Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt
ist. ......
4......
Im berufungsgegenständlichen Fall ist der
Steuertatbestand des
§ 1 Z. 3 NoVAG
erfüllt, der vor allem für die Fälle des Eigenimports von neuen
oder gebrauchten - bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassener - Kraftfahrzeuge als Ersatztatbestand wegen des Fehlens
einer Lieferung eines Unternehmers nach § 1 Z. 1 das
Entstehen der Normabgabepflicht vorsieht.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber angezweifelten
Gemeinschaftsrechtskonformität der
Abgabe ist Folgendes auszuführen:
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache
Weigel/Weigel
,
C-387/01, entschieden, dass eine Verbrauchsabgabe wie die in diesem
Verfahren strittige NoV-Grundabgabe eine inländische Abgabe sei, deren
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der
Art. 23 und 25 EG, sondern
anhand des Art. 90 EG zu prüfen sei.
Art. 90 Abs. 1 EG
(Verbot höherer Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten) soll
die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben
für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für
eingeführte Waren gewährleisten (vgl. Urteile
Kommission/Dänemark
,
C-47/88 und
Nunes,
C-345/93).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG
vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das
gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach
unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das
eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten
Fällen - höher belastet wird ( vgl. Urteile
Kommission/Griechenland
,
C-375/95 und Gomes
Valente,
C-393/98).
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil
Weigel/Weigelweiters befunden, dass sich aus einem Vergleich zwischen der Regelung der
Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge und der Regelung der
Besteuerung von im Inland gekauften Gebrauchtfahrzeugen, die gleichartige oder
konkurrierende Erzeugnisse darstellen, ergebe, dass die NoV-Grundabgabe auf
diese beiden Gruppen von Kraftfahrzeugen
unterschiedslos erhoben werde. Zwar
zahle der Erwerber eines in Österreich bereits zugelassenen Kraftfahrzeuges
die NoV-Grundabgabe nicht unmittelbar, doch enthalte der für dieses
Fahrzeug gezahlte Preis bereits einen Restbetrag der NoV-Grundabgabe, die sich
proportional zum Wertverlust infolge der Nutzung des Fahrzeuges verringere
(Randnr. 68).
Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entstehe
jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag der NoV-Grundabgabe,
die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher sei, als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert
bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten sei (in diesem
Sinne auch Urteile Nunes
Tadeu,
C-345/93,
Gomes
Valente,
C-393/98).
Artikel 90 stehe daher der NoV-Grundabgabe nicht
entgegen, soweit deren Beträge den
tatsächlichen Wertverlust der von
einer Privatperson eingeführten gebrauchten Fahrzeuge genau widerspiegelt
und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu
besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten
wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Soweit oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind,
stehen der Erhebung der NoV-Grundabgabe
keine gemeinschaftsrechtliche Bedenken
gegenüber.
Diesem Berufungsbegehren war
daher der Erfolg zu versagen.
2. Bemessungsgrundlage der
Normverbrauchsabgabe
Gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG
ist die Abgabe in Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer
Lieferung entsteht (§ 1 Z. 2, Z. 3 und
Z 4 leg.cit.), nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten
gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu
bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem
befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als
gemeiner Wert. Nach § 5 Abs. 3 NoVAG gehört die
Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungsgrundlage.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde das gebrauchte Fahrzeug
nicht von einem befugten Händler sondern von einer Privatperson erworben.
Zur Ermittlung der Normverbrauchsabgabe ist daher ex lege der gemeine Wert als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Strittig ist nun die Höhe des gemeinen
Wertes des (aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten) im Inland
erstmalig zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges.
Der gemeine Wert
wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG
durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen
(ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse) zu
berücksichtigen.
Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern
leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe
(fiktiver
Einzelveräußerungspreis). Zudem gibt es nicht mehrere, sondern
nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als
objektiven Wert zu bestimmen gilt und
zwar unabhängig von der Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem
das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber
Endverbraucher oder Unternehmer im Sinne des UStG ist, unabhängig von der
Handelsstufe und ebenso unabhängig, ob er für Zwecke der Umsatzsteuer
oder für Zwecke der Normverbrauchsabgabe ermittelt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
18. März 1997, 96/14/0075, die Auffassung vertreten, dass eine
(fiktive) Veräußerung im
Inland maßgeblich sei, zumal der
Steuertatbestand im Inland verwirklicht werde. Diese Ansicht wird vom EuGH im
Urteil
Weigel/Weigel
,
C-387/01, bestätigt: Um keinen Verstoß gegen
Art. 90 Abs. 1 EG hervorzurufen, müsse
gewährleistet sein, dass die für die Festsetzung der Abgabe
maßgebliche Bemessungsgrundlage des eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs
zuverlässig widerspiegle (siehe Randnr.70 ff), was eben durch Heranziehen
eines objektiven gemeinen Wertes bewirkt werden soll.
Der Gerichtshof sieht weiters im gemeinen Wert einen
Pauschalwert, der in der Regel dem Preis entspricht, der bei einer
Veräußerung des eingeführten Fahrzeugs an einen privaten
inländischen Abnehmer erzielt werden könnte. Damit ist
gewährleistet, dass die NoV-Grundabgabe auf eingeführte Kraftfahrzeuge
der restlichen NoVA entspricht, die im Wert der im Inland zugelassenen
Gebrauchtfahrzeuge bereits enthalten ist (Randnr. 79).
Zur Schätzung des fiktiven
Veräußerungserlöses werden nach herrschender Verwaltungspraxis
die inländischen
Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen
Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem
Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Eine Abweichung
von diesem Wert kann auch in einer unterschiedlichen Ausstattung und Abnutzung,
allfälligen Reparaturnotwendigkeit, etc. begründet sein. Nach Abzug
der österreichischen Umsatzsteuer- und NoVA-komponente entspricht dieser
Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des
importierten Fahrzeuges an einen inländischen Abnehmer zu erzielen ist.
Im Urteil
Weigel/Weigelspricht sich der EuGH nicht gegen die Vorgangsweise der
österreichischen Finanzverwaltung aus, Eurotax-Notierungen zur Bestimmung
der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, vorausgesetzt der auf diese Weise
ermittelte Preis spiegelt den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeuges
genau wieder (Randnr. 75).
Vor dem Hintergrund dieser gemeinschaftsrechtlichen und
innerstaatlichen Regelungen gilt es nun den gemeinen Wert des strittigen
Fahrzeuges zu bestimmen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmung des gemeinen
Wertes dadurch erschwert wird, dass der strittige Fahrzeugtyp "Carthago Malibu"
von der Firma Volkswagen AG nicht in Österreich vertrieben wurde und
dadurch keine Eurotax-Notierungen vorliegen. Ein zum maßgeblichen
Zeitpunkt aktuelles, inländisches Schätzungsgutachten liegt ebenfalls
nicht vor. Für die Ermittlung des fiktiven inländischen
Veräußerungserlöses muss daher auf andere
Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden. Der Unabhängige
Finanzsenat hält es dabei für zielführend, vorerst den
ursprünglichen Kaufpreis mit den am deutschen Gebrauchtwagenmarkt
bestehenden Wertverhältnissen zu überprüfen, um diesen Wert
sodann (hinsichtlich der Leistung und des Modells) vergleichbaren
inländischen Gebrauchtwagenpreisen gegenüberzustellen.
Maßgeblich ist dabei der Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im
Inland, die im März 2002 erfolgte.
Der deutsche Kaufpreis betrug
25.000,- €
(21.552,- € ohne Umsatzsteuerkomponente). Vom Berufungswerber wurde
eine Gebrauchtwageninformation des ADAC-Deutschland vorgelegt, worin ein
durchschnittlicher Verkaufspreis von Privat an Privat in der Höhe von rund
22.600,- €
(19.483,- € ohne Umsatzsteuerkomponente) ausgewiesen wird. Als
Händlereinkaufspreis wird rund
20.800,- €
(17.931,- € ohne Umsatzsteuerkomponente) angenommen, als
Händlerverkaufspreis rund
24.350,- €
(20.991,- € ohne Umsatzsteuerkomponente). Der oben angeführte
Verkaufspreis von Privat an Privat entspricht dem Mittelwert des
Händlereinkaufs- und -verkaufspreises. Nicht berücksichtigt wurden
dabei der Wert der Zusatzausstattung (Freisprecheinrichtung, CD-Wechsler und
Klimaanlage) sowie die Schäden des übernommenen Fahrzeuges
(Lackschäden an Motorhaube und Stoßstangen).
Recherchen aus dem Internet ergaben ein deutsches
Gebrauchtwagenangebot per Juli 2004 (somit
über fünf Jahre alt) eines VW
Wohnmobil Carthago mit Hubdach, zahlreicher Zusatzsausstattung (ABS, Airbag,
Klimaanlage, etc.), Erstzulassung 04/99, km-Stand 78.600 und den selben
technischen Daten wie das strittige Fahrzeug, zu einem Preis von
29.500,- €
(25.431,- € ohne deutscher Umsatzsteuerkomponente).
Aus dem Vergleich obiger Beträge, die eine große
Bandbreite aufweisen, zeigt sich, dass der ursprünglich bezahlte Kaufpreis
durchwegs als Mittelwert angesehen werden kann, von dem auch angenommen werden
kann, dass sowohl der tatsächliche Wertverlust als auch die
werterhöhenden Komponenten Berücksichtigung finden. Dieser Mittelwert
ist schließlich dahingehend zu überprüfen, ob er einem
inländischen gemeinen Wert entspricht und damit die darauf zu erhebende
Abgabe nicht höher ist, als die in anderen gleichartigen, in
Österreich bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen enthalten ist.
Der im anderen Mitgliedstaat entrichtete Kaufpreis
entspricht folgendem inländischen
Bruttowert:
21.552,- € Nettopreis
(ohne deutsche Umsatzsteuerkomponente)
2.586,- € 12 % NoVA
24.138,-
€
4.828,- €
20 % österr. USt
28.966,-
€
Der Antwort eines Auskunftsersuchens beim Automobilklub
ÖAMTC zufolge, ist ein ähnliches Fahrzeug, wie der VW California
Exclusive (umfangreiche und gute Ausstattung, Diesel, selbe Motorleistung,
Baujahr 1999, Kaufzeitpunkt Frühjahr 2002) in den Eurotax-Caravan
Notierungen zu einem Mittelwert von
28.665,- € bewertet. Ohne inländischer Umsatzsteuer- und
NoVA-Komponente beläuft sich der Nettowert
auf
21.328,- €. Der
Vergleich mit obigem Nettowert des Kaufpreises ergibt nur geringfügige und
vernachlässigbare Differenzen.
Das Ergebnis dieses Auskunftsersuchens wurde beiden
Parteien zur Kenntnis gebracht. Einwände wurden keine vorgebracht.
Auf Grundlage dieser Ermittlungen wird somit
zusammenfassend festgestellt, dass der ursprünglich bezahlte
Nettokaufpreis in der Höhe von
21.552,- € dem
inländischen gemeinen Wert (ohne
Umsatzsteuer- und NoVAkomponente)
entspricht.
Hinsichtlich der strittigen deutschen
Umsatzsteuerkomponente ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:
Art. 90 EG
soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben
für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für
eingeführte Waren gewährleisten. Wie bereits oben ausgeführt,
darf daher die NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen
Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher sein, als der Betrag der restlichen
NoV-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Um eine diskriminierende Besteuerung zu vermeiden, muss
folglich eine Besteuerungsgrundlage gefunden werden, die dem inländischen
(fiktiven) Einzelveräußerungspreis entspricht. Für den Fall,
dass im Inland keine Erfahrungswerte (Eurotax-Notierungen) für einen
Fahrzeugtyp vorliegen, ist der ursprüngliche ausländische Kaufpreis
einer Prüfung zu unterziehen, ob dieser als gemeiner Wert für
österreichische Verhältnisse repräsentativ erscheint. Ein
Wertevergleich kann allerdings nur dann stattfinden, wenn von einer gleichen
Basis, nämlich von Werten, die nicht mit Umsatzsteuer behaftet sind,
ausgegangen wird. Der ohne Umsatzsteuerkomponente des Ursprungslandes ermittelte
Nettowert ist sodann insofern zu untersuchen, ob dieser dem Nettowert eines im
Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs entspricht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
widerspricht es hingegen Art. 90 EG, wenn als Bemessungsgrundlage
für die NoVA der mit der Umsatzsteuerkomponente des Mitgliedsstaates
behaftete Kaufpreis herangezogen wird, ohne die wesentliche Untersuchung
vorzunehmen, ob dieser Wert auch bei einer inländischen
Veräußerung nach objektiven Maßstäben zu erzielen gewesen
wäre. Wie nämlich nachstehende Recherchen zeigen, sind Differenzen
zwischen dem österreichischen und deutschen Gebrauchtwagenmarkt dahingehend
zu erkennen, dass die Gebrauchtwagennettopreise in Österreich sogar
durchschnittlich niedriger sind als in Deutschland:
Hinsichtlich bestehender Preisunterschiede zwischen
österreichischem und deutschem Gebrauchtwagenmarkt zeigt eine statistische
Auswertung der Wirtschaftskammer OÖ, dass die Gebrauchtwagen - Nettopreise
in Österreich durchwegs niedriger sind als in Deutschland. Umgekehrt sind
die Fahrzeug - Bruttopreise in Österreich (bedingt durch die
unterschiedliche Steuerbelastung) höher als in Deutschland.
Diesen Trend bestätigt auch eine
Gegenüberstellung von aktuellen Volkswagenneupreise (California Trendline
bzw. California Comfortline) in Österreich und Deutschland, welche
aufzeigt, dass beide Neuwagentypen in Österreich - bezogen auf den
Nettoverkaufspreis (ohne Umsatzsteuer und NoVA) - sogar günstiger sind als
in Deutschland, sodass der Größenschluss gezogen werden kann, dass
die zu vergleichenden Gebrauchtwagenpreise in Österreich und Deutschland -
bezogen auf den Nettowert - als in Österreich niedriger oder maximal als
etwa gleich hoch zu betrachten sind.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
3. Zuschlag zur NoVA von
20 Prozent
§ 6 Abs. 6 NoVAG
bestimmt, dass sich die Steuer in jenen Fällen um 20 % erhöht, in
denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
ist.
Im vorliegenden Berufungsfall wird nun die Konformität
dieser Bestimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
angezweifelt.
Hiezu hat der EuGH mit Urteil vom 29. April 2004,
Rs. Weigel/Weigel
,
C-387/01, entschieden, dass im Falle der Einfuhr eines
Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson die
Erhebung eines Zuschlages von 20 % auf die Normverbrauchsgrundabgabe
nicht mit
Artikel 90 EG vereinbar sei.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass das
Gemeinschaftsrecht nicht die Freiheit der Mitgliedsstaaten beschränke, ein
differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach
Maßgabe objektiver Kriterien zu errichten. Solche Differenzierungen seien
jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische
Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrags und des
abgeleiteten Rechts vereinbar seien und wenn ihre Modalitäten geeignet
seien, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus
anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender
Produktionen auszuschließen.
Ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das
per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar
sei, könne nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings nicht als mit dem in
Art. 90 EG verankerten
Diskriminierungsverbot vereinbar
angesehen werden. Durch eine solche Regelung würden die inländischen
Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen.
Ferner sei eine unterschiedliche Besteuerung mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten
Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse seien. Die Zusatzabgabe
komme aber im Allgemeinen nur zu derjenigen NoV-Grundabgabe hinzu, die auf
eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben werde, und nur ausnahmsweise
zu derjenigen NoV-Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge
erhoben würde. Soweit diese Zusatzabgabe von 20 % bezwecken solle,
angebliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern, sei daran zu erinnern,
dass eine Abgabe, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils
eingeführter Waren gegenüber inländischer Waren abziele,
Art. 90 EG zuwiderliefe.
Österreich ist auf Grund des EU-Beitrittsvertrages und
des EG-Vertrages (Art. 10 und Art. 249 n.F. bzw. Art. 5 und Art.
189 a.F.) verpflichtet, den Vorrang des
EU-Rechtes vor nationalen Recht zu beachten. EU-Recht ist daher von allen
Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten. Vor
dem Hintergrund obiger Ausführungen erwies sich der strittige
Festsetzungsbescheid daher inhaltlich als rechtswidrig, als ein Zuschlag zur
Normverbrauchsabgabe erhoben wurde.
Dem Berufungsbegehren war somit auch in diesem Punkt
stattzugeben.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Unstrittig ist die Höhe des NoVA-Prozentsatzes. Die
Höhe der festzusetzenden NoVA ermittelt sich daher wie folgt:
[Grafik]
Linz,
19. August 2004
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Art. 90 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Bemessungsgrundlagegemeiner Wertfiktiver EinzelveräußerungspreisUmsatzsteuerkomponenteWettbewerbsneutralitätDiskriminierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1999-L/02
- Stammnummer
- 12288
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF