Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0279-L/04
Besteuerung von Auslandsdividenden inländischer Investmentfonds.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-L/04vom 13.01.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3) Art. 59 EG behandelt kurzfristige Schutzmaßnahmen und kommt für den gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
(4) Das zu Art. 59 EG Gesagte gilt auch für Art. 60 EG.
Auch Dividenden aus Drittstaaten sind nach diesen Feststellungen zu Unrecht diskriminiert, weil in Frage kommende (die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkende) Bestimmungen hier nicht greifen.
(e) Zuletzt ist noch auf die vorgebrachten Bedenken bezüglich einer zu großen Ausweitung von Begünstigungen einzugehen. Wie Kofler (in ÖStZ 2004, 757) ausführt, ist der Umfang der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf Drittstaaten noch nicht restlos geklärt, eine entsprechende Judikatur des EuGH besteht bisher nicht.
Aigner/Kofler führen in den Tax Notes International 2004, 477 ff., an, das BMF habe die Auswirkungen der "Lenz-Entscheidung" ohne weitere Bedenken auch auf Drittstaaten ausgedehnt. Wie die Art. 56 und 58 EG auf Drittstaatssituationen aber tatsächlichen wirkten, sei nicht völlig klar (wenn die Notwendigkeit der Gleichbehandlung auch garantiert sei) und es gebe gute Gründe, den Mitgliedsstaaten mehr Spielraum einzuräumen, um restriktive Maßnahmen gegenüber Drittstaaten zu rechtfertigen. Die Autoren führen dabei insbesondere die Effektivität der Steueraufsicht, den Schutz der Besteuerungsgrundlagen und die Bekämpfung der Wettbewerbsverzerrung an.
Unstrittig ist, dass in den Art. 56 bis 60 EG ein Diskriminierungsverbot inklusive Einschränkungen für Drittstaaten normiert wurde. Schon die Tatsache dass der Investmentfondbereich (anders als in der Richtlinie 88/361/EWG) in den genannten Ausnahmeartikeln nicht (ausdrücklich) vorkommt, spricht dafür dass den Mitgliedsstaaten in diesem Bereich kein Recht eingeräumt werden sollte, die Grundfreiheit zu beschränken, weil keine Gefahr einer "überschiessenden" Anwendung droht. Hinzu kommt, dass die Regelung der Befreiung einer Dividende von der Besteuerung schon vom Grunde her in Bedeutung und Auswirkung (die im übrigen für den besteuernden Staat in Bezug auf Dividenden aus Mitgliedsstaaten und Drittstaaten grundsätzlich dieselbe ist) derart eingeschränkt erscheint, dass ein "Öffnen weiterer Einfallstore" (aus anderen Bereichen) offenkundig nicht droht. Das einzige in diesem Zusammenhang einzuräumende Manko einer Ausweitung auf Drittstaaten besteht darin, dass der auf EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen ausgeübte rechtliche Druck, diese langfristig zwingt, Begünstigungen anderer Mitgliedsstaaten in den eigenen Bereich zu übernehmen und so auf absehbare Zeit eine "natürliche Reziprozität" entsteht, die im Verhältnis zu Drittstaaten wegfällt. Hier ist es aber an den Mitgliedsstaaten gelegen, Regelungen einzuführen, um entweder einen Gleichstand (oder einen Ausgleich) mit Drittstaaten zu bewirken oder die im vorigen Abschnitt besprochenen vorbeugenden Maßnahmen in Gang zu setzen, die eine Ausweitung auf Drittstaaten in bestimmten Bereichen verhindern. Derartige Maßnahmen gibt es aber bisher nicht.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Rechtsansicht, dass bei vernünftiger Überlegung der gegenständlich strittige Bereich zu jenen Mindestbereichen zu zählen ist, die von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst werden müssten, da die gleichzeitige Befreiung der Mitgliedsstaats- und Drittstaatsdividenden Investoren ermutigt, auch in den häufig anzutreffenden "gemischten Fonds" zu investieren, was grundsätzlich den Fonds in den Mitgliedsstaaten nützt und zu einer weiteren Stabilisierung des Europäischen Kapitalmarktes beitragen kann. Das BMF hat zudem aus den Judikaten betreffend Auslandsdividenden bei natürlichen Personen den Schluss gezogen, dass die günstigere Besteuerung auch für Drittstaatsdividenden gilt, wobei der Unabhängige Finanzsenat diese Rechtsansicht nach Würdigung der Art. 56 bis 60 EG teilt. Werden aber natürlichen Personen aufgrund europarechtlicher Bestimmungen Begünstigungen eingeräumt, so ist dies auch für Kapitalgesellschaften (im vergleichbaren Ausmaß) geboten.
(f) Die Kapitalverkehrsfreiheit erzwingt damit ebenso die ertragsteuerliche Gleichbehandlung von Auslandsausschüttungen aus Drittstaaten mit Inlandsausschüttungen.
Die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist sinngemäß auch auf Ausschüttungen aus Drittstaaten anzuwenden.
Der Berufung war auch in diesem Punkt stattzugeben.
9. Ein Vorabentscheidungsverfahren ist einzuleiten, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob innerstaatliche Vorschriften gegen EU-Recht verstoßen. Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch aufgrund der vorangehenden Ausführungen von einer offenkundig EU-rechtswidrigen Diskriminierung der ausländischen Dividenden aus.
Der Berufung war daher ohne Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vollinhaltlich stattzugeben.
10. Berechnung des Jahresergebnisses:
Die von der Firma vorgelegten Aufstellungen bezüglich der Ermittlung der steuerfrei zu stellenden Dividenden, wurden der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt und nicht beeinsprucht.
Die Kürzung der bisherigen Einkünfte von -8.329.216,18 € um 181.329,63 € ergibt einen neuen Verlust von - 8.510.545,81 €.
Die Kürzung der anrechenbaren Steuer um 24.111,37 € ergibt einen neuen Gutschriftsbetrag von 16.835,85 €.
Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 13. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
- Art. 43 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 1
InvestmendfondsAuslandsdividendenMitgliedsstaatenDrittstaatenGrundfreiheitenKapitalverkehrsfreiheitNiederlassungsfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-L/04
- Stammnummer
- 13538
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF