2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Die unter Abschnitt 1.2. angeführten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen in dem Zeitpunkt, in dem sie a)in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1); b)im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen unterliegen Pflanzengesundheitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich durch MitarbeiterKontrollorgane des Bundesamtes für Wald). Diese Pflanzengesundheitskontrollen sind durchzuführen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Union einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss erfolgen: 1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen…
3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Das in Abschnitt 1.1 , Abschnitt Abschnitt 1.11.2. undund 1.2Abschnitt 1.6. genannte Obst und Gemüse sowie Bananen, dasdie speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegtunterliegen, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen der Einfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. (2) Der…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Forstliches Vermehrungsgut unterliegt den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 bei der Einfuhr erst im Zeitpunkt, in dem es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird. 2.2. Einfuhrbewilligung (1) Gemäß § 24 Abs. 1 des…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 erst in dem Zeitpunkt, in dem 1.sie dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, 2.dem Zollamt im Fall des…
2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Einfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel 90 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die in Abschnitt 1.1. angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn eine von einer amtlichen Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung…
3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Ausfuhrabfertigung (1) GemäßAusfuhrverbote und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist für die Ausfuhrabfertigung der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren das Original und eine Kopie des "Begleitpapiers für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" erforderlich (Muster…
2. Drittstaatenbereich Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz oder in Drittstaaten niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, bei denen zumindest eine Endhaltestelle in einem Drittstaat liegt.
3.4.2.3. Zwangsaufwertung aufgrund einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten Rz 862: Abweichend von dem in § 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG festgehaltenen Buchwerteinbringungsgrundsatz ist in § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG für bestimmte Einbringungsfälle mit Auslandsbezug eine verpflichtende Bewertung des…
Unterhält ein deutsches Unternehmen in Österreich ein Büro, in dem ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter beschäftigt ist, dessen Aufgabe darin besteht, andere europäische Länder zu bereisen und dort die Arbeit von technischen Angestellten des deutschen Unternehmens zu koordinieren und Kunden zu treffen, dessen Tätigkeit aber…
Schließt ein in Österreich ansässiger Filmverleiher Lizenzverträge mit thailändischen, amerikanischen und in Hongkong ansässigen Filmverleihgesellschaften ab, auf Grund derer er u.a. berechtigt ist, die betreffenden Filme auch in Sublizenz in das Drittausland zu vergeben, dann werden insoweit die mit den Lizenzverträgen eingeräumten Berechtigungen…
… 8 Abs. 1 Z 2 und Z 4 NAG unterscheidet das Gesetz für Familienangehörige aus Drittstaaten die Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung in Österreich und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger". Eine Gesetzesbestimmung wie diese der BW anführt (§ 8 Abs.1 Z 10 NAG) ist dem Gesetz sowenig…
…BM für Finanzen in den USA auch dann vor, wenn eine dort gelegene Gesellschaft Sublizenzverträge mit Drittstaatsgesellschaften abschließt (siehe auch EAS 995: hier wurde bei Sublizenzierung in Drittstaaten, sonach bei Filmvorführung in Drittstaaten eine inländische Filmrechtsverwertung angenommen; ähnliche Überlegungen in EAS 641 in Bezug auf…
…anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten wird. Wirken an einem Geschäft mit einem in Drittstaaten ansässigen Abnehmer mehrere Betriebstätten mit, hat jede Anrecht auf Zuweisung eines ihrer Funktion…
Nehmen deutsche und französische Staatsbürger Beschäftigungen bei schweizerischen Firmen an und mieten sie hiezu Wohnungen im grenznahen Raum Vorarlbergs, um von dort aus als Pendler ihrer Arbeit in der Schweiz nachzugehen, so wird sehr eingehend zu untersuchen sein, ob sich hiedurch nicht der Mittelpunkt ihrer…
…anzuwenden; und zwar auch dann, wenn der österreichische Leasingnehmer seine Zahlungen auf ein Konto einer Drittstaatsgesellschaft leistet, weil an diese die Mieteforderungen zur Einziehung abgetreten worden sind. Steuerunwirksame treuhändige Vereinnahmung durch die deutsche Leasinggesellschaft würde diese Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllen. Anmerkung: Dieser Fall zeigt, dass…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000/3/1998…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, als Rechtsnachfolgerin der X2, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, vom 29. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai 2006, Zahl: 610/00000/3/1999…