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Findok · Richtlinien

VB-0303

2. Einfuhr aus Drittstaaten

geltende FassungRichtlinie2025-0.493.581gilt ab 24.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0303

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen unterliegen Pflanzengesundheitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich durch MitarbeiterKontrollorgane des Bundesamtes für Wald). Diese Pflanzengesundheitskontrollen sind durchzuführen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der Union (in Österreich sind als Grenzkontrollstellen die Flughäfen Wien, Linz und Graz zugelassen, siehe https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/pflanzenschutz/grenzkontrollstellen.htmlGrenzkontrollstellen Pflanzengesundheit) oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (siehe Abschnitt 2.2). (2) Bis zum Abschluss der Pflanzengesundheitskontrollen bleiben sowohl das Verpackungsmaterial aus Holz (Abschnitt 1.3.) als auch die jeweiligen spezifizierten Waren (Abschnitt 1.2.) unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 134 UZK und unter Überwachung der zuständigen Behörde. Mit Zustimmung des Bundesamtes für Wald kann von der Zollbehörde zugelassen werden, dass spezifizierte Waren nicht unter diesen Überwachungsmaßnahmen gehalten werden, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von den spezifizierten Waren trennt, sofern dies technisch möglich ist. Das Bundesamt für Wald wird in derartigen Fällen eine schriftliche Freigabe (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770") erstellen (siehe Abschnitt 2.3.). (3) Bei Vorliegen der in Abschnitt 1.2. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (in derden Sendungen wird kein Verpackungsmaterial aus Holz verwendet oder es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die gemäß Abschnitt 1.3. Abs. 2 nicht als Verpackungsmaterial aus Holz gelten) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben. 2.2. Kontrollstellen in Österreich (1) Die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz kann auf Antrag des Importeurs an einer durch das Bundesamt für Wald zugelassenen Kontrollstelle in Österreich durchgeführt werden. (2) Für kontrollpflichtige Sendungen gilt folgende Vorgangsweise: Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald als Kontrollstelle zugelassen worden sein. Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einer Kontrollstelle hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch eine zugelassene Kontrollstelle ist. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen. Hinweis: Das bedeutet, dass der Entladekommentar gemäß Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe b UZK iVm Artikel 315 Abs. 1 Buchstabe a UZK-IA im Versandverfahren (Nachricht TR204) auch erst nach Freigabe durch das Bundesamt für Wald an die Bestimmungsstelle übermittelt werden kann. An der zugelassenen Kontrollstelle ist die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen (siehe Abschnitt 2.3.). Hinweis: Sollte sich durch die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz (entweder durch eine Verzögerung bei der Kontrolle oder weil eine Behandlung, insbesondere eine Begasung, erforderlich ist) die Entladung und damit die Übermittlung des Entladekommentars verzögern, hat der zugelassene Empfänger die Bestimmungsstelle (zuständiges Kundenteam) über die Verzögerung und den Grund dafür zu informieren, wenn die Frist nach Artikel 315 Abs. 1 Buchstabe d UZK-IA nicht eingehalten werden kann. Sofern ein Suchverfahren eingeleitet worden ist, hat die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle über den Grund für die Verzögerung zu informieren. Sobald die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz abgeschlossen und die Sendung vom Bundesamt für Wald freigegeben worden ist, hat der zugelassene Empfänger den Entladekommentar zu übermitteln, den die Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle weiterzuleiten hat. Eine Verzögerung beim Abschluss des Versandverfahrens hat in so einem Fall keine zollschuldrechtlichen Auswirkungen, weil die Verzögerung nicht im Bereich des zugelassenen Empfängers liegt, sondern sich wegen einer amtlichen Kontrollmaßnahme ergibt. 2.3. Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz (Einfuhrkontrolle) (1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen sind an einer Grenzkontrollstelle (in Österreich sind als Grenzkontrollstellen die Flughäfen Wien, Linz und Graz zugelassen, siehe https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/pflanzenschutz/grenzkontrollstellen.htmlGrenzkontrollstellen Pflanzengesundheit) oder an einer zugelassenen Kontrollstelle (siehe Abschnitt 2.2.) durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald (Ansprechstellen siehe Abschnitt 4) zu untersuchen. (2) Die Einführer oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 18 UZK haben die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen beim Bundesamt für Wald unter Verwendung des vom Bundesamt dafür zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems (siehe https://bfw.ac.at/rz/bfwcms.web?dok=9997Login - BFW Meldesysteme) so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen. (3) Nach Abschluss der Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz hat das Kontrollorgan die Zulässigkeit der Einfuhr in geeigneter Weise zu bestätigen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Für diese Freigabe durch das Bundesamt für Wald sind folgende Varianten möglich: Die Freigabe erfolgt in einem Bescheid, der auch die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk. Diese Bescheide werden elektronisch erstellt, sind digital signiert und werden elektronisch zugestellt. Bei Sendungen, die physisch kontrolliert werden, wird die Freigabe in einem Bescheid, der auch die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk erteilt. Diese Bescheide werden elektronisch erstellt, sind digital signiert und werden elektronisch zugestellt. BeiDie Freigabe der Sendungen, bei denen erfolgt auf jeden Fall mittels Bescheides. Entweder direkt nach einerder Kontrolle eineoder nach einer gesetzten Maßnahme (zB Begasung) erforderlich ist, wird die Freigabe in einemHitzebehandlung oder Begasung des Containers). Der Bescheid, der auch enthält die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk erteilt. Diese BescheideSie werden elektronisch erstellt, digital signiert und amtssigniert elektronisch zugestellt. Eine etwaige Authentizitätsprüfung kann über A-Trust erfolgen oder auf Rückfrage beim Bundesamt für Wald. Die Bestätigung über die Freigabe ist dem Anmelder nach Einsichtnahme zu retournieren. Die Bestätigung über die Freigabe ist dem Anmelder nach Einsichtnahme zu retournieren. (4) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen dürfen erst dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, in die aktive Veredelung übergeführt, in die vorübergehende Verwendung übergeführt oder nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Union wiedereingeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch das Bundesamt für Wald freigegeben ist. Die Bestätigung über die Freigabe ist in der Anmeldung anzuführen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Werden kontrollpflichtige Sendungen zu den vorstehend angeführten Zollverfahren angemeldet, bevor die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine Pflanzengesundheitskontrolle durch das Bundesamt für Wald erforderlich ist. (5) Sollte im Zuge einer Kontrolle festgestellt werden, dass eine Behandlung (zB Begasung) der Sendung erforderlich ist, die aber am betreffenden Ort nicht durchgeführt werden kann, so kann die Sendung mit Zustimmung des Bundesamtes für Wald in einem neuerlichen Versandverfahren zu einem geeigneten Ort befördert werden. (6) Sofern im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu Unrecht unterblieben ist (Bestätigung über die Freigabe fehlt), hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Wald (Ansprechstellen siehe Abschnitt 4) davon zu unterrichten, sofern dies nicht durch den Anmelder erfolgt. Das Bundesamt für Wald hat sodann über die Zulässigkeit der Einfuhr bzw. über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden. Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine zugelassene Kontrollstelle zur Vornahme der Kontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Allfällige Auflagen des Bundesamtes für Wald sind zu beachten. (7) Eine Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz an einer Kontrollstelle ist nicht erforderlich, wenn die Sendung bereits in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert worden ist und eine entsprechende Bestätigung des phytosanitären Dienstes dieses Mitgliedstaates vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Für eine derartige Bestätigung gibt es keine einheitlichen Formvorschriften. Sie kann daher auf unterschiedliche Weise erfolgen. Manche Mitgliedstaaten verwenden dafür ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP). Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bestätigung tatsächlich um die durchgeführte Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz handelt, ist eine Klärung durch Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald (Ansprechstellen siehe Abschnitt 4) herbeizuführen. 2.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0303: Verpackungsmaterial aus Holz" (VuB-Code "0303") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung: Zusätzliche Informationen | Code | Text | Hinweise | 71100 | Pflanzengesundheitskontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich - Verpackungsmaterial aus Holz | Werden kontrollpflichtige Sendungen zu einem Zollverfahren angemeldet, bevor die Pflanzengesundheitskontrolle durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz durch das Bundesamt für Wald erforderlich ist (siehe Abschnitt 2.3.) Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7770 | Bestätigung über die durchgeführte Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz | Siehe Abschnitt 2.1. und Abschnitt 2.3. | 7779 | Ausnahme - Ware von VuB 0303 (Verpackungsmaterial aus Holz) nicht erfasst | Dieser Code dient bei Waren der in Abschnitt 1.2. angeführten KN-Codes mit Ursprung in China, Belarusangeführten oderKN -IndienCodes zur Codierung einer Nichterfassung von den Beschränkungen, die nur in folgenden Fällen vorliegt (siehe mit Ursprung in China, Weißrussland oder Indien zur Codierung einer Nichterfassung von den Beschränkungen, die nur in folgenden Fällen vorliegt (siehe Abschnitt 1.1. und Abschnitt 2.1.): 1.die Sendung wurde vor den jeweiligen Stichtagen in die EU verbracht (siehe Spalten "Ursprungsland / kontrollpflichtig seit" in der Tabelle in Abschnitt 1.2.) oder 2.in der Sendung wird kein Verpackungsmaterial aus Holz verwendet oder 3.es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die nicht als Verpackungsmaterial aus Holz gelten (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2). Dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 71100 oder dem Code 7770 verwendet werden. 2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen sind an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Gebiet der Union oder an einer zugelassenen Kontrollstelle (siehe Abschnitt 2.2.) zur Durchführung der Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu gGestellen. Die Sendungen dürfen erst dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, in die aktive Veredelung übergeführt, in die vorübergehende Verwendung übergeführt oder nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Union wiedereingeführt werden, wenn die Pflanzengesundheitskontrolle abgeschlossen und die Sendung durch das Bundesamt für Wald freigegeben ist bzw. eine entsprechende Bestätigung des phytosanitären Dienstes eines anderen Mitgliedstaates vorliegt (siehe Abschnitt 2.3.). 2.6. Ausnahmen Für die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen bestehen keine Ausnahmen vom Erfordernis der Pflanzengesundheitskontrolle.

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Herkunft dieses Textes

Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.493.581
GZ der Erstfassung
2021-0.093.524
Stammnummer
79394
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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