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Findok · Richtlinien

VB-0210

3. Ausfuhr in Drittstaaten

geltende FassungRichtlinie2022-0.126.125gilt ab 21.11.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Ausfuhrabfertigung (1) GemäßAusfuhrverbote und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist für die Ausfuhrabfertigung der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren das Original und eine Kopie des "Begleitpapiers für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" erforderlich (Muster siehe Anlage 3). Dieser Vordruck ist zwingend zu verwenden für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern befördert werden, wenn die Beförderung in Österreich beginnt. Da es für das "Begleitpapier" keine gemeinschaftsrechtlichen Formvorschriften gibt, können Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten von "Begleitpapieren" begleitet seinbeschränkungen, die - abgesehen von der Verwendung einer anderen Amtssprache des EU-Raumes - sowohl im Aussehen als auch in der Anordnung der einzelnen Felder vom österreichischen Vordruck abweichenden Zollorganen zu überwachenden sind, bestehen nicht mehr. Auf die einschlägigen Verbrauchsteuervorschriften wird hingewiesen. (2) An Stelle des "Begleitpapiers" kann auch ein "Geschäftspapier" (zB Rechnung, Lieferschein, andere kaufmännische Unterlage) in zweifacher Ausfertigung verwendet werden. Dieses "Geschäftspapier" hat die nachstehend angeführten Mindestangaben zu enthalten: a)Name und Anschrift des Versenders; b)Name und Anschrift des Empfängers; c)Bezugsnummer (Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer) zur Feststellung der Nämlichkeit der Sendung; d)Datum der Ausstellung sowie das Datum des Versandes, sofern es nicht mit dem Datum der Ausstellung zusammenfällt; e)Bezeichnung des beförderten Erzeugnisses; f)Gesamtmenge des beförderten Erzeugnisses. Bei der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen, deren Beförderung in Österreich beginnt, darf ein "Geschäftspapier" nur dann verwendet werden, wenn die Weinbauerzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger befördert werden. (3) Bei der Beförderung von Erzeugnissen in Behältern mit einem Nennvolumen über 60 Litern hat das "Begleitpapier" oder das "Geschäftspapier" außerdem noch folgende Angaben zu enthalten: bei Wein: den vorhandenen Alkoholgehalt, die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt; dabei sind die nachstehenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b und die Behandlungen, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen wurden; bei Jungwein (Sturm): den gesamten Alkoholgehalt, die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt; dabei sind die nachstehenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b und die Behandlungen, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen wurden; bei Traubenmost: die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt; dabei sind die nachstehenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b und die Behandlungen, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen wurden, sowie den Refraktormeterwert oder die Volumenmasse, falls der Traubenmost unvergoren ist oder den gesamten Alkoholgehalt, falls der Traubenmost teilweise vergoren ist; bei anderen unvergorenen Erzeugnissen: die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt; dabei sind die nachstehenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b und die Behandlungen, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen wurden, und den Refraktormeterwert oder die Volumenmasse. (4) Das "Begleitpapier" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") oder das "Geschäftspapier" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7020") bilden bei der Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist entsprechend der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. (5) Die Art, das Datum und die Nummer der vorgelegten Unterlagen sind in der Ausfuhranmeldung zu vermerken. Auf beiden Ausfertigungen des "Begleitpapiers" oder des "Geschäftspapiers" ist die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung anzusetzen und zollamtlich zu bestätigen. Beide Ausfertigungen dieser Unterlagen sind sodann an die Partei zu retournieren. (6) Die Ausgangszollstelle hat den Austritt aus der Gemeinschaft auch auf beiden Ausfertigungen des "Begleitpapiers" oder des "Geschäftspapiers" durch den zollamtlich zu bestätigenden Vermerk "AUSGEFÜHRT" zu bescheinigen. Beide so bestätigte Ausfertigungen des "Begleitpapiers" oder des "Geschäftspapiers" sind dem Ausführer oder seinem Vertreter auszuhändigen. Eine Ausfertigung hat die ausgeführten Erzeugnisse bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Der auf dem "Begleitpapier" oder dem "Geschäftspapier" anzubringende und zollamtlich zu bestätigende Vermerk lautet in den Amtssprachen der Gemeinschaft wie folgt: Bulgarisch: ИЗНЕСЕНО Spanisch: EXPORTADO Tschechisch: VYVEZENO Dänisch: UDFØRSEL Deutsch: AUSGEFÜHRT Estnisch: EKSPORDITUD Griechisch: ΕΞΑΧΘΕΝ Englisch: EXPORTED Französisch: EXPORTÉ Italienisch: ESPORTATO Lettisch: EKSPORTĒTS Litauisch: EKSPORTUOTA Ungarisch: EXPORTÁLVA Maltesisch: ESPORTAT Niederländisch: UITGEVOERD Polnisch: WYWIEZIONO Portugiesisch: EXPORTADO Rumänisch: EXPORTAT Slowakisch: VYVEZENÉ Slowenisch: IZVOŽENO Finnisch: VIETY Schwedisch: EXPORTERAD (7) Wird ein Drittlandserzeugnis wieder in ein Drittland ausgeführt, so ist ebenfalls ein "Begleitpapier" oder ein "Geschäftspapier" erforderlich. Die Vorlage des Teildokuments V I 2 ist nicht notwendig. (8) Sofern der Anmelder gemäß Artikel 42 ZK aus der zur Ausfuhrabfertigung gestellten Sendung eine Probe - etwa zur betriebsinternen Beweissicherung - entnimmt, bestehen gegen eine zollamtliche Nämlichkeitssicherung keine Bedenken, falls dies vom Anmelder gewünscht wird. (9) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefüllt zu werden, so ist zusätzlich zum "Begleitpapier" oder zum "Geschäftspapier" ein Nämlichkeitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7021") auszustellen. Dieses Nämlichkeitszeugnis hat in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung und die Menge des beförderten Weins zu enthalten. Ferner sind auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des "Begleitpapiers" oder des "Geschäftspapiers" zu vermerken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.126.125
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 18)
Gültig
21.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF