Findok · Richtlinien
VB-0311
2. Einfuhr aus Drittstaaten
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 04.09.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen der Einfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden.
(2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen oder aus einem anderen Grund unter zollamtlicher Überwachung stehen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Anlage 1Abschnitt 2.2.2) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0067-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 04.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF