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Findok · Richtlinien

VB-0311

2. Einfuhr aus Drittstaaten

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 04.09.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen der Einfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen oder aus einem anderen Grund unter zollamtlicher Überwachung stehen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Anlage 1Abschnitt 2.2.2) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
04.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF