Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1048
EDV-Leasing aus Deutschland mit Forderungsabtretung an Drittstaaten
geltende FassungEAS-AuskunftH 66/1-IV/4/97vom 04.04.1997
Wortlaut laut Findok
Werden EDV-Anlagen aus Deutschland im
Leasingweg angemietet, dann unterliegen die hiefür an die deutsche
Leasinggesellschaft zu entrichtenden Leasingraten (Mieten) mangels
inländischer Betriebstätte des deutschen Unternehmens nur dann der
inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn es sich bei den
gemieteten Wirtschaftsgütern entweder um eine "Sachgesamtheit" (eine aus
mehreren Wirtschaftsgütern bestehende EDV-Anlage) handelt oder soweit die
Leasingraten auf die Nutzungsüberlassung von Rechten (Urheberrechten an der
Software) entfallen. Im ersten Fall ist die inländische Steuerpflicht des
ausländischen Leasingunternehmens im Veranlagungsweg, im zweiten Fall im
Steuerabzugsweg (§ 99 EStG) wahrzunehmen.
Auf Grund von Artikel 12 des DBA-Deutschland ist allerdings
in beiden Fällen von dieser Steuerpflicht freizustellen.
Artikel 12 DBA-Deutschland ist aber nur anwendbar, wenn die
Leasingraten steuerlich als Einkünfte der in Deutschland ansässigen
Leasinggesellschaft anzusehen sind; wobei in dieser Frage die Beurteilungen auf
deutscher und österreichischer Seite übereinstimmen müssen.
Werden die aus Österreich stammenden Leasingraten in der deutschen
Leasinggesellschaft (steuerwirksam) als Betriebseinnahme erfasst, bestehen aus
österreichischer Sicht keine Bedenken, hierauf Artikel 12 DBA-Deutschland
anzuwenden; und zwar auch dann, wenn der österreichische Leasingnehmer
seine Zahlungen auf ein Konto einer Drittstaatsgesellschaft leistet, weil an
diese die Mieteforderungen zur Einziehung abgetreten worden sind.
Steuerunwirksame treuhändige Vereinnahmung durch die
deutsche Leasinggesellschaft würde diese Voraussetzungen jedenfalls nicht
erfüllen.
Anmerkung:
Dieser Fall zeigt, dass es wichtig wäre, die österreichische
beschränkte Steuerpflicht in der Weise auszuweiten, dass nicht nur Mieten
für die Überlassung von Sachgesamtheiten, sondern sämtliche aus
Österreich abfließenden Mieten der Abzugsbesteuerung unterzogen
werden; dadurch würde ein Anreiz für unbesteuerte Abflüsse in
Drittstaaten (=Steueroasen) unterbunden; denn im vorliegenden Fall wird ja
geradezu aufgezeigt, wie man - auch ohne "treaty-shopping" - eine Quellensteuer
von Null in Österreich erreichen kann: nämlich dadurch, dass man aus
der Sachgesamtheit "entschlüpft" und dass man sich keine Urheberrechte
abgelten lässt.
4. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
LizenzgebührInlandsbetriebstätteSteuerabzugVeranlagungAbzugsbesteuerungSteuerfreistellungTreuhandunternehmenTreuhandfunktionSteueroaseQuellenbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 66/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14759
- Gültig
- 04.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF