Findok · Richtlinien
VB-0310
3. Ausfuhr in Drittstaaten
geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr in Drittstaaten
3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Das in Abschnitt 1.1 , Abschnitt Abschnitt 1.11.2. undund 1.2Abschnitt 1.6. genannte Obst und Gemüse sowie Bananen, dasdie speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegtunterliegen, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle muss erfolgen,
1.bei Obst und Gemüse sowie Bananen, dasdie speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegtunterliegen (Abschnitt 1.1. oder 1.2. oder 1.6.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Ausfuhr angemeldet werden,
2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden.
(2) Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), und Eier (Abschnitt 1.4.) und Bananen (Abschnitt 1.6.) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.066.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 20.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF