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Findok · Richtlinien

VB-0310

3. Ausfuhr in Drittstaaten

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Das in Abschnitt 1.1 , Abschnitt Abschnitt 1.11.2. undund 1.2Abschnitt 1.6. genannte Obst und Gemüse sowie Bananen, dasdie speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegtunterliegen, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle muss erfolgen, 1.bei Obst und Gemüse sowie Bananen, dasdie speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegtunterliegen (Abschnitt 1.1. oder 1.2. oder 1.6.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Ausfuhr angemeldet werden, 2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden. (2) Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), und Eier (Abschnitt 1.4.) und Bananen (Abschnitt 1.6.) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF