Findok · Richtlinien
VB-0310
3. Ausfuhr in Drittstaaten
überholte Fassung (bis 14.01.2011)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2010gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 14.01.2011.
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr in Drittstaaten
3.1. Ausfuhrkontrolle
(1) DieDas im Abschnitt 1 genannte Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - unterliegt bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden.
(2) Der AnmelderGemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle hat der Anmelder das Einlangen von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Diese Ausfuhrkontrolle muss gemäß § 3Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung über(EG) Nr. 1580/2007 erfolgen, bevor die Durchführung der Qualitätskontrolle anzuzeigen. BeiWaren dem Zollamt zur Ausfuhr e-zollhat dies im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) zu erfolgenangemeldet werden.
(3) Das im Abschnitt 1 genannte Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - unterliegt bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese kontrollpflichtigen Waren dürfendarf nur bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Zollstellen, die auch als Ausfuhrstellen zugelassen sind, abgefertigt werden. Die Kontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe (Ausfuhrzollamt) zu erfolgen. Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil diese nicht als Ausfuhrstelle zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.3. und ZK-1610 Anhang II).
(4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine KontrollbescheinigungKonformitätsbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240") aus. Diese Bescheinigung stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und Artikel 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, die gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung vorliegen muss. Die Konformitätsbescheinigung ist in dieserder Anmeldung anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.
(5) Wird im Zuge der Ausfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt ("Beanstandungsprotokoll"), ist nach Abschnitt 2.2.2. vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0006-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 14.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF