Findok · Richtlinien
VB-0310
3. Ausfuhr in Drittstaaten
überholte Fassung (bis 19.02.2025)Richtlinie2023-0.493.341gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.02.2025.
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr in Drittstaaten
3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Das in Abschnitt 1.1 und 1.2. genannte Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle muss erfolgen,
1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Ausfuhr angemeldet werden,
2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden.
(2) Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), Eier (Abschnitt 1.4.) und Bananen (Abschnitt 1.6.) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.493.341
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 19.02.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF