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Findok · Richtlinien

VB-0310

3. Ausfuhr in Drittstaaten

überholte Fassung (bis 19.02.2025)Richtlinie2023-0.493.341gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.02.2025.

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Das in Abschnitt 1.1 und 1.2. genannte Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle muss erfolgen, 1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Ausfuhr angemeldet werden, 2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden. (2) Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), Eier (Abschnitt 1.4.) und Bananen (Abschnitt 1.6.) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.493.341
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
15, 16, 17 (geltend: 18)
Gültig
01.01.2021 bis 19.02.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF