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Findok · Richtlinien

VB-0310

3. Ausfuhr in Drittstaaten

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Ausfuhrkontrolle (1) Die Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden. (2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle anzuzeigen. Bei e-zoll hat dies im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) zu erfolgen. (3) Das im Abschnitt 1 genannte Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - unterliegt bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese kontrollpflichtigen Waren dürfen nur bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Zollstellen, die auch als Ausfuhrstellen zugelassen sind, abgefertigt werden. Die Kontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe (Ausfuhrzollamt) zu erfolgen. Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil diese nicht als Ausfuhrstelle zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.3. und ZK-1610 Anhang II). (4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240") aus. Diese stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und Artikel 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, ist in dieser anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen. (5) Wird im Zuge der Ausfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt ("Beanstandungsprotokoll"), ist nach Abschnitt 2.2.2. vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 18)
Gültig
02.10.2007 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF