RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0310

3. Ausfuhr in Drittstaaten

überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 15.01.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. AusfuhrkontrolleAnwendungszeitpunkt (1) Das imin Abschnitt 11.1 und 1.2. genannte Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt - ausgenommen Bananen -, sowie die in Abschnitt 1.5. unterliegtgenannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganenmuss erfolgen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden. (2) Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle hat der Anmelder das Einlangen von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Diesebei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), Ausfuhrkontrolle muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erfolgen, bevor die Waren dem Zollamt zurzwecks Ausfuhr angemeldet werden., 2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden. (32) Das im Geflügelfleisch (Abschnitt 11.3. genannte Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - darf nur bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Zollstellen, die auch als Ausfuhrstellen zugelassen sind, abgefertigt werden. Die Kontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe (Ausfuhrzollamt) zu erfolgen. Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil dieseEier (Abschnitt 1.4. nicht als Ausfuhrstelle) und Bananen (Abschnitt 1.6. zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.3. und ZK-1610 Anhang II). (4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Konformitätsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240") aus. Diese Bescheinigung stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, die gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung vorliegen muss. Die Konformitätsbescheinigung ist in der Anmeldung anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen. (5) Wird im Zuge der Ausfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt ("Beanstandungsprotokoll"), ist nach Abschnitt 2.2.2. vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0018-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
Gültig
15.01.2011 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF