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Findok · Richtlinien

VB-0302

2. Einfuhr aus Drittstaaten

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0031-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt Forstliches Vermehrungsgut unterliegt den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 bei der Einfuhr erst im Zeitpunkt, in dem es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird. 2.2. Einfuhrbewilligung (1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 dürfen die in Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.2.3. angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn, unbeschadet einer nach anderen Gesetzen (zB Pflanzenschutzgesetz 2011) allenfalls erforderlichen Bewilligung, eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Wald (Dokumentenartencode bei e-zoll bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") vorgelegt wirdvorliegt. Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen versehen. So kann vorgeschrieben werden, dass die Einfuhr nur über eine bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf. Bei der Einfuhr von Saatgut (Abschnitt 1.2.1.) und von Pflanzenteilen (Abschnitt 1.2.2.) ist grundsätzlich nur die Vorlage einer Einfuhrbewilligung erforderlich. Pflanzgut (Abschnitt 1.2.3.) unterliegt neben der Bewilligungspflicht auch einer besonderen Einfuhrkontrolle (siehe Abschnitt 2.3.). (2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (3) Die tatsächlich eingeführte Menge ist auf der Rückseite der Einfuhrbewilligung abzuschreiben und zollamtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. (4) Bei den in Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.2.3. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7239" anzugeben. 2.3. Einfuhrkontrolle von Pflanzgut 2.3.1. Einfuhrkontrolle (1) Bei der Einfuhr von Pflanzgut (Abschnitt 1.2.3.) ist neben der Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.) noch eine besondere Einfuhrkontrolle durch das Bundesamt für Wald notwendig. Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der Übereinstimmung des Pflanzgutes mit festgelegten Erfordernissen vorzunehmen. (2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald wird sich nach Einlangen der Sendung an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein. Das Erfordernis der Einfuhrkontrolle ist überdies im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70700 (Kontrolle für forstliches Vermehrungsgut (Pflanzgut) durch das Bundesamt für Wald erforderlich) zu erklären. 2.3.2. Freigabeschein (1) Das Kontrollorgan, das bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - über Veranlassung des Anmelders (siehe Abschnitt 2.3.1. Abs. 2) - anwesend zu sein hat, stellt bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung einen Freigabeschein (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7221") aus. (2) Sofern Beanstandungen erhoben werden, wird das Bundesamt für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid entscheiden. (3) Der Freigabeschein (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7221") bzw. der Bescheid des Bundesamtes für Wald (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") über die Zulässigkeit der Einfuhr bilden bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlagen für die Überlassung der Ware. 2.4. Rückbringung, Vernichtung Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Anmelder die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Anmelder ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung gemäß § 32 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 für verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Anmelders vernichten zu lassen. 2.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Forstliches Vermehrungsgut sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0302: Forstliches Vermehrungsgut" (VuB-Code "0302") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informations- und Dokumentenartencodes zur Verfügung: Zusätzliche Information Codes: | Code | Text | Hinweise | 70700 | Kontrolle für forstliches Vermehrungsgut (Pflanzgut) durch das Bundesamt für Wald erforderlich | siehe Abschnitt 2.3.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7239 verwendet werden Dokumentenartencodes: | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7220 | Bewilligung/Bescheid des Bundesamtes für Wald - Forstliches Vermehrungsgut | siehe Abschnitt 2.2., Abschnitt 2.3.2. und Abschnitt 3.3. | 7221 | Freigabeschein des Bundesamtes für Wald (Pflanzgut) | siehe Abschnitt 2.3.2. | 7222 | Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion) (forstl. Vermehrungsgut) | siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.3. | 7223 | Herkunftszeugnis, aus dem der nicht-forstliche Verwendungszweck hervorgeht (forstl. Vermehrungsgut) | siehe Abschnitt 3.3. | 7239 | Ausnahme - Ware von VuB 0302 (Forstliches Vermehrungsgut) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 3.3.oder einer Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 7220, 7222 und 7223 verwendet werden   2.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen am Bestimmungsort können für Pflanzgut (Abschnitt 1.2.3.) keine Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0031-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF