Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0107-S/09
Familienbeihilfenanspruch für Kinder aus Drittstaaten ohne Aufenthaltstitel im Sinne des NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-S/09vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr.
Sylvia Bleierer - Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte,
5230 Mattighofen, Stadtplatz 28, vom 12. Dezember 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 12. November 2008 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 16. Mai 2008 beantragte der BW die
Gewährung der Familienbeihilfe für seinen im Jänner 2006
geborenen Sohn. Eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden
Elternteiles ist ohne Anführung eines Namens datiert mit 15. Mai 2008
unleserlich unterschrieben. Im Antrag führte der BW aus, dass das Kind
russischer Staatsbürger sei.
In den Akten erliegt die Kopie einer Bestätigung des
spanischen "Registro Civil de A" aus das Datum der Geburt des Sohnes sowie der
Name und die russische Staatsangehörigkeit der Mutter ersichtlich sind,
weiters die Kopie der "Bestätigung der Meldung" durch den Magistrat der
Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Mai 2008, aus der ersichtlich ist, dass der
Sohn des BW seit diesem Datum in Salzburg gemeldet ist.
Das FA forderte in der Folge den BW auf bekannt zu geben,
wo er seit 2005 gelebt habe, wo und bei wem sein Sohn im Zeitraum bis April 2008
gelebt habe, wo die Mutter des Sohnes lebe, wer Aufsichtsperson für dieses
Kind sei, eine Kindergartenbestätigung und Unterlagen über den
rechtmäßigen Aufenthalt des Sohnes in Österreich mittels NAG
Karte mit Aufenthaltstitel nachzureichen.
Mit undatiertem Schreiben, beim FA eingelangt am 13. August
2008 führte der BW aus, dass er die Unterlagen aus Spanien bis September
nachbringen könne. Er habe in Spanien gelebt, der Sohn sei bei ihm bzw. der
Kindsmutter gewesen. Die Mutter sei noch bis November 2008 in Spanien, dann
würde sie nachkommen und die Eltern und das Kind zusammen sein.
Die NAG Karte für seinen Sohn werde er nachbringen,
ebenso eine Kindergartenbestätigung. Aufsichtsperson sei zeitweise die
Mutter des BW gewesen.
Dem BW wurde eine Frist bis Ende September eingeräumt,
Der BW brachte bis zum Fristablauf keine der angeforderten Unterlagen bei, das
FA wies nach dem Verstreichen der Frist mit Bescheid vom 12. November 2008 den
Antrag auf Familienbeihilfe ab, da der BW die angeforderten Unterlagen nicht
beigebracht habe.
Mit Datum 9. Dezember 2008 brachte der BW eine
Bestätigung des spanischen Ministeriums für Arbeit und Immigration,
Nationale Sozialversicherungsanstalt vom 17. September 2008 bei, in der der
Regionaldirektor bestätigte, dass die Kindsmutter nicht als
Pensionsempfänger des Sozialversicherungssystems oder anderer
öffentlicher Pensionen aufscheine.
Mit Berufung 10. Dezember 2008 führte der BW durch
seine ausgewiesenen Vertreter aus, dass es noch einige Zeit dauern werde, die
Bestätigung des EU Landes Spanien beizubringen. Von Seiten Spaniens sei
bisher - trotz mehrfacher Interventionen des Kindsvaters - keine Urkunde
ausgefolgt worden, aus der ersichtlich sei, dass er Unterhalt für seinen
Sohn bezogen habe.
Hinsichtlich des geforderten Aufenthaltstitels des Sohnes
und der Kindsmutter führte der BW aus, dass er im November 2008 die
Kindesmutter geheiratet habe und der Aufenthaltstitel der Mutter daher nunmehr
nachgewiesen sei.
Dem Sohn komme die Niederlassungs- und
Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Vater
gemäß
§ 8 Abs.1 Z 10 NAG zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2009 wies
das FA die gegenständliche Berufung als unbegründet ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 2 FLAG für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann bestehe wenn sie sich
nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in
Österreich aufhielten. Der Aufenthaltstitel werde durch die NAG Karte
dokumentiert, welche nicht vorgelegt worden sei. Mangels Vorlage dieser Karte
erübrige sich ein Eingehen auf das Vorbringen hinsichtlich der sonstigen -
trotz gewährter Nachfrist ebenfalls nicht vorgelegten - Unterlagen.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS legt den nachfolgenden Sachverhalt seiner
Entscheidung zu Grunde, der sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem
Vorbringen der Parteien dieses Verfahrens ergibt. Bei einander widersprechenden
Ausführungen der Parteien wird im Einzelnen dargestellt, warum welchem
Vorbringen gefolgt wurde.
Der BW ist österreichischer Staatsbürger und
lebte im Jahr 2006 in Spanien. Im Jahr 2006 wurde sein Sohn aus der Beziehung
mit einer russischen Staatsangehörigen in Spanien geboren. Der Sohn des BW
ist ebenfalls russischer Staatsbürger. Der BW besaß im Zeitraum ab
Oktober 2006 bis Oktober 2008 einen Wohnsitz in Adr1, ab diesem Datum ist er in
Adresse gemeldet.
Sein im Jahr 2006 geborener Sohn ist ab Mai 2008 unter der
Adresse Adr1 polizeilich gemeldet gewesen.
Die Kindesmutter lebte, jedenfalls im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum, noch nicht in Österreich.
Einen Aufenthaltstitel bzw. eine NAG Karte besitzt der Sohn
des BW derzeit nicht.
Diese Aussage gründet sich darauf, dass der BW diese
Karte im gegenständlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht
vorgelegt hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Verfahrenspartei,
die im gegenständlichen Verfahren durch die Instanzen mehrfach auf die
Notwendigkeit der Vorlage eben dieser NAG-Karte hingewiesen wurde, bei Besitz
einer solchen diese nicht vorlegt. Zudem führt der BW in der Berufung
implizit an, dass die Karte nicht vorliegt, da er den Aufenthaltstitel nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 NAG aus der "Zugehörigkeit zum
Kindesvater" ableitet.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren anzuführen, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG in
der im Jahr 2008 gültigen Fassung Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, dann besteht,
sofern sie sich nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 2 und Z 4 NAG
unterscheidet das Gesetz für Familienangehörige aus Drittstaaten die
Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete
Niederlassung in Österreich und
"Daueraufenthalt-Familienangehöriger".
Eine Gesetzesbestimmung wie diese der BW anführt
(§ 8 Abs.1 Z 10 NAG) ist dem Gesetz sowenig zu entnehmen, wie der vom BW
angeführte Regelungsinhalt.
Gemäß
§ 1 der Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG-DV) werden Aufenthaltstitel
als Karte entsprechend der VO (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige erteilt.
Damit ist die gegenständliche Sache aber bereits
entschieden, ohne auf die weiteren - vom BW ebefalls nicht vorgelegten -
Unterlagen eingehen zu müssen. Einen Nachweis dafür, dass sein Sohn
sich "rechtmäßig" im Sinne der oben zitierten Bestimmungen in
Österreich aufhält ist der BW bis zum heutigen Tag schuldig
geblieben.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Mai besteht somit nach
den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 FLAG im gegenständlichen
Verfahren nicht, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
15. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-S/09
- Stammnummer
- 40914
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF