Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2078-W/03
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft, Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2078-W/03vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Diese
Berufungsentscheidung ergeht gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in der Schweiz ansässige
Kapitalgesellschaft, deren Zwecke Entwicklung, Produktion, Kauf und Verkauf von
medizinischen Produkten sind und betreibt eine Zweigniederlassung in
Österreich. Mit Körperschaftsteuererklärung für
beschränkt Steuerpflichtige für das Jahr 2001 wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 92.159,53 erklärt und ein
Verlustabzug in Höhe von € 69.119,64 geltend gemacht.
Die Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr
2001 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 3. Februar 2003 zunächst
gemäß
§ 200 Abs. 1 BA0 vorläufig vorgenommen. Der von der
Bw. geltend gemachte Verlustabzug wurde dabei nicht berücksichtigt.
Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 102 EStG 1988 den Nachweis zu erbringen, dass die Verluste der
inländischen Niederlassung in der Schweiz nicht verwertet wurden.
Der vorläufige Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 wurde durch den inhaltlich
gleichlautenden endgültigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
vom 16. Mai 2003 ersetzt. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt,
dass den nachgereichten Unterlagen zu entnehmen gewesen sei, dass das
österreichische (negative) Betriebsergebnis des Jahres 2000 nicht aus der
schweizer Besteuerungsgrundlage herausgenommen und daher bereits im Jahr 2000
in voller Höhe in der Schweiz verwertet worden sei. Deshalb stehe ein
Verlustabzug für die Folgejahre nicht zur Verfügung. Dies decke sich
im übrigen auch mit der schweizer Regelegung, nach welcher
ausländische Betriebsstättenverluste von schweizer Unternehmen in der
Schweiz berücksichtigt werden könnten.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Juni 2003 brachte
die Bw. folgendes vor:
Nach Versteuerung der vorläufig in der Schweiz
verrechneten österreichischen Verluste von € 69.119,64 und
Geltendmachung der Verluste bei der österreichischen Betriebsstätte,
in der sie entstanden seien, bemesse sich die für Österreich geltende
Besteuerungsgrundlage mit € 23.039,89. Die Steuererklärung und die
Steuerberechnung 2001 für die schweizer Steuerbehörde seien bereits
vorgelegt worden. Die endgültigen Bescheide aus der Schweiz würden
nach Veranlagung übermittelt werden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung ist ausgeführt, dass die schweizer positiven Einkünfte
ab dem Jahr 2000 den österreichischen Betriebsstättenverlust des
Jahres 2000 überstiegen hätten und daher ein Verlustabzug
gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich für die
Folgejahre (hier 2001) nicht zur Verfügung stehe. Der nach dem schweizer
Recht vorzunehmende Verlustausgleich mit dem negativen österreichischen
Betriebsstättenergebnis des Jahres 2000 werde auch durch die Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA Schweiz) nicht
beeinträchtigt, da der nach schweizer Recht vorzunehmende Verlustausgleich
die schweizer Steuerpflicht vermindert habe und diese Steuerpflicht durch das
DBA Schweiz lediglich eingeschränkt - nicht jedoch ausgeweitet - werde
(vgl. VwGH 25.9.2001, 99/14/0217). Da das österreichische (negative)
Betriebsstättenergebnis 2000 nach den vorgelegten Unterlagen nicht aus der
schweizer Bemessungsgrundlage 2000 herausgenommen worden sei, sei es bereits in
voller Höhe in der Schweiz verwertet worden. Im übrigen verlange auch
Art. 24 DBA Schweiz die Gleichbehandlung von unbeschränkt und
beschränkt Steuerpflichtigen. Auf Grund der Bestimmung des Art. 24 DBA
Schweiz wäre demnach für die inländische Betriebsstätte der
Verlustabzug lediglich insoweit einzuräumen gewesen, als der Nachweis
erbracht worden wäre, dass der Verlust 2000 nicht bereits
berücksichtigt worden sei (vgl. auch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).
Mit Anbringen vom 6. August 2003 stellte die Bw. einen
Antrag auf Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung und brachte
folgendes vor:
Wie dem Schreiben vom 28. Juli 2003 der steuerlichen
Vertretung in der Schweiz zu entnehmen sei, sei die provisorische
Verlustübernahme der österreichischen Betriebsstätte für das
Jahr 2000 im Jahr 2001 rückgängig gemacht worden, was bedeute, dass
der Verlust der österreichischen Betriebsstätte des Jahres 2000 im
Jahr 2001 dem steuerpflichtigen Gewinn in der Schweiz hinzugerechnet worden sei.
Infolge dessen komme es in der Schweiz zu keiner Verwertung des Verlustes der
österreichischen Betriebsstätte. Daher stehe der österreichischen
Betriebsstätte weiterhin der Verlustvortrag für das Jahr 2001 zur
Verfügung.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 4.
September 2003 wurde die Berufung abermals als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung ist entsprechend der bisherigen Argumentation des Finanzamtes
begründet. Zusätzlich wurde noch ausgeführt, dass das
Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA Schweiz nicht verletzt worden sei, da der
Bw. sei - gleich wie einem unbeschränkt Steuerpflichtigen - ein
Verlustabzug insofern zugestanden sei, als der Verlust nicht bereits
berücksichtigt worden sei. Gemäß Art. 24 DBA Schweiz wäre
demnach für die inländische Betriebsstätte der Verlustvortrag
lediglich insoweit einzuräumen gewesen, als der Nachweis erbracht worden
wäre, dass der Verlust im Jahr 2000 nicht bereits berücksichtigt
worden sei (vgl. auch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Nach den vorgelegten
Unterlagen sei jedoch die Verlustverwertung tatsächlich bereits im Jahr
2000 in der Schweiz erfolgt. Eine nochmalige Verwertung als Verlustvortrag
für das Jahr 2001 sei daher auch unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbotes unzulässig. Hinsichtlich der theoretischen
Nachbesteuerung im Jahr 2001 in der Schweiz werde bemerkt, dass es dazu nur dann
komme, wenn und insoweit der in Rede stehende Verlust in Österreich
steuerlich geltend gemacht hätte werden können.
Die Bw. stellte am 1. Dezember 2003 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
und brachte folgendes vor:
Art. 24 Z 2 DBA Schweiz enthalte ein dem
OECD-Musterabkommen nachgebildetes "Betriebsstättendiskriminierungsverbot".
Durch dieses werde der einschränkenden Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 derogiert (vgl. Loukota, Österreichs Aussensteuerrecht, 2002, Rz
141; Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 8059 sowie EAS 2345 vom 2.9.2003). Das
Diskriminierungsverbot verpflichte primär den Betriebsstättenstaat
dazu, einen betriebsstättenbezogenen Verlustvortrag zu gewähren (vgl.
OECD-Musterabkommen, Art. 24 Z 24). Es könne daher nicht primär
Aufgabe des Ansässigkeitsstaates Schweiz sein, Verluste aus einer
österreichischen Betriebsstätte endgültig hinzunehmen. Dies
ergebe sich nach Ansicht der Bw. auch im bilateralen Verhältnis zwischen
Österreich und der Schweiz, wobei die schweizer Rechtslage (vgl. Art. 52
Abs. 3 DBG) im Endeffekt der österreichischen Rechtslage nach hg.
Erkenntnis (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) weitestgehend entspreche
(Verlustberücksichtigung mit Nachversteuerungspflicht). Nicht die
Verlustverwertung im Betriebsstättenstaat sei zu jener im Wohnsitzstaat
subsidiär, sondern vice versa. Nur auf diese Weise könne eine dem
Betriebsstättendiskriminierungsverbot voll und ganz entsprechende
Rechtslage herbeigeführt werden. Auch im umgekehrten Falle verlange
Österreich als Ansässigkeitsstaat, dass im ausländischen
Betriebsstättenstaat alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung des
betriebsstättenbezogenen Verlustvortrages ausgeschöpft werden.
Die Bw. brachte in Ergänzung des Vorlageantrages mit
Anbringen vom 17. Dezember 2003 folgendes vor:
Das DBA Schweiz entspreche dem OECD-Musterabkommen, weshalb
dieses zu seiner Auslegung heranzuziehen sei. Die gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten seien mangels EU- bzw. EWR-Mitgliedschaft der Schweiz zwar nicht
unmittelbar zu berücksichtigen, jedoch sei einzuräumen, dass das
Diskriminierungsverbot nach DBA Schweiz "im Rahmen seines Anwendungsbereiches im
Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden
Diskriminierungsverboten ausgelegt wird" (vgl. EAS 2345 vom 2.9.2003). In diesem
Lichte sei auch der zusätzliche Verweis auf Gemeinschaftsrecht sowie die
Judikatur des EuGH zu sehen. Nach der so genannten "Dreistufentechnik" (vgl.
Loukota, Österreichs Außensteuerrecht (2002), Rz 429 ff sowie EStR
2000 Rz 33; auch der VwGH habe im Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217 die
Dreistufentechnik angewandt) sei zunächst der inländische
Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln. Im zweiten
Schritt sei dann zu prüfen, ob dieser inländische Besteuerungsanspruch
auch unter Anwendung des einschlägigen DBA aufrechterhalten werden
könne. Erziele die österreichische Betriebsstätte (§ 29 BAO)
eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen in einem Jahr (X 1) einen
Verlust und im Folgejahr (X 2) einen Gewinn, so könne der
Betriebsstättengewinn des Jahres X 2 nach innerstaatlichem Recht der
österreichischen Besteuerung im Wege der Veranlagung unterworfen werden
(§§ 98 Z 3 und 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Auf Stufe 1
(innerstaatliches Recht) könne der Verlust aus X 1 in X 2 nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen habe (§ 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988). Auf der zweiten Stufe des Prüfungsverfahrens sei
der inländische Besteuerungsanspruch abkommenskonform zu adaptieren.
Bestehe auch eine Betriebsstätte im Sinne Art. 5 DBA Schweiz, so
dürften die der Betriebsstätte zurechenbaren "Gewinne" in
Österreich besteuert werden (Art. 7 Z 1 DBA Schweiz). Dem Begriff der
"Gewinne" im Sinne Art. 7 DBA Schweiz sei nun nach der Rechtsprechung die
Bedeutung beizumessen, dass die um den Verlustvortrag gekürzte
Größe gemeint sei (vgl. VwGH 25.9.2001, 99/14/0217. Der
unterschiedlichen Begriffsverwendung im DBA Deutschland 1954 "Einkünfte"
statt "Gewinne" könne keine materielle Bedeutung beigemessen werden. Auch
die vom OECD-Musterabkommen abweichende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 DBA
Deutschland zeitige keine über den Anwendungsbereich OECD-konformer DBA
hinausgehende Wirkung, was mittlerweile auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei,
dass die Anwendbarkeit des zitierten Erkenntnisses nicht auf das DBA Deutschland
begrenzt zu sehen sei (vgl. etwa AÖF 2003/23)). Auch Wassermeyer weise
darauf hin, dass der abkommensrechtliche Begriff "Gewinn" sowohl positive als
auch negative Einkünfte umfasse (vgl. Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer,
Art. 7 Rz 159). Auf Abkommensebene (Stufe 2) werde daher der inländische
Besteuerungsanspruch (Besteuerung des ungekürzten Gewinns in X 2) insoweit
eingeschränkt, als nur "Gewinne" im Sinne des Art. 7 DBA Schweiz erfasst
werden dürften (also der um den Verlustvortrag aus X 1 gekürzte Gewinn
des Jahres X 2). Es entspreche ja gerade dem steuerlichen
Territorialitätsprinzip, wenn für die Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Steuer von "Steuerausländern" die Gewinne und
Verluste berücksichtigt werden, die aus ihren Tätigkeiten im Inland
stammten (vgl. EuGH vom 15.5.1997 RS C-250-95 "Futura Participations SA und
Singer" sowie Tumpel, Betriebsstättenverluste in der Europäischen
Union, SWI 2001, 56). Auch seien aufgrund der zur Anwendung gelangenden
"Selbstständigkeitsfiktion" die Gewinne so zu ermitteln, als wäre eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen durch ein selbstständiges, völlig unabhängiges
Unternehmen entfaltet worden (Art. 7 Z 2 DBA Schweiz).
Dabei dürfe aber die Besteuerung einer
Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates (Schweiz) in
einem anderen Vertragsstaat (Österreich) habe, in dem anderen Staat
(Österreich) nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates (Österreich), die die gleiche
Tätigkeit ausüben (Art. 24 Z 2 DBA Schweiz).
Das zitierte Betriebsstättendiskriminierungsverbot
verhalte Österreich also dazu, eine diskriminierende Situation in
Österreich zu vermeiden. Die Verwehrung des Verlustvortrages unter Verweis
auf die prinzipielle Verwertungsmöglichkeit im Ansässigkeitsstaat
Schweiz sei daher diskriminierend und konsequenter Weise abzulehnen. Die OECD
kommentiere diese Bestimmung unter anderem wie folgt: "Die Betriebsstätte
soll auch die Möglichkeit haben, die den ansässigen Unternehmen in den
meisten Staaten zur Verfügung steht, nämlich einen am Ende eines
Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Verlust innerhalb einer gewissen Zeitspanne
(z.B. fünf Jahre) vorzutragen oder rückzutragen" (OECD-Musterabkommen
Art. 24 Z 24 lit. c). Auch Wassermeyer (vgl. Wassermeyer in:
Debatin/Wassermeyer, MA Art. 24 Rz 50) vertrete dazu die Auffassung, dass die
Betriebsstätte "einen Betriebsstättenverlust wie ein vergleichbares
inländisches Unternehmen abziehen können" müsse. Es sei eben im
Lichte des abkommensrechtlichen Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ein
Vergleich zwischen der inländischen Betriebsstätte und einem
inländischen Unternehmen, das ausschließlich in Österreich
Einkünfte beziehe, abzustellen (vgl. Konezny in: Gassner/Lang/Lechner, Das
neue Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland, Linde 1999,
304).
Eine Diskriminierung sei also hinsichtlich der bestehenden
"Geldzahlungslast" der Betriebsstätte zu vermeiden (vgl. Rust in:
Vogl/Lehner, DBA Art. 24 Rz 104).
Dabei dürfe auch nicht zwischen "betriebsbezogenen"
und "personenbezogenen" Besteuerungsmerkmalen unterschieden werden, da der
Diskriminierungsschutz für andere als natürliche Personen keine
Grundlage für eine Limitierung des Schutzes auf betriebsbezogene Merkmale
enthalte (vgl. Rust in: Vogl/Lehner, DBA Art. 24 Rz 109). Was das Erkenntnis des
VfGH vom 16.6.1995, G 191, 192/94 betreffe, so sei zu bemerken, dass der
Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen habe, dass durch § 102 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 verschiedene Gruppen beschränkt Steuerpflichtiger nicht in
gleichheitswidriger Weise unterschiedlich behandelt würden.
Unterschiedliche Rechtslagen im Verhältnis zu fremden Staaten seien
nämlich aus dem Blickwinkel der österreichischen Verfassung nicht
durch Differenzierungen im innerstaatlichen Recht auszugleichen. Dem
österreichischen Gesetzgeber könne nicht die Last des Ausgleichs einer
international nicht harmonisierten Rechtslage aufgebürdet werden.
Es sei aber auch darauf hinzuweisen, dass die Regelung des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht nur innerhalb der Gruppe der
beschränkt Steuerpflichtigen, sondern auch im Lichte eins Vergleichs
zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen zu betrachten
sein werde. Für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehe nämlich die
Einschränkung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht. Dies gelte
grundsätzlich auch für doppelt ansässige (natürliche und
juristische) Personen, die abkommensrechtlich im Ausland ansässig seien
(vgl. auch EAS 2098 vom 22.7.2002 sowie EAS 1095 vom 7.7.1997). Eine
Kapitalgesellschaft mit österreichischem Sitz und Mittelpunkt ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz wäre in der Schweiz
ansässig (Art. 4 Z 5 DBA Schweiz) und hätte am österreichischen
Sitz eine Betriebsstätte. Abkommensrechtlich wäre diese Situation
daher mit jener Sachlage vergleichbar, wonach - wie im vorliegenden Fall - eine
Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz eine
österreichische Betriebsstätte begründet habe.
Dennoch würde im ersten Fall (doppelt ansässige
Gesellschaft) der österreichischen Betriebsstätte die Verwertung des
Verlustvortrags aufgrund der am Sitz anknüpfenden unbeschränkten
Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 KStG 1988) zuzugestehen sein, während im
zweiten Fall aufgrund der bloß beschränkten Steuerpflicht die
Einschränkung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 voll durchschlagen
würde. Damit vergleichbar wäre etwa auch die Situation einer in der
Schweiz wohnhaften natürlichen Person, die Kommanditist einer
österreichischen KG sei: Gelte der Kommanditist in Österreich
lediglich als "Steuerausländer", so würde die Einschränkung nach
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 greifen. Hätte der Kommanditist hingegen
einen österreichischen Zweitwohnsitz, so würden die bezeichneten
Restriktionen außer Reichweite sein. Stelle man daher einen Vergleich
zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen an, so ergebe
sich - trotz abkommensrechtlich identischer Rechtslage - eine differenzierende
Behandlung. Dies werde als in Konflikt stehend sowohl mit dem
österreichischen Gleichheitsgrundsatz als auch mit dem
Diskriminierungsverbot, welches sich aus Art. 24 Z 2 DBA Schweiz bzw. aus dem
Gemeinschaftsrecht (vgl. zuletzt etwa EuGH vom 12.6.2003 Rs C-234/01 "Gerritse"
zur Differenzierung zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen) ergebe,
gesehen (vgl. auch Hruschka/Bendlinger, Der Verlustvortrag für
österreichische Betriebsstätten deutscher Unternehmen, SWI 2003, 271
ff; Kohlhauser/Damböck, Die Rückverrechnung ausländischer
Betriebsstättenverluste gem. § 2a Abs. 3 dEStG im Verhältnis zu
Österreich; Wundsam/Zöchling, Nochmals: Verlustverrechnung für
Steuerausländer - Zweierlei Maß und Ziel, ÖStZ 1990, 100;
Zöchling, Betriebsstättenbesteuerung: Ende der Diskriminierung durch
EG-Recht?, SWI 1992, 112f).
Die vorstehenden Überlegungen würden darlegen,
dass richtiger Weise der betriebsstättenbezogene Verlustvortrag
grundsätzlich primär vom Betriebsstättenstaat (Österreich)
zu akzeptieren sein werde. (So offenbar etwa auch die Annahme der deutschen
Finanzverwaltung im zeitlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 3 dEStG (vgl.
Konezny in: Gassner/Lang/Lechner, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich-Deutschland, Linde 1999, 295). Sollte der
Ansässigkeitsstaat (Schweiz) aufgrund seines innerstaatlichen Rechts (Art.
52 Abs. 3 DBG) eine zwischenzeitige Verlustverrechnung mit
Nachversteuerungspflicht vorsehen, so geschehe dies zunächst lediglich
subsidiär zur Vermeidung eines Zins- und Liquiditätsnachteils. Nur
diese Auslegung führe zur Einhaltung des steuerlichen
Territorialitätsprinzips (vgl. EuGH vom 15.5.1997 Rs C-250-95 "Futura
Participations SA und Singer". Siehe auch Tumpel, Betriebsstättenverluste
in der Europäischen Union, SWI 2001, 61) und könne eine
diskriminierende Vorgehensweise verhindern sowie eine symmetrische
Betriebsstättenbesteuerung (vgl. Zöchling. VfGH bestätigt
subsidiären Verlustvortrag für Steuerausländer, ÖStZ 1995,
375, unter besonderem Hinweis auch auf Fußnote 5)) gewährleisten. Im
übrigen werde darauf hingewiesen, dass die schweizer Finanzverwaltung die
Verlustverrechnung nach Art. 52 Abs. 3 DBG ebenfalls als "provisorisch" ansehe
und es daher "primär Sache der österreichischen Betriebsstätte
(sei), die eigenen Verluste zu verrechnen" (Verweis auf das Schreiben des
Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2003). Entsprechend werde
daher - unabhängig von der Einschränkung des § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 - eine Nachversteuerung in der Schweiz angesetzt, soweit
wieder Betriebsstättengewinne erzielt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 beschränkt
steuerpflichtig.
Als Körperschaften gelten gemäß lit. a
dieser Bestimmung Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person
vergleichbar sind.
Demnach kommt der Bw., welche in der Schweiz ansässig
ist und in Österreich eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte)
führt, der Status einer beschränkt Steuerpflichtigen zu.
In § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ist normiert, dass sich
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
die Steuerpflicht nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
Einkommensteuergesetzes 1988 erstreckt. Wie die Einkünfte zu ermitteln
sind, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Von den
Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 KStG 1988
Sonderausgaben abzuziehen. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist
anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.
In § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist
betreffend die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger angeordnet, dass
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sie sich auf das Inland beziehen und
dass der Verlustabzug nur für Verluste zusteht, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Der Verlustabzug beschränkt Steuerpflichtiger wird
somit zweifach eingeschränkt. Der Verlust muss der inländischen
Betriebsstätte zuordenbar sein. Der Verlust muss die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte übersteigen.
Der Inlandsverlust ist somit vorrangig mit Gewinnen des Stammhauses im Ausland
auszugleichen. Ein Ausgleich mit ausländischen Einkünften ist nicht
nur bei Entstehung eines Verlustes vorrangig vorzunehmen, es ist außerdem
auch ein vorhandener Verlustvortrag vorrangig mit ausländischen
Einkünften auszugleichen (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
Auflage, § 102, Tz 26, WUV-Universitätsverlag, Wien, 1999 mit Verweis
auf Quantschnigg/Schuch, § 102 Tz 13.3).
Die Rechtfertigung für diesen vorrangigen
Verlustausgleich mit Einkünften des ausländischen Stammhauses wird
darin gesehen, dass die Verlustverwertung als Maßnahme der
Einkommensermittlung vorrangig jenem Staat überlassen bleiben soll, der das
Gesamteinkommen besteuert (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 62).
Darüber hinaus soll die Gefahr einer doppelten
Verlustverwertung vermieden werden (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 63).
Die Bestimmung wurde durch den VfGH aufgrund der
Rückwirkung für das Jahr 1989 als gleichheitswidrig aufgehoben (VfGH
16.6.1995, G 191, 192/94), wobei die Gleichheitswidrigkeit nur in Bezug auf die
Rückwirkung auf das Jahr 1989 gesehen wurde.
Darüber hinausgehenden gleichheitswidrigen Bedenken
ist der VfGH nicht gefolgt.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Bestimmung (ohne
Rückwirkung) wieder eingeführt.
Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass die Regelung nicht
gegen den Gleichheitssatz verstößt (VwGH 26.1.1999,
98/14/0059).
Die Anwendung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bezweckt,
dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine
Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Wohnsitzstaat
zulässt.
Es hat dies zwei Gründe: Einerseits soll hierdurch auf
einfache Art einer Verlustdoppelverwertung vorgebeugt werden, die eintreten
könnte, wenn der ausländische Staat im Verlustentstehungsjahr den
Ausgleich mit den Verlusten in der österreichischen Betriebsstätte
zulässt und Österreich im Folgejahr, in dem wieder Gewinne in der
Betriebsstätte anfallen, dasselbe tut (ohne dass der ausländische
Staat in diesem Folgejahr eine Nachversteuerung hinsichtlich des im Vorjahr
berücksichtigten Österreich-Verlustes vornimmt).
Andererseits verliert nach österreichischer Rechtslage
der Verlust die Zugehörigkeit zur betrieblichen Einkunftsquelle; der
Verlust ist sowohl im Verlustentstehungsjahr wie auch in den Folgejahren jeweils
mit dem Gesamteinkommen (also einschließlich der nichtbetrieblichen
Einkünfte) zu verrechnen.
Dies aber kann nur jener Staat tun, der in der Lage ist,
das Gesamteinkommen steuerlich zu erfassen, sonach nicht der
Betriebsstättenstaat, sondern der Ansässigkeitsstaat.
Ob der Ansässigkeitsstaat des beschränkt
Steuerpflichtigen seine ihn primär treffende Aufgabe der
Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist nach
§ 102 EStG 1988 für die Verlustabzugsfähigkeit der in
inländischen Betriebsstätten angefallenen Verluste unerheblich;
entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige
über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die
österreichischen Verluste Deckung finden (Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 281,282, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Nach Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen darf "die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als
die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben"
(Betriebsstättendiskriminierungsverbot).
In dem im gegenständlichen Fall anwendbaren Abkommen
vom 30. Jänner 1974, BGBl.Nr. 64/1975, zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der anzuwenden Fassung (DBA Schweiz), wurde in Art. 24 Z 2
(Gleichbehandlung) ein dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildetes
Betriebsstättendiskriminierungsverbot vereinbart.
Gemäß Art. 24 Z 2 DBA Schweiz darf die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Personen Steuerfreibeträge-, vergünstigungen und -
ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen
gewährt.
Das in Art. 24 Z 2 DBA Schweiz vereinbarte, dem Art. 24
Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer
Betriebsstättendiskriminierung bewirkt somit, dass eine
österreichische Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen
Unternehmens nicht schlechter gestellt werden darf als ein österreichisches
Unternehmen.
Das Verbot der Betriebsstättendiskriminierung findet
auch bei der Einschränkung des Verlustabzuges nach § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 Beachtung und kann - abhängig vom Einzelfall - zu
dessen Derogation führen (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 287, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Die innerstaatliche österreichische Rechtslage wird
also durch die Betriebsstättendiskriminierungsverbote der DBA in ihren
Wirkungen insoweit verändert als die Betriebsstätte des
beschränkt Steuerpflichtigen einem unbeschränkt steuerpflichtigen
Unternehmen gleichgestellt werden muss.
Folglich ist der inländischen Betriebsstätte
eines Steuerausländers in gleicher Weise die
Verlustvortragsmöglichkeit einzuräumen wie einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Unternehmen, also ohne Rücksicht darauf, ob der im
Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil über ausreichende
Einkünfte für einen Ausgleich mit den Österreich-Verlusten
verfügt.
Nur dann, wenn der Steuerausländer den
Österreich-Verlust tatsächlich doppelt berücksichtigt
erhält, würde die Verlustverwertung in Österreich nicht zu
gewähren sein.
Denn das DBA-Diskriminierungsverbot für
Steuerausländer darf nicht in eine Diskriminierung von Steuerinländern
ausarten.
Der primäre Zweck eines
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes in einem DBA ist jener, den
Steuerpflichtigen nicht doppelt zu Steuern heranzuziehen.
Aus diesem Grund kann einem
Betriebsstättendiskriminierungsverbot auch nicht der Inhalt unterstellt
werden, dass dadurch Wettbewerbsvorteile durch eine doppelte Verlustverwertung
zulässig gemacht werden könnten.
Unter Beachtung des teleologischen Aspektes ist dem Verbot
einer Betriebsstättendiskriminierung daher keinesfalls ein
übergeordneter Grundsatz, dass eine Verlustverwertung in jedem Fall im
Betriebsstättenstaat zu erfolgen habe, immanent.
Bei der Umsetzung des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist darauf Bedacht zu nehmen, ob
das im konkreten Fall anzuwendende DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vorsieht.
Die in Art. 23 DBA Schweiz zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung vereinbarte Methode ist die Befreiungsmethode.
In Art. 23 Z 1 DBA Schweiz ist normiert:
"Bezieht eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem
anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat,
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses
Vermögen aus der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige
Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht
von der Besteuerung ausgenommen wären".
Gemäß Art. 7 Z 1 DBA Schweiz dürfen Gewinne
eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so die dürfen Gewinne
des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 7 Z 2 DBA Schweiz sind, wenn ein
Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in einem anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, in jedem
Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
Im DBA Schweiz, welches zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anwendet, ist also vorgesehen, dass der
Ansässigkeitsstaat Schweiz der Bw. die (positiven und negativen)
Einkünfte aus der österreichischen Betriebsstätte von der
Besteuerung freistellt.
Abweichend davon sieht das schweizer innerstaatliche Recht
jedoch eine Ausgleichmöglichkeit mit in österreichischen
Betriebsstätten entstandenen Verlusten vor.
In Art. 52 Abs. 3 des schweizer Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG) ist folgende Anordnung getroffen:
"Die Abgrenzung der Steuerpflicht für
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im
Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches
Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit
inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im
Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet
diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre
Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung.
Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann
berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine
Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen".
Da dadurch keine Doppelbesteuerung bewirkt wird, steht das
DBA Schweiz dieser Bestimmung, welche eine Berücksichtigung von in
Österreich erwirtschafteten Betriebsstättenverlusten bei der
Ermittlung des Einkommens und damit bei der Berechnung der schweizer
Einkommensteuer ermöglicht, nicht entgegen (vgl. auch VwGH 25.9.2001,
99/14/0217).
In Fällen, in denen DBA zur Vermeidung der
internationalen Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anwenden und
DBA-Partnerstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine ausdrückliche
Verlustausgleichsmöglichkeit mit den österreichischen
Betriebsstättenverlusten zulassen oder dies aus Erwägungen tun, die
dem VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217 innewohnen, wird auch bei den
Befreiungsabkommen das Betriebsstättendiskriminierungsverbot nur dann zum
Verlustvortrag berechtigen, wenn keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Eine
Verlustdoppelverwertung würde auch dann vorliegen, wenn der Verlust im
Ansässigkeitsstaat im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes dazu
führt, dass die positiven Einkünfte unbesteuert bleiben (vgl. Philipp,
Loukota, Jirousek (Hg.), Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und
überarbeitete Auflage, I/1 Allgemeine Erläuterungen, Tz 289, 290,
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni
2003).
Das von der Bw. angesprochene Schrifttum repräsentiert
die Meinungen von Autoren, welche sich mit der berufungsgegenständlichen
Thematik auseinandergesetzt haben.
Es kann daraus keinesfalls ein Paradigmenwechsel im Sinne
einer Aufgabe des bei zwischenstaatlichen Sachverhalten maßgeblichen
Prinzips der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen abgeleitet werden.
Ebenso verhält es sich mit den von der Bw. zitierten
EAS-Dokumenten, den umfangreichen Ausführungen der Bw. zur
Dreistufentechnik, zum DBA Bundesrepublik Deutschland, zur Rechtsprechung des
EuGH, zu den angestellten Überlegungen zu Ungleichbehandlungen hinsichtlich
beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie doppelt
ansässigen Personen.
Da Art. 52 Abs. 3 DBG die Möglichkeit einer
"Nachversteuerung" von in der Schweiz berücksichtigten
österreichischen Betriebsstättenverlusten auf sieben Jahre
beschränkt und somit Wettbewerbsverzerrungen durch
Verlustdoppelverwertungen durch diese Bestimmung nicht prinzipiell
ausgeschlossen werden, kann trotz des geltenden
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ein Verlustvortrag in
Österreich nicht von vorne herein und ohne Beachtung der konkreten
Umstände als zulässig angesehen werden.
Vielmehr wird bei der rechtlichen Würdigung der
jeweils gegebenen Sachverhalte darauf zu achten sein, dass
Wettbewerbsverzerrungen durch Verlustdoppelverwertungen hintangehalten
werden.
Demnach kann eine Verwertung von österreichischen
Betriebsstättenverlusten in Österreich in Fällen, wo bereits eine
Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr in der Schweiz vorgenommen wurde,
nur dann akzeptiert werden, wenn der Nachweis der tatsächlichen
Nachversteuerung in der Schweiz erbracht wird.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 13. Mai 2003 teilte die
Bw. dem Finanzamt mit, dass "die
Verlustabzüge für die Niederlassung
Österreich in der Schweiz versteuert werden (für
Österreich € 69.119,64 /CHF
103.383,00 wurde in der Schweiz versteuert)" und legte dazu eine
Berechnung der Gewinnversteuerung (Internationale Steuerausscheidung 2001) sowie
eine Kopie der mit 22. Februar 2002 datierten in der Schweiz eingereichten
Steuererklärung für das Jahr 2001 vor.
Aus der in der vorgelegten Berechnung über die
Gewinnversteuerung (Internationale Steuerausscheidung 2001) enthaltenen
Formulierung "in Österreich verrechenbare
Verluste, welche in den Vorjahren prov. von der Schweiz übernommen
wurden" ist ersichtlich, dass diese Verluste im Jahr 2000 in der Schweiz
sehr wohl berücksichtigt wurden.
Diese Vorgehensweise ist dem schweizer innerstaatlichen
Recht, nämlich der Regelung des Art. 52 Abs. 3 DBG, entsprechend.
Das Wort "prov."
(provisorisch) stellt offenbar auf die ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen
nicht prinzipiell ausschließende Anordnung des Art. 52 Abs. 3 DBG ab,
wonach im Falle der Erzielung von Gewinnen durch die ausländische
Betriebsstätte nur innerhalb der folgenden sieben Geschäftsjahre in
diesen Geschäftsjahren im Ausmaß der im Betriebsstättenstaat
verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung zu erfolgen hat.
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der
steuerlichen Vertretung an das Kantonale Steueramt Zürich vom 2. Oktober
2003 ist ersichtlich, dass die Bw. im Hinblick auf diese Bestimmung bei der
Erstellung der schweizer Steuererklärung für das Jahr 2001 von einer
Verrechnung der im Jahr 2000 in der Schweiz bereits berücksichtigen
österreichischen Betriebsstättenverluste in Österreich im Jahr
2001 ausgegangen ist.
Da der Bw. die begehrte Verlustverrechnung in
Österreich im Jahr 2001 versagt wurde, wurde nun versucht, die schweizer
Steuererklärung für das Jahr 2001 entsprechend zu berichtigen, um die
Gefahr einer Doppelbesteuerung abzuwenden.
Im Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4.
November 2003 wurde dem Unternehmen dazu folgendes mitgeteilt:
"Unter Bezugnahme auf
Art. 52 Abs. 3 DBG ist es primär Sache der österreichischen
Betriebsstätte, die eigenen Verluste zu verrechnen. Die
österreichischen Behörden negieren zu ihrem Vorteil die bloss
provisorische Verrechnung in der Schweiz. Dem Sinn und Zweck von Abs. 2
entspricht u.E. von nachträglich "verrechenbaren" Verlusten auszugehen,
weshalb wir die Besteuerung entsprechend vornehmen werden".
Diese Rechtsansicht des Kantonalen Steueramtes Zürich
kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Art. 52 Abs. 3 DBG und zur
gebotenen Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verlustdoppelverwertungen
nicht uneingeschränkt geteilt werden.
Wie von der Bw. mit Schreiben vom 10. März 2005
mitgeteilt wurde, hat das Kantonale Steueramt Zürich jedenfalls bis dato
noch keinen Steuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen, der zu einer
endgültigen Nachversteuerung der berufungsgegenständlichen
österreichischen Betriebsstättenverluste geführt
hätte.
Gemäß der dargestellten Rechtslage kann aber die
von der Bw. begehrte Verrechnung des berufungsgegenständlichen
österreichischen Betriebsstättenverlustes in Österreich im Jahr
2001 nur bei Erbringung eines Nachweises der tatsächlichen Nachversteuerung
in der Schweiz als zulässig angesehen werden.
Demnach ist mangels entsprechender Bescheiderlassung in der
Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung der
Zulässigkeit der Verlustverwertung in Österreich noch nicht
möglich.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass die
Nachversteuerung in der Schweiz im Jahr 2001 tatsächlich erfolgen
wird.
Diese Alternative ist als die wahrscheinlichere anzusehen,
da sie dem innerstaatlichen schweizer Recht (Art. 52 Abs. 3 DBG)
entspricht.
Die Erlassung einer vorläufigen Berufungsentscheidung
im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO ist übrigens auch dann zulässig,
wenn der Erstbescheid endgültig erging (vgl. VwGH 20.11.1989,
88/14/0230).
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die
Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung
durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Da die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die Anerkennung
des begehrten Verlustabzuges trotz geltenden
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes den Nachweis der Nachversteuerung
in der Schweiz zur Voraussetzung hat, wird die endgültige Festsetzung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 in diesem Sinne von der
Erbringung eines solchen Nachweises durch Vorlage eines entsprechenden schweizer
Steuerbescheides abhängig gemacht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 24 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaftösterreichische BetriebsstättenverlusteVerlustverwertungBetriebsstättendiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2078-W/03
- Stammnummer
- 14957
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF