Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0097-G/09
Familienbeihilfe für EU-Bürger mit geringfügiger Beschäftigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-G/09vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitnehmer i.S. der VO EWG 1408/71 ist ua jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Nach der Entscheidung des EUGH v. 24.2.2005, Zl. C-543/03 hat der Arbeitnehmerbegriff nach der obgenannten VO einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EUGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vertreten durch Mag.
Michael Löhner, Steuerberater, 8010 Graz, Plüddemanngasse 77, vom
21. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. Juli 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. September 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Familienbeihilfe wird ab
September 2007 gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist rumänische
Staatsbürgerin und beantragte mit den Formular Beih 1 vom 27. März
2007 die Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder I geb. am
TMMJJJJ in Graz und für J, geb. am TTMJJJJ in Feldbach.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Juli
2007 für den Zeitraum ab März 2007 ab und führte als
Begründung aus, dass Sie der Aufforderung vom 29. 5.2007 nicht nachgekommen
sind, fehlende Unterlagen nachzureichen und daher nicht geprüft werden
konnte, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Am 21. August 2007 brachte die Berufungswerberin das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass sie am
2. April 2007 bei der Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für
EWR-Bürger beantragt habe, da der Ehegatte eine selbständige
Beschäftigung in Österreich ausübe. Am 23. November 2007
wurden vom Finanzamt Graz-Stadt ein Vorhalt erstellt und ua der Nachweis
verlangt, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt der Familie ab Einreise nach
Österreich bestritten wurde, weiters sind der Mietvertrag,
Stromliefervertrag und entsprechende Zahlungsbelege vorzulegen.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu entnehmen,
dass die Familie im gemeinsamen Haushalt lebt und der Gatte ab 2. März 2007
bei der SV der gewerblichen Wirtschaft gemeldet ist (Bestätigung der SVA
vom 27.3.2007) und eine Mitversicherung der Kinder gegeben ist. Die Gattin
erzielt seit 24. September 2007 geringfügige Einkünfte wobei sie auch
laut einer Betätigung der SVA vom 27.3.2007 seit 2. März 2007 in der
Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bis laufend
pflichtversichert ist und als Angehörige einen Anspruch auf Leistungen
hat. Der Stromliefervertrag mit select und der Mietvertrag wurden
ebenfalls vorgelegt.
Am 26. März 2008 erließ das Finanzamt Graz-Stadt
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
Sie haben als EU/EWR
Bürgerin Ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen und sich ab 5.7.2007
in Österreich niedergelassen.
Gem. § 3 Abs.1 und 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.F. ab 1.1.2006 iVm Art. 12 EG-Vertrag
sind EU/EWR Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich
aufhalten, Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch
grundsätzlich nur dann gleichgestellt, wenn sie
in Österreich
selbständig oder unselbständig erwerbstätig
sind,
über ausreichende
Existenzmittel und
eine
ausreichende Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen
verfügen.
Als ausreichendes
Existenzmittel wurden im Jahr 2007 folgende Beträge
angesehen:
Einer Einzelperson muss
im Monat ein Betrag von € 726,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur
Verfügung stehen.
Für Ehepaare
beträgt das Existenzminimum € 1.091,14 und für jedes Kind ist ein
Betrag von
€ 76,09
anzusetzen.
Als EU/EWR Bürgerin,
die ihre Freizügigkeit nutzt und sich in Österreich niedergelassen
hat, haben Sie zur Geltendmachung eines Familienbeihilfenanspruches
nachzuweisen, dass Ihre Familien über durchschnittliche monatliche Mittel
von € 1.263,32 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
verfügt.
Ihr Gatte ist beim
Finanzamt Graz-Stadt steuerlich weder als unselbständig Erwerbstätiger
noch als selbständig Erwerbstätiger erfasst. Sie selbst gehen ab
September 2007 einer geringfügigen Beschäftigung nach und erzielen aus
dieser Beschäftigung Einkünfte von durchschnittlich € 320,--
monatlich.
Da die, für in
Österreich niedergelassene EU/EWR Bürger geltenden Existenzmittel
durch Ihre geringfügige Beschäftigung nicht erreicht werden, war Ihr
Antrag auf Familienbeihilfe
gem.
§ 3 Abs.1 und 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF ab 1.1.2006 iVm Art.12 EG Vertrag
abzuweisen.
Mit Bericht vom 28. April 2008 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin hielt sich seit dem Jahr 2003 laut
einem der Behörde vorliegendem Auszug aus dem zentralen Melderegister
überwiegend in Österreich auf. Die Kinder der Berufungswerberin wurden
ebenfalls in Österreich geboren.
Seit September 2007 ist die Berufungswerberin im Inland
geringfügig beschäftigt.
Die Berufungswerberin hält sich entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des
§ 81 Abs. 4 NAG auf Grund ihrer
bisherigen polizeilichen Meldung in Österreich, seit dem EU-Beitritts
Rumäniens (mit 1. Jänner 2007) rechtmäßig im Inland auf.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin
ist im Inland gelegen.
Gegenständlicher Sachverhalt gründet sich auf die
Aktenlage und ergibt sich aus den Angaben der Berufungswerberin.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat
eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu
verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der
Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der
Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach
allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu
dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass
also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt
geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und
stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl. UFS 30.11.2006,
RV/0063-I/06 unter Berufung auf VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den
Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. Es wird nicht
verlangt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN).
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, war
die Berufungswerberin seit dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise nach
Österreich im Jahr 2003 im Inland mit Unterbrechungen polizeilich gemeldet.
Im gegenständlichen Fall überwiegen somit jene
Umstände, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich sprechen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, unter anderem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder, wenn diese haushaltszugehörig sind und wenn sie
selbst auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben (§ 2
Abs. 8 leg. cit).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 leg. cit. haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 81
Abs. 4 NAG gilt für EWR-Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und
nach dem Meldegesetz 1991gemeldet waren, ihre aufrechte Meldung nach dem
Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG.
Gleichzeitig nimmt die in § 3 Abs. 2 FLAG 1967 genannte Bestimmung des
§ 9 NAG Bezug auf § 53 NAG.
Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, war die
Berufungswerberin seit ihrer Einreise im Jahr 2003 Österreich mit
Unterbrechungen polizeilich gemeldet, weshalb seit dem EU-Beitritts
Rumäniens diese Meldung - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
des NAG - als Anmeldebescheinigung gilt. Darüber hinaus
wurde auch von der Abteilung für Aufenthalt von EU-Bürgern bei der
Steiermärkischen Landesregierung, Frau H, im Beisein der Vertreterin des
Finanzamtes beim gegenständlichen Erörterungstermin, mitgeteilt, dass
EU-Bürger grundsätzlich keine eigene EU-Aufenthaltsbewilligung
brauchen und sich die Familie von Frau A gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des NAG bis heute rechtmäßig im Inland aufhalte.
Zudem finden im vorliegenden Berufungsfall aber auch die
Vorschriften der Verordnung EWG Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
Anwendung, zumal sowohl Österreich als auch Rumänien (seit 1.
Jänner 2007) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" ua jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken,
die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer
oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden,
pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen, für die diese Verordnung gilt,
[unterliegen] den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche
Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)...a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt.
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03 hat
der Arbeitnehmerbegriff nach der VO EWG 1408/71 einen gemeinschaftsspezifischen
Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich
definiert.
Das Finanzamt zitiert in seiner Berufungsvorentscheidung
den § 3 Abs. 1 FLAG iVm Art. 12 EG Vertrag und verweist darauf,
dass die Berufungswerberin über ausreichende Existenzmittel verfügen
muss. Im Erörterungsgespräch wird von der Vertreterin des Finanzamtes
ausgeführt, dass die "ausreichenden Existenzmittel" in der FLAG-Info vom
26.6.2006 angeführt sind.
Der unabhängige Finanzsenat ist jedoch nicht an
Erlässe und Weisungen des jeweiligen Ministeriums gebunden, sondern ist
verpflichtet ausschließlich aufgrund von Gesetzen zu urteilen. Dazu wird
ein Auszug aus dem Art. 12 EG-Vertrag angeführt, worin keine ausreichenden
Existenzmittel angeführt sind.
Der Art 12 EG-Vertrag
(allgemeines Diskriminierungsverbot) verbietet die Diskriminierung von
Staatsangehörigen, jedoch kann daraus kein Verbot der
Inländerdiskriminierung abgeleitet werden
(strittig).
Diskriminierungen
sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, jedoch muss hier
zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung unterschieden werden. Nicht jede
sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung
gemäß Art 12 EGV.
Der EuGH hat das allgemeine
Diskriminierungsverbot aus Art 12 EGV und die speziellen Diskriminierungsverbote
im EG-Vertrag (z.B. in Art 28, 29 und 30, in 39 Abs. 2, 43 Abs. 2, 50 Abs. 3, 56
Abs. 1 und 2) zu einem fast allgemein gültigen Beschränkungsverbot
ausgedehnt. Hinzu kommt noch das spezielle Diskriminierungsverbot nach Art 13
EG-Vertrag. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der
ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, wegen
einer Behinderung oder sexuellen
Ausrichtung.
Dieses spezielle
Diskriminierungsverbot wurde zusätzlich durch Richtlinien ausgebaut (z.B.
RL 2000/78/EG und 2000/43/EG).
Wie sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung ergibt, ist die Berufungswerberin seit
September 2007 erwerbstätig und folglich in Österreich
sozialversichert, weshalb auch aus diesem Grund die genannte Verordnung auf sie
anwendbar ist. Aus der Aktenlage geht auch hervor, dass Frau A auch in der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen hat
(Bestätigung vom 27.3.2007).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe liegen somit in diesem Fall mit September 2007 vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-G/09
- Stammnummer
- 39262
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF