12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563: Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des § 9 KStG 1988 durch die Gruppenbesteuerung führt zu keiner Änderung bei der steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie. Ungeachtet ihrer künftigen steuerlichen Unwirksamkeit ist eine Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in Zukunft…
…die an Stelle von laufenden Zinsen erzielt werden und von einem spekulativen Moment abhängen. Dividendengarantien (siehe Abschnitt 20.2.1.9.1). Sachleistungen und Boni (siehe Abschnitt 20.2.1.9.2). Nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung (siehe Abschnitt 20.2.1.9.3…
…genannte Körperschaft Gesellschafter oder Hauptgesellschafter, bewirkt die Ausschüttungsfiktion keine steuerliche Belastung, weil die Beteiligungsertragsbefreiung wirksam ist. 16.2.1.2.2 Dividendengarantie Rz 1165: Zur Dividendengarantie siehe Rz 563. 16.2.1.2.3 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG…
…in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Behörde sei bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts (Ankauf der Vorzugsaktien der ***1*** und Dividendenausschüttung, Einräumung eines Rückkaufrechtes und Dividendengarantie) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Schluss gekommen, dass von Forderungswertpapieren auszugehen gewesen sei und keine Dividenden vorgelegen seien…
…Beschwerde, die sich expressis verbis lediglich gegen die Behandlung von steuerfreien Beteiligungserträgen als Zinserträge sowie deren Abgrenzung richtete. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2015 bestritt die Bf. das Vorliegen von Dividendengarantien, wandte die aktienrechtliche Unwirksamkeit etwaiger Rücknahmeverpflichtungen bzw. die teilweise Aufhebung derselben ein, brachte…
…Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie). Die KStR besagten in RZ 1224: Unter das Abzugsverbot der Z 1 fallen die sogenannten "ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste". Dazu zählen Teilwertabschreibungen, die…
…Die C... und die V. schließen nunmehr nachstehenden DIVIDENDENGARANTIEVEREINBARUNG 1, Bezüglich des Jahresgewinnes der T.AG wird folgendes vereinbart: a) Unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Zuschüsse steht der V. ein von der Höhe ihrer Beteiligung am Grundkapital abweichender Gewinnanspruch im Ausmaß von 40…
…keinerlei Vorteile zuwenden wollte, in eventu von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ausgegangen werden könne. Es sei nämlich undenkbar, dass eine "Dividendengarantie" von 16% pa eingehalten werden könne. Das Anlagemodell lasse jede Ertragsfähigkeit vermissen; es sich bei der EACC nicht um einen ausländischen Investmentfonds handle, die…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…der C. an der Bw. in Zusammenhang mit der Kapitalzuführung der V. an die Bw.. Die abweichende Gewinnverteilung wurde einerseits mit der oben dargestellten Dividendengarantievereinbarung vom 12. Mai 1998 und andererseits mit dem ebenfalls oben dargestellten Gesellschafterbeschluss anlässlich der 16. ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…