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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105449/2017

Dividenden aus Vorzugsaktien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105449/2017vom 30.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 8 Tür 9, 1040 Wien, über die Beschwerden vom 27. Jänner 2017 gegen 1) den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer 2008 sowie 2) den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer 2009 (GZ. RV) Steuernummer StNr (nunmehr Finanzamt Österreich) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt iHv Euro ***4***. II. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2009 wird festgesetzt iHv Euro ***5*** Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (idF Bf.) hatte im Juli 2004 infolge einer durch die Hauptversammlung der ***1*** AG beschlossenen Kapitalerhöhung XX Stk. stimmrechtslose limitierte Vorzugsaktien zum Nominale von je Euro XX, somit insgesamt Euro XXX , erworben. Die Dividende war mit 6,25% festgelegt. Im Zusammenhang mit diesem Kauf stellte der Bf. an die ***2*** AG ein Anbot auf Abtretung der Aktien. Dadurch wurde diese berechtigt, beginnend im Jahr 2009 bis einschließlich 2015, die Aktien zum Nennbetrag zu erwerben. Mit weiterem Kaufvertrag vom August 2007 erwarb der Bf. aus der weiteren Ausgabe von Vorzugsaktien nochmals XX Stk. stimmrechtslose limitierte Vorzugsaktien zum Nominale von je Euro XX, somit zeichnete der Bf. weitere Aktien iHv Euro XXX. Die Dividende dafür war mit 6% festgelegt. Auch für diese Aktien räumte der Bf. der ***2*** AG eine Option auf den Erwerb ein. Zur Einkommensteuer 2008 Im Jahr 2008 erfolgte die Auszahlung der Dividenden für das Jahr 2007 für beide Aktientranchen und wurde dementsprechend Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Abgabenbehörde erließ an den Bf. am 21. Juli 2016 einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung war u.a. unter Hinweis auf § 93 EStG 1988 angeführt, dass für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Steuerabzug abgegolten sei. Für Forderungswertpapiere gelte dies nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Behörde sei bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts (Ankauf der Vorzugsaktien der ***1*** und Dividendenausschüttung, Einräumung eines Rückkaufrechtes und Dividendengarantie) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Schluss gekommen, dass von Forderungswertpapieren auszugehen gewesen sei und keine Dividenden vorgelegen seien, sondern Zinsen bzw. zinsähnliche Erträge aus Kapitalüberlassung gegeben gewesen seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei aufgrund der speziellen Konstruktion der Finanzierung nicht davon auszugehen gewesen, dass das Wertpapier einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sei. Der Abzug der Kapitalertragsteuer habe daher keine Abgeltungswirkung entfalten können und seien die im Jahr 2008 für das Jahr 2007 bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Normalsteuertarif unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu besteuern gewesen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv Euro 147.500,00 seien daher, unter Anrechnung der 25%igen KeSt iHv Euro 36.875,00, bei Ermittlung der Einkünfte des Bf. und der Steuerbemessung zu berücksichtigen gewesen. Die Nachforderung an Einkommensteuer betrug Euro 36.875,00. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli 2016 wurde mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2017 (nach Fristverlängerung) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich gegen die in freier Beweiswürdigung getroffene Schlussfolgerung der Abgabenbehörde wonach keine endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünfte vorgelegen wären und es sich bei den Wertpapieren des Bf. um keine Vorzugsaktien sondern um Forderungswertpapiere gehandelt habe. Die Behörde sei von der Annahme ausgegangen, dass aufgrund der Form der Finanzierung nicht von einem Anbot an einen unbestimmten Personenkreis auszugehen gewesen wäre ohne dazu Beweise oder Ermittlungsergebnisse darzulegen. Es habe sich in der Bescheidbegründung kein Hinweis gefunden, warum die Einräumung eines Rückkaufrechts und einer Dividendengarantie dazu führen können, dass ein Forderungswertpapier vorliege. Es werde daher festgehalten, dass Einkünfte gem. § 27 EStG vorgelegen seien und diese der Endbesteuerung unterliegen. Es wurde die Herabsetzung der Einkommensteuer um Euro 36.875,00 beantragt. Zur Einkommensteuer 2009 Im Jahr 2009 erfolgte die Veräußerung beider Aktientranchen infolge Ausübung der Kaufoption durch die Bank. Eine Versteuerung der Erträge im Rahmen des Verkaufs der Aktienpakte erfolgte nicht. Die Abgabenbehörde erließ an den Bf. am 21. Juli 2016 einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung wurde u.a. grundsätzlich wie zum Einkommensteuerbescheid 2008 ausgeführt (siehe oben). Es seien Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv Euro 97.335 zu erfassen gewesen. Dabei habe es sich um die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Rücknahmepreis gehandelt. Es sei keine steuerfreie Wertsteigerung des Kapitalstammes vorgelegen, sondern habe es sich um die anteiligen noch zustehenden Zinserträge gehandelt. Die Einkünfte seien daher mit dem Normaltarif zu versteuern gewesen. Die Nachforderung an Einkommensteuer betrug Euro 48.668,00. Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid wurde mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2017 (nach Fristverlängerung) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich grundsätzlich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 mit dem im Juli 2016 erlassenen Bescheid. Es wurde vorgebracht, dass die u.a. gemäß § 295 Abs. 1 BAO durchgeführte Bescheidänderung infolge eingetretener Verjährung zu Unrecht erfolgt sei. Die Verjährungsfrist sei mit Ablauf 2015 eingetreten und sei im Verlängerungsjahr der Verjährung (2015) keine nach außen in Erscheinung getretene Amtshandlung erfolgt. Der im Jahr 2016 erlassene Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen. Die Beschwerde richtete sich weiters gegen die in freier Beweiswürdigung getroffene Schlussfolgerung der Abgabenbehörde wonach keine endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünfte vorgelegen wären und es sich bei den Wertpapieren des Bf. um keine Vorzugsaktien, sondern um Forderungswertpapiere gehandelt habe. Die Behörde sei von der Annahme ausgegangen, dass aufgrund der Form der Finanzierung nicht von einem Anbot an einen unbestimmten Personenkreis auszugehen gewesen wäre ohne aber dazu Beweise oder Ermittlungsergebnisse darzulegen. Es habe sich in der Bescheidbegründung kein Hinweis gefunden, warum die Einräumung eines Rückkaufrechts und einer Dividendengarantie dazu führen können, dass ein Forderungswertpapier vorliege. Die Abgabenbehörde stütze sich aber auch bei dem der Besteuerung zu Grunde gelegten Betrag von Euro 97.335,00 darauf, dass der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Rücknahmekosten als Zinsen und nicht als Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG zu beurteilen sei. Eine Begründung sei auch dafür nicht angegeben gewesen. Infolge des Verkaufes außerhalb der Spekulationsfrist seien die Einkünfte gemäß § 30 EStG zu beurteilen gewesen und hätte dies zu keiner Einkommensteuerpflicht führen können. Es wurde die Herabsetzung der Einkommensteuer um Euro 48.668,00 beantragt. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde zu den Beschwerden wurde durch den Bf. am 30. August 2017 der Aktienkaufvertrag beigebracht und angegeben, dass es sich bei den Wertpapieren um Namensaktien gehandelt habe. Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 6. Oktober 2017 wurden die beiden genannten Beschwerden, jene gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 sowie jene gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, als unbegründet abgewiesen. In der zu den beiden BVE ausgefertigten, gesonderten Begründung vom 9. Oktober 2017 hielt die Abgabenbehörde zur Thematik der Verjährung betreffend die Einkommensteuer 2009 fest, dass der grundlegende Bescheid im Feststellungsverfahren zur StNr Nummer am 15.12.2015 ergangen sei und somit eine Unterbrechungshandlung im Jahr 2015 vorgelegen sei. Verjährung sei daher nicht eingetreten. U.a. führte die Behörde zu den Beschwerden aus, dass schon aufgrund der Bezeichnung ("limitierte Vorzugsaktien") davon auszugehen gewesen sei, dass sich das Angebot nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet habe und es sich bei den Erträgen aus den "limitierten Vorzugsaktien" nur um zinsähnliche Erträge aus Kapitalüberlassung habe handeln können. Die Besteuerung habe daher zum Normaltarif erfolgen müssen. Die Vorlageanträge zu den BVE vom 6. Oktober 2017 wurden mit Schriftsätzen vom 2. November 2017 eingebracht. Es wurden u.a. die in den Beschwerden vorgebrachten Anträge wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Rechtsmittel wurden dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorlagebericht vom 20.11.2017 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 brachte der Bf. eine Ergänzung zu den Rechtsmitteln ein. Darin wurde auf ein zur gleichgelagerten Problematik ergangenes Erkenntnis des BFG (Gz.), betreffend den Fall einer Privatstiftung, verwiesen. Das BFG habe damit entschieden, dass Dividenden aus inländischen Vorzugsaktien steuerfreie Beteiligungserträge darstellten, auch wenn Nebenvereinbarungen das Risikoprofil minimierten und eine gesicherte Ertragskomponente vorliege. Der Rechtsansicht der Behörde, dass, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die Konstruktion als Darlehen zu qualifizieren sei und folglich Zinserträge vorlägen, die der Zwischenbesteuerung unterliegen, wurde nicht gefolgt. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über Vorzugsaktien stellt eine Beteiligung am Eigenkapital dar; die Zahlung der Vorzugsdividenden aus dem Bilanzgewinn ist auf Ebene der zuwendenden Kapitalgesellschaft eine gewinnneutrale Einkommensverwendung. Es wurde ersucht diese Rechtsprechung bei der Entscheidung über die anhängigen Beschwerden zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerden wurde mit Fax vom 16. Mai 2022 zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die unter dem Titel Dividenden aus Vorzugsaktien erhaltenen Kapitalerträge des Bf., wie von der Abgabenbehörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt, in den Jahren 2008 und 2009 als nicht endbesteuerte Kapitalerträge zu beurteilen waren und damit dem Normalsteuersatz zu unterziehen waren. Sachverhalt Der angeführte Sachverhalt basierte auf den vorliegenden Unterlagen, den Kaufverträgen samt den Ausgabebedingungen. Die Kapitalentwicklung, so auch die beiden gegenständlichen Grundkapitalerhöhungen, spiegelte sich in den Eintragungen im Firmenbuch zur emittierenden Aktiengesellschaft wider. Der Bf. hatte im Juli 2004 infolge einer durch die Hauptversammlung der ***1*** AG (Emittent) beschlossenen Kapitalerhöhung XX Stk. stimmrechtslose limitierte Vorzugsaktien zum Nominale von je Euro XX, somit insgesamt Euro XXX , erworben. Die Dividende war mit 6,25% festgelegt. Die Laufzeit war unbegrenzt. Im Zusammenhang mit diesem Kauf stellte der Bf. an die ***2*** AG ein Anbot auf Abtretung der Aktien. Dadurch wurde diese berechtigt, beginnend im Jahr 2009 bis einschließlich 2015, die Aktien zum Nennbetrag zu erwerben. Mit weiterem Kaufvertrag vom August 2007 erwarb der Bf. aus der weiteren Kapitalerhöhung und Ausgabe von Vorzugsaktien nochmals XX Stk. stimmrechtslose limitierte Vorzugsaktien zum Nominale von je Euro XX. Somit zeichnete der Bf. weitere Aktien iHv Euro XXX. Die Dividende für diese zweite Tranche war mit 6% festgelegt. Auch für diese Aktien räumte der Bf. der ***2*** AG eine Kaufoption in Höhe des Nennbetrages ein. Die dem Bf. im Jahr 2008 ausbezahlten, vertraglich festgelegten, Dividenden inkl. Sonderdividenden (iHv 1,25% des Nennbetrages) betrugen für das Jahr 2007 für beide Tranchen insgesamt Euro 147.500,00. Die dafür einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer iHv 25% betrug Euro 36.875,00. Im Jänner 2009 wurde durch die ***2*** AG die eingeräumte Kaufoption ausgeübt und beide Tranchen der Vorzugsaktien des Bf. gekauft. Der Veräußerungserlös iHv Euro XXXX für die erste Tranche aus 2004 und iHv Euro XXXXX für die zweite Tranche aus 2007 war dem Bf. im April 2009 zugeflossen. Unstrittig war, dass die Vorzugsaktien im Grundkapital der ausgebenden AG bilanziert waren und dass die Dividendenzahlungen, wie in der jeweiligen Hauptversammlung beschlossen, aus dem Bilanzgewinn erfolgten. Aufgrund der vorliegenden Aktienkaufverträge und der darin festgelegten Dividendenhöhe sowie des in Höhe des Nennbetrages im Falle der Optionsausübung festgelegten Verkaufspreises, stellte das BFG fest, dass dem Bf. mit dem Verkaufserlös im April 2009 die jeweils zustehenden Dividenden des Jahres 2008 iHv Euro 62.500 (Tranche I) sowie Euro 60.000 (Tranche II) zugeflossen waren. Eine Besteuerung dieser Dividenden war im Jahr 2009 nicht erfolgt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 323b Abs. 1 BAO idgF treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei, als belangte Behörde, ist im Verfahren daher nun das Finanzamt Österreich. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 (in der hier gF) sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. § 93 EStG 1988 (in der hier gF) - Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge Abs. 1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Abs. 2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge, Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: Z 1 lit a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. …. Für natürliche Personen gilt gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 (in der hier gF) die Einkommensteuer für Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1), die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs. 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Gemäß § 30 Abs. 1 lit b EStG 1988 liegen bei Veräußerungsgeschäften, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Wertpapieren iSd § 1 Abs. 1 Depotgesetz, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt, Spekulationsgeschäfte vor. Bei Beurteilung des o.a. angeführten Sachverhalts kam das BFG zu folgendem Schluss. Der Bf. hatte sich durch den Kauf der beiden angeführten Aktientranchen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht an der ***1*** AG beteiligt. Dass die Käufe mit der zweimaligen Erhöhung des Grundkapitals der AG im Wert eines Emissionsvolumens von je ***3*** Euro in Zusammenhang standen, war durch die Aktienkaufverträge und die Protokolle zu den Hauptversammlungen als erwiesen anzusehen. Die Vorzugsaktien waren im Grundkapital der AG bilanziert. Sowohl die vertraglich garantierten Dividenden, als auch die gewährten Sonderdividenden, wurden aus dem Bilanzgewinn zugewiesen. Damit flossen dem Bf. jedenfalls Kapitalerträge zu, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgingen. Im Zuge des Kaufes der Aktientranchen wurde keine Laufzeitbegrenzung vereinbart. Die durch den Bf. vereinbarte Kaufoption war als Abnahmegarantie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verstehen, jedoch wäre es dem Bf. freigestanden die Vorzugsaktien über den Geltungsbereich der Option hinaus zu halten. Die gewählte Vorgangsweise entsprach einer möglichen Gestaltungsform des Privatrechts, die weder rechtsmissbräuchlich erfolgte, noch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzte. Die erhaltenen Beträge waren als Dividenden in einer Gesamtbetrachtung daher iSd § 27 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beurteilen. Der Endbesteuerung der Zahlungen durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer iSd § 97 Abs. 1 EStG 1988 stand weder die fehlende Beteiligung am Unternehmenswert noch die Ausgestaltung der Aktie als stimmrechtslose Vorzugsaktie entgegen. Es lag über die Beteiligung mittels Vorzugsaktien eine Beteiligung am Eigenkapital vor. Entgegen der ohne nähere Begründung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, erfolgten Beurteilung der Behörde, dass es sich hier um Forderungswertpapiere und folglich Zinserträge gehandelt habe, die nicht endbesteuerungsfähig gewesen seien, lag den Kapitalerträgen kein Darlehen zugrunde und waren diese somit nicht als Zinsen zu beurteilen. Es lag kein Fremdkapital vor, sondern eine Beteiligung des Bf. an einer inländischen Kapitalgesellschaft, nämlich der genannten AG. Da keine Forderungswertpapiere vorlagen, war die Bestimmung des § 93 Abs. 3 EStG iVm § 97 EStG 1988 nicht anzuwenden. Die Frage, ob die Begebung der Wertpapiere an einen unbestimmten Personenkreis erfolgte, d.h. ob ein "public placement" gegeben war, hatte für die Beurteilung der Steuerabgeltung keine Bedeutung. Für eine Umdeutung der Dividenden aus den Vorzugsaktien in Zinserträge infolge einer Darlehensgewährung verblieb daher kein Raum. Insgesamt kam das BFG zum Schluss, dass es sich bei den dem Bf. zugeflossenen Beträgen um Dividenden aus Vorzugsaktien handelte und somit steuerabzugspflichtige Erträge vorlagen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zu vergleichbarem Sachverhalt erfolgte Rechtsprechung des BFG hingewiesen (vgl. Erkenntnisse 1.9.2017, Gz.; 23.10.2017, RV/7100125/2014; 9.3.2021, RV/4100371/2017). Die Beurteilung der Kapitalerträge als Dividenden hatte für die angefochtenen Bescheide und die Bemessung der Einkommensteuer des Bf. die folgenden Auswirkungen: Zur Einkommensteuer 2008 Wie den Akten und vorgelegten Belegen zu entnehmen war, war für die erhaltenen Dividenden iHv insgesamt Euro 147.500,00 Kapitalertragsteuer iHv Euro 36.875,00 einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Gemäß § 97 EStG 1988 war daher die Einkommensteuer für diese Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten. Dem Antrag des Bf. auf Herabsetzung der Nachforderung von Euro 36.875,00 auf 0,00 war daher stattzugeben. Zur Einkommensteuer 2009 Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, dass der am 21. Juli 2016 erlassene Bescheid infolge bereits eingetretener Verjährung zu Unrecht ergangen sei, war wie folgt festzustellen: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei allen übrigen Abgaben, so auch der Einkommensteuer, fünf Jahre. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr erfolgen, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann mit Ende des Jahres 2009 zu laufen und hätte - ohne Berücksichtigung von allfälligen Verlängerungshandlungen - mit Ablauf des Jahres 2014 geendet. Durch die Veranlagung im Jahr 2011 verlängerte sich die Frist bis Ende des Jahres 2015. Am 15.12.2015 erging ein gegen den Bf. wirkender Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO im Feststellungsverfahren zu St.Nr. Nummer. Dadurch wurde eine nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung gesetzt, wodurch eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr, bis Ende 2016, eintrat. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. Juli 2016 gem. § 295 Abs. 1 BAO war daher innerhalb der Verjährungsfrist zu Recht ergangen. Im April 2009 wurde die Kaufoption, die Vorzugsaktien des Bf. betreffend, ausgeübt und erfolgte der Verkauf der beiden Aktientranchen dem Vertrag entsprechend zum Nennbetrag inkl. darüberhinausgehende Beträge von Euro 62.500 sowie 60.000. Grundsätzlich lag kein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988 vor, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Aktien mehr als ein Jahr betragen hatte. Jedoch waren die über den Nennbetrag hinausgehenden Erträge iHv Euro 62.500 (Tranche I) und Euro 60.000 (Tranche II) nicht als steuerfreie Veräußerungserträge zu beurteilen. Diese mit dem Verkaufserlös geflossenen Beträge resultieren aus dem im April 2009 fälligen Dividendenanspruch für das Jahr 2008 zur jeweiligen Tranche. Die beiden angeführten Beträge stellten daher Kapitalerträge dar, die mit 25% zu versteuern waren. Eine Besteuerung zum Normalsteuersatz, wie dies durch die Behörde durchgeführt worden war, hatte nicht zu erfolgen, da keine Zinserträge aus Forderungswertpapieren vorlagen, sondern Dividenden aus den Vorzugsaktien gegeben waren. Die bisher nicht erfolgte Besteuerung der im Jahr 2009 zugeflossenen Erträge von insgesamt Euro 122.500 war daher entsprechend durchzuführen und ergab dies einen Betrag von Euro 30.625,00. Die Nachforderung der Einkommensteuer des Jahres 2009 betrug daher Euro 30.625,00. Die Entscheidung über die Beschwerden, die Jahre 2008 und 2009 betreffend, war wie im Spruch angeführt zu treffen. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 30. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105449/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105449.2017
Stammnummer
137328
Gültig
30.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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