Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0265-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-F/04vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Dr. E. Igerz
& Co, Wirtschaftstreuhand-GmbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5,vom
20. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
9. September 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Ermittlungen der
Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde ergaben, dass sich der
Berufungswerber am Anlagemodell EACC beteiligt hatte. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens wurden neue Sachbescheide erlassen, die die in den Streitjahren teils
ausbezahlten, teils reinvestierten Anlageerträge als Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Besteuerung unterzogen. Die Bescheidbegründungen
enthielten einen Hinweis auf inzwischen ergangene - gleichgelagerte Fälle
betreffende - Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates. Der
Berufungswerber legte Berufung gegen die Einkommensteuersachbescheide ein und
führte aus:
Die
Abgabenbescheide hätten nicht erkennen lassen, welcher Sachverhalt den
Entscheidungen zugrundegelegt worden war,
Das
Anlagemodell sei von Anfang an ein planmäßiger Betrug gewesen,
IA
sei in Amerika wegen Wertpapierbetruges verurteilt worden,
Die
Anleger hätten die Stellung von stimmrechtslosen
Vorzugsaktionären,
Mangels
jemals erwirtschafteter Gewinne handle es sich bei den von der EACC
getätigten Zahlungen um steuerneutrale Kapitalrückzahlungen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufungen
ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, auf die die
Abgabenbehörde I. Instanz bei Erlassung ihrer Bescheide Bezug nahm und die
ebenfalls EACC-Anleger als Berufungswerber betrafen, ergingen im Juni 2004
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die erkennende Behörde zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom
19.12.2006).
Den genannten Entscheidungen
liegt jeweils der selbe Sachverhalt wie dem Streitfall zugrunde. Der VwGH hat
ihn als von der belangten Behörde ausreichend festgestellt befunden. Es
wird daher auf die zitierten Entscheidungen verwiesen.
Auszugsweise wird zu den vom
Berufungswerber angeschnittenen Streitpunkten widergegeben:
a)
"Auch wenn die Verdachtsmomente im
Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden Personen nicht von der Hand zu
weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung nicht davon
ausgegangen werden, dass
von Anbeginn des
Anlagemodells
seitens der EACC
Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit vorgelegen wäre. Immerhin
flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder
Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf Seriosität zu schließen.
Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5
Jahren.
Dass
tatsächlich
überhaupt keine
Erträge erzielt
wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte Zahlungsweise hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz IA´s investiert (siehe SEC-Berichte) und haben
auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel eines zumindest vorübergehend
erfolgreichen Börsegangs - es wurden mindestens 22,864.000 US$
Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt B in seiner
Berufungsvorentscheidung das Initial Public Offering von Toys International Com.
Inc. am SMAX - Segment der Frankfurter Börse im November 1999
angeführt.
Ob
in dem einen oder anderen Geschäftsvorgang im dichten Netz der im
Einflussbereich des IA stehenden Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden
vorgegangen wurde, kann dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich
nichts an der steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen
Beträge. Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von
der Rechts- und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der
Besteuerung ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293).
In
dem in der Literatur hinlänglich besprochenen Erkenntnis vom 25.11.2002,
97/14/0094, 97/14/0095, hat der VwGH im Erwerb der sogenannten EKC-Letters den
einer festverzinslichen Kapitalanlage und in den daraus erflossenen
Erträgen
Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988
erblickt. Dies ungeachtet einer
versprochenen Rendite von 70% p.a. und des Fehlens jedweder Erklärung
hinsichtlich der Art der Erwirtschaftung solcher Erträge. Die Vermutung, es
handle sich um ein klassisches Pyramidenspiel/Schneeballsystem, bei dem kein
Gewinne abwerfender Kapitalstock vorhanden ist, sondern die Ausschüttungen
der Erträge aus der Substanz erfolgen und nur so lange funktionieren, als
immer neue Anlegergelder in das System fließen, teilte der VwGH nicht. Den
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als
steuerlich unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von
Barauszahlungen objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein
tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen (siehe hiezu schon SWK 18/1997,
S 422).
Schließt
man nun a maiori ad minus auf den Berufungsfall, wird man auch hier vom
Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgehen
müssen: Die EACC-Anleger
mussten keine weiteren Anleger
werben (schon allein das Vorliegen dieses Elements erachtet der VwGH als
ausschlaggebend) und, was wichtiger erscheint, es wurde tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und
unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet (siehe dazu die
Firmenanalysen im PWC-Bericht). Weiters ist auf den von der EDOK angesprochenen
Verdacht eines "Microcap-fraud" hinzuweisen; die Kriminalabteilung B fasste
zusammen, die festgestellten Abläufe entsprächen nicht diesem
Bild.
Der
BFH hat sich im Urteil vom 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II 755, mit der
Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen in einem Fall (sog. Causa "Ambros
S.A.") auseinandergesetzt, in dem deutschen Anlegern, die sich als typische
stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts beteiligt
hatten, Renditen von 72% p.a. in Aussicht gestellt worden waren, wobei mit
gefälschten Jahresabschlüssen Gewinne vorgetäuscht wurden und
Renditen aus dem Kapital neuer Anleger ausbezahlt wurden. Der BFH bejahte den
Zufluss von Kapitalerträgen. Das Leistungsbestimmungsrecht stehe dem
Schuldner zu, nach dessen eindeutiger Erklärung sollten die streitigen
Gutschriften auf die Ansprüche des Klägers auf Gewinnbeteiligung
geleistet werden. So seien sie auch vom Empfänger aufgefasst
worden.
Auch
hier vermag ein Größenschluss die Position des Berufungswerbers nicht
zu stützen: Wenn sogar unter derart offensichtlich-betrügerischen
Umständen noch ein Zufluss von Kapitalerträgen bejaht wird,
müsste dies im Berufungsfall wohl umso mehr gelten. Im Übrigen ist im
gegebenen Zusammenhang jedoch auch anzuführen, dass der EACC-Anleger anders
als im dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall, kein stiller Gesellschafter ist.
Geteilt
wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Auffassung des Finanzamtes, dass
keine
Unternehmensbeteiligung in Form von
Aktien
ieS vorliegt. Die fixe
Verzinsung ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn
und Vermögen - auch die Units wurden während einer Sperrfrist fix
verzinst und standen unter Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen
vielmehr für ein
darlehensähnliches
Geschäft
oder eine
Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das
Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in
Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben
dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und nicht etwa, wie der
Berufungswerber formuliert, bloß "vorgespiegelt". Es findet sich auch in
den vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die
EDOK stellte fest, es handle
sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht,
warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei
schließlich keine AG.
Auch
wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit
Vorzugsaktien
im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht
gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen
Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren
Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die strittige Geldanlage entsprechend ihrer
inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Dieser zufolge verbrieft aber der
Zeichnungsschein, wie bereits erläutert, nicht eine Miteigentümer-
oder Anteilseignerstellung, sondern ein auf einen Geldbetrag gerichtetes
Forderungsrecht (als Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit
überlassenen Kapitals). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt sohin
ein darlehensähnliches Geschäft vor, dessen Erträgnisse Zinsen
sind. Dass auch im PWC-Entwurf von "Aktien" und "Dividenden" die Rede ist,
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich der den
Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf die Feststellung der investierten
und ausgeschütteten Beträge sowie des Wertes der von der EACC und den
verbundenen Unternehmen gehaltenen Vermögensgegenstände, nicht aber
auf eine Analyse der Rechtsnatur der EACC-Anlagen bezog.
Zudem
wären derartige Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen
wollte, unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als
International Business Company registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC
nicht mit einer nach inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist.
Insgesamt
erübrigt sich mangels Gesellschafterstellung und Einlagencharakters daher
eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwändungen im Zusammenhang mit
§ 4 Abs. 12 EStG 1988.
Ebenso
kann folglich die Frage der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem Firmenimperium
des IA zuzurechnenden und der Sicherung des Kapitals der Investoren dienenden
Wertpapiere dahingestellt bleiben, ist diesfalls doch allein ausschlaggebend, ob
die Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit
werthaltig waren. Soweit die Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind,
kann die Werthaltigkeit wie auch der Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel
gezogen werden. Gleiches gilt aber auch bezüglich der reinvestierten
Beträge, stand doch zum jeweiligen Zeitpunkt des Reinvestments die
Möglichkeit der Auszahlung offen und die Zahlungsfähigkeit -
ungeachtet, woher die Gelder letztlich stammten - nie in Frage. Dass es bei
Fälligstellung aller Ansprüche der Investoren und der gleichzeitigen
Rückforderung des Kapitals wohl zum Zusammenbruch gekommen wäre, steht
dem nicht entgegen, würde ein derartiges Verhalten auf dem Kapitalmarkt
doch zu zahllosen Zusammenbrüchen führen und muss mit einem solchen
Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht gerechnet werden".
b)
"Der eventuell zu gewärtigende
endgültige Verlust des Anlegerkapitals ist nach der Sachlage auf das
Verschwinden der Vermögenswerte zurückzuführen, die dessen
Besicherung im 200%-igen Ausmaß dienen sollten. Die EACF, die als Stiftung
Werte in diesem Ausmaß zu verwalten bestimmt war, verfügt, wie
ausgeführt, nur über die Barsumme von 2,5 Millionen US$, die FB hat
die von ihr gehaltenen Werte offengelegt. Ob IA, der über eine
Handlungsvollmacht verfügte, namhafte Werte in überseeische Gefilde
transferiert hat, mag dahingestellt bleiben - der Verlust des eingesetzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094,
97/14/0095). Bei einer privaten Vermögensanlage werden nur die
Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm steuerlich
erfasst".
c)
"Keine Handhabe sieht der
unabhängige Finanzsenat schließlich auch dafür, die
vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine nachträgliche
Umdeutung in
Kapitalrückzahlungen
nicht zu
rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844)".
d)
"Die Zahlungsströme und
-abläufe wurden von PWC kommentarlos dargestellt. Auffälligkeiten oder
Verdachtsmomente lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH sind
Ein- und Ausgänge dokumentiert und nachvollziehbar. Besondere
Modalitäten - so die ab der Transaktionsphase C) gepflogene
Gegenverrechnung, wonach die Anlegergelder erst nach Reduktion um zu zahlende
Dividenden und Provisionen an die EACC überwiesen wurden - beruhten auf
gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement" vom 1.1.1996) und waren damit
begründet, dass man auf diese Weise Auslandsüberweisungsspesen in
sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut Aussage der BR bei einer ihrer
Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben,
Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in B
getätigt. Als es im 3. Quartal des Jahres 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten
kam und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und VTH sich trübte,
wurde seitens IA der Verdacht geäußert, die VTH hätte
Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen sprechen obige, von PWC gesichtete
Zahlen, und das Ergebnis einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei
der VTH, bei der keine unrechtmäßige Bereicherung festgestellt werden
konnte. Es existiert überdies eine schriftliche "Confirmation"
(Bestätigung) IA´s, in der er per 25.11.1999 bestätigt, dass die
Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC 15,824.041 (dies sind sogar mehr
als die von PWC festgestellten rund 11 Millionen Aktien; die Diskrepanz ist
möglicherweise auf eine Nichteinbeziehung der reinvestierten Beträge
durch PWC zurückzuführen) betrage. Damit erklärt er indirekt den
Eingang von 79,120.205 US$".
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den Unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung
des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" bejaht der Unabhängige Finazsenat den Zufluss im Sinne des
§ 19 EStG 1988 - eine Rechtsmeinung, die vom VwGH im genannten Erkenntnis
bestätigt wurde.
Was den zeitlichen Rahmen
betrifft, hat der Unabhängige Finazsenat in den oben genannten
Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung
im Reinvestment von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden
kann. Die Faktenlage spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften
erstmals ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden
können. Im Streitfall wurde auf diesen Umstand Bedacht genommen.
Die Frage der Verjährung
wurde unter Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO von Amts wegen
überprüft und hiebei festgestellt, dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EACCAnlagemodellDividendenZinsendarlehensähnliches GeschäftKapitalrückzahlungensteuerneutralReinvestmentAuszahlungZuflussWerthaltigkeitZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-F/04
- Stammnummer
- 32448
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF