Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0293-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-F/04vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Kapferer,
Stauder & Partner, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer,
6021 Innsbruck, Salurner Straße 1,vom 5. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenzvom 9. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin investierte in das Anlagemodell EACC.
Für das Streitjahr wurden daraus resultierende Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 24.957 S steuerlich in Ansatz gebracht. In
ihrer gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung
führte sie aus, die EACC habe mit Sicherheit niemals Gewinne
erwirtschaftet, daher könne nicht vom Zufluss von Dividenden gesprochen
werden. Auch Zinseinkünfte kämen nicht in Frage, da sie mit der EACC
keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Es handle sich bei den
Zuflüssen um steuerlich nicht relevante Kapitalrückzahlungen. Sie
beantrage daher, die Einkommensteuer mit Null festzusetzen. Im Übrigen rege
sie an, die Entscheidung über eine beim VwGH anhängige, ebenfalls EACC
betreffende Beschwerde abzuwarten.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde II. Instanz ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen betreffend Berufungswerber, die ebenfalls in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Der unabhängige Finanzsenat gelangte in den
genannten Entscheidungen zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der
reinvestierten Beträge. Mehrere Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH
ein. In seinen Erkenntnissen - welche
abzuwarten die Berufungswerberin angeregt hatte - bestätigte dieser in der
Sache die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(vgl. etwa 2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006).
Auf den Inhalt der genannten
Berufungsentscheidungen und des VwGH-Erkenntnisses wird an dieser Stelle
verwiesen. Auszugsweise wird widergegeben:
Kapitalrückzahlungen
"Keine
Handhabe sieht der unabhängige Finanzsenat schließlich auch
dafür, die vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil
vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine nachträgliche Umdeutung in Kapitalrückzahlungen
nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844)."
Gewinnerzielung
"Auch
wenn die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden
Personen nicht von der Hand zu weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells
seitens der EACC Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit vorgelegen
wäre. Immerhin flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen
oder Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf Seriosität zu schließen.
Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5
Jahren.
Dass
tatsächlich überhaupt keine Erträge erzielt wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte Zahlungsweise hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz IA´s investiert (siehe SEC-Berichte) und haben
auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel eines zumindest vorübergehend
erfolgreichen Börsegangs - es wurden mindestens 22,864.000 US$
Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt B in seiner
Berufungsvorentscheidung das Initial Public Offering von Toys International Com.
Inc. am SMAX - Segment der Frankfurter Börse im November 1999
angeführt.
Ob
in dem einen oder anderen Geschäftsvorgang im dichten Netz der im
Einflussbereich des IA stehenden Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden
vorgegangen wurde, kann dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich
nichts an der steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen
Beträge. Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von
der Rechts- und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der
Besteuerung ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293)."
Zinsen,
Dividenden
"Geteilt
wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Auffassung des Finanzamtes, dass keine Unternehmensbeteiligung in
Form von Aktien ieS vorliegt. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrist fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen vielmehr für ein
darlehensähnliches
Geschäft
oder eine
Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das
Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in
Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben
dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und nicht etwa, wie der
Berufungswerber formuliert, bloß "vorgespiegelt". Es findet sich auch in
den vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die EDOK stellte fest, es handle
sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht,
warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei
schließlich keine AG.
Auch
wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht
ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im
Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen
von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die
strittige Geldanlage entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu
interpretieren.
Dieser zufolge
verbrieft aber der Zeichnungsschein, wie bereits erläutert, nicht eine
Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung, sondern ein auf einen Geldbetrag
gerichtetes Forderungsrecht (als Vergütung für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen Kapitals). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt
sohin ein darlehensähnliches Geschäft vor, dessen Erträgnisse
Zinsen sind.
Dass auch im PWC-Entwurf
von "Aktien" und "Dividenden" die Rede ist, vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, zumal sich der den Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf
die Feststellung der investierten und ausgeschütteten Beträge sowie
des Wertes der von der EACC und den verbundenen Unternehmen gehaltenen
Vermögensgegenstände, nicht aber auf eine Analyse der Rechtsnatur der
EACC-Anlagen bezog.
Zudem
wären derartige Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen
wollte, unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als
International Business Company registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC
nicht mit einer nach inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist."
VwGH
2004/15/0110, 19. Dezember 2006:
"Das
Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung
wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der
belangten Behörde, wonach bis zum 3. Quartal des Jahre 2000 keine Probleme
bei der Auszahlung der "Dividenden" bzw. von allfälligen
Kapitalrückzahlungen aufgetreten sind. .......Wenn die belangte
Behörde davon ausgegangen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer jedenfalls die Gutschrift jederzeit zu Geld hätte
machen können, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden."
Insgesamt war für die
Berufungswerberin daher aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Der
Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid
innerhalb der Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
erging sowie, dass ab dem 3. Quartal des Streitjahres keine Erträge mehr
der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugezählt wurden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenKapitalrückzahlungenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACCdarlehensähnliches GeschäftVerlust des Anlagekapitals.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-F/04
- Stammnummer
- 28950
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF