Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0304-F/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0304-F/02vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam
19. Mai 2004 über die Berufungen der Bw., vertreten durch Signum
Treuhand Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Walter Angerer, betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 nach in Feldkirch durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die in B angesiedelte VTH trat
ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde
das Anlageprodukt EACC in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das
Original bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen
Treuhandunternehmen verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare und
unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt: EACC
sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet
worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen zu
investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF,
eingeliefert werden und konnten über die VTH verkauft werden. Die EACC
garantierte den Rückkauf der Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des
Jahres 2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Die Berufungswerberin
veranlagte über die VTH per 3.5.1999 2,000.000 S, sowie per 2.8.1999
300.000 S bei der EACC. Sie bezog aus dieser Beteiligung laut im Akt
befindlichen Kontoblatt im Jahr 1999 als "Dividenden" bezeichnete Beträge
in Gesamthöhe von 268.091 S, im Jahr 2000 solche in Höhe von 184.000
S. Zu einer steuerlichen Erklärung der genannten Beträge kam es erst,
nachdem die Abgabenbehörde I. Instanz diesbezügliche Nachforschungen
angestellt hatte. Mit Bescheiden vom 15. März 2001 wurde einerseits die
Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesprochen, andererseits die Einkommensteuer
für 1999 unter Einbeziehung der "Dividenden" als Einkünfte aus
Kapitalvermögen neu festgesetzt. Die Berufungswerberin erhob fristgerecht
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 erging unter Miteinbeziehung der zum Ende des ersten und
zweiten Quartals des Jahres 2000 fälligen "Dividenden" als Einkünfte
aus Kapitalvermögen. Auch gegen diesen wurde rechtzeitig Berufung
eingebracht und, für beide Streitjahre im Wesentlichen gleichlautend,
ausgeführt: Bei den besteuerten Beträgen handle es sich, soweit sie
ausbezahlt worden seien (1999), um nicht steuerpflichtige
Einlagenrückzahlungen. Die Auszahlungen seien nur nach Intervention
erfolgt, die Anleger seien zur Reinvestition der gutgeschriebenen Beträge
aufgefordert worden. Das Anlagemodell sei in Form eines betrügerischen
Schneeballsystems aufgebaut gewesen. Im Jahr 2000 habe es keine Auszahlungen
gegeben.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz hat die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Die
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat fand im Hinblick auf den komplexen
Sachverhalt und die besonderen Schwierigkeiten der zu entscheidenden Fragen
sowie aus verfahrensökonomischen Gründen - in Parallelfällen war
über Antrag der Berufungswerber eine mündliche Verhandlung anberaumt
worden - gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO auf
Verlangen der Referentin statt.
Der
Senat hat erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat hat in einem gleichgelagerten Fall die Auffassung des Finanzamtes
unter eingehender Auseinandersetzung mit den umfassenden
Berufungsausführungen bestätigt und begründend
ausgeführt:
"Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als zugeflossen ist eine Einnahme
dann anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über
sie verfügen kann
(
VwGH 22
.2.1993,
92/15/0048).
Strittig
ist, ob im Berufungsfall steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen überhaupt vorliegen, welcher Art sie sind und in
weiterer Folge, ob auch die gutgeschriebenen und reinvestierten Beträge als
zugeflossene Kapitalerträge zu beurteilen sind.
Der
Berufungswerber ist einer von vielen Anlegern, die im Spannungsfeld des
EACC-VTH-Anlagemodells möglicherweise endgültig ihr eingesetztes
Kapital verloren haben. Sowohl in den Medien als auch in diversen Fachartikeln
standen die Erörterungen zum Thema zumeist unter Überschriften, die
das Wort "Betrug" im Text führten. Bei Gericht sind Strafverfahren gegen BR
und IA wegen Betrug, Veruntreuung und Verstoß gegen § 15 KMG
anhängig. Laut Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter beim
Landesgericht F befindet sich die Causa noch nicht im Anklagestadium, sondern
nach wie vor im Voruntersuchungsstadium. Mit einem Gerichtsurteil ist nicht in
Bälde zu rechnen. Dies steht einer abschließenden Beurteilung der
steuerlich relevanten Frage, ob bei den Investoren Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorliegen, jedoch nicht entgegen.
Der
in den Materialien zum Streitfall vielfach angesprochene PWC-Bericht gelangte
der Abgabenbehörde 2. Instanz über das Landesgericht F als Beilage zur
Strafanzeige vom 11. April 2003 zur Kenntnis. Er ist mit
5. Oktober 2000 datiert. Der als "Entwurf" überschriebene Bericht
richtet sich an IA als Adressaten und ist laut PWC als Information für die
österreichische Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmt.
Auftragsgemäß sind folgende Punkte untersucht worden:
Feststellung
der Beträge, die durch die VTH für dritte Personen in Aktien
investiert sind;
Feststellung
der Höhe der Dividenden, die von der EACC für die Aktien seit ihrer
Ausgabe ausgeschüttet wurden;
Feststellung
des Wertes der Vermögensgegenstände, die von der EACC und der EACF
gehalten werden und Feststellung, ob die Höhe (des Wertes) dieser
Vermögensgegenstände ausreicht, um die Rückzahlungsforderungen
der Inhaber der Aktien abzudecken.
Als
Gesamterlöse aus gezeichneten Aktien im Prüfungszeitraum
30. November 1990 bis 31. Dezember 1999 stellt PWC
57,184.927 US$ fest. Die insgesamt gutgeschriebenen Dividenden belaufen sich auf
36,3 Millionen US$. 16,7 Millionen hievon (das sind 46 %) sind bar ausbezahlt
worden, 19,6 Millionen (das sind 54 %) sind reinvestiert worden. Im Zuge von
Rückkäufen/Stornierungen sind 11,9 Millionen US$ zurückbezahlt
worden. Für reinvestierte Dividenden gibt es keinen Zahlungsstrom, da diese
nicht ausgeschüttet, sondern unverzüglich in EACC-Aktien umgewandelt
wurden.
PWC
geht von folgenden "Transaktionsphasen" aus:
A)
von Dezember 1990 bis September 1993, Empfänger des investierten Kapitals:
EACC;
B)
von September 1993 bis Jänner 1996, Empfänger des Kapitals: VTH/EACC;
C)
von Jänner 1996 bis Juli 1999, Empfänger des Kapitals:
VTH;
D)
ab Juli 1999, Empfänger des Kapitals: EACF.
Innerhalb
der Transaktionsphasen unterscheidet PWC zwischen "Transaktionstypen"
1)
investiertes Kapital (Eingang von
Geldern) und
2)
Dividendenauszahlungen;
3)
Rückzahlung von Kapital und
4)
Provision für VTH und Gebühr für Treuhänder (alle: Ausgang
von Geldern).
In
der Transaktionsphase
B)
wandelten sich die finanziellen Beziehungen der Investoren zur EACC von direkten
zu indirekten, weil der von der VTH empfangene Zahlungsstrom 1 in
Übereinstimmung mit der EACC um die Provision für die VTH reduziert
wurde (= Zahlungsstrom 4), bevor er an die EACC weiterüberwiesen wurde. Die
Zahlungsströme 2 und 3 gelangten von der EACC an die VTH, die sie sodann an
die Investoren überwies. In der Transaktionsphase
C)
erlosch auch die indirekte finanzielle
Verbindung der Investoren zur EACC. Diese und die VTH vereinbarten nämlich,
um Transaktionskosten zu sparen, dass letztere die Zahlungsströme 2, 3 und
4 soweit möglich direkt aus dem Zahlungsstrom 1 bedienen sollte. Ab der
Transaktionsphase
D)
liefen die Zahlungsströme 1 bis 3 über die Konten der durch den
Stiftungsrat RW vertretenen EACF. Unter der Überschrift "Cashflow ein und
aus" verzeichnet PWC die Eingänge bei der VTH, die Dividendenauszahlungen
und Rückzahlungen, die Provisionen und Verwaltungsgebühren, sowie die
von der EACF einbehaltenen Beträge. Als "erwartete Barzahlungen" an die
EACC über den Prüfungszeitraum ermittelte PWC zusammenfassend rd. 26
Millionen US$:
|
Gesamterlöse
in US$
|
57,184.927
|
davon
ab (jeweils in US$):
|
|
Dividenden
|
13,137.620
|
Rückkäufe
|
9,007.824
|
Gebühren
und Provisionen
|
6,493.479
|
von
EACF zum 31.12.1999 gehaltene Barbeträge
|
2,500.000
|
erwartete
Zahlung
|
26,046.004
Die
in Abzug gebrachten Dividenden, Rückkäufe, Gebühren und
Provisionen sind jene, die den Zeitraum 1996 bis 1999 betreffen, als
vereinbarungsgemäß eine Gegenverrechnung der Zahlungsausgänge
mit den Zahlungseingängen durch die VTH erfolgte (= Transaktionsphase
C).
PWC
stellt fest, dass die Prüfung der Bankauszüge,
Überweisungsunterlagen und internen Aufzeichnungen der VTH ergeben habe,
dass der errechnete Betrag von 26,1 Millionen US$ im Prüfungszeitraum
tatsächlich an die EACC gegangen sei, dies entweder direkt durch Investoren
auf EACC-Konten oder über die VTH-Konten. Der so ermittelte Betrag
entspreche ziemlich genau der "erwarteten Zahlung" an die EACC (= 26 Millionen
US$). Der Unterschied könne sich aus Wechselkursdifferenzen erklären.
Die Zahlungen sind detailliert aufgegliedert in Barzahlungen an IA, Zahlungen an
4 Schweizer Banken, sowie einer Zahlung auf das Konto der American Telekom.
Die
Zahlungsströme und -abläufe wurden von PWC kommentarlos dargestellt.
Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente lassen sich dem Bericht nicht
entnehmen. Seitens der VTH sind Ein- und Ausgänge dokumentiert und
nachvollziehbar. Besondere Modalitäten - so die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene Gegenverrechnung, wonach die Anlegergelder erst nach Reduktion um zu
zahlende Dividenden und Provisionen an die EACC überwiesen wurden -
beruhten auf gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement" vom 1.1.1996) und waren
damit begründet, dass man auf diese Weise Auslandsüberweisungsspesen
in sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut Aussage der BR bei einer ihrer
Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben,
Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in B
getätigt. Als es im 3. Quartal des Jahres 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten
kam und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und VTH sich trübte,
wurde seitens IA der Verdacht geäußert, die VTH hätte
Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen sprechen obige, von PWC gesichtete
Zahlen, und das Ergebnis einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei
der VTH, bei der keine unrechtmäßige Bereicherung festgestellt werden
konnte. Es existiert überdies eine schriftliche "Confirmation"
(Bestätigung) IA´s, in der er per 25.11.1999 bestätigt, dass die
Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC 15,824.041 (dies sind sogar mehr
als die von PWC festgestellten rund 11 Millionen Aktien; die Diskrepanz ist
möglicherweise auf eine Nichteinbeziehung der reinvestierten Beträge
durch PWC zurückzuführen) betrage. Damit erklärt er indirekt den
Eingang von 79,120.205 US$. BR gab bei einer Einvernahme im Dezember 2000 an,
die VTH habe regelmäßig Listen der neuen Veranlagungen erstellt,
sogenannte "Closing-Listen", und diese an IA übermittelt. Anhand derer habe
er die Geldeingänge überprüfen können. Während der
gesamten Geschäftsverbindung sei es nie vorgekommen, dass IA Differenzen
zwischen Closing-Listen und Geldeingängen bemängelt habe. Mehrere
Personen, Angestellte der VTH, ein Bankdirektor, bei dessen Institut eine Reihe
von Konten der VTH geführt wurde und RW gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen
an, BR und DR, mit denen sie zumeist lange Zeit zusammengearbeitet hatten, als
seriöse und gewissenhafte Menschen kennengelernt zu haben, die um das Wohl
ihrer Kunden bemüht gewesen seien und an das von ihnen beworbene Produkt
geglaubt hätten. Dies äußerte sich nicht zuletzt darin, dass
Berater und Angestellte der VTH selbst in EACC- Papiere
investierten.
Beanstandungen
gab es jedoch von der Bundeswertpapieraufsichtsbehörde (BWA): So enthalte
das "Platzierungsmemorandum" teilweise unvollständige, unrichtige und
missverständliche Informationen. Insofern wurde die am 30.12.1999 durch die
BWA erteilte Konzession für die Erbringung verschiedener, näher
umschriebener Finanzdienstleistungen unter bestimmte Auflagen
gestellt.
Die
Untersuchungen und Informationen in ihrer Gesamtheit vermögen den Verdacht
auf eine Veruntreuung von Geldern durch die VTH und ihre Betreiber nicht zu
erhärten.
Vielschichtiger
präsentiert sich die EACC mit ihrem Hauptakteur IA, einem diplomierten
Wirtschaftsfachmann, der als Kenner der internationalen Finanzmärkte galt
(siehe hiezu Aufzeichnungen von DR, Einvernahmen von BR und Angestellten der
VTH, Einvernahme von KM, Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der
Kriminalabteilung B). Die geschäftlichen Kontakte mit DR und BR
funktionierten 10 Jahre lang problemlos. In der Anfangsphase der
geschäftlichen Beziehung mit der VTH kam er 14-täglich von New York
nach B, unterzeichnete selbst die Zertifikate und wies die Dividenden an. Vor
Beginn der "Unit"-Platzierung zeigte er DR und BR mehrmals vor Ort die
börsennotierten Unternehmen, stellte ihnen das jeweilige Management vor und
ließ sie in Geschäftsberichte Einblick nehmen. Diese Kontakte und
Präsentationen wirkten auf die Geschäftspartner aus B - DR hat
hierüber eine chronologische Aufzeichnung ("Entstehung der
Direktbeteiligung an der EACC") angefertigt - stets überzeugend. IA rief
täglich in B an und erkundigte sich nach der Zufriedenheit der Investoren.
Als sein Ziel gab er gegenüber DR und BR an, er wolle in Europa einen
zufriedenen Investorenkreis aufbauen, um langfristige geschäftliche
Beziehungen pflegen zu können.
Aus
EDOK- und SEC-Mitteilungen geht hervor, dass IA in Amerika wegen Verstoßes
gegen die amerikanischen Aktien- und Börsengesetze vor Gericht gestellt
wurde und er diesbezüglich einer Geldstrafe zustimmte. Zwei Wiener
Anwälte IA´s, zumindest einer von ihnen verfügt nach wie vor
über ein aufrechtes Mandat, teilten dem unabhängigen Finanzsenat
über schriftliche Anfrage mit, seit zwei Jahren nichts von ihrem Mandanten
gehört zu haben und daher die Fragen nach dessen derzeitigem Aufenthalt und
Tätigkeit, nach seiner Verantwortung hinsichtlich der erhobenen
Vorwürfe und nach dem Stand des von der Interessengemeinschaft der Anleger
in New York angestrengten Verfahrens nicht beantworten zu können. Ein
Staatsanwalt beim Landesgericht F erklärte, IA sitze möglicherweise
wegen dubioser Geschäfte auf dem Kapitalmarkt in Amerika im Gefängnis,
es sei schwierig, aus Amerika gesicherte Informationen zu erhalten. Was das von
der Interessengemeinschaft der Anleger in New York angestrengte Verfahren
anlange, so sei dies ein Zivil-, kein Strafverfahren. Die Anleger versuchten
damit, das investierte Kapital zu retten. Der PWC-Entwurf könne vom Gericht
nicht verwertet werden, da sämtliche damit befassten Prüfer eine
Einvernahme als Zeuge abgelehnt hätten. Das Gericht sei daher gezwungen,
ein neues Wirtschaftsprüfungsgutachten in Auftrag zu
geben.
AB,
jener amerikanische Anwalt, der vierteljährlich das
EACF-Stiftungsvermögen bewertete und zwar stets in dem Sinne, dass dieses
dem doppelten Beteiligungskapital entsprach und damit die von den Investoren
gewünschte maximale Sicherheit darstellte, war auf dem amerikanischen Markt
in verschiedenste Finanzgeschäfte involviert und steht im Verdacht, sich
wiederholter Kapitalmarktmanipulationen schuldig gemacht zu haben. An dieser
Stelle ist zu erwähnen, dass sich laut PWC-Entwurf das von der EACF zum
Stichtag 31.12.1999 gehaltene Vermögen lediglich auf den im Verhältnis
geringen Barbetrag von 2,5 Millionen US$
belief. Es wurden keinerlei
Wertpapiere in der Gewahrsame der EACF vorgefunden. FR von der FB
bestätigte gegenüber PWC schriftlich, dass die FB Aktienpakete der
PlayCo Toys & Entertainment, der ShopNet.Com. Inc. und der Toys
International Com. Inc. zugunsten der EACC Vorzugsaktionäre halte.
Schließlich erklärte IA, er selbst sei als Treugeber der EACF
zugunsten der Vorzugsaktionäre im Besitz größerer Pakete von
PlayCo Toys & Entertainment Corp.- sowie von Toys International Com. Inc.-
Papieren, außerdem von 11,800.000 Aktien der American Telecom.
Auch
wenn die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden
Personen nicht von der Hand zu weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells
seitens der EACC Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit vorgelegen
wäre. Immerhin flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen
oder Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf
Seriosität zu
schließen. Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5
Jahren.
Dass
tatsächlich überhaupt keine Erträge erzielt wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte Zahlungsweise hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz IA´s investiert (siehe SEC-Berichte) und haben
auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel eines zumindest vorübergehend
erfolgreichen Börsegangs - es wurden mindestens 22,864.000 US$
Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt B in seiner
Berufungsvorentscheidung das Initial Public Offering von Toys International Com.
Inc. am SMAX - Segment der Frankfurter Börse im November 1999
angeführt.
Ob
in dem einen oder anderen Geschäftsvorgang im dichten Netz der im
Einflussbereich des IA stehenden Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden
vorgegangen wurde, kann dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich
nichts an der steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen
Beträge. Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von
der Rechts- und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der
Besteuerung ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293).
In
dem in der Literatur hinlänglich besprochenen Erkenntnis vom 25.11.2002,
97/14/0094, 97/14/0095, hat der VwGH im Erwerb der sogenannten EKC-Letters den
einer festverzinslichen Kapitalanlage und in den daraus erflossenen
Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erblickt. Dies ungeachtet einer versprochenen Rendite von
70% p.a. und des Fehlens jedweder Erklärung hinsichtlich der Art der
Erwirtschaftung solcher Erträge. Die Vermutung, es handle sich um ein
klassisches Pyramidenspiel/Schneeballsystem, bei dem kein Gewinne abwerfender
Kapitalstock vorhanden ist, sondern die Ausschüttungen der Erträge aus
der Substanz erfolgen und nur so lange funktionieren, als immer neue
Anlegergelder in das System fließen, teilte der VwGH nicht. Den Verlust
des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich
unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen
objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher
Zufluss nicht mehr angenommen (siehe hiezu schon SWK 18/1997, S 422).
Schließt
man nun a maiori ad minus auf den Berufungsfall, wird man auch hier vom
Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgehen
müssen: Die EACC-Anleger
mussten keine weiteren Anleger
werben (schon allein das Vorliegen dieses Elements erachtet der VwGH als
ausschlaggebend) und, was wichtiger erscheint, es wurde tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und
unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet (siehe dazu die
Firmenanalysen im PWC-Bericht). Weiters ist auf den von der EDOK angesprochenen
Verdacht eines "Microcap-fraud" hinzuweisen; die Kriminalabteilung B fasste
zusammen, die festgestellten Abläufe entsprächen nicht diesem
Bild.
Der
BFH hat sich im Urteil vom 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II 755, mit der
Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen in einem Fall (sog. Causa "Ambros
S.A.") auseinandergesetzt, in dem deutschen Anlegern, die sich als typische
stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts beteiligt
hatten, Renditen von 72% p.a. in Aussicht gestellt worden waren, wobei mit
gefälschten Jahresabschlüssen Gewinne vorgetäuscht wurden und
Renditen aus dem Kapital neuer Anleger ausbezahlt wurden. Der BFH bejahte den
Zufluss von Kapitalerträgen. Das Leistungsbestimmungsrecht stehe dem
Schuldner zu, nach dessen eindeutiger Erklärung sollten die streitigen
Gutschriften auf die Ansprüche des Klägers auf Gewinnbeteiligung
geleistet werden. So seien sie auch vom Empfänger aufgefasst
worden.
Auch
hier vermag ein Größenschluss die Position des Berufungswerbers nicht
zu stützen: Wenn sogar unter derart offensichtlich-betrügerischen
Umständen noch ein Zufluss von Kapitalerträgen bejaht wird,
müsste dies im Berufungsfall wohl umso mehr gelten. Im Übrigen ist im
gegebenen Zusammenhang jedoch auch anzuführen, dass der EACC-Anleger anders
als im dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall, kein stiller Gesellschafter ist.
Geteilt
wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Auffassung des Finanzamtes, dass keine Unternehmensbeteiligung in
Form von Aktien ieS vorliegt. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrist fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen vielmehr für ein
darlehensähnliches
Geschäft
oder eine
Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das
Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in
Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben
dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und nicht etwa, wie der
Berufungswerber formuliert, bloß "vorgespiegelt". Es findet sich auch in
den vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die
EDOK stellte fest, es handle
sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht,
warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei
schließlich keine AG.
Auch
wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht
ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im
Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen
von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die
strittige Geldanlage entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu
interpretieren. Dieser zufolge verbrieft aber der Zeichnungsschein, wie bereits
erläutert, nicht eine Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung,
sondern ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht (als Vergütung
für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals). In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt sohin ein darlehensähnliches
Geschäft vor, dessen Erträgnisse Zinsen sind. Dass auch im PWC-Entwurf
von "Aktien" und "Dividenden" die Rede ist, vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, zumal sich der den Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf
die Feststellung der investierten und ausgeschütteten Beträge sowie
des Wertes der von der EACC und den verbundenen Unternehmen gehaltenen
Vermögensgegenstände, nicht aber auf eine Analyse der Rechtsnatur der
EACC-Anlagen bezog.
Zudem
wären derartige Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen
wollte, unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als
International Business Company registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC
nicht mit einer nach inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist.
Insgesamt
erübrigt sich mangels Gesellschafterstellung und Einlagencharakters daher
eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwändungen im Zusammenhang mit
§ 4 Abs. 12 EStG 1988.
Ebenso
kann folglich die Frage der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem Firmenimperium
des IA zuzurechnenden und der Sicherung des Kapitals der Investoren dienenden
Wertpapiere dahingestellt bleiben, ist diesfalls doch allein ausschlaggebend, ob
die Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit
werthaltig waren. Soweit die Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind,
kann die Werthaltigkeit wie auch der Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel
gezogen werden. Gleiches gilt aber auch bezüglich der reinvestierten
Beträge, stand doch zum jeweiligen Zeitpunkt des Reinvestments die
Möglichkeit der Auszahlung offen und die Zahlungsfähigkeit -
ungeachtet, woher die Gelder letztlich stammten - nie in Frage. Dass es bei
Fälligstellung aller Ansprüche der Investoren und der gleichzeitigen
Rückforderung des Kapitals wohl zum Zusammenbruch gekommen wäre, steht
dem nicht entgegen, würde ein derartiges Verhalten auf dem Kapitalmarkt
doch zu zahllosen Zusammenbrüchen führen und muss mit einem solchen
Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht gerechnet werden.
Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden"
den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunfähigkeit oder
-unwilligkeit bzw. betrügerische Absicht des Schuldners
zurückzuführen. Eine "Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im
Abs. 2 des § 66 KO, diese Gesetzesstelle wird in den Ergänzungen zum
Vorlageantrag zitiert, umschrieben ist, lag somit (ohne die Eignung der KO zum
Vergleich näher hinterfragen zu wollen) nicht vor. Abs. 3 leg.cit. geht von
einer Wahlmöglichkeit des Schuldners hinsichtlich Auszahlung oder
Nichtauszahlung von Forderungen aus. Im Streitfall lag diese
Wahlmöglichkeit aber bei den Gläubigern (Investoren), die von der
ihnen eingeräumten Option auf Reinvestment Gebrauch gemacht hatten. Auch
wurde nie vorgebracht, dass Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären,
weil die Auszahlung der Erträge verweigert worden wäre.
Verneint
kann eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von Dividenden
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erst ab dem 3. Quartal 2000
werden, da die Faktenlage dafür spricht, dass die Gutschriften erstmals in
diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden
können.
Keine
Handhabe sieht der unabhängige Finanzsenat schließlich auch
dafür, die vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil
vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine nachträgliche Umdeutung in Kapitalrückzahlungen
nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844).
Wenn
der Berufungswerber in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag die
"Gegebenheit" in den Raum stellt, "einige Anleger hätten in weiser
Voraussicht.....mit Vertretern der VTH vereinbart, die 16%ige, als Dividende
bezeichnete Auszahlung, solle bis zur vollständigen Rückzahlung eine
Kapitaltilgung darstellen", so ist dem Aktenmaterial, das dem unabhängigen
Finanzsenat vorliegt, keinerlei
Hinweis auf derartige Vereinbarungen zu entnehmen und hat der Berufungswerber
weder diesbezügliche Nachweise erbracht noch den Inhalt einer solchen
Vereinbarung näher konkretisiert. Im Übrigen lässt sich aus der
praktizierten Vorgangsweise hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste
Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen
erfolgt wären.
Es
ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine
"wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn
dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der Beachtung des
§ 115 Abs. 3 BAO steht außer Zweifel - jedoch darf diese nicht dazu
führen, in Verbindung mit § 21 BAO ein an sich klares Sachgeschehen in
der Weise umzudeuten, dass im Endeffekt ein den Steuerpflichtigen
begünstigender Tatbestand herausgefiltert wird (siehe hiezu auch Stoll,
BAO-Kommentar, Band 1, § 21, S 221). Auch dies widerspräche dem
oftmals zitierten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Differenziert zu betrachten ist überdies die Indikatorfunktion der
persönlichen Leistungsfähigkeit. Hier ist als zeitlicher Rahmen das
Kalenderjahr heranzuziehen, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das
Gesetz gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO die Abgabepflicht knüpft. Jahre
später, etwa nach Verlust eines Kapitalstammes, eine
Leistungsfähigkeit nach Belieben rückwirkend zu negieren, scheint
nicht nachvollziehbar. Auch wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu rechtfertigen, würde,
nachdem sich der Verlust des Kapitalstammes herausgestellt hat, derjenige, der
die Erträge - aus welchen Gründen immer - nicht erklärt hat,
gegenüber demjenigen steuerlich begünstigt behandelt, der
Kapitalerträge jährlich ordnungsgemäß erklärt hat und
seines Kapitalstammes zB aufgrund gesunkener Börsenkurse oder eines
Firmenzusammenbruchs verlustig wird.
Der
Berufungswerber bringt in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag weiters vor,
man
könne die strittige
Anlageform als eine Art
Glücksvertrag
gemäß
§ 1267 ABGB deuten. Dem vermag der unabhängige
Finanzsenat nicht zuzustimmen. Der Eintritt des versprochenen Vorteils war nicht
ungewiss - im Gegenteil, es flossen 10 Jahre lang pünktlich und ohne
Stockungen Erträgnisse zu. Dass letztlich das für ein
Kapitalanlagegeschäft nicht untypische Risiko, nämlich das Versiegen
der Ertragsquelle eintrat, macht das Geschäft nicht rückwirkend zum
Glücksvertrag. Die als "Dividenden" bezeichneten Früchte des
hingegebenen Kapitals sind im Streitfall somit sehr wohl unter § 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (es ist insoweit auch auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes B zu verweisen).
Keiner
näheren Eröterung bedarf es nach Auffassung des unabhänigen
Finazsenates auch, dass aus den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
bereits aufgezeigten Gründen - auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen - keine
Liebhaberei
vorliegt (vgl. auch SWK 32/2001, S 782 und SWK 35/36/2001, S 844).
Der
eventuell zu gewärtigende endgültige Verlust des Anlegerkapitals ist
nach der Sachlage auf das Verschwinden der Vermögenswerte
zurückzuführen, die dessen Besicherung im 200%igen Ausmaß dienen
sollten. Die EACF, die als Stiftung Werte in diesem Ausmaß zu verwalten
bestimmt war, verfügt, wie ausgeführt, nur über die Barsumme von
2,5 Millionen US$, die FB hat die von ihr gehaltenen Werte offengelegt. Ob IA,
der über eine Handlungsvollmacht verfügte, namhafte Werte in
überseeische Gefilde transferiert hat, mag dahingestellt bleiben - der
Verlust des eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich
(VwGH 25.11.2002, 97/14/0094, 97/14/0095). Bei einer privaten
Vermögensanlage werden nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem
Kapitalstamm steuerlich erfasst.
Betreffend
den "company status: struck off" ("gelöscht") der EACC per 1.5.1998 im
Register auf den British Virgin Islands kann nach den vorliegenden Interpol- und
Anwaltsinformationen von einem Formalakt wegen Nichtentrichtung der
jährlichen, geringen Registergebühren ausgegangen werden. Inwieweit
dies für die zu beurteilende Streitfrage von Relevanz sein sollte, ist
nicht erkennbar.
Der
Berufungswerber beanstandet in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag, dass
das Finanzamt seiner
amtswegigen
Ermittlungspflicht
nicht nachgekommen
sei. Er relativiert dabei die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen und weist
auf die "weitaus größeren" Möglichkeiten der
Abgabenbehörden hin, die überdies im Hinblick auf die Vielzahl an
gleichgelagerten Fällen zu pflegen seien. Dazu ist grundsätzlich zu
sagen, dass das Gesetz gerade bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland
haben, eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Abgabepflichtigen fordert. Die große Zahl von betroffenen Anlegern im
EACC-Anlagemodell hätte auch gewiss stärkere Möglichkeiten zur
Sachverhaltsaufdeckung als ein Einzelner - dies darf zu bedenken gegeben werden,
wenn der Berufungswerber allein an ein verstärktes Tätigwerden der
Abgabenbehörden appelliert. Im Übrigen ist klarzustellen, dass es
nicht Auftrag der Abgabenbehörden sein kann, weitausholend die
Geschäftsvorgänge im amerikanischen Firmennetz des IA zu
rekonstruieren, um das Vorliegen von Betrug, Untreue oder anderen strafrechtlich
zu ahndenden Sachverhalten zu prüfen. Hier in Konkurrenz mit dem Gericht
internationale Erhebungen zu pflegen wäre weder zweckmäßig, noch
letztlich notwendig, da die Sachlage, so weit sie bekannt ist, zwar
offensichtlich nicht für eine strafrechtliche (siehe Stand des Verfahrens
beim Landesgericht F), wohl aber für eine steuerrechtliche Beurteilung
ausreicht.
Im
Sinne obiger Ausführungen war der unabhängige Finanzsenat auch nicht
verhalten, den
Beweisanträgen
auf Einvernahme von IA, AB und BK nachzukommen. Abgesehen von der fehlenden
Zweckdienlichkeit, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen,
dass IA, der nicht einmal für seine Anwälte und das Gericht greifbar
ist, vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheinen und sich, befragt
über die finanzielle Gebarung der EACC und Werthaltigkeit der Aktien,
selbst beschuldigen würde. Ebensolches gilt für AB. Der
PWC-Prüfer BK ist, wie bereits erwähnt, zu keiner Aussage vor Gericht
bereit. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass er der Abgabenbehörde
gegenüber nicht anders steht. Das PWC-Papier wurde vom unabhängigen
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung beurteilt.
Der
unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass die Besteuerung derartiger
Kapitalerträge angesichts eines allem Anschein nach verlorenen
Kapitalstammes als Härte empfunden wird. Darauf kann jedoch im Rahmen der
Abgabenfestsetzung nicht Bedacht genommen werden; allenfalls wird dem im
Einzelfall im Wege einer Maßnahme nach § 236 BAO Rechnung zu tragen
sein."
Die Berufungswerberin hat den
Zufluss von als "Dividenden" bezeichneten Beträgen in Höhe von 268.091
S im Jahr 1999 nicht bestritten, jedoch deren Behandlung als nicht
steuerpflichtige "Einlagenrückzahlungen" begehrt. In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 merkte sie erstmals an, die kontenmäßig
ausgewiesenen "Dividenden" in Höhe von 184.000 S seien im Jahr 2000 nicht
zur Auszahlung gelangt. Sie stellte sich damit in Widerspruch zum Akteninhalt,
der an anderer Stelle ("Beilage zur Steuererklärung 2000", eingereicht
durch den vormaligen steuerlichen Vertreter, der auch die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 verfasste) ausspricht: "Im Jahr
2000 sind aus dieser Beteiligung Beträge in Höhe von 184.000 S
zugeflossen". Über Nachfrage durch den unabhängigen Finanzsenat
vermochte der vormalige steuerliche Vertreter den Widerspruch nicht
aufzuklären. Die angestellten Ermittlungen ergaben in ihrer Gesamtheit,
dass die streitigen Beträge der Berufungswerberin ausbezahlt worden sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlungen nur nach Intervention erfolgt
und Anleger zur Reinvestition aufgefordert worden wären, waren für den
unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar und hat auch die
Berufungsführerin hierfür keinerlei Nachweise erbracht. Aus den in der
oben wiedergegebenen Entscheidung eingehend dargelegten Gründen wurden die
der Berufungswerberin ausbezahlten Beträge somit zu Recht als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterzogen.
Zur Klarstellung ist
abschließend anzumerken, dass die per 23. und 30. Juni 2000 an
die Berufungswerberin erfolgten und kontenmäßig als solche
ausgewiesenen Kapitalrückzahlungen in Höhe von 9.267 S, 200.000 S und
50.667 S nicht besteuert wurden.
Den Berufungen konnte aus den
dargestellten Gründen keine Folge gegeben werden.
Feldkirch,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenEACCZuflussReinvestmentGutschriftBetrugAnlagemodellKapitalrückzahlungenMitwirkungsrechteAktionärsstellungfestverzinsliche KapitalanlageAktienDividendendarlehensähnliches GeschäftZinsenFixrenditeVerfügungZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0304-F/02
- Stammnummer
- 10617
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF