Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1163–1167
16.2.1.2 Erscheinungsformen von Beteiligungserträgen
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 29.03.2018
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Wortlaut laut Findok
16.2.1.2 Erscheinungsformen von Beteiligungserträgen
Rz 1163:
Die Befreiung umfasst Gewinnanteile jeder Art, die aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Substanzgenussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten (dh. aus anteilsähnlichen, nicht aus obligationenähnlichen) und Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG idF vor BGBl. I Nr. 184/2013 und § 73c VAG idF vor BGBl. I Nr. 34/2015 resultieren.
Darunter fallen
Die Befreiung umfasst Gewinnanteile jeder Art, die aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Substanzgenussrechten (dh. aus anteilsähnlichen, nicht aus obligationenähnlichen) und Partizipationskapital im Sinne des BWG und VAG resultieren.
Darunter fallen
offene Ausschüttungen auf Grund unternehmensrechtlicher Gewinnverteilungsbeschlüsse (Gewinnverteilung gemäß § 126 AktG, § 35 GmbHG, § 24 GenG) bzw. Satzung oder Gesellschaftsvertrag und
verdeckte Ausschüttungen (zu Begriff und Erscheinungsformen siehe Rz 565 bis 990).
16.2.1.2.1 Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG
Rz 1164:
Bei errichtenden und verschmelzenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz und Art. II UmgrStG in Personengesellschaften oder auf den Hauptgesellschafter gilt das Gewinnkapital der übertragenden Körperschaft als ausgeschüttet. Gewinnkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Umwandlungskapital im Sinne des § 8 Abs. 5 UmgrStG und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Umwandlungsstichtag. Der Ausschüttungszeitpunkt ist der Tag der Anmeldung der Umwandlung beim Firmenbuch. Ist eine in § 10 Abs. 1 KStG 1988 genannte Körperschaft Gesellschafter oder Hauptgesellschafter, bewirkt die Ausschüttungsfiktion keine steuerliche Belastung, weil die Beteiligungsertragsbefreiung wirksam ist.
16.2.1.2.2 Dividendengarantie
Rz 1165:
Zur Dividendengarantie siehe Rz 563.
16.2.1.2.3 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
Rz 1166:
Bei Vorliegen eines Nachversteuerungstatbestandes gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 6908 bis Rz 6911) sind jene Regeln anzuwenden, welche schon für den ursprünglichen Steuertatbestand gegolten hätten (Theorie der Doppelmaßnahme - daher Gewinnausschüttung). Der Nachversteuerungsbetrag stellt daher bei in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 genannten Körperschaften einen Beteiligungsertrag dar.
16.2.1.2.4 Keine Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988
Rz 1167:
Keine Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und
Gewinne aus der Liquidation (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008) sowie Teilliquidation.
Lediglich die Ausschüttungen von Erträgen aus Perioden vor dem Liquidationszeitraum stellenKeine Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 dar, und zwar auch dann, wenn die Ausschüttung nach der Liquidationseröffnung erfolgt.sind
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und
Gewinne aus der Liquidation (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008) sowie Teilliquidation.
Lediglich die Ausschüttungen von Erträgen aus Perioden vor dem Liquidationszeitraum stellen Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 dar, und zwar auch dann, wenn die Ausschüttung nach der Liquidationseröffnung erfolgt.
Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 (zur Abgrenzung von Ausschüttung und Einlagenrückzahlung siehe Erlass des BMF vom 31.3.199827.9.2017, 06 0257BMF-010203/10309-IV/6/982017, AÖF Nr. 88/1998), da diese Veräußerungen darstellen.
Normen und Schlagworte
- § 126 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 35 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 24 GenG, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873
- § 9 Abs. 6 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 4 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 73c VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 29.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF