Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0250-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-F/04vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997
bis 1999 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Allgemeines
zum Anlagemodell EACC
Die in Bregenz angesiedelte
Vermögenstreuhand GmbH (VTH) trat ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser
Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde das Anlageprodukt EACC (European
American Capital Corporation) in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das Original
bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen
verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare und
unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt: EACC
sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet
worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen zu
investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF
(European American Capital Foundation), eingeliefert werden und konnten
über die VTH verkauft werden. Die EACC garantierte den Rückkauf der
Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des
Jahres 2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Streitfall
Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ergingen neue Sachbescheide,
die der jeweiligen Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die Streitjahre
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.141 S, 10.693 S bzw.
12.510 S hinzurechneten.
Die Berufungswerberin legte
Berufung sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die neuen
Sachbescheide ein und führte aus:
Aus den
Wiederaufnahmebescheiden lasse sich
keinerlei Hinweis entnehmen, welche neu hervorgekommenen Tatsachen geeignet sein
sollten, einen anderslautenden Sachbescheid herbeizuführen. Die
Behörde habe auch nicht erkennen lassen, inwieweit im Rahmen des ihr
obliegenden Ermessens ein Eingriff in die Rechtskraft der Bescheide
gerechtfertigt sei.
Was die neuen
Sachbescheide betreffe, sei anzumerken,
dass
es
sich bei den "Dividenden" in Ermangelung ausschüttbarer Gewinne um
Kapitalrückzahlungen
gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 handle,
nicht
von verdeckten Gewinnausschüttungen
gesprochen werden könne, weil die EACC den Anlegern keinerlei Vorteile
zuwenden wollte,
in
eventu von einer steuerlich unbeachtlichen
Liebhaberei ausgegangen werden
könne. Es sei nämlich undenkbar, dass eine "Dividendengarantie" von
16% pa eingehalten werden könne. Das Anlagemodell lasse jede
Ertragsfähigkeit vermissen;
es
sich bei der EACC nicht um einen ausländischen
Investmentfonds handle,
die
Abgabenbehörden im Rahmen der amtswegigen
Ermittlungspflicht den für die Besteuerung maßgeblichen
Sachverhalt vollständig zu ermitteln hätten, allenfalls unter Abwarten
gerichtlicher Entscheidungen bzw. der Ergebnisse des PWC -
Ermittlungsergebnisses.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und stützte
sich hiebei auf eine, ebenfalls eine EACC-Anlage betreffende,
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (GZ RV/0218-F/02 vom
19.5.2004).
Im Hinblick auf die Grundlage
für die Wiederaufnahmebescheide
wurde ausgeführt, die Berufungswerberin sei am 28.1.2001 seitens der
Finanzbehörde angeschrieben und ersucht worden, die aus der EACC-Anlage
erzielten Kapitaleinkünfte bekanntzugeben. Sie selbst habe auch dieses
Schreiben mit Eingabe vom 23.3.2001 beantwortet und einen Kontoauszug beigelegt,
der die Veranlagungsergebnisse dokumentierte. Insofern sei es evident gewesen,
welcher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vorliege. Was das
Ermessen betreffe, so habe die Abgabenbehörde der Rechtsrichtigkeit den
Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Überdies seien
im Streitfall die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß
geringfügig.
Was die
Sachbescheide betreffe, könne auf
die obzitierte Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates verwiesen
werden. Dieser zufolge sei nicht davon auszugehen, dass von Anfang an eine
Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit bestanden habe. Immerhin seien zehn
Jahre lang ohne Auffälligkeiten Erträge zugeflossen. Zu
Reinvestitionen, die im Übrigen auch als Zuflüsse zu werten seien, sei
es auf eigenen Wunsch der Investoren gekommen. Eine Geschäftstätigkeit
sei - auf welche Art sei dahingestellt - jedenfalls entfaltet worden. Die fixe
Verzinsung ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust spreche für ein
darlehensähnliches Geschäft. Es handle sich nicht um
Kapitalrückzahlungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen. Von
Liebhaberei könne nicht gesprochen werden, weil der Verlust des
Kapitalstammes im Rahmen der Kapitaleinkünfte nicht zu berücksichtigen
sei. Eine Werthaltigkeit der Kapitalfrüchte sei erst ab dem dritten Quartal
2000 zu verneinen.
Die Berufungswerberin
beantragte die Vorlage ihrer Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
(nicht: gegen die
Wiederaufnahmebescheide) an die Angabenbehörde II. Instanz - dies im
Hinblick darauf, dass das Ergebnis einer an den VwGH gerichteten Beschwerde in
gleichgelagerter Sache abgewartet werden solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist bekannt, dass der
unabhängige Finanzsenat im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02) betreffend Berufungswerber gefällt hat, die
ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC
investiert hatten (auf eine von diesen hat sich die Abgabenbehörde I.
Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung gestützt - siehe oben). In den
genannten Erkenntnissen gelangte der unabhängige Finanzsenat zu dem
Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in
der Sache die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(u.a. 2004/15/0110 vom 19. Dezember
2006).
Im Lichte obgenannter
Erkenntnisse, auf die verwiesen wird, ist für die Berufungswerberin aus
ihrer Argumentation nichts zu gewinnen, zumal auch Verjährung nicht
eingetreten ist und keine Erträgnisse vorliegen, die ab dem dritten Quartal
2000 anfgefallen sind und daher aus der Besteuerung auszuscheiden wären.
Die durch den VwGH bestätigte Entscheidung RV/0218-F/02 des
unabhängigen Finanzsenates wird zur Dokumentation der rechtlichen
Würdigung auszugsweise widergegeben:
Zum
Thema PWC - Gutachten:
Die Zahlungsströme
und -abläufe wurden von der PWC
kommentarlos dargestellt. Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente lassen sich
dem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH sind Ein- und Ausgänge
dokumentiert und nachvollziehbar. Besondere Modalitäten - so die ab der
Transaktionsphase C) gepflogene Gegenverrechnung, wonach die Anlegergelder erst
nach Reduktion um zu zahlende Dividenden und Provisionen an die EACC
überwiesen wurden - beruhten auf gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement"
vom 1.1.1996) und waren damit begründet, dass man auf diese Weise
Auslandsüberweisungsspesen in sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut
Aussage der BR bei einer ihrer
Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben,
Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in
B getätigt. Als es im 3. Quartal
des Jahres 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten kam und das bisher gute Einvernehmen
zwischen EACC und VTH sich trübte, wurde seitens
IA der Verdacht geäußert,
die VTH hätte Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen sprechen obige,
von der PWC gesichtete Zahlen, und das
Ergebnis einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei der VTH, bei der
keine unrechtmäßige Bereicherung festgestellt werden konnte. Es
existiert überdies eine schriftliche "Confirmation" (Bestätigung) von
IA, in der er per 25.11.1999
bestätigt, dass die Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC
15,824.041 (dies sind sogar mehr als die von der
PWC festgestellten rund 11 Millionen
Aktien; die Diskrepanz ist möglicherweise auf eine Nichteinbeziehung der
reinvestierten Beträge durch die
PWC zurückzuführen) betrage.
Damit erklärt er indirekt den Eingang von 79,120.205 US$.
Zu
den Themen Werthaltigkeit, Zufluss von Reinvestments, darlehensähnliches
Geschäft, § 4 Abs. 12 EStG:
Auch
wenn die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden
Personen nicht von der Hand zu weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells
seitens der EACC Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit vorgelegen
wäre. Immerhin flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen
oder Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf Seriosität zu schließen.
Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5
Jahren.
Dass
tatsächlich überhaupt keine Erträge erzielt wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte Zahlungsweise hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz von IA
investiert (siehe SEC-Berichte) und haben auch Erträge abgeworfen. Als
Beispiel eines zumindest vorübergehend erfolgreichen Börsegangs - es
wurden mindestens 22,864.000 US$ Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt
B in seiner Berufungsvorentscheidung
das Initial Public Offering von Toys International Com. Inc. am SMAX - Segment
der Frankfurter Börse im November 1999 angeführt.
Ob
in dem einen oder anderen Geschäftsvorgang im dichten Netz der im
Einflussbereich des IA stehenden
Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden vorgegangen wurde, kann
dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich nichts an der
steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen Beträge.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von der Rechts-
und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der Besteuerung
ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293).
In
dem in der Literatur hinlänglich besprochenen Erkenntnis vom 25.11.2002,
97/14/0094, 97/14/0095, hat der VwGH im Erwerb der sogenannten EKC-Letters den
einer festverzinslichen Kapitalanlage und in den daraus erflossenen
Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erblickt. Dies ungeachtet einer versprochenen Rendite von
70% p.a. und des Fehlens jedweder Erklärung hinsichtlich der Art der
Erwirtschaftung solcher Erträge. Die Vermutung, es handle sich um ein
klassisches Pyramidenspiel/Schneeballsystem, bei dem kein Gewinne abwerfender
Kapitalstock vorhanden ist, sondern die Ausschüttungen der Erträge aus
der Substanz erfolgen und nur so lange funktionieren, als immer neue
Anlegergelder in das System fließen, teilte der VwGH nicht. Den Verlust
des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich
unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen
objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher
Zufluss nicht mehr angenommen (siehe hiezu schon SWK 18/1997, S 422).
Schließt
man nun a maiori ad minus auf den Berufungsfall, wird man auch hier vom
Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgehen
müssen: Die EACC-Anleger
mussten keine weiteren Anleger
werben (schon allein das Vorliegen dieses Elements erachtet der VwGH als
ausschlaggebend) und, was wichtiger erscheint, es wurde tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und
unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet (siehe dazu die
Firmenanalysen im PWC-Bericht). Weiters ist auf den von der EDOK angesprochenen
Verdacht eines "Microcap-fraud" hinzuweisen; die Kriminalabteilung
B fasste zusammen, die festgestellten
Abläufe entsprächen nicht diesem Bild.
Der
BFH hat sich im Urteil vom 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II 755, mit der
Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen in einem Fall (sog. Causa "Ambros
S.A.") auseinandergesetzt, in dem deutschen Anlegern, die sich als typische
stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts beteiligt
hatten, Renditen von 72% p.a. in Aussicht gestellt worden waren, wobei mit
gefälschten Jahresabschlüssen Gewinne vorgetäuscht wurden und
Renditen aus dem Kapital neuer Anleger ausbezahlt wurden. Der BFH bejahte den
Zufluss von Kapitalerträgen. Das Leistungsbestimmungsrecht stehe dem
Schuldner zu, nach dessen eindeutiger Erklärung sollten die streitigen
Gutschriften auf die Ansprüche des Klägers auf Gewinnbeteiligung
geleistet werden. So seien sie auch vom Empfänger aufgefasst
worden.
Auch
hier vermag ein Größenschluss die Position des Berufungswerbers nicht
zu stützen: Wenn sogar unter derart offensichtlich-betrügerischen
Umständen noch ein Zufluss von Kapitalerträgen bejaht wird,
müsste dies im Berufungsfall wohl umso mehr gelten. Im Übrigen ist im
gegebenen Zusammenhang jedoch auch anzuführen, dass der EACC-Anleger anders
als im dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall, kein stiller Gesellschafter ist.
Geteilt
wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Auffassung des Finanzamtes, dass keine Unternehmensbeteiligung in
Form von Aktien ieS vorliegt. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrist fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen vielmehr für ein
darlehensähnliches
Geschäft
oder eine
Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das
Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in
Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben
dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und nicht etwa, wie der
Berufungswerber formuliert, bloß "vorgespiegelt". Es findet sich auch in
den vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die
EDOK stellte fest, es handle
sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im
Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht, warum man immer von
"Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG.
Auch
wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht
ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im
Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen
von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die
strittige Geldanlage entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu
interpretieren. Dieser zufolge verbrieft aber der Zeichnungsschein, wie bereits
erläutert, nicht eine Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung,
sondern ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht (als Vergütung
für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals). In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt sohin ein darlehensähnliches
Geschäft vor, dessen Erträgnisse Zinsen sind. Dass auch im
Price Waterhouse Coopers -Entwurf von
"Aktien" und "Dividenden" die Rede ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, zumal sich der den Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf die
Feststellung der investierten und ausgeschütteten Beträge sowie des
Wertes der von der EACC und den verbundenen Unternehmen gehaltenen
Vermögensgegenstände, nicht aber auf eine Analyse der Rechtsnatur der
EACC-Anlagen bezog.
Zudem
wären derartige Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen
wollte, unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als
International Business Company registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC
nicht mit einer nach inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist.
Insgesamt
erübrigt sich mangels Gesellschafterstellung und Einlagencharakters daher
eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwändungen im Zusammenhang mit
§ 4 Abs. 12 EStG 1988.
Ebenso
kann folglich die Frage der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem Firmenimperium
des IA zuzurechnenden und der Sicherung
des Kapitals der Investoren dienenden Wertpapiere dahingestellt bleiben, ist
diesfalls doch allein ausschlaggebend, ob die Auszahlungsansprüche im
Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit die
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt
aber auch bezüglich der reinvestierten Beträge, stand doch zum
jeweiligen Zeitpunkt des Reinvestments die Möglichkeit der Auszahlung offen
und die Zahlungsfähigkeit - ungeachtet, woher die Gelder letztlich stammten
- nie in Frage. Dass es bei Fälligstellung aller Ansprüche der
Investoren und der gleichzeitigen Rückforderung des Kapitals wohl zum
Zusammenbruch gekommen wäre, steht dem nicht entgegen, würde ein
derartiges Verhalten auf dem Kapitalmarkt doch zu zahllosen Zusammenbrüchen
führen und muss mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht
gerechnet werden.
Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden"
den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des Price Waterhouse Coopers
-Entwurfes belegen. Die direkten Reinvestments
wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf freien
Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunfähigkeit oder
-unwilligkeit bzw. betrügerische Absicht des Schuldners
zurückzuführen.
Zu
den Themen Kapitalrückzahlungen, hochriskante Anlageformen, Verlust des
Anlagekapitals:
Keine
Handhabe sieht der unabhängige Finanzsenat schließlich auch
dafür, die vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil
vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine nachträgliche Umdeutung in Kapitalrückzahlungen
nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844).
Zu
den Themen persönliche Leistungsfähigkeit, Glücksvertrag,
Liebhaberei:
Differenziert
zu betrachten ist überdies die Indikatorfunktion der persönlichen
Leistungsfähigkeit. Hier ist als zeitlicher Rahmen das Kalenderjahr
heranzuziehen, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz
gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO die Abgabepflicht knüpft. Jahre
später, etwa nach Verlust eines Kapitalstammes, eine
Leistungsfähigkeit nach Belieben rückwirkend zu negieren, scheint
nicht nachvollziehbar. Auch wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu rechtfertigen, würde,
nachdem sich der Verlust des Kapitalstammes herausgestellt hat, derjenige, der
die Erträge - aus welchen Gründen immer - nicht erklärt hat,
gegenüber demjenigen steuerlich begünstigt behandelt, der
Kapitalerträge jährlich ordnungsgemäß erklärt hat und
seines Kapitalstammes zB aufgrund gesunkener Börsenkurse oder eines
Firmenzusammenbruchs verlustig wird.
Der
Berufungswerber bringt in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag weiters vor,
man
könne die strittige
Anlageform als eine Art
Glücksvertrag
gemäß
§ 1267 ABGB deuten. Dem vermag der unabhängige
Finanzsenat nicht zuzustimmen. Der Eintritt des versprochenen Vorteils war nicht
ungewiss - im Gegenteil, es flossen 10 Jahre lang pünktlich und ohne
Stockungen Erträgnisse zu. Dass letztlich das für ein
Kapitalanlagegeschäft nicht untypische Risiko, nämlich das Versiegen
der Ertragsquelle eintrat, macht das Geschäft nicht rückwirkend zum
Glücksvertrag. Die als "Dividenden" bezeichneten Früchte des
hingegebenen Kapitals sind im Streitfall somit sehr wohl unter § 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (es ist insoweit auch auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
B zu verweisen).
Keiner
näheren Eröterung bedarf es nach Auffassung des unabhänigen
Finazsenates auch, dass aus den vom Finanzamt in der Berufungsvoretnscheidung
bereits aufgezeigten Gründen - auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen - keine
Liebhaberei
vorliegt (vgl. auch SWK 32/2001, S 782 und SWK 35/36/2001, S 844).
Zum
Thema amtswegige Ermittlungspflicht:
Der
Berufungswerber beanstandet in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag, dass
das Finanzamt seiner
amtswegigen
Ermittlungspflicht
nicht nachgekommen
sei. Er relativiert dabei die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen und weist
auf die "weitaus größeren" Möglichkeiten der
Abgabenbehörden hin, die überdies im Hinblick auf die Vielzahl an
gleichgelagerten Fällen zu pflegen seien. Dazu ist grundsätzlich zu
sagen, dass das Gesetz gerade bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland
haben, eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Abgabepflichtigen fordert. Die große Zahl von betroffenen Anlegern im
EACC-Anlagemodell hätte auch gewiss stärkere Möglichkeiten zur
Sachverhaltsaufdeckung als ein Einzelner - dies darf zu bedenken gegeben werden,
wenn der Berufungswerber allein an ein verstärktes Tätigwerden der
Abgabenbehörden appelliert. Im Übrigen ist klarzustellen, dass es
nicht Auftrag der Abgabenbehörden sein kann, weitausholend die
Geschäftsvorgänge im amerikanischen Firmennetz des
IA zu rekonstruieren, um das Vorliegen
von Betrug, Untreue oder anderen strafrechtlich zu ahndenden Sachverhalten zu
prüfen. Hier in Konkurrenz mit dem Gericht internationale Erhebungen zu
pflegen wäre weder zweckmäßig, noch letztlich notwendig, da die
Sachlage, so weit sie bekannt ist, zwar offensichtlich nicht für eine
strafrechtliche (siehe Stand des Verfahrens beim Landesgericht
F), wohl aber für eine
steuerrechtliche Beurteilung ausreicht.
Im Hinblick auf den vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellten Sachverhalt hat der VwGH im
Übrigen in oben zitiertem Erkenntnis ausgeführt:
"Das Beschwerdevorbringen, die belangte
Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind."
Zusammenfassung:
Es bleibt anzumerken, dass sich
IA inzwischen der Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der
tatsächlichen Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig
bekannte und deshalb in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen war dies
noch nicht bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden.
Sie wurden in den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch
beschönigt, sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen
Würdigung durch den unabhängigen Finanzsenat ändert die
Verurteilung von IA nichts, kommt es doch - wie in obenstehenden
Entscheidungsauszügen ausführlich dargelegt - letztlich nicht auf die
sich nach Verurteilung des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende
Frage einer "Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die
Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig
waren. Soweit Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die
Werthaltigkeit wie auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Auch hinsichtlich der auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden
reinvestierten "Dividenden" ist - wie bereits hinlänglich erörtert -
von einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 auszugehen.
Die Berufungen waren daher
insgesamt spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 23. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anlagemodell EACCWertpapiereZinsenDividendendarlehensähnliches GeschäftReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugWerthaltigkeitamtswegige ErmittlungspflichtVerlust des Anlagekapitalspersönliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-F/04
- Stammnummer
- 28005
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF