Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0060-F/05
EACC - Anlagemodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-F/05vom 02.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO setzt Vorsatz voraus. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). Eine Abgabenhinterziehung liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, entscheidend ist vielmehr, ob ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten worden war und damit eine auf eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des H.E., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991
bis 2000 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2000 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2)
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 wird Folge
gegeben. Die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide vom
6. September 2004 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund im Zuge einer die VTH GmbH (in der Folge: VTH)
betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung ausgestellter
Kontrollmitteilungen erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass der
Berufungsführer Gelder bei der EAC Corporation (in der Folge: EACC)
angelegt hatte. Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 wurde der
Berufungsführer aufgefordert, die Höhe der daraus erzielten
Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt zu geben.
Der Berufungsführer teilte daraufhin mit Schreiben vom
13. März 2001 mit, dass er Geldeinlagen getätigt habe, die
zugesagten "Dividenden" aber nie ausbezahlt und immer wieder neu veranlagt
worden seien. Angeschlossen legte er ein Kontoblatt vor, in dem ua. die aus der
in Rede stehenden Kapitalveranlagung resultierenden Erträge ausgewiesen
sind.
Das Finanzamt
berücksichtigte mit den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 2000 vom 6. September
2004 ausgehend von den im Kontoblatt ausgewiesenen Beträgen Einkünfte
aus Kapitalvermögen in nachstehender Höhe (Angaben in ATS):
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
3.175
|
8.262
|
15.552
|
14.835
|
17.193
|
20.293
|
24.487
|
28.647
|
33.513
|
18.683
Dagegen
wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die reinvestierten "Dividenden" könnten nicht
als zugeflossen gewertet werden, weil das ganze System von Vornherein auf Betrug
aufgebaut gewesen sei. Der Geschäftsführer der VTH sei daran
interessiert gewesen, dass die zugesagten Zinsen reinvestiert würden, um
somit das "System" so lange wie möglich am Leben zu erhalten. Die zugesagte
16%ige Verzinsung sei nie erwirtschaftet worden, ausbezahlte Beträge seien
aus den neu veranlagten Geldern beglichen worden. Dies ergebe sich aus den
Recherchen der Wirtschaftsfahndung, den Ausführungen des Rechtsanwaltes Dr.
S sowie den Ermittlungen des Kreditschutzverbandes. Auch habe der
Geschäftsführer der VTH bei weitem nicht alle Kundengelder zur
Veranlagung an die EACC weitergeleitet und sei nicht berechtigt gewesen,
Garantien für Dividenden abzugeben. Alles in allem seien die Vorgänge
um die EACC äußerst undurchsichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat hat bereits im Jahr 2004 über mehrer Fälle entschieden,
denen ebenfalls das "EACC-Veranlagungsmodell" zu Grunde lag, und das
Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bejaht
(ua. UFSF vom 7. Juni 2004, RV/0217-F/02). Berücksichtigung fanden
dabei auch die Ergebnisse eines im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens
vorgelegten, von Ilan A. in Auftrag gegebenen und als Information für die
österreichische Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmten Berichts der PWC
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (in der Folge: PWC), vom 5. Oktober
2000. Zusammengefasst hat der unabhängige Finanzsenat ausgeführt, es
könne ungeachtet der Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und
ihren handelnden Personen im Rahmen der steuerlichen Beurteilung nicht davon
ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells seitens der EACC
Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit vorgelegen sei. Immerhin seien
den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder Auffälligkeiten
im Ablauf Erträge zugeflossen. Rückkäufe seien ebenfalls
durchgeführt worden. Dass überhaupt keine Erträge erzielt worden
seien und die Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen
Pyramidenspiels lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist worden seien,
sei nicht erwiesen. Es seien Gelder in das weit verzweigte Firmennetz des Ilan
A. investiert worden. Diese Gelder hätten auch Erträge abgeworfen. Als
Beispiel diene der in der BVE geschilderte erfolgreiche Börsengang.
Ebenso wenig liege eine
Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien vor. Die fixe Verzinsung ohne
Rücksicht auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen spreche für ein
darlehensähnliches Geschäft oder eine Unternehmensanleihe. Die 16%ige
jährliche Festrendite, die das Platzierungsmemorandum und weitere, dieses
erläuternde, Prospekte in Aussicht stellten, sei auch tatsächlich
über Jahre hinweg in eben dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben
worden. In den vorliegenden Papieren fänden sich keinerlei Hinweise auf
eine Gewinnabhängigkeit des Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine
Teilnahme an Wertsteigerungen, Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder
Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie aus einer Aktionärsstellung
erfließen würden. Es sei an keiner Stelle die Rede von einem
Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an der Hauptversammlung
teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen oder
Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Das EACC-Papier sei nicht an der
Börse gehandelt worden und habe daher keinen durch Angebot und Nachfrage
bestimmten Kurs gehabt. Auch nach den Ermittlungen der EDOK handle es sich nicht
um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche
Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der
Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als
solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von
Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen
Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach verbriefe aber der Zeichnungsschein
nicht eine Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung, sondern ein auf einen
Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht (Vergütung für den Gebrauch
eines auf Zeit überlassenen Kapitals). In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise liege sohin ein darlehensähnliches Geschäft vor,
dessen Erträgnisse Zinsen seien.
Mangels Gesellschafterstellung
und Einlagencharakters könne daher eine Auseinandersetzung mit den
Einwendungen betreffend § 4 Abs. 12 EStG 1988 unterbleiben.
Ebenso könne die Frage der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem
Firmenimperium des Ilan A. zuzurechnenden und der Sicherung des Kapitals der
Investoren dienenden Wertpapiere dahingestellt bleiben. Soweit Auszahlungen
tatsächlich erfolgt seien, könne die Werthaltigkeit wie auch der
Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gelte aber auch
bezüglich der reinvestierten Beträge. Zu diesen Zeitpunkten sei die
Möglichkeit der Auszahlung offen gestanden und sei auch die
Zahlungsfähigkeit ungeachtet dessen, woher die Gelder letztlich stammten,
nie in Frage gestanden. Ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 sei
daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" zu bejahen. Verneint
könne eine einen Zufluss bewirkende Verfügung zur Reinvestition von
"Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 werden. Nach der Sachlage hätten
zum damaligen Zeitpunkt Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht werden
können. Die strittige Anlageform könne somit nicht als
Glücksvertrag gedeutet werden. Der Eintritt des versprochenen Vorteiles sei
nicht ungewiss gewesen. Es seien 10 Jahre lang pünktlich und ohne
Stockungen die versprochenen Erträgnisse erzielt worden. Dass letztlich das
für ein Kapitalanlagegeschäft nicht untypische Risiko, nämlich
das Versiegen der Ertragsquelle, eingetreten sei, mache das Geschäft nicht
rückwirkend zum Glücksvertrag.
Die Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates wurde zwischenzeitig vom Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 19.12.2006, 2004/15/0110, bestätigt. Der belangten
Behörde könne nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie
ausgehend von den Vereinbarungen laut dem privaten Platzierungsmemorandum unter
dem Punkt "Geschäftsphilosophie und Laufzeit" sowie der tatsächlichen
Durchführung dieser Beteiligung davon ausgegangen sei, dass von einem einem
Darlehen ähnlichen Geschäft auszugehen sei. Die im privaten
Platzierungsmemorandum unter diesem Titel versprochene fixe Verzinsung sei den
Anlegern tatsächlich gewährt und die Auszahlung nicht nur in
Einzelfällen, sondern laut PWC-Bericht in 46%, entsprechend einer Summe von
US $ 16,7 Mio. tatsächlich durchgeführt worden. Diese fixe
Verzinsung sei lediglich von der Dauer der Beteiligung abhängig, nicht
jedoch von irgendeiner Gewinn/Verlustsituation der EACC. Gleiches gelte für
die Erträgnisse der "Units"; für diese sei auch der Rücknahmewert
ungeachtet eines allfälligen anderen Kurswertes zum Bezugspreis garantiert
und eingehalten worden. Die Zusicherung und Gewährung von fixen
Erträgnissen aus einer Geldhingabe, abhängig lediglich vom Faktor
Zeit, entspreche nicht einer Beteiligung eines Aktionärs oder eines stillen
Gesellschafters. Die belangte Behörde habe daher zu Recht von einer
Erörterung der Rechtsnatur der EACC bzw. deren Gewinnsituation absehen
können. Auch seien nach den Feststellungen der belangten Behörde bis
zum 3. Quartal des Jahres 2000 alle Forderungen der Anleger prompt erfüllt
worden und könne ihr daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn
sie davon ausgegangen sei, dass bis zu diesem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer jedenfalls die Gutschrift jederzeit zu Geld hätte
machen können. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Gutschriften
in betrügerischer Absicht angedient worden wären, gebe es nicht.
Einnahmen seien aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der
Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen
könne. Der Gläubiger verfüge über einen Geldbetrag, wenn die
Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben werde,
obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sei. Der Zufluss sei
damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Sei eine Auszahlung
grundsätzlich möglich, entscheide sich der Gläubige aber - wenn
auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge
wieder zu veranlagen, so sei der Zufluss im Sinne des § 19
EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem
Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bilde eine neue Einkunftsquelle,
deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge
steuerlich keine Auswirkung habe. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich
eingesetzten Kapitals sei steuerlich unbeachtlich. Dass von einem
"Anlageschwindel" ausgegangen hätte werden müssen, wofür die
Inhaftierung und Verurteilung des Ilan A. in dieser causa im Ausland
spräche, entspreche nicht dem festgestellten Sachverhalt. Auch der Vorwurf,
die belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer
wirtschaftlicher Gegebenheiten in Abrede, negiere die Feststellungen der
belangten Behörde, wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme
bei der Auszahlung der "Dividenden" bzw. von allfälligen
Kapitalrückzahlungen aufgetreten seien.
Aus den in der oben
angeführten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
7. Juni 2004, RV/0217-F/02, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 19.12.2006, 2004/15/0110, im Einzelnen dargelegten rechtlichen
Erwägungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, war somit auch im
vorliegenden Fall das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu bejahen, zumal
auch keine über den bisher festgestellten Sachverhalt hinausgehenden, einer
solchen Beurteilung allenfalls entgegenstehende Einwendungen erhoben wurden.
Auch der in den im Jahr 2004 vom unabhängigen Finanzsenat getroffenen
Entscheidungen noch nicht berücksichtigte Umstand, dass sich Ilan A. der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde (Urteil des
United States District Court, Eastern District of New York, vom 22. April
2004, CR-01-0917), steht dem nicht entgegen, ergibt sich daraus doch keine
unmittelbare Bezugnahme auf Manipulationen im Zusammenhang mit der EACC und
ändert dies nichts an der aus den oben aufgezeigten Gründen zu
bejahenden Werthaltigkeit der Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der
jeweiligen Fälligkeit.
Darüber hinaus war,
nachdem das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach § 207 Abs. 1
BAO der Verjährung unterliegt, von Amts wegen zu prüfen, ob den im
wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Abgabenfestsetzungen allenfalls die
bereits eingetretene Verjährung entgegenstand.
Nach § 207
Abs. 2 BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor der
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, betrug die Verjährungsfrist
grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben
zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt
nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 209
Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Der Tatbestand der
hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach den
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens
einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung, hat die Abgabenbehörde über
die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der
Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 207
Tz 15 und die dort angeführten Judikate).
Nach § 33
Abs. 1 FinStrG erfordert eine Abgabenhinterziehung Vorsatz.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln
beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf
einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach
außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu
erschließen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, mwN). Eine
Abgabenhinterziehung liegt daher nicht schon bei einer (objektiven)
Abgabenverkürzung vor, entscheidend ist vielmehr, ob ausreichend
festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf zulassen, dass das
Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich
für möglich gehalten worden war und damit eine auf eine
Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden
kann.
Das Finanzamt hat ohne weitere
Begründung die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene
Abgaben herangezogen. Sachverhaltsbezogene, für ein vorsätzliches
Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt. Nachdem sich auch aus
der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergaben, die Rückschlüsse auf ein
vorsätzliches Verhalten des Berufungsführers erlaubten, kann dem
Berufungsführer gegenständlich eine Abgabenhinterziehung nicht zur
Last gelegt werden und war die Frage der Verjährung daher anhand der
fünfjährigen Verjährungsfrist zu prüfen.
Die Verjährung der
Einkommensteuer 1991 bis 2000 begann jeweils mit Ende der genannten Jahre. Mit
der (erstmaligen) Erlassung der jeweiligen Jahresbescheide und der Aufforderung
des Finanzamtes vom 26. Februar 2001, die jährlichen Einkünfte
aus der "Beteiligung" an der EACC bekannt zu geben, wurden Amtshandlungen im
Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt. Die Erstbescheide sind
jeweils innerhalb der fünfjährigen Frist ergangen und begann diese
infolgedessen mit Ablauf des jeweiligen Jahres neu zu laufen. Die im Jahr 2001
gesetzte Unterbrechungshandlung bewirkte hingegen nur hinsichtlich jener Abgaben
den neuerlichen Beginn des Fristenlaufs, für die mit Ende des Jahres 2000
der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist noch nicht
eingetreten war. Dies trifft gegenständlich für jene Abgaben zu,
hinsichtlich derer der Erstbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erlassenen
wurde, begann damit doch die Frist frühestens mit Ablauf des Jahres 1996 zu
laufen und endete folglich frühestens mit Ablauf des Jahres 2001.
Der Einkommensteuerbescheid
1994 wurde am 22. Mai 1996 erlassen, die Einkommensteuerbescheide der
Folgejahre jeweils später. Die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2000 vom 6. September 2004 wurden damit
innerhalb der aufgrund des Vorhaltes im Jahr 2001 neuerlich in Gang gesetzten
fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen.
Der Einkommensteuerbescheid
1993 erging am 8. Juli 1994, der Einkommensteuerbescheid 1992 am
26. März 1993 und der Einkommensteuerbescheid 1991 am 24. Juli
1992. Nach § 207 Abs. 2 in Verbindung mit § 208
Abs. 1 BAO endete die Frist daher hinsichtlich Einkommensteuer 1991 mit
Ablauf des Jahres 1997, hinsichtlich Einkommensteuer 1992 mit Ablauf des Jahres
1998 und hinsichtlich Einkommensteuer 1993 mit Ablauf des Jahres 1999. Der
Vorhalt vom 26. Februar 2001 erging diesbezüglich folglich erst nach Ablauf
der Verjährungsfrist. Somit aber stand der im wieder aufgenommenen
Verfahren erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis
1993 die Verjährung gemäß
§ 207 BAO entgegen.
Erfolgt eine
Abgabenfestsetzung, obwohl dies wegen eingetretener Bemessungsverjährung
unzulässig war, ist der angefochtene Abgabenbescheid aufzuheben (vgl. Ritz,
a.a.O., § 289 Tz 34). Durch die Aufhebung der im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993
vom 6. September 2004 leben die ursprünglichen Erstbescheide der
genannten Jahre wieder auf.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-F/05
- Stammnummer
- 28166
- Gültig
- 02.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF