Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0219-F/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0219-F/02vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 19. Mai 2004
über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Siegfried Metzler, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die in B angesiedelte VTH trat
ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde
das Anlageprodukt EACC in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das
Original bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen
Treuhandunternehmen verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare und
unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt: EACC
sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet
worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen zu
investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF,
eingeliefert werden und konnten über die VTH verkauft werden. Die EACC
garantierte den Rückkauf der Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des
Jahres 2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Die Berufungswerberin
veranlagte insgesamt 400.000 S über die VTH bei der EACC (je 200.000 zum
30. März 1992 und zum 5. Juni 1997). Sie optierte zur
Reinvestition, sodass die "Dividenden" nur gutgeschrieben und damit neue
EACC-Anteile erworben wurden. Lediglich die Kapitalerträge zum
30. September 1997 (28.348 S) sowie zum 31. Dezember 1997 und zum
31. März 1998 (je 26.161 S) ließ sie sich tatsächlich
auszahlen. Eine steuerliche Erklärung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom
28. Februar 2001 erstattete die Berufungswerberin Selbstanzeige
hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre
1992 bis 1998. In den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden vom 12. April 2001 wurden diese den
Einkünften der Berufungswerberin aus nichtselbständiger Arbeit sowie
aus Vermietung und Verpachtung (ab 1997) hinzugezählt.
Die Bescheide wurden sowohl
hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch in der Sache mit Berufung angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, die Sachverhaltsermittlung sei nicht
vollständig und enthalte umstrittene Wertungen. Auch unter Bedachtnahme auf
die große Anzahl in gleicher Weise betroffener Abgabepflichtiger werde um
Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Klärung wesentlicher
Grundsatzfragen ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Juli 2001 wies das Finanzamt B die Berufungen als
unbegründet ab und führte aus, es handle sich bei den sogenannten
"Dividenden" um "Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art" gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
Ein "Pyramidenspiel" oder "Schneeballsystem" liege nicht vor. In der teilweisen
Reinvestition der Kapitaleinkünfte seien Verfügungen der Anleger
über die gutgeschriebenen Beträge zu sehen, insofern gälten diese
als zugeflossen. Nach dem Vertragsverhältnis und dem eindeutigen
Parteiwillen lägen keine Kapitalrückzahlungen vor. Von Liebhaberei
könne nicht gesprochen werden, da einerseits der Verlust des Kapitalstammes
steuerlich irrelevant sei, andererseits tatsächliche Auszahlungen und
reinvestierte Beträge zugeflossen seien. Es sei entbehrlich, den Ausgang
des Strafverfahrens gegen BR und IA abzuwarten. Eine gänzliche Entflechtung
der internationalen Verwicklungen könne realistischerweise wohl nicht
erwartet werden. Der vorliegende Sachverhalt reiche aus, um die Beteiligungen
als darlehensähnliche Geschäfte zu qualifizieren.
Die Berufungswerberin
beantragte fristgerecht die Entscheidung über die Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis
1998 durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Mit Schreiben vom
30. Jänner 2003 beantragte sie die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat.
In der am
19. Mai 2004 abgehaltenen Senatsverhandlung führte der Vertreter
der Berufungswerberin aus, der Sachverhalt sei nicht so weit erhoben, dass
daraus eine Steuerpflicht abgeleitet werden könne. Ein Sachverhalt
müsse eindeutig einem gesetzlichen Tatbestand entsprechen, andernfalls
laufe die Besteuerung Art. 18 B-VG zuwider. Es handle sich bei der in Streit
stehenden Geldanlage um eine solche in Aktien und in Konsequenz dessen um
Dividenden, nicht aber um ein darlehensähnliches Geschäft. Eine
Subsumtion unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sei daher nicht zutreffend.
Bei Vorliegen ausländischer Dividendenerträge sei das
Diskriminierungsverbot betreffend ausländische Kapitalerträge auch im
Verhältnis zu Drittstaaten zu beachten; Artikel 46 des EG-Vertrages sei
diesbezüglich anzuwenden. Weiters sei die Frage offen, wie die
Reinvestments zu bewerten seien, dh. welchen Gegenwert die Anleger erhalten
hätten. Die ab 1996 gepflogenen Zahlungsmodalitäten deuteten auf ein
Pyramidenspiel hin. Die EACC sei als eine Kapitalgesellschaft
aufgetreten, die zwar keine Gewinne erzielt, aber dennoch Auszahlungen
getätigt habe. Hierbei handle es sich um Kapitalrückzahlungen, die
unter § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu subsumieren seien. Sie seien nicht
Gegenstand einer Besteuerung. Es müsse auch auf die objektive
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen hingewiesen werden. Auch habe die
VTH Geschäfte betrieben, die unter das Bankwesengesetz fielen und wäre
diese daher zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen. Letztlich
sei die Frage der Verjährung zu prüfen.
Die Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1998 hat der Vertreter der Berufungswerberin im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge
aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und
aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs.
1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als zugeflossen ist eine Einnahme dann
anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie
verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
Strittig ist, ob im
Berufungsfall steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
überhaupt vorliegen, welcher Art sie sind und in weiterer Folge, ob auch
die gutgeschriebenen und reinvestierten Beträge als zugeflossene
Kapitalerträge zu beurteilen sind.
Die Berufungswerberin ist eine
von vielen Anlegern, die im Spannungsfeld des EACC-VTH-Anlagemodells
möglicherweise endgültig ihr eingesetztes Kapital verloren haben.
Sowohl in den Medien als auch in diversen Fachartikeln standen die
Erörterungen zum Thema zumeist unter Überschriften, die das Wort
"Betrug" im Text führten. Bei Gericht sind Strafverfahren gegen BR und IA
wegen Betrug, Veruntreuung und Verstoß gegen § 15 KMG anhängig.
Laut Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter beim Landesgericht F befindet
sich die Causa noch nicht im Anklagestadium, sondern nach wie vor im
Voruntersuchungsstadium. Mit einem Gerichtsurteil ist nicht in Bälde zu
rechnen. Dies steht einer abschließenden Beurteilung der steuerlich
relevanten Frage, ob bei den Investoren Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorliegen, jedoch nicht entgegen, zumal es nicht Auftrag der
Abgabenbehörden sein kann, weit ausholend die Geschäftsvorgänge
im amerikanischen Firmennetz des IA zu rekonstruieren, um das Vorliegen von
Betrug, Untreue oder anderen strafrechtlich zu ahndenden Sachverhalten zu
prüfen.
Der in den Materialien zum
Streitfall vielfach angesprochene PWC-Bericht gelangte der Abgabenbehörde
2. Instanz über das Landesgericht F als Beilage zur Strafanzeige vom
11. April 2003 zur Kenntnis. Er ist mit 5. Oktober 2000
datiert. Der als "Entwurf" überschriebene Bericht richtet sich an IA als
Adressaten und ist laut PWC als Information für die österreichische
Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmt. Auftragsgemäß sind folgende
Punkte untersucht worden:
Feststellung
der Beträge, die durch die VTH für dritte Personen in Aktien
investiert sind;
Feststellung
der Höhe der Dividenden, die von der EACC für die Aktien seit ihrer
Ausgabe ausgeschüttet wurden;
Feststellung
des Wertes der Vermögensgegenstände, die von der EACC und der EACF
gehalten werden und Feststellung, ob die Höhe (des Wertes) dieser
Vermögensgegenstände ausreicht, um die Rückzahlungsforderungen
der Inhaber der Aktien abzudecken.
Als Gesamterlöse aus
gezeichneten Aktien im Prüfungszeitraum 30. November 1990 bis
31. Dezember 1999 stellt PWC 57,184.927 US$ fest. Die insgesamt
gutgeschriebenen Dividenden belaufen sich auf 36,3 Millionen US$. 16,7 Millionen
hievon (das sind 46 %) sind bar ausbezahlt worden, 19,6 Millionen (das sind 54
%) sind reinvestiert worden. Im Zuge von Rückkäufen/Stornierungen sind
11,9 Millionen US$ zurückbezahlt worden. Für reinvestierte Dividenden
gibt es keinen Zahlungsstrom, da diese nicht ausgeschüttet, sondern
unverzüglich in EACC-Aktien umgewandelt wurden.
PWC geht
von folgenden "Transaktionsphasen" aus:
A)
von Dezember 1990 bis September 1993, Empfänger des investierten Kapitals:
EACC;
B)
von September 1993 bis Jänner 1996, Empfänger des Kapitals: VTH/EACC;
C)
von Jänner 1996 bis Juli 1999, Empfänger des Kapitals: VTH;
D)
ab Juli 1999, Empfänger des Kapitals: EACF.
Innerhalb
der Transaktionsphasen unterscheidet PWC zwischen "Transaktionstypen"
1)
investiertes Kapital (Eingang von Geldern) und
2)
Dividendenauszahlungen;
3)
Rückzahlung von Kapital und
4)
Provision für VTH und Gebühr für Treuhänder (alle: Ausgang
von Geldern).
In der Transaktionsphase
B) wandelten sich die finanziellen
Beziehungen der Investoren zur EACC von direkten zu indirekten, weil der von der
VTH empfangene Zahlungsstrom 1 in Übereinstimmung mit der EACC um die
Provision für die VTH reduziert wurde (= Zahlungsstrom 4), bevor er an die
EACC weiterüberwiesen wurde. Die Zahlungsströme 2 und 3 gelangten von
der EACC an die VTH, die sie sodann an die Investoren überwies. In der
Transaktionsphase C) erlosch auch die
indirekte finanzielle Verbindung der Investoren zur EACC. Diese und die VTH
vereinbarten nämlich, um Transaktionskosten zu sparen, dass letztere die
Zahlungsströme 2, 3 und 4 soweit möglich direkt aus dem Zahlungsstrom
1 bedienen sollte. Ab der Transaktionsphase
D) liefen die Zahlungsströme 1 bis
3 über die Konten der durch den Stiftungsrat RW vertretenen EACF. Unter der
Überschrift "Cashflow ein und aus" verzeichnet PWC die Eingänge bei
der VTH, die Dividendenauszahlungen und Rückzahlungen, die Provisionen und
Verwaltungsgebühren, sowie die von der EACF einbehaltenen Beträge. Als
"erwartete Barzahlungen" an die EACC über den Prüfungszeitraum
ermittelte PWC zusammenfassend rd. 26 Millionen US$:
|
Gesamterlöse
in US$
|
57,184.927
|
davon ab (jeweils in
US$):
|
|
Dividenden
|
13,137.620
|
Rückkäufe
|
9,007.824
|
Gebühren und
Provisionen
|
6,493.479
|
von EACF zum 31.12.1999
gehaltene Barbeträge
|
2,500.000
|
erwartete
Zahlung
|
26,046.004
Die in Abzug
gebrachten Dividenden, Rückkäufe, Gebühren und Provisionen sind
jene, die den Zeitraum 1996 bis 1999 betreffen, als
vereinbarungsgemäß eine Gegenverrechnung der Zahlungsausgänge
mit den Zahlungseingängen durch die VTH erfolgte (= Transaktionsphase
C).
PWC stellt fest, dass die
Prüfung der Bankauszüge, Überweisungsunterlagen und internen
Aufzeichnungen der VTH ergeben habe, dass der errechnete Betrag von 26,1
Millionen US$ im Prüfungszeitraum tatsächlich an die EACC gegangen
sei, dies entweder direkt durch Investoren auf EACC-Konten oder über die
VTH-Konten. Der so ermittelte Betrag entspreche ziemlich genau der "erwarteten
Zahlung" an die EACC (= 26 Millionen US$). Der Unterschied könne sich aus
Wechselkursdifferenzen erklären. Die Zahlungen sind detailliert
aufgegliedert in Barzahlungen an IA, Zahlungen an 4 Schweizer Banken, sowie
einer Zahlung auf das Konto der American Telekom.
Die Zahlungsströme und
-abläufe wurden von PWC kommentarlos dargestellt. Auffälligkeiten oder
Verdachtsmomente lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH sind
Ein- und Ausgänge dokumentiert und nachvollziehbar. Besondere
Modalitäten - so die ab der Transaktionsphase C) gepflogene
Gegenverrechnung, wonach die Anlegergelder erst nach Reduktion um zu zahlende
Dividenden und Provisionen an die EACC überwiesen wurden - beruhten auf
gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement" vom 1.1.1996) und waren damit
begründet, dass man auf diese Weise Auslandsüberweisungsspesen in
sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut Aussage der BR bei einer ihrer
Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben,
Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in B
getätigt. Als es im 3. Quartal des Jahres 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten
kam und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und VTH sich trübte,
wurde seitens IA der Verdacht geäußert, die VTH hätte
Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen sprechen obige, von PWC gesichtete
Zahlen, und das Ergebnis einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei
der VTH, bei der keine unrechtmäßige Bereicherung festgestellt werden
konnte. Es existiert überdies eine schriftliche "Confirmation"
(Bestätigung) IA´s, in der er per 25.11.1999 bestätigt, dass die
Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC 15,824.041 (dies sind sogar mehr
als die von PWC festgestellten rund 11 Millionen Aktien; die Diskrepanz ist
möglicherweise auf eine Nichteinbeziehung der reinvestierten Beträge
durch PWC zurückzuführen) betrage. Damit erklärt er indirekt den
Eingang von 79,120.205 US$. BR gab bei einer Einvernahme im Dezember 2000 an,
die VTH habe regelmäßig Listen der neuen Veranlagungen erstellt,
sogenannte "Closing-Listen", und diese an IA übermittelt. Anhand derer habe
er die Geldeingänge überprüfen können. Während der
gesamten Geschäftsverbindung sei es nie vorgekommen, dass IA Differenzen
zwischen Closing-Listen und Geldeingängen bemängelt habe. Mehrere
Personen, Angestellte der VTH, ein Bankdirektor, bei dessen Institut eine Reihe
von Konten der VTH geführt wurde und RW gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen
an, BR und DR, mit denen sie zumeist lange Zeit zusammengearbeitet hatten, als
seriöse und gewissenhafte Menschen kennengelernt zu haben, die um das Wohl
ihrer Kunden bemüht gewesen seien und an das von ihnen beworbene Produkt
geglaubt hätten. Dies äußerte sich nicht zuletzt darin, dass
Berater und Angestellte der VTH selbst in EACC- Papiere investierten.
Beanstandungen gab es jedoch
von der Bundeswertpapieraufsichtsbehörde (BWA): So enthalte das
"Platzierungsmemorandum" teilweise unvollständige, unrichtige und
missverständliche Informationen. Insofern wurde die am 30.12.1999 durch die
BWA erteilte Konzession für die Erbringung verschiedener, näher
umschriebener Finanzdienstleistungen unter bestimmte Auflagen gestellt.
Die Untersuchungen und
Informationen in ihrer Gesamtheit vermögen den Verdacht auf eine
Veruntreuung von Geldern durch die VTH und ihre Betreiber nicht zu
erhärten.
Vielschichtiger
präsentiert sich die EACC mit ihrem Hauptakteur IA, einem diplomierten
Wirtschaftsfachmann, der als Kenner der internationalen Finanzmärkte galt
(siehe hiezu Aufzeichnungen von DR, Einvernahmen von BR und Angestellten der
VTH, Einvernahme von KM, Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der
Kriminalabteilung B). Die geschäftlichen Kontakte mit DR und BR
funktionierten 10 Jahre lang problemlos. In der Anfangsphase der
geschäftlichen Beziehung mit der VTH kam er 14-täglich von New York
nach B, unterzeichnete selbst die Zertifikate und wies die Dividenden an. Vor
Beginn der "Unit"-Platzierung zeigte er DR und BR mehrmals vor Ort die
börsennotierten Unternehmen, stellte ihnen das jeweilige Management vor und
ließ sie in Geschäftsberichte Einblick nehmen. Diese Kontakte und
Präsentationen wirkten auf die Geschäftspartner aus B - DR hat
hierüber eine chronologische Aufzeichnung ("Entstehung der
Direktbeteiligung an der EACC") angefertigt - stets überzeugend. IA rief
täglich in B an und erkundigte sich nach der Zufriedenheit der Investoren.
Als sein Ziel gab er gegenüber DR und BR an, er wolle in Europa einen
zufriedenen Investorenkreis aufbauen, um langfristige geschäftliche
Beziehungen pflegen zu können.
Aus EDOK- und SEC-Mitteilungen
geht hervor, dass IA in Amerika wegen Verstoßes gegen die amerikanischen
Aktien- und Börsengesetze vor Gericht gestellt wurde und er
diesbezüglich einer Geldstrafe zustimmte. Zwei Wiener Anwälte
IA´s, zumindest einer von ihnen verfügt nach wie vor über ein
aufrechtes Mandat, teilten dem unabhängigen Finanzsenat über
schriftliche Anfrage mit, seit zwei Jahren nichts von ihrem Mandanten
gehört zu haben und daher die Fragen nach dessen derzeitigem Aufenthalt und
Tätigkeit, nach seiner Verantwortung hinsichtlich der erhobenen
Vorwürfe und nach dem Stand des von der Interessengemeinschaft der Anleger
in New York angestrengten Verfahrens nicht beantworten zu können. Ein
Staatsanwalt beim Landesgericht F erklärte, IA sitze möglicherweise
wegen dubioser Geschäfte auf dem Kapitalmarkt in Amerika im Gefängnis,
es sei schwierig, aus Amerika gesicherte Informationen zu erhalten. Was das von
der Interessengemeinschaft der Anleger in New York angestrengte Verfahren
anlange, so sei dies ein Zivil-, kein Strafverfahren. Die Anleger versuchten
damit, das investierte Kapital zu retten. Der PWC-Entwurf könne vom Gericht
nicht verwertet werden, da sämtliche damit befassten Prüfer eine
Einvernahme als Zeuge abgelehnt hätten. Das Gericht sei daher gezwungen,
ein neues Wirtschaftsprüfungsgutachten in Auftrag zu geben.
AB, jener amerikanische Anwalt,
der vierteljährlich das EACF-Stiftungsvermögen bewertete und zwar
stets in dem Sinne, dass dieses dem doppelten Beteiligungskapital entsprach und
damit die von den Investoren gewünschte maximale Sicherheit darstellte, war
auf dem amerikanischen Markt in verschiedenste Finanzgeschäfte involviert
und steht im Verdacht, sich wiederholter Kapitalmarktmanipulationen schuldig
gemacht zu haben. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sich laut
PWC-Entwurf das von der EACF zum Stichtag 31.12.1999 gehaltene Vermögen
lediglich auf den im Verhältnis geringen Barbetrag von 2,5 Millionen US$
belief. Es wurden keinerlei Wertpapiere in der Gewahrsame der EACF
vorgefunden. FR von der FB bestätigte gegenüber PWC schriftlich, dass
die FB Aktienpakete der PlayCo Toys & Entertainment, der ShopNet.Com. Inc.
und der Toys International Com. Inc. zugunsten der EACC Vorzugsaktionäre
halte. Schließlich erklärte IA, er selbst sei als Treugeber der EACF
zugunsten der Vorzugsaktionäre im Besitz größerer Pakete von
PlayCo Toys & Entertainment Corp.- sowie von Toys International Com. Inc.-
Papieren, außerdem von 11,800.000 Aktien der American Telecom.
Auch wenn die Verdachtsmomente
im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden Personen nicht von der Hand zu
weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung nicht davon
ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells seitens der EACC
Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit vorgelegen wäre. Immerhin
flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder
Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf Seriosität zu schließen.
Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5 Jahren.
Dass tatsächlich
überhaupt keine Erträge erzielt wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte Zahlungsweise hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz IA´s investiert (siehe SEC-Berichte) und haben
auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel eines zumindest vorübergehend
erfolgreichen Börsegangs - es wurden mindestens 22,864.000 US$
Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt B in seiner
Berufungsvorentscheidung das Initial Public Offering von Toys International Com.
Inc. am SMAX - Segment der Frankfurter Börse im November 1999
angeführt.
Ob in dem einen oder anderen
Geschäftsvorgang im dichten Netz der im Einflussbereich des IA stehenden
Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden vorgegangen wurde, kann
dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich nichts an der
steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen Beträge.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von der Rechts-
und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der Besteuerung
ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293).
In dem in der Literatur
hinlänglich besprochenen Erkenntnis vom 25.11.2002, 97/14/0094, 97/14/0095,
hat der VwGH im Erwerb der sogenannten EKC-Letters den einer festverzinslichen
Kapitalanlage und in den daraus erflossenen Erträgen Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erblickt.
Dies ungeachtet einer versprochenen Rendite von 70% p.a. und des Fehlens
jedweder Erklärung hinsichtlich der Art der Erwirtschaftung solcher
Erträge. Die Vermutung, es handle sich um ein klassisches
Pyramidenspiel/Schneeballsystem, bei dem kein Gewinne abwerfender Kapitalstock
vorhanden ist, sondern die Ausschüttungen der Erträge aus der Substanz
erfolgen und nur so lange funktionieren, als immer neue Anlegergelder in das
System fließen, teilte der VwGH nicht. Den Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich unbeachtlich.
Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen objektiv wertlose
neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr
angenommen (siehe hiezu schon SWK 18/1997, S 422).
Schließt man nun a maiori
ad minus auf den Berufungsfall, wird man auch hier vom Vorliegen
steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgehen müssen:
Die EACC-Anleger mussten keine weiteren Anleger werben (schon allein das
Vorliegen dieses Elements erachtet der VwGH als ausschlaggebend) und, was
wichtiger erscheint, es wurde tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und
unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet (siehe dazu die
Firmenanalysen im PWC-Bericht). Weiters ist auf den von der EDOK angesprochenen
Verdacht eines "Microcap-fraud" hinzuweisen; die Kriminalabteilung B fasste
zusammen, die festgestellten Abläufe entsprächen nicht diesem
Bild.
Der BFH hat sich im Urteil vom
22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II 755, mit der Frage der Steuerpflicht von
Scheinrenditen in einem Fall (sog. Causa "Ambros S.A.") auseinandergesetzt, in
dem deutschen Anlegern, die sich als typische stille Gesellschafter an einer
Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts beteiligt hatten, Renditen von 72% p.a.
in Aussicht gestellt worden waren, wobei mit gefälschten
Jahresabschlüssen Gewinne vorgetäuscht wurden und Renditen aus dem
Kapital neuer Anleger ausbezahlt wurden. Der BFH bejahte den Zufluss von
Kapitalerträgen. Das Leistungsbestimmungsrecht stehe dem Schuldner zu, nach
dessen eindeutiger Erklärung sollten die streitigen Gutschriften auf die
Ansprüche des Klägers auf Gewinnbeteiligung geleistet werden. So seien
sie auch vom Empfänger aufgefasst worden.
Auch hier vermag ein
Größenschluss die Position der Berufungswerberin nicht zu
stützen: Wenn sogar unter derart offensichtlich-betrügerischen
Umständen noch ein Zufluss von Kapitalerträgen bejaht wird,
müsste dies im Berufungsfall wohl umso mehr gelten. Im Übrigen ist im
gegebenen Zusammenhang jedoch auch anzuführen, dass der EACC-Anleger anders
als im dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall, kein stiller Gesellschafter
ist.
Nicht zu teilen vermag der
unabhängige Finanzsenat die Auffassung des steuerlichen Vertreters, dass
eine Anlage in Aktien vorliege. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrist fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen, wie in der
Berufungsvorentscheidung aufgezeigt, vielmehr für ein
darlehensähnliches Geschäft oder eine Unternehmensanleihe. Die 16%ige
jährliche Festrendite, die das Platzierungsmemorandum und weitere, dieses
erläuternde Prospekte in Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich
über Jahre hinweg in eben dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben
und nicht etwa bloß "vorgespiegelt". Es findet sich auch in den
vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs.
Die EDOK stellte fest, es
handle sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht,
warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei
schließlich keine AG.
Auch wenn Dividendengarantien
oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit
Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind,
spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum
vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und
- als deren Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die strittige Geldanlage
entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Dieser zufolge
verbrieft aber der Zeichnungsschein, wie bereits erläutert, nicht eine
Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung, sondern ein auf einen Geldbetrag
gerichtetes Forderungsrecht (als Vergütung für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen Kapitals). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt
sohin ein darlehensähnliches Geschäft vor, dessen Erträgnisse
Zinsen sind. Dass auch im PWC-Entwurf von "Aktien" und "Dividenden" die Rede
ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich der den
Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf die Feststellung der investierten
und ausgeschütteten Beträge sowie des Wertes der von der EACC und den
verbundenen Unternehmen gehaltenen Vermögensgegenstände, nicht aber
auf eine Analyse der Rechtsnatur der EACC-Anlagen bezog.
Ebensowenig vermag die vom
Vertreter der Berufungswerberin im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
angesprochene Möglichkeit eines privaten, börsenunabhängigen
Verkaufes des EACC-Papiers für das Vorliegen von Aktien zu sprechen,
können doch auch Forderungen ohne weiteres auf Dritte übertragen
werden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde hinsichtlich der Rechtsnatur der Anlage
eine eindeutige Qualifikation als Aktieninvestment getroffen hätte. Im
Bescheid vom 30. Dezember 1999, mit dem die
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde über eine Konzessionswerbung der VTH
abspricht, wird ua. ausgeführt, "dass die
Risikohinweise missverständlich formuliert sind und sich kein klares Bild
über die rechtliche Natur der Beteiligung ergibt." Weiters: "Es ist daher
fragwürdig, ob eine anlagegerechte Aufklärung über Rechtsnatur
und Risiken der Anlage aufgrund des der BWA vorliegenden
Prospektes möglich ist." In der
Zusammenfassung des Prüfungsgespräches (der BWA) vom
17. 3. 2000 ist ausgeführt, dass das Platzierungsmemorandum schon
vor 10 Jahren von einem Autor bzw. Verfasser aus Deutschland erstellt worden sei
und seither die ursprüngliche Version mehr oder weniger unreflektiert
übernommen worden sei. DR sei nicht verantwortlich für den Inhalt. Es
sei aber klar, dass der Kunde in keiner Weise unmittelbarer Eigentümer an
den Assets, die seitens der EACC bzw. EACF erworben würden, werde.
Zudem wären derartige
Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen wollte, unter § 27
Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als International Business Company
registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC nicht mit einer nach
inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.
Da somit nach Überzeugung
des unabhängigen Finanzsenates nicht von Dividenden ausgegangen werden
kann, kann dahingestellt bleiben, ob das Diskriminierungsverbot betreffend
ausländische Dividendenerträge, gegenständlich zum Tragen kommen
könnte. Auch erübrigt sich mangels Gesellschafterstellung und
Einlagencharakters eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwändungen im
Zusammenhang mit § 4 Abs. 12 EStG 1988.
Ebenso kann folglich die Frage
der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem Firmenimperium des IA zuzurechnenden
und der Sicherung des Kapitals der Investoren dienenden Wertpapiere
dahingestellt bleiben und ist der im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung diesbezüglich erhobene Vorwurf nicht ausreichender
Sachverhaltserhebung nicht berechtigt, ist diesfalls doch allein
ausschlaggebend, ob die Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen
Fälligkeit werthaltig waren. Soweit die Auszahlungen aber tatsächlich
erfolgt sind, kann die (volle) Werthaltigkeit wie auch der Zufluss wohl nicht
ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt aber auch bezüglich der
reinvestierten Beträge, stand doch zum jeweiligen Zeitpunkt des
Reinvestments die Möglichkeit der Auszahlung offen und die
Zahlungsfähigkeit - ungeachtet, woher die Gelder letztlich stammten - nie
in Frage. Dass es bei Fälligstellung aller Ansprüche der Investoren
und der gleichzeitigen Rückforderung des Kapitals wohl zum Zusammenbruch
gekommen wäre, steht dem nicht entgegen, würde ein derartiges
Verhalten auf dem Kapitalmarkt doch zu zahllosen Zusammenbrüchen
führen und muss mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht
gerechnet werden.
Zu Recht hat das Finanzamt
daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den
Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988
bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Auch wurde nie vorgebracht, dass
Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären, weil die Auszahlung der
Erträge verweigert worden wäre.
Verneint kann eine einen
Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von Dividenden nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates erst ab dem 3. Quartal 2000 werden, da die
Faktenlage dafür spricht, dass die Gutschriften erstmals in diesem
Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können.
Die Berufungen im Streitfall
richten sich gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis
1998. Die Berufungswerberin hat in diesen Jahren großteils reinvestiert.
Sowohl bezüglich der Reinvestments, als auch bezüglich der lukrierten
Auszahlungen ist nach obigen Ausführungen somit von einem Zufluss
auszugehen.
Keine Handhabe sieht der
unabhängige Finanzsenat schließlich auch dafür, die
vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil vertreten, als
Kapitalrückzahlungen einzustufen
(vgl. SWK 32/2001, S 782). Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten kann nicht gesprochen werden: dass Geldanlagegeschäfte
grundsätzlich mit Risiko verbunden sind, musste den Anlegern klar sein,
dass im speziellen Fall größere Vorsicht am Platz gewesen wäre,
war durch gewisse, ins Auge stechende Merkmale indiziert - so sind Renditen von
mehr als 10% nur mit hochriskanten Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der
Totalverlust droht, Firmensitze in exotischen Ländern erschweren
Nachforschungen und gerichtliche Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de,
faz.net). Das letztlich eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise
endgültigen Verlust des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge
und Ausfluss privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden.
Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75,
können, ohne näher auf § 1416 ABGB und das
Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den
Berufungsfall übertragen werden. In dieser Entscheidung stehen einander der
endgültige Ausfall einer Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung
eines Teilbetrages gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden
über nahezu 10 Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es
Komplikationen, Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte.
Dem Willen und Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um
eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde.
Die steuerliche Erklärung der Beträge beim Finanzamt ist unterblieben.
Die plötzlich im 10. Jahr eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden
blieben aus, Totalverlust steht im Raum - vermag eine nachträgliche
Umdeutung in Kapitalrückzahlungen nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36,
2001, S 844). Im Übrigen lässt sich aus der praktizierten
Vorgangsweise hinsichtlich der Zinsermittlung an keiner Stelle ein Hinweis
dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt
wären.
Es ist abzulehnen,
losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche
Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser
keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der Beachtung des §
115 Abs. 3 BAO steht außer Zweifel - jedoch darf diese nicht dazu
führen, in Verbindung mit § 21 BAO ein an sich klares Sachgeschehen in
der Weise umzudeuten, dass im Endeffekt ein den Steuerpflichtigen
begünstigender Tatbestand herausgefiltert wird (siehe hiezu auch Stoll,
BAO-Kommentar, Band 1, § 21, S 221). Auch dies widerspräche dem
oftmals zitierten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Differenziert zu betrachten ist überdies die Indikatorfunktion der
persönlichen Leistungsfähigkeit. Hier ist als zeitlicher Rahmen das
Kalenderjahr heranzuziehen, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das
Gesetz gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO die Abgabepflicht knüpft. Jahre
später, etwa nach Verlust eines Kapitalstammes, eine
Leistungsfähigkeit nach Belieben rückwirkend zu negieren, scheint
nicht nachvollziehbar. Auch wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu rechtfertigen, würde,
nachdem sich der Verlust des Kapitalstammes herausgestellt hat, derjenige, der
die Erträge - aus welchen Gründen immer - nicht erklärt hat,
gegenüber demjenigen steuerlich begünstigt behandelt, der
Kapitalerträge jährlich ordnungsgemäß erklärt hat und
seines Kapitalstammes zB aufgrund gesunkener Börsenkurse oder eines
Firmenzusammenbruchs verlustig wird.
Keiner näheren
Eröterung bedarf es nach Auffassung des unabhänigen Finazsenates auch,
dass aus den vom Finanzamt in der Berufungsvoretnscheidung bereits aufgezeigten
Gründen - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -
keine Liebhaberei vorliegt (vgl. auch
SWK 32/2001, S 782 und SWK 35/36/2001, S 844).
Der eventuell zu
gewärtigende endgültige Verlust des Anlegerkapitals ist nach der
Sachlage auf das Verschwinden der Vermögenswerte zurückzuführen,
die dessen Besicherung im 200%-igen Ausmaß dienen sollten. Die EACF, die
als Stiftung Werte in diesem Ausmaß zu verwalten bestimmt war,
verfügt, wie ausgeführt, nur über die Barsumme von 2,5 Millionen
US$, die FB hat die von ihr gehaltenen Werte offengelegt. Ob IA, der über
eine Handlungsvollmacht verfügte, namhafte Werte in überseeische
Gefilde transferiert hat, mag dahingestellt bleiben - der Verlust des
eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (VwGH 25.11.2002,
97/14/0094, 97/14/0095). Bei einer privaten Vermögensanlage werden nur die
Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm steuerlich erfasst.
Betreffend den "company status:
struck off" ("gelöscht") der EACC per 1.5.1998 im Register auf den British
Virgin Islands kann nach den vorliegenden Interpol- und Anwaltsinformationen von
einem Formalakt wegen Nichtentrichtung der jährlichen, geringen
Registergebühren ausgegangen werden. Inwieweit dies für die zu
beurteilende Streitfrage von Relevanz sein sollte, ist nicht erkennbar.
Zusammengefasst hegt der
unabhängige Finanzsenat keine Zweifel daran, dass die von den Investoren
erzielten Kapitalerträge unter § 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 zu subsumierende Einkünfte aus Kapitalvermögen
darstellen. Die vom steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin im Zuge
der mündlichen Berufungsverhandlung urgierten weiteren
Sachverhaltserhebungen waren im Rahmen der getroffenen rechtlichen
Würdigung nicht erforderlich. Dem Vorwurf einer Artikel 18 B-VG
widersprechenden Besteuerung kommt somit keine Berechtigung zu.
Dem nicht näher
konkretisierten Vorbringen des steuerlichen Vertreters, die VTH wäre zur
Einbehaltung der KESt verpflichtet gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die VTH,
wenn sie auch zeitweise Kundengelder auf ein VTH-Depot legte (diese wurden im
Jahr 1998 auf eigene Depots der Kunden umgeschichtet), keine Konzession zur
Ausübung einer Bankentätigkeit hatte. Hierauf hat die BWA im Bescheid
vom 30. Dezember 1999 Bezug genommen. Im Hinblick auf die dargelegte
Rechtsnatur der gegenständlichen Kapitalanlage ist somit nicht erkennbar,
inwiefern die VTH zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen sein
sollte.
Nichts gewinnen ließ sich
für die Berufungsführerin schließlich auch mit den
Ausführungen in der Senatsverhandlung betreffend Verjährung. Die
Verjährungsfrist beträgt gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
grundsätzlich 5 Jahre. Im 2. Satz der genannten Gesetzesstelle ist
normiert, dass sie bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre umfasst. Die
Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Für die zu
veranlagende Einkommensteuer ist dies gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a BAO das Kalenderjahr,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
§ 209 Abs. 1 BAO bringt zum Ausdruck, dass die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird und mit Ablauf des
Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen beginnt.
Im Streitfall sind die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 angefochten. Sämtliche nach
Wiederaufnahme des jeweiligen Verfahrens ergangenen Bescheide stammen vom
12. April 2001. Die jeweils erlassenen Erstbescheide stellen
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Bescheide
vom 12. April 2001 sind somit für die Streitjahre 1995
(Erstbescheid vom 28. 5. 1996) bis 1998 innerhalb der 5-jährigen
Verjährungsfrist erlassen worden, sodass insoweit keinesfalls
Verjährung eingetreten ist. Soweit das Finanzamt vom zehnjährigen
Verjährungszeitraum für hinterzogene Abgaben ausgegangen ist und auch
für das Jahr 1994 die Einkommensteuer neu festgesetzt hat, kann der
unabhängige Finanzsenat keine Rechtswidrigkeit erblicken. Abgesehen davon,
dass die Berufungsführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001
"Selbstanzeige hinsichtlich nicht
erklärter Kapitaleinkünfte" für die Jahre 1992 bis 1998
erstattet hat, kann vorausgesetzt werden, dass jedem Rechtsunterworfenen die
Steuerpflicht ihm aus einer Kapitalanlage zugekommener Erträge bekannt ist.
Aus der fehlenden Erklärung dieser Einkünfte gegenüber dem
Finanzamt kann folglich geschlossen werden, dass die Berufungsführerin die
dadurch bewirkte Abgabenverkürzung für möglich gehalten und sich
damit abgefunden hat, zumal die Steuer nicht durch einen allfälligen
Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sein konnte und nicht der geringste Hinweis
dafür erkennbar ist, dass die Berufungsführerin eine
Abgabenverkürzung nicht hätte bewirken wollen und das Finanzamt
seinerseits keine Möglichkeit hatte, das Bestehen eines
diesbezüglichen Abgabenanspruches zu erkennen. Zudem hat der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin weder im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens
noch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konkrete
Einwändungen gegen die Heranziehung des für hinterzogene Abgaben
maßgeblichen Verjährungszeitraumes erhoben, sondern lediglich auf die
Änderungen des § 207 BAO durch das Steuerreformgesetz 2005
hingewiesen. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO in der
Fassung des Steuerreformgesetzes 2005 verkürzt sich die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auf 7 Jahre. Abgesehen
davon, dass die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1994
gegenständlich innerhalb einer siebenjährigen Verjährungsfrist
erfolgt ist, tritt die genannte Bestimmung in der Fassung
BGBl. I Nr. 57/2004 erst mit 1. Jänner 2005 in
Kraft (§ 323 Abs. 16 BAO) und ist daher im Berufungsfall nicht
anwendbar.
Der unabhängige
Finanzsenat verkennt nicht, dass die Besteuerung derartiger Kapitalerträge
angesichts eines allem Anschein nach verlorenen Kapitalstammes als Härte
empfunden wird. Darauf kann jedoch im Rahmen der Abgabenfestsetzung nicht
Bedacht genommen werden; allenfalls wird dem im Einzelfall im Wege einer
Maßnahme nach § 236 BAO Rechnung zu tragen sein.
Den Berufungen konnte aus den
dargestellten Gründen nicht Folge gegeben werden.
Feldkirch,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenEACCZuflussReinvestmentGutschriftBetrugAnlagemodellKapitalrückzahlungenMitwirkungsrechteAktionärsstellungfestverzinsliche KapitalanlageAktienDividendendarlehensähnliches GeschäftZinsenFixrenditeVerfügungZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0219-F/02
- Stammnummer
- 10814
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF