…Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs 2 LVO II der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Als Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern gelten nach…
Wenn die Bw in ihrem Schreiben vom 11.05.2010 ausführt, dass beim Kauf der Liegenschaft für die Bw eine private Nutzung nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern immer eine kommerzielle Nutzung geplant gewesen sei, eine private Nutzung schon allein auf Grund des Zustandes der…
…Rz 74: Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigungen lediglich in kleinerem Umfang (Rz 72) bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben werden. Dies kann in folgenden Fällen zutreffen: Handel mit oder Verleih und entgeltliche Ausstellung von Antiquitäten und Kunstwerken,…
…überprüfen ließ und die unter hohem Kapitaleinsatz erfolgte Entwicklung der Prototypen durch Anwendung neuer Verfahren und Techniken gekennzeichnet gewesen sei, komme eine derartige Qualität der Betätigung nicht als eine bloße Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern in Betracht, die typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung iSd …
…ist auch auf das KStG gestützt und betrifft damit auch Kapitalgesellschaften - sofern Verluste durch die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen…
…abtransportiert worden. Teilzahlungen seien im Jahr 2007 (60.000), in 2008 (50.000) und im Jahr 2011 (62.000) erfolgt. Ad 2. Im Fall der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern (wie zB Antiquitäten), welche lediglich in kleinem Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben wird, greife die…
…1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus…
…wenn Verluste entstehen aus: (Z 1) der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung…
…1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus…
…sofern Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen oder Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen…
…wenn Verluste entstehen aus: (Z 1) der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung…
…bewanderter Steuerberater erkennen musste, dass diesfalls die Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 1 LVO (Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern, die einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) zutrifft, zumal der Stifter P-1 in seinem Betriebskonzept vom 6.2.2003 darlegte, die Liegenschaft zur Realisierung…
…nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen sich Betätigenden zu beurteilen (VwGH 24.6.1999, 97/15/0146). Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang betrieben wird (z.B. Rauscher/Grübler…
…ist auch auf das KStG gestützt und betrifft damit auch Kapitalgesellschaften - sofern Verluste durch die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen…
…der LRL ist bei einer Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben wird. Als Beispiel wird hier die Bewirtschaftung eines Schlosses genannt, die in Form von Ausstellungen oder Vermietungen erfolgt. In den…
…Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist somit insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigungen lediglich in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer - privat motivierten - Sammelleidenschaft betrieben werden. Dies kann zB. beim Handel mit oder Verleih und entgeltliche Ausstellung von Antiquitäten und Kunstwerken - insbesondere solcher aus…
…Vom Bw. würden tatsächliche Überschüsse erwirtschaftet, welche mit der Prognoserechnung übereinstimmten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, Verluste aus der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern anzunehmen, welche einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung (Sammlerleidenschaft) entsprächen. Würde man der Argumentation des Finanzamts folgen, wäre es nicht möglich eine…
…Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigungen lediglich in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben werden. Dies kann z.B. in folgenden Fällen zutreffen: Handel mit Weinen: In den Fällen des § 1 Abs 2 LVO ist bei Auftreten von…
…bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen ist, wenn die Betätigung wie in vorliegendem Fall lediglich in kleinerem Umfang betrieben wird. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters lässt die Art der Bewirtschaftung durch die Bf. (vgl. Einnahmen/Ausgabenrelation 2009 bis 2012) von vornherein…
…ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen sich Betätigenden zu beurteilen (VwGH 24.6.1999, 97/15/0146). Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang betrieben wird (z.B…