Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3288-W/10
Ermittlung fremdüblicher Verkaufspreise für Pkw, Beweis von Reparaturkosten ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, Unternehmerlohn nicht absetzbar; Vertrag unter nahen Angehörigen, verspätete Mitteilung einer geänderten Gewinnverteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3288-W/10vom 04.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erklärung Dipl. Ing. WW: Die Firma sei 1995 ausschließlich zum Zwecke der Weiterentwicklung und Verwertung der Entwicklungen und Erfindungen von Dipl. Ing. WW gegründet worden. Es seien in der Folge zwei Patente angemeldet und diese seien auch erteilt worden. Bei der Weiterentwicklung der Ideen von Dipl. Ing. WW habe sich herausgestellt, dass noch zusätzliche Entwicklungsarbeit notwendig sei, die beträchtliche Kosten verursacht habe. 2006 sei vom FA eine Steuerprüfung angesagt worden, wobei die Steuerberatung zu Dipl. Ing. WW gleich nach dem ersten Gespräch mit den Prüfern gesagt habe: "die sind aber ungut". Dipl. Ing. WW habe daraufhin bestimmt, dass keine mündlichen Auskünfte gegeben werden dürften sondern alles nur schriftlich, damit alles nachvollziehbar sei. Die Prüfung habe (bei einem Umfang der Buchhaltung von 2 DIN A4 Aktenordnern pro Jahr) insgesamt 6 Monate gedauert und sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Prüfer Dipl. Ing. WW unbedingt Steuerhinterziehung nachweisen hätten wollen, was aber nicht gelungen sei, da es dafür überhaupt keinen Grund gegeben habe. Die Prüfer hätten auch nicht vor ruf- und Kredit schädigenden Äußerungen über Dipl. Ing. WW gegenüber Unbeteiligten zurückgeschreckt. Es sei der KEG durch die für einen Kleinbetrieb ungewöhnlich intensive und langwierige Steuerprüfung ein Schaden von über € 10.000,00 zugefügt worden. Als Vergleich: Der Umsatz der KEG habe im Jahr 2006 etwa € 60.000,00 betragen. Die näheren Umstände dieser Steuerprüfung seien in den Berufungen gegen die folgenden Bescheide und einer Dienstaufsichtsbeschwerde ersichtlich und müssten nicht noch einmal wiederholt werden. Die Bilanz 2005 sei von der Steuerberatung erstellt und sofort an das FA weitergeleitet worden, ohne dass die KEG sie zu Gesicht bekommen hätte und sie überprüfen hätte können. Dabei sei von den Gesellschaftern schon 2005 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und unterzeichnet worden. Eine Kopie wurde in der Berufungsverhandlung vorgelegt. Von dieser Änderung sei die Steuerberatung sogleich mündlich verständigt und der Auftrag gegeben worden, dies bei der Erstellung der Bilanz 2005 zu berücksichtigen. Dies sei von der Sachbearbeiterin leider vergessen worden und die KEG habe von der Erstellung der Bilanz 2005 erst erfahren als ihr der Bescheid des FAes zugestellt worden sei. Es sei dagegen sofort Berufung eingelegt worden. Die Berufung sei vom FA mit Hinweis auf ein VwGH-Urteil vom 15.12.1987 abgelehnt worden, das völlig falsch interpretiert worden sei. Im Gegensatz zu dem dem VwGH-Urteil zu Grunde liegenden Fall sei es bei der KEG so, dass eine ungewöhnliche Gewinn und Verlust-Aufteilung so geändert worden sei, wie es auch den Vorstellungen des Gesetzgebers entspreche. Im Analogieschluss zu diesem Urteil sei dann aber eine entsprechende Veröffentlichung nicht erforderlich, da ohnehin nur den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen werde. Es gebe nach Wissen von Dipl. Ing. WW auch keine Vorschrift, die zwingend vorschreibe, dass solche interne Änderungen eines Gesellschaftsvertrages notariell zu beglaubigen sei oder beim Firmenbuch oder beim Finanzamt angezeigt werden müssten. Dies sei ausschließlich Sache des Innenverhältnisses der Gesellschafter. Man verwehre sich auch dagegen, dass das FA eine ihm genehme Gewinn und Verlust-Aufteilung festlege, dies sei ausschließlich Sache der Gesellschafter. Diese vorangegangene Behandlung durch Beamte des FAes ohne Fairness und Anstand und die absolute Missachtung des Rechtes auf Parteiengehör habe verursacht, dass jegliches Engagement "die Entwicklungen in unserer Firma weiterzuführen" verschwunden sei. Der Motor- und Getriebeschaden an dem von der KEG am meisten gebrauchten Firmenfahrzeug und die Tatsache, dass die KEG in den letzten Jahren zunehmend höhere Verluste verzeichnen hätte müssen, seien dann mit Gründe gewesen, warum die KEG mit Ende Juli 2007 geschlossen worden sei. Die Gesellschafter seien nicht mehr bereit gewesen, zusätzliches Eigenkapital für die Reparatur des Autos in die Firma zu investieren oder einen Kredit aufzunehmen. Die Gesellschafter hätten über € 100.000,00 Eigenkapital in die KEG investiert und keinen Gesamtüberschuss erwirtschaften können. Dies ist bei Betätigungen im F&E Bereich zwar nicht ungewöhnlich aber bei der Bw. leider auch gegeben. Bei der Behandlung der Schlussbilanz durch das FA durch die schon bei der Steuerprüfung eingesetzten offensichtlich befangenen Beamten habe sich wieder gezeigt, dass sie bemüht gewesen seien, den Bw. möglichst hohe Kosten zu verursachen und möglichst hohen Schaden anzurichten. Als Beweis für diese Angaben könnten die Bw. auf Verlangen den gesamten Schriftverkehr mit Minister Pröll und die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das FA vorlegen, wo von Seite des FAes nicht davor zurückgeschreckt werde, Dipl. Ing. WW als Steuersünder zu bezeichnen, der seinen Verpflichtungen nicht oder nur schleppend nachkomme. Diese Aussage passe genau zum bisherigen Verhalten des FAes. Im Anhang befinde sich das Protokoll einer Anzeige bei der Polizei [Betreffend Unfall Toyota] und den Schriftverkehr mit der Daimler AG. Im Übrigem habe sich bei Gesprächen mit Unternehmern, die ihren Firmensitz im Bereich des FAes hätten, gezeigt, dass man mit den dort tätigen Beamten in keiner Weise zufrieden sei. Sie würden sich dadurch auszeichnen, dass sie versuchen würden, bei Klein- und Mittelbetrieben das zu holen, was bei größeren Betrieben nicht zu holen sei (so sei es einmal so trefflich von einem Beamten formuliert worden). Sie würden das unter anderem mit völlig unrealistischen Schätzungen und unbewiesenen Annahmen machen. Was Dipl. Ing. WW als hoch belasteten Steuerzahler besonders ärgere, sei die Tatsache, dass die Beamten des FAes auf den Hinweis, dass sie rechtswidrig handeln würden, sich keine Argumente anhören sondern antworten würden: "Ich entscheide halt so, wenn es Ihnen nicht passt können Sie ja berufen. Das sollen dann andere entscheiden". Ein Beispiel dafür ist das VwGH-Urteil vom 21.9.2006, 2003/15/0036, auf das Dipl. Ing. WW die Beamten hingewiesen habe und diese ihm gesagt hätten, dass sie das nicht interessiere. In der Stellungnahme zur Berufung der Bw. sei sogar behauptet worden, dass dieses Urteil berücksichtigt worden sei. Dazu könne nur festgestellt werden, dass die Prüfer sich dieses Urteil überhaupt nicht durchgelesen, es nicht richtig verstanden oder es vorsätzlich ignoriert hätten. In allen drei Fällen sei dies ungeheuerlich und nur ein weiterer Beweis, dass von Seite des FAes versucht werde, den Bw. durch rechtswidrige Bescheide möglichst hohen Schaden zuzufügen. Mit dieser Einstellung werde das Recht auf Parteiengehör gröblichst missachtet und würden vor allem kostspielige Verwaltungsverfahren provoziert, die sowohl dem betroffenen Betrieb oder Steuerzahler als auch dem Staat viel Geld kosten würden. Dies sei die ineffizienteste Art der Steuereintreibung. Wenn Beamte einen größeren Betrieb so behandelt hätten wie die KEG, so hätten sie schon viel früher von den zu Hilfe gerufenen Anwälten eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch bekommen. Man rechne offensichtlich von Seite der Beamten nicht damit, dass sich auch ein Kleinbetrieb entsprechend zur Wehr setze. Schlussendlich müsse Dipl. Ing. WW feststellen, dass die Bearbeitung dieser vom FA völlig unnötig verursachten Verwaltungsverfahren unglaublich viel Kraft, Energie und auch Geld koste, was Dipl. Ing. WW dann bei der Weiterentwicklung seiner Ideen fehle. Dipl. Ing. WW finde es wesentlich sinnvoller, sich mit F&E als mit unnötigen Verwaltungssachen zu beschäftigen. Es sei zwar auch die öffentlich kolportierte Meinung der derzeit tätigen Politiker, F&E in Österreich zu fördern, es gebe aber keine erkennbaren Ansätze, dem Treiben solcher Finanzbeamten gegen F&E-Betriebe ein Ende zu setzen. Unter Minister Molterer sei auf der Homepage des BMF noch zu lesen gewesen, dass die Steuerzahler darauf vertrauen könnten, dass sie von den Beamten der Finanzämter mit Fairness und Anstand behandelt würden. Dies sei auf der aktuellen Homepage nicht mehr zu finden. Die Realität sehe in "unseren Fällen" auch ganz anders aus. Dipl. Ing. WW ersuche den UFS. die fundierten Argumente der Bw. zu berücksichtigen und entsprechend zu entscheiden.
Über Einwand des Referenten dass die bisher dem FA vorgelegte "Kopie Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 20.11.1995, 13.12.1995 und 28.11.2002" nicht unterschrieben sei, legte Dipl. Ing. WW eine mit Unterschriften der vier Gesellschafter versehene Kopie vor. Zum Vorwurf des FAes, dass diese Änderung des Gesellschaftsvertrages erst nachträglich und damit verspätet vorgelegt worden sei, gab Dipl. Ing. WW an, das sei wieder eine Schuld der Steuerberaterin gewesen, denn er habe schon im Jahr 2005 mitgeteilt, dass die KEG eine Änderung der Gewinn und Verlust-Aufteilung beschlossen und auch festgelegt habe. Es sei die Bilanz 2005 erstellt und nicht an die Bw. weitergeleitet worden sondern gleich an das FA. Bei der Erstellung dieser Bilanz sei von der Sachbearbeiterin diese Änderung vergessen worden. Es werde auch von Seiten des FAes auf einen Passus in der BAO § 188 hingewiesen, wo stehe, dass eine von der gesetzlichen Regelung über die Gewinnaufteilung abweichenden Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich Anerkennung finde, wenn sie nach außen [erkennbar sei.] Bei der KEG sei genau das Gegenteil der Fall und der Umkehrschluss zu dieser Regelung sage dann, dass man keine Mitteilung machen müsse, wenn man von einer ungewöhnlichen Regelung zu einer gesetzlichen Regelung zurückkehre. Es gebe auch weder im Firmenbuch noch in anderen Rechtsgrundlagen irgendwelche Forderungen, dass solche interne Vereinbarungen die ausschließlich das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen würden, kundgetan werden müssten.
Betreffend Teilwert Mercedes und Toyota gab Dipl. Ing. WW an, das Problem sei, dass beide Fahrzeuge beschädigt worden seien, der Toyota bei dem Umfall auf der A 2. Zum Beweis lege Dipl. Ing. WW eine Anzeige bei der Polizei vom 1. Mai 2006, Unfallstag: 18. April 2006, vor. Der Sohn sei mit dem Auto gefahren, Dipl. Ing. WW sei nicht dabei gewesen. Es habe ein vorausfahrender LKW eine Leiter verloren, mit Gurten darauf. Es seien dann ein paar Leute darüber gefahren, der Sohn sei nicht der einzige gewesen. Das Auto sei beschädigt aber fahrtüchtig gewesen. Man habe keine Änderung des Buchwertes deswegen gemacht. "Wir" hätten die Reparatur erst gemacht, nachdem die KEG aufgelöst worden sei. Die Reparatur sei von "uns" privat nach der Auflösung der KEG im zweiten Halbjahr 2007 gemacht worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass "wir" gehofft hätten, dass man den schuldigen Autolenker ausforsche und es bei den Versicherungen immer das Problem sei, wenn sie sich das Fahrzeug nicht entsprechend besichtigen könnten. Es sei ein Schaden gewesen, der die Vorderfront, den Unterboden, den Auspuff betroffen habe und Dipl. Ing. WW glaube, eine Felge sei auch beschädigt gewesen. Diese Sachen habe man tauschen müssen, es seien feste Beschädigungen gewesen.
Auf die Frage des Referenten, welche Teile konkret getauscht worden seien, gab Dipl. Ing. WW an, Vorderfront, Auspuff, Unterboden hätten repariert werden müssen und zwei Felgen mit Reifen. Darüber gebe es keine Rechnungen. Dipl. Ing. WW habe diese teilweise über ebay und teilweise bei Firmen gekauft, habe sich aber die Rechnungen nicht aufgehoben.
Auf die Frage des Referenten, wie Dipl. Ing. WW den Wert habe ermitteln können, wenn er keine Unterlagen und Rechnungen über die angeschafften Teile mehr habe, gab Dipl. Ing. WW an, das koste ihn genau einen Telefonanruf, zB beim Toyota-Generalvertreter, man bekomme sofort alle Preise durchgesagt.
Auf die Frage des Referenten zum Mercedes gab Dipl. Ing. WW an, dieser Schaden sei mit ein Grund gewesen, dass der Betrieb [der KEG] geschlossen habe werden müssen. Der Hauptgrund sei die Behandlung durch das FA gewesen, was den Gesellschaftern jegliche Motivation genommen habe die KEG weiterzuführen, der zweite Grund sei die wirtschaftliche Erfolglosigkeit gewesen. Und zuletzt sei dann der Schaden am Mercedes gewesen. Bei einer Fahrt sei die Steuerkette gerissen, was zu einer Blockade des Motors geführt habe und auch im Getriebe zu einem Bruch eines Zahnrades.
Auf die Frage des Referenten nach einem Beweis für diesen Unfall gab Dipl. Ing. WW an, er habe versucht, bei der Firma Mercedes eine Kulanzlösung zu erreichen, in dem diese den Schaden von Dipl. Ing. WW hätte übernehmen sollen. Das Auto sei schon außer Garantie gewesen, dazu [habe er dem] Vorstand der Daimler AG geschrieben. Dipl. Ing. WW habe dann einen Anruf von Mercedes-Benz bekommen, in dem ihm angeboten wurde, dass Mercedes 50% an Materialkosten übernehme, wenn die Reparatur in der Hauptwerkstätte München durchgeführt würde. Ein Serviceheft habe Dipl. Ing. WW nicht gehabt. Ihm sei angeboten worden, bei einer Reparatur in einer namentlich genannten Werkstatt in der Nähe in Österreich würden 30% der Materialkosten übernommen. Dipl. Ing. WW habe zurück geschrieben, er habe auch sein Diplom übersendet, dass er mit 50% der Materialkosten nicht einverstanden sei sondern die Gesamtkosten, was vom Vorstand abgelehnt worden sei. Dazu legte Dipl. Ing. WW seine zwei Schreiben an den Vorstand der Daimler AG vom 2. und 9. August 2007 vor. Abgeschleppt habe ihn sein Sohn RW, der Vorfall sei in der Nähe von [Ort] gewesen.
Auf die Frage des Referenten, wo sich die Werkstatt von Dipl. Ing. WW befinde, gab dieser an, in seinem Wohnhaus [zugleich Sitz der KEG]. Dipl. Ing. WW habe dort eine große Werkstatt, eine Montagegrube eine Maschine zum Aufheben, alle Werkzeuge. Was Dipl. Ing. WW sehr wichtig sei, das sei so genannte WIS-System. Dipl. Ing. WW habe keine Materialrechnungen, weil er es teilweise über andere Firmen kaufe oder über Personen die günstig Ersatzteile hätten und weil er sich seine Privatrechnungen für Ersatzteile prinzipiell nicht aufhebe, das wären zu viele. Der von den Prüfern angesetzte Eurotaxmittelwert sei ein rein fiktiver Wert, weil er nur für unbeschädigte Fahrzeuge in sehr gutem Erhaltungszustand gelte. Irgendwelche Mängel würden dabei nicht berücksichtigt. Außerdem sei es für Privatleute oder Personen, die nicht Fahrzeughändler seien, praktisch unmöglich solche Werte zu erreichen.
Der Vertreter des FAes gab an, betreffend Gewinnverteilung, sei es nach wie vor erforderlich, jede Abänderung der Gewinnverteilung im Rahmen einer KEG unter Angehörigen schriftlich zu dokumentieren und die Fremdüblichkeit dieser Änderungen nachzuweisen. Zur Nachweisfrage betreffend die Teilwerte Mercedes und Toyota habe die Berufungsverhandlung keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Liebhaberei
In den in der Berufungsverhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Gesellschafter vom 26. November 2010 wurde erstmalig vorgebracht, die KEG habe "auf Grund der hohen Kosten nie einen Gewinn und schon gar nicht einen Gesamtüberschuss" erzielen können.
Es ist zwar zutreffend, dass die KEG zwischen Gründung im Jahr 1995 und Beendigung am 31. Juli 2007 überwiegend Verluste erklärte, jedoch wird seitens der Bw. kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergeben würde, dass ein Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, an Hand objektiver Umstände, insbesondere Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Struktur verbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen) verneint werden könnte [Kriterienprüfung § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Liebhabereiverordnung 1993 idgF (LVO 1993)].
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1, siehe oben) nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ist hingegen Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus: (Z 1) der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder (Z 2) Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder (Z 3) der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Im vorliegenden Fall übte die KEG folgende Betätigung aus:
Schulungs- und Lehrtätigkeit auf den Fachgebieten Lärm und Lärmbekämpfung, Radiästesie, Gesundheitsprophylaxe, Umweltschutz und Energieeinsparung, Forschung und Entwicklung auf den genannten Fachgebieten, Weiterentwicklung von Vorrichtungen und Geräten sowie deren Verwertung, sofern ein Patent vorliegt (Gesellschaftsvertrag vom 20. November 1995, Dauerbelege 2 Seite 39),
Verkauf von Handelswaren (so auch die Bezeichnung in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Bw.), insbesondere der Produkte H und O (die zuständige Bezirkshauptmannschaft erteilte der Bw. mit Bescheid vom 23. Mai 1997 die Gewerbeberechtigung zum Handelsgewerbe, Dauerbelege 2 Seite 43),
Verabreichung von Massagen;
Diese Tätigkeiten entsprechen nach der Verkehrsauffassung typischerweise nicht einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung und stellen auch keine Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern bzw. der Sport- und/oder Freizeitausübung dienenden Wirtschaftsgüter (§ 1 Abs. 2 LVO 1993) dar.
Das Verabreichen von Massagen und Magnetfeldbehandlungen, der Verkauf von Handelswaren aus dem Gesundheits- bzw. Wellnessbereich sowie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lärm- und Strahlungsbekämpfung entsprechen einem typischen Gewerbebetrieb iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0037) sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen. Die Liebhabereiverordnungen stellen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO (1993) ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar ist.
Der Nachweis einer fehlenden Gesamtgewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen wäre nach den Kriterien des oben zitierten § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO 1993 zu erbringen gewesen. Da jedoch, wie bereits eingangs ausgeführt, aus dem Vorbringen der Bw. keine begründeten Hinweise in diese Richtung zu entnehmen ist, kann im Ergebnis nicht von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetätigung der Bw. ausgegangen werden.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO 1993 objektiv erst nach mehreren Jahren herausstellen sollte, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen ist. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0037, VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Im vorliegenden Fall bringen die Bw. selbst vor, dass die angefallenen Verluste einer der Gründe für die Beendigung der Bw. am 31. Juli 2007 waren.
2. Gewinnverteilung
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an diesen mehrere Personen beteiligt sind, wobei gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages Gegenstand dieser Feststellung ist.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Personengesellschaft (Kommanditerwerbsgesellschaft, KEG), an der die vier Familienmitglieder Dipl. Ing. WW, seine Ehefrau MW und die beiden Söhne Mag. MaW und RW beteiligt waren.
Da es sich bei den vier Gesellschaftern um Familienangehörige handelt, sind die im Abgabenrecht geltenden Abforderungen anzuwenden, wonach Vereinbarungen zwischen diesen Personen nur anzuerkennen sind, wenn sie
nach außen ausreichend zu Ausdruck kommen müssen (Publizität),
einen eindeutigen und klaren Inhalt haben müssen und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein. Fällt auch nur eine dieser Voraussetzungen weg, ist die Vereinbarung abgabenrechtlich nicht anzuerkennen.
Betreffend Publizität ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung Änderungen der Gewinnverteilung zwischen nahen Angehörigen dem Finanzamt vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden müssen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 2 Tz 162/2 unter Hinweis auf VwGH 24.9.1996, 93/13/0022).
Laut VwGH, aaO, kann bei nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessengegensatz bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden.
So gab etwa der Gesellschafter Dipl. Ing. WW im Berufungsverfahren betreffend die eigene Umsatzsteuer und Einkommensteuer an, dass ihm betreffend eine strittige, durchwegs mit Verlusten verbundene Vermietungstätigkeit Vorsteuerabzug und Verlustzuweisung lieber als ein Gewinn sind, da sich auf diese Weise seine Einkommensteuer entsprechend vermindert.
Im vorliegenden Fall endet das Geschäftsjahr der KEG mit 31. Dezember. Die KEG legte die Änderung über die bisherige Gewinnverteilung erst mit einer Ergänzung zu einer Berufung am (Eingangsstempel) 18. Jänner 2008 und somit erst nach Ablauf zumindest der berufungsgegenständlichen Wirtschaftjahre 2005 und 2006 vor.
Eine geänderte Gewinnverteilung laut streitgegenständlichem "Gesellschafterbeschluss vom 31. Dezember 2005" kann somit nach den für Verträge unter nahen Angehörigen geltenden Grundsätzen (Nichtanerkennung, wenn auch nur eine der drei oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist) schon allein mangels ausreichender Publizität (nicht rechtzeitige Bekanntgabe des Inhaltes einer neuen Gewinnverteilung) nicht angewendet werden.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die KEG dem FA den Inhalt der Gewinnverteilung laut einem "Gesellschafterbeschluss vom 31. Dezember 2005" schon vorher bekannt gegeben hätte.
Es ist daher nach jener Gewinnverteilung auszugehen, die dem FA vor Vorlage des "Gesellschafterbeschlusses vom 31. Dezember 2005" bekannt gegeben wurde. Es ist dies die Aufteilung nach den Anteilen 40% MW, 20% Dipl. Ing. WW, 10% Mag. MaW und 30% RW, die die Bw. dem FA ua. in der Abgabenerklärung 2003, eingelangt 25. März 2005, und im Übrigen auch in der Abgabenerklärung 2005 vom (Eingangsstempel) 30. Mai 2007 mitgeteilt hatte.
Das Verhalten der Steuerberatung (Dipl. Ing. WW behauptet, die Steuerberaterin hätte die Abgabenerklärungen "ohne Wissen" des späteren Gesellschafterbeschlusses beim FA eingebracht) ist den vertretenen Personen, somit den Bw. zuzurechnen.
Dass das FA für das Jahr 2007 vom Gewinnverteilungsschlüssel laut der zuletzt am (Eingangsstempel FA) 12. Februar 2010 "berichtigten Feststellungserklärung" der Bw. laut einer Selbstanzeige (Akt 2007 Seite 110ff) ausging, kann nicht als zu Lasten der Bw. angesehen werden.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Dass im Feststellungsbescheid 2005 die mit Schreiben vom 16. Jänner 2008 nachträglich zur Erklärung geltend gemachten Reisekosten nicht anerkannt wurden, wurde nicht angefochten.
3. Pkw
Der Betrieb der KEG wurde am 31. Juli 2007 eingestellt.
Jeweils mit zwei Rechnung vom 31. Juli 2007 (Akt 2007 Seite 19f) verkaufte die KEG folgende Fahrzeuge an die beiden Gesellschafter RW und Dipl. Ing. WW:
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Käufer:
Fahrzeug:
Text Rechnung:
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RW
Toyota MR
Erstzulassung 30. Juni 2000, Km-Stand "laut Tacho", Blechschaden vorne rechts, nicht fahrbereit, "Reparaturkosten laut Toyota Keusch € 1.250,00", Buchwert € 0,00, Pauschalpreis € 250,00
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Dipl. Ing. WW
Mercedes 200 CDI T-Modell
Erstzulassung 23. Februar 2004, mit Motor- und Getriebeschaden, nicht fahrbereit, Reparaturkosten laut Mercedes Wiesenthal Motor € 7.700,00, Getriebe € 2.900,00, Buchwert € 12.816,44, Pauschalpreis € 2.216,44
Beide Rechnungen enthalten die Angabe: "Da das Fahrzeug als Wrack verkauft wird[,] entfällt jede Garantie und Gewährleistung."
Rechtlich folgt:
Auch bei diesen Verkäufen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, nämlich zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, die überdies Familienangehörige sind.
Im vorliegenden Fall sind die Verkäufe dem Fremdvergleich zu unterziehen. Somit ist zu untersuchen, ob die Verträge zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dabei ist zu prüfen, ob die KEG die beiden Fahrzeuge zu diesen Preisen auch an fremde Dritte verkauft hätte. Zu diesem Zweck ist der Verkaufspreis laut Rechnung mit dem tatsächlichem Marktpreis für Verkäufe an Private zu vergleichen.
Laut Eurotax-Abfrage zum Stichtag (Datenbasis) 7/10, Erstzulassung 2/2004, ermittelte das FA zunächst den Wert betreffend den Mercedes aus dem Mittelwert zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis mit € 17.023,50 (Akt 2007 Seite 87f).
Den Wert für den Toyota ermittelte das FA laut Eurotax-Abfrage zum Stichtag (Datenbasis) 7/10, Erstzulassung 6/2000, aus dem Mittel zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis mit € 7.725,50 (Akt 2007 Seite 89f).
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laut Erotax:
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Einkauf
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Verkauf
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Mittelwert lt. FA
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€
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€
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€
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Toyota MR
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6.620,00
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8.830,00
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7.725,00
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Mercedes 200 CDI T
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15.197,00
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18.850,00
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17.023,50
Den schriftlichen Informationen zu Eurotax ist zu entnehmen, das sich die Angaben aus durchschnittlich erzielten Händlerwerten für gebrauchte Fahrzeuge im qualifizierten Fachhandel ergeben. Die abgebildeten Werte können regional variieren. Grundlage der Eurotaxbewertung sind die jeweils aktuellen Marktbeobachtungsdaten, die Mittelwerte darstellen, die sich nach Ausgleich regionaler Unterschiede ergeben. Je nach regionaler und händlerbezogener Marktlage können die vom Fachhandel ermittelten Preise von den Eurotaxwerten abweichen. Die Eurotaxwerte gelten überdies für gebrauchte Fahrzeuge exklusive allfälliger Reparaturen oder notwendiger Instandsetzungsarbeiten.
Für die Schätzung des angemessenen Verkaufspreises (§ 184 BAO) kann der Wert laut Eurotaxliste daher nur ein Ausgangspunkt sein, der bezüglich des konkreten Fahrzeuges zu adaptieren ist. Dabei ist es jedoch in erster Linie an den Bw. gelegen, für die Wertermittlung relevante Beweise vorzulegen.
Diese Obliegenheit wurde von der Bw. nicht erfüllt: Angeblichen telefonischen Auskünften von Kfz-Werkstätten kommt keine Beweiskraft zu, da Werkstätten an Reparaturaufträgen interessiert sind und telefonische Preisauskünfte nicht erteilen. Schriftliche Kostenvoranschläge wurden nicht vorgelegt. Auch beim Ankauf von Ersatzteilen von Privaten über das Internet wäre es der Bw. möglich gewesen, durch Internetausdrucke der Angebote den Beweis über den Kaufpreis zu führen. Diese Ausdrucke wurden jedoch ebenfalls nicht vorgelegt. Nach dem Vorbringen seitens der Bw. sollen die Fahrzeuge insbesondere durch den ehemaligen Gesellschafter Dipl. Ing. WW repariert worden sein; dieser wies wiederholt auf seine diesbezüglichen Fachkenntnisses und seine für Kfz-Reparaturen ausgestattete private Werkstätte hin. Die eigene Arbeitszeit des Abgabepflichtigen, hier jene der Gesellschafter, stellt keine Betriebsausgabe dar (vgl. Jakom³. § 4 Tz 330 Stichwort Unternehmerlohn). Dies gilt für angebliche eigene Reparaturen noch zur Zeit des Bestehens der KEG. Selbst durchgeführte Reparaturen nach dem Verkauf sind ebenfalls der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen.
Da es ich um Verkäufe an Letztverbraucher handelt, ist zunächst vom Verkaufspreis laut Eurotax auszugehen (das FA setzten einen Mittelwert zwischen niedrigeren Einkaufspreis und höherem Verkaufspreis an).
Die regionalen Unterschiede im Eurotaxwert sind laut oa. Information durch einen Mittelwert ausgeglichen. Die Bw. erstattet kein Vorbringen, wonach für den Toyota und den Mercedes für den Sitz (Ort) der Bw. aus regionalen Gründen höhere Werte gelten sollten.
Nach Ansicht des UFS kommt den für das jeweils konkrete Fahrzeug notwendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten große Bedeutung zu, wofür jedoch die Bw. beweispflichtig ist.
Im vorliegenden Fall liegt betreffend Toyota eine Sachverhaltsdarstellung einer Autobahnpolizeiinspektion vom 1. Mai 2006 vor, wonach RW mit dem Fahrzeug am 18. April 2006 auf der angegebenen Autobahnstelle "über einen von einem unbekannten Fahrzeuglenker verlorenen Metallgegenstand" fuhr. Weitere Unterlagen betreffend Toyota wurden nicht vorgelegt. Bemerkenswert ist, dass jener Schadensfall, der laut Bw. den Wertverlust des Fahrzeuges hervorgerufen haben soll, mehr als ein Jahr vor dem Verkauf am 31. Juli 2007 aufgetreten sein soll und dass laut Aussage Dipl. Ing. WW in der Berufungsverhandlung der Buchwert trotz behaupteter Beschädigung nicht verringert wurde. Ein nachvollziehbarer Beweis für das Ausmaß der Beschädigung konnte von der Bw. aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizei nicht erbracht werden. Beachtenswert ist, dass selbst bei Ansetzen der angeblichen telefonischen Preisauskunft betreffend Reparatur der Wert weit über dem Verkaufspreis laut Rechnung der Bw. liegt.
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Toyota MR
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€
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Verkaufspreis Eurotax
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8.830,00
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angeblicher Reparaturpreis Telefonat
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-1.250,00
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7.580,00
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Verkaufspreis Bw.
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250
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Wert FA
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7.725,00
Obwohl angeblichen telefonischen Auskünften von Werkstätten keine Beweiskraft zukommt, setzt der UFS bei schätzungsweiser Ermittlung des angemessenen Verkaufpreises für Reparaturen und notwendige Instandsetzungsarbeiten zu Gunsten der Bw. den von diesen genannten Reparaturpreis an und gelangt damit zu einem angemessenen Verkaufspreis von € 7.580,00.
Betreffend Mercedes legte Dipl. Ing. WW seine beiden Schreiben vom 2. und 9. August 2007 an den Vorstand der Daimler AG in Deutschland vor. Die in diesem Schreiben geschilderten Beschädigungen wurden nicht von dritter Seite bestätigt. In schätzungsweiser Ermittlung bringt der UFS nach der selben Methode wie beim Toyota vom Verkaufspreis laut Eurotax die angeblichen Reparaturpreise laut Bw. in Abzug und gelangt zu einem angemessenen Verkaufspreis von € 8.250,00
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Mercedes 200 CDI T
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€
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Verkaufspreis Eurotax
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18.850,00
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angeblicher Reparaturpreis
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-7.700,00
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angeblicher Reparaturpreis
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-2.900,00
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8.250,00
Die Berufung war daher in diesem Punkt teilweise statt zu geben.
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Toyota
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Mercedes
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|
€
|
€
|
angemessener Verkaufspreis
|
7.580,00
|
8.250,00
|
Verkaufspreis Bw.
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-250,00
|
-2.216,44
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Mehrwert
|
7.330,00
|
6.033,56
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Änderung laut FA
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7.475,00
|
14.807,06
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Änderung laut UFS
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7.330,00
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6.033,56
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Korrektur
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145,00
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8.773,50
Dem auch - von den Bw. nicht bestrittenen - Grundsatz des FAes folgend wird der jeweilige Mehrwert jenen Gesellschaftern zugerechnet, an die die Fahrzeuge zu billig verkauft wurden.
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2007
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laut Selbstanzeige
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Änderung FA
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laut FA
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Korrektur UFS
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laut UFS
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€
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€
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€
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€
|
€
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Dipl. Ing. WW
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-25.003,55
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14.807,06
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-10.196,49
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-8.773,50
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-18.969,99
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RW
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-3.163,43
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7.475,00
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4.311,57
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-145,00
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4.166,57
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MW
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-1.972,00
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-1.972,00
|
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-1.972,00
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Mag. MaW
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-3.008,04
|
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-3.008,04
|
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-3.008,04
|
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-33.147,02
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-10.864,96
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-19.783,46
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Feststellung der Einkünfte 2007
Wien, am 4. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kriterienprüfung Liebhaberei Gewerbebetriebnahe AngehörigeGewinnverteilungSchätzungVerkaufspreise PkwEurotaxUnternehmerlohn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3288-W/10
- Stammnummer
- 51808
- Gültig
- 04.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF