Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100017/2017
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe: Feststellung der Liebhaberei beim Gruppenmitglied und Tauglichkeit des Wiederaufnahmsgrundes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100017/2017vom 07.11.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Lägen die in der Überschrift genannten Voraussetzungen vor, wäre grundsätzlich von einer Tätigkeit mit Liebhabereivermutung auszugehen, die nur durch den Nachweis eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum gem. § 2 Abs. 4 der LVO widerlegbar ist.
Gem. Pkt. 14.2. der LRL sind Wirtschaftsgüter, die unter § 1 Abs. 2 Zl. 1 fallen, nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen. Aus der unter Pkt. 2.2.3. angeführten und der Betriebsprüfung dargelegten baulichen Gestaltung der Burg ergibt sich, dass eine Nutzung der Burg für Privatzwecke unmöglich ist.
Gem. Pkt. 14.4. der LRL ist bei einer Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben wird. Als Beispiel wird hier die Bewirtschaftung eines Schlosses genannt, die in Form von Ausstellungen oder Vermietungen erfolgt.
In den benutzbaren Teilen der [Burg] sind Konferenz- und Büroräumlichkeiten eingerichtet, die nach den wirtschaftlichen Erfordernissen (Vermarktung der Wärmepumpen, Abhaltung von Veranstaltungen und Konferenzen) ausgestaltet sind und die nicht dem Verfolgen einer 'privaten
[Seite 7 des Berufungsschreibens]
Leidenschaft' dienen und auch nicht aufgrund privater Neigungen und Vorlieben instandgesetzt bzw. erweitert wurden.
Zudem ist gem. Pkt. 14.4. der LRL zusätzliche Voraussetzung für Liebhaberei, dass die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang erfolgt. Die wirtschaftliche Betätigung der [Beschwerdeführerin] kann keinesfalls mit in 'kleinerem Umfang' abgehaltenen privaten Ausstellungen und privaten Veranstaltungen gleichgesetzt werden. Es fanden Konfernzen mit zahlreichen Teilnehmern statt. Eine wesentliche Aufgabe des Unternehmens [Beschwerdeführerin] ist jedenfalls auch die Vermarktung und Steigerung des Bekanntheitsgrades von Wärmepumpen und insbesondere auch die Etablierung der Marke '[A-GmbH]' am Markt.
2.2.5. Zusammenfassende Beurteilung
Aus den Ausführungen in Punkt 2.2.1. bis 2.2.4 ergibt sich, dass die Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] nicht unter § 1 Abs. 2 der LVO subsumierbar ist und demzufolge grundsätzlich und zwingend von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 1 Abs. 1 der LVO auszugehen ist.
Wie bereits angeführt, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gem. § 6 der LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Da keine Betätigung i.S. § 1 (2) LVO vorliegt, ist auch keine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2009 und die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2/2009 bis 07/2011 gegeben.
Gemäß obiger Ausführungen, ist von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der [Beschwerdeführerin] auszugehen, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Gem. Pkt. 6.1. der LRL muss das Ertragsstreben der Gesellschaft darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung einen Gewinn in einer Höhe zu erwirtschaften, der nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen soll.
Gem. § 2 der LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten 5 Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen, jedenfalls Einkünfte vor - d.h. es ist ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen.
Fallen bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen gem. LVO insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen:
[Seite 8 des Berufungsschreibens]
a) Ausmaß und Entwicklung der Verluste
b) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
c) Ursachen aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt wurde
d) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen
e) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
f) Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Eine vorhergehende Beobachtung über mehrere Jahre ist für die Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen entbehrlich. (Vgl. Rauscher, Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage Rz. 342). Die fehlende Planungsrechnung ab Gründung der Gesellschaft und das noch nicht ausgereifte Unternehmenskonzept bei Gründung der Gesellschaft ist daher bei der Beurteilung ob Liebhaberei vorliegt, nicht relevant.
Die volle Betriebsbereitschaft war in Wirklichkeit erst ab Fertigstellung der Renovierung und der Umbauten im WJ 2010/11 gegeben.
Die Entwicklung eines erfolgreichen Unternehmenskonzepts wurde durch die schwere Krankheit des Geschäftsführers Herrn DI [X] unterbrochen bzw. hat sich verzögert. Aufgrund seiner schweren Erkrankung konnte Herr DI [X] in der Zeit vom Jänner 2009 bis Mitte/Ende 2011 seine Agenden als Geschäftsführer nicht wahrnehmen, die Entwicklung eines Unternehmenskonzeptes bzw. -strategie musste aufgeschoben werden.
Dieser Tatbestand der schweren Erkrankung ist auch bei der Prüfung des Liebhabereitatbestandes zu berücksichtigen. In Rz 16 der LRL 2012 wird u.a. angeführt, 'treten durch unerwartete Umstände (z.B. schwere Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit und vergleichbare Unwägbarkeiten) Einnahmenausfälle auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, sind diese Umstände allein der Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich.' D.h. aber u.E. auch, dass die verspätete Weiterentwicklung eines Unternehmenskonzeptes und eine damit verbundene längere Verlustphase nicht zu einer Qualifizierung der unternehmerischen Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] als Liebhabereitätigkeit führen können.
[Seite 9 des Berufungsschreibens]
Ad Punkt a) bzw. b)
Das in den Jahren 2005 bis 2009 erzielte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zeigt, dass in den Wirtschaftsjahren 2006 bis 2011 noch geringe Umsätze erwirtschaftet wurden und maßgebliche Verluste durch Abschreibungen und durch Finanzierungsaufwendungen angefallen sind. Hier gilt zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2006 der Umbau bzw. die Nutzbarmachung der Burg begonnen wurde und die Möglichkeiten der betrieblichen Aktivitäten dadurch stark eingeschränkt waren. Zudem konnte der alleinige Geschäftsführer Herr DI [X] ab Jänner 2009 bis Anfang 2011 aufgrund seiner schweren Erkrankung die Leitung nicht wahrnehmen und sich auch nicht um die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens kümmern. Die Versuche, den Ausfall des Geschäftsführers durch Aufnahme von Personal auszugleichen waren bis 2010/11 nicht von Erfolg gekrönt.
Die getätigten Investitionen wurden in der Gesellschaft nach Erhalt der jeweiligen Eingangsrechnungen sofort als abnutzbares Anlagenvermögen aktiviert und ab dem Aktivierungsdatum abgeschrieben. Den Investitionen wurde eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zu Grunde gelegt. Bei einem wesentlichen Teil der Investitionen ist jedoch die Vornahme einer Abschreibung bereits in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2009 mangels Inbetriebnahme verfehlt. Diesbezüglich ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Zudem ist die angenommene Nutzungsdauer von 15 Jahren - für Investitionen in die Gebäudesubstanz bzw. Erweiterung der Burganlage - als wesentlich zu gering anzusehen. Auch hier ist eine entsprechende Berichtigung der Bilanzen erforderlich. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits vorweg berücksichtigt wurde, ist ein Versäumnis, das u.a. auch auf die Erkrankung von Herrn DI [X] zurückzuführen ist. Es wurden nur laufende Belege gebucht und nicht weiter geprüft und hinterfragt, ob bereits eine Inbetriebnahme stattgefunden hat.
In der Anlage übermitteln wir die Anlageverzeichnisse der Wirtschaftsjahre 2005/06 bis 2008/09 sowie Aufstellungen denen die erforderlichen Korrekturen zu entnehmen sind.
Gemäß Rz 25 der Liebhabereirichtlinien 2012 ist bei der Gesamtgewinnprognose jene Afa anzusetzen, die sich bei Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die effektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt. Auch diese Tatsache ist bei der Liebhabereibeurteilung zu berücksichtigen.
Bei Korrektur der bisherigen Nutzungsdauer und des Inbetriebnahmedatums ergeben sich im Prüfungszeitraum 2006-2009 die in der Beilage 1 und 2 dargestellten Abschreibungen (siehe beiliegende Berechnung) und die davon abgeleitet, dargestellten Jahresverluste.
[Seite 10 des Berufungsschreibens]
Ad Punkt c) bis e)
Aufgrund der oben angeführten Umbauphase und der schwerwiegenden Erkrankung des Geschäftsführers waren in der Anlaufphase die Verluste u. U auch durch ein nicht marktgerechtes Verhalten bedingt. Die geringe Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft und die damit verbundenen hohen Finanzierungskosten könnten als nicht marktgerechtes Verhalten interpretiert werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanzierung durch ein Gesellschafterdarlehen erfolgte, dem Eigenkapitalersatzcharakter zukommt.
Ad Punkt f)
Gem. Pkt. 11.7 der LRL ist zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die zur Verbesserung der Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen ergriffen wurden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, so spricht dies gegen Liebhaberei. Gem. BMF Erlass vom 13.1.2000 (ÖStZ 2000, 125) gilt dies nicht erst ab dem Setzen dieser Maßnahmen, sondern von Beginn der Betätigung an.
Nachfolgende Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation wurden gesetzt:
- Es ist vorbereitet, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft wesentlich zu verbessern – sodass in Zukunft keine wesentlichen Fremdfinanzierungskosten anfallen werden.
- Gemeinsam mit der Firma [A-GmbH] wurde ein Marketing-Konzept (Vermarktung von Wärmepumpen und Schaffung der Marke '[A-GmbH]') entwickelt, das von der [Beschwerdeführerin] als Auftragnehmer umgesetzt wird und weiterhin werden soll. Aus derzeitiger Sicht geht man von einem Auftragswert für die [Beschwerdeführerin] von rd. 500.000 € p.a. aus. Es ist anzumerken, dass die Burg ein wesentlicher Bestandteil und Voraussetzung für die Marketingaktivitäten und Entwicklung der Marke '[A-GmbH]' ist.
- Weitere Entwicklung und Ausbau des Geschäftsfeldes 'Heizen in historischen Gebäuden'.
- Zur weiteren Vermarktung der [Burg] wurde u.a. mit Reisebüros Kontakt aufgenommen, um mögliche Anbote der Burg für 'Busgesellschaften' zu besprechen.
Weiters werden laufend Verhandlungen mit Interessenten geführt, um eine stärkere Auslastung der Burg in den Sommermonaten zu gewährleisten.
[Seite 11 des Berufungsschreibens]
- Gründung der Arbeitsgemeinschaft *** mit dem Ziel eine gemeinsame Vermarktungsplattform für Eventlocations in der Steiermark aufzubauen.
2.3. Definition des Gesamtgewinnes gem. § 3 Abs. 1 L VO
Gesamtgewinn ist das Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit bis zu deren Beendigung. Hinsichtlich der Abschreibung ist in Pkt. 7 der LRL geregelt, dass für die Gesamtgewinnbetrachtung jene Afa anzusetzen ist, die sich bei Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die effektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt.
Wie bereits unter Pkt. 2.2.5. angeführt, ist bei den vorgenommenen baulichen Investitionen von einer wesentlich längeren Abschreibungsdauer auszugehen. Zudem ist bei der Gesamtgewinnbetrachtung zu berücksichtigen, dass die [Beschwerdeführerin] im Falle einer Beendigung der Nutzungsvereinbarung einen Anspruch auf Abgeltung der nachhaltigen Investitionen hat.
Im Rahmen unserer am 18.10.2011 an die Betriebsprüfung übermittelten Stellungnahme wurde u.a. auch eine aktuell überarbeitete Planungsrechnung für die Wirtschaftsjahre 2012/13 bis 2016/17 übergeben - daraus geht hervor, dass ab dem WJ 2013/14 positive Ergebnisse erwartet werden, sodass von einem Gesamtgewinn auszugehen ist.
2.4. Besondere regionale Bedeutung der [Burg]
Zudem erlauben wir uns auf Pkt. 18.3 der LRL hinzuweisen, wonach Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine verlustbringende Tätigkeit aus regionalen Gründen aufrechterhalten wird. Als Beispiel dafür wird in den LRL 'das Unterhalten von Schlössern, in denen regelmäßig Ausstellungen oder Festspiele veranstaltet werden', genannt.
Zur regionalen Bedeutung der [Burg] wurde der Betriebsprüfung ein Schreiben des Bürgermeisters der [Gemeinde] übergeben, in dem dieser auch die regionale Bedeutung der Burg und der wirtschaftlichen Aktivitäten der [Beschwerdeführerin] hervorhebt."
Die belangte Behörde legte die Berufung im Oktober 2013 ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht gab die belangte Behörde keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.06.2015 legte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes ua. die Kopie eines (undatierten) Vertrages mit der A-GmbH über "Dienstleistungen im Bereich des Marketings und der PR-Arbeit" gegen einen Jahresbetrag von 500.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer sowie diesbezügliche Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin an die A-GmbH für die Leistungszeiträume November 2011 bis Jänner 2012 (Rechnungsdatum 16.08.2012; Rechnungsbetrag 125.000 Euro ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer), Februar 2012 bis Jänner 2013 (Rechnungsdatum 24.01.2013; Rechnungsbetrag 500.000 Euro ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und Februar 2013 bis Jänner 2014 (Rechnungsdatum 31.01.2014; Rechnungsbetrag 500.000 Euro ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) vor. Als Vertragsbeginn ist November 2011 (der Monat, in dem die Schlussbesprechung nach Beendigung der der Außenprüfung stattgefunden hat) angegeben. Dem "Vertrag" ist unter Punkt 2 folgende Leistungsvereinbarung zu entnehmen:
"Die [Beschwerdeführerin] erbringt für die Firma [A-GmbH] folgende Leistungen:
- Monitoring der auf der Burg installierten Wärmepumpenanlage, Koordination des Datenflusses (Rohdaten an [Universität], ausgewertete Daten an [A-GmbH]), Aufbereitung der ausgewerteten Daten, sodass [A-GmbH] diese zu Kommunikationszwecken am Markt nutzen kann.
- Beauftragung und Begleitung, als Auftraggeber von Diplomarbeiten der TU Graz, die von [A-GmbH] benötigt werden.
- Zurverfügungstellung der gesamten Burg für die Präsentation der installierten Wärmepumpenmodelle sowie für Veranstaltungen (Kundenschulungen, Präsentationen usw.) Das sind insgesamt 25 Räumlichkeiten, oder 2.400 m2, sowie Benutzung der Burg und der gesamten Liegenschaft zu Werbezwecken.
- Planung und Durchführung von Vortragsreihen und Messen für die [A-GmbH].
- Öffentlichkeitsarbeit und lmagewerbung durch Kommunizieren der Vorteile der Referenzanlage bei
a) öffentlichen Veranstaltungen
b) Führungen
c) geschlossenen Veranstaltungen
[Beschwerdeführerin] agiert als Werbe- und Kommunikationsdienstleister, vor allem im Bereich B2C Marketing."
Der Niederschrift über das Ergebnis der (ersten zur Körperschaftsteuer durchgeführten) Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 16.02.2017 ist zu entnehmen:
"Der Richter trägt die Sache vor, berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen und erteilt der steuerlichen Vertretung das Wort.
Das Gericht weist darauf hin, dass in einem ersten Schritt verfahrensgegenständlich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen Feststellung der Unternehmensgruppe ist.
Für die Rechtmäßigkeit der Verfahrenswiederaufnahme ist ein tauglicher Wiederaufnahmegrund notwendig. Als solcher könnte der Umstand, dass mehr als 10 Mio. Euro investiert wurden, gelten.
Weiters ist für die Rechtmäßigkeit der Verfahrenswiederaufnahme notwendig, dass sich ein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben kann. Das Gericht geht davon aus, dass in rechtlicher Hinsicht keine kleine Vermietung vorliegt. Ob eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (Vermögensverwaltung) oder eine sonstige Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO (Gewerbebetrieb) vorliegt, ist Sachverhaltsfrage und noch nicht ausreichend ermittelt."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2017 übermittelte zur Frage, welcher Art die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen waren, die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 10.05.2017. Der Stellungnahme ist zu entnehmen:
"1. Was war der Grund für den Kauf der [Burg] und die damit einhergehenden Investitionen?
Herrn DI [X] hat im Juni 2005 ein beträchtliches Grundvermögen (220.319 m2) von der [Verkäufer] um einen Kaufpreis von [Kaufpreis] erworben. Auf einem Teil dieser Liegenschaften befindet sich auch die [Burg]. Die Burg liegt in sehr schöner Lage und stellt für die Region ein bedeutendes Wahrzeichen dar. Zur regionalen Bedeutung der [Burg] wurde der Betriebsprüfung bereits ein Schreiben des Bürgermeisters der [Stadtgemeinde] übergeben, in dem dieser auch die regionale Bedeutung der Burg und der wirtschaftlichen Aktivitäten der [beschwerdeführerin] hervorhebt.
Hintergrund der investitionen war, dass [X] die Liegenschaften zu einem sehr günstigen Preis erwerben konnte und sich somit für [X] eine ertragreiche Investitionsmöglichkeit bot und auch die Möglichkeit, die Burg kommerziell zu nutzen. Neben dem Betrieb eines Veranstaltungszentrums war insbesondere eine Referenzanlage für Wärmepumpen zu etablieren und damit eine EU-weit einzigartige Anlage zu entwickeln.
[Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 10.05.2017]
Die Nutzung sollte im Rahmen einer GmbH erfolgen, daher wurde auch die [Beschwerdeführerin] (in der Folge kurz GmbH genannt) gegründet. Rechtlich hat Herr Dl [X] daher mit der GmbH eine Nutzungsvereinbarung getroffen, in der der Gesellschaft das Recht, die Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im lnformationsbereich und Events aller Art, insbesondere in den Bereichen lnformation, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen, eingeräumt wurde. lm Gegenzug verpflichtete sich die GmbH alle lnvestitionen, die für diese Tätigkeit notwendig sind, unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren. Einvernehmlich wurde vorweg vereinbart, dass seitens der GmbH dafür kein Nutzungsentgelt zu leisten ist.
Die kommerzielle Nutzung war u.a. in Verbindung mit der [A-GmbH] (in der Folge kurz [A-GmbH] genannt) angedacht. Herr Dl [X] ist auch Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, die in Österreich und Osteuropa äußerst erfolgreich im Vertrieb von Klimaanlagen, Heizungen und Wärmepumpenanlagen tätig ist. Das Ziel war an Hand diesem historischen Gebäude (einer Burganlage) zu demonstrieren, dass sich die von der [A-GmbH] vertriebenen Anlagen für eine sehr kostengünstige und effiziente Form der Kühlung und vor allem auch der Heizung dieser historischen Gebäude eignen. ln die Burg wurde daher eine Wärmepumpenanlage eingebaut, die als weltweit größte Referenzanlage in einem historischen Gebäude dient.
Gemeinsam mit der Firma [A-GmbH] wurde begleitend dazu ein Marketing-Konzept (Vermarktung von Wärmepumpen und Schaffung der Marke 'A-GmbH') entwickelt, das von der GmbH als Auftragnehmer umgesetzt und weiterentwickelt werden sollte. Die Burg wurde in der Folge zu einem wesentlichen Bestandteil und Grundlage für die Marketingaktivitäten und die Entwicklung der Marke 'A-GmbH', insbesondere auch als Veranstaltungszentrum für Kundenveranstaltungen der [A-GmbH], zumal hier auch vor Ort die Funktionsweise der Wärmepumpenanlage demonstriert werden kann.
Zudem wurde mit der Burg ein lokales Veranstaltungszentrum für die [Region] geschaffen, der Schwerpunkt war die Durchführung von Kulturveranstaltungen sowie sonstigen festlichen Veranstaltungen.
[Seite 3 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 10.05.2017]
2. Was ist die Haupteinnahmequelle der [Beschwerdeführerin]?
Derzeit ist die Haupteinnahmequelle der GmbH die Vermarktung und Strategieentwicklung für die [A-GmbH]. Wir dürfen diesbezüglich auch auf die am 2.10.2015 übermittelte Stellungnahme verweisen (siehe Beilage 1). Ein weiteres Geschäftsfeld stellt die Durchführung von Kulturveranstaltungen dar. Die Burg wird auch für Schulungen externer Gesellschaften und für private Feiern angeboten. Bei der Durchführung von Veranstaltungen werden entsprechende Räumlichkeiten, die notwendige lnfrastruktur und Personal zur Verfügung gestellt.
3. Die [Burg] als Veranstaltungszentrum
3.1. Wann wurde mit der Vermietung der Räumlichkeiten begonnen?
Nach dem Erwerb und Abschlüss der Nutzungsvereinbarung mit Herrn Dl [X] wurde die Burg innerhalb kürzester Zeit gewerblich nutzbar gemacht. Bereits im Dezember 2006 wurde mit der [A-GmbH] eine Mietvereinbarung zur Nutzung bestimmter Räumlichkeiten für die Präsentation von Wärmepumpen getroffen. Ab dem WJ 2007/08 erfolgten dann auch die ersten Veranstaltungen mit externen Interessenten ([Universität] und Frau [N]).
3.2. Wie hoch ist die Anzahl der Mietverhältnisse pro Jahr?
Die Anzahl der Mietverhältnisse bzw. die auf der Burg organisierten Veranstaltungen variieren ja nach Auftragslage. In der Anlage übermitteln wir eine Aufstellung der Veranstaltungen vom Juli 2007 bis Jänner 2016 (Beilage 2).
Aufgrund der Vereinbarung mit der [A-GmbH] bezüglich der Vermarktungsleistungen finden laufend Kundenveranstaltungen und Kundenschulungen auf der Burg statt, die in dieser Aufstellung nicht enthalten sind, da diese im Pauschalhonorar inkludiert sind.
3.3. Für welchen Zeitraum finden Mietverhältnisse durchschnittlich statt?
Die gewerbliche Nutzung der Burg im Zusammenhang mit der [A-GmbH] erfolgt durchgehend über das ganze Jahr.
[Seite 4 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 10.05.2017]
Die Durchführung von Veranstaltungen umfaßt in der Regel nur den Zeitraum der Veranstaltung (meist 1 Tag). Als Dauer der Dienstleistung Mietverhältnis wird auf der jeweiligen Rechnung der Tag bzw. die Tage der Veranstaltungen angeführt. An Tagen vor bzw. nach der jeweiligen Veranstaltung finden in der Regel Vorbesprechungen, der Auf- und Abbau in den Räumlichkeiten, die Anlieferungen und Abholungen der diversen Lieferanten sowie des Cateringunternehmens statt.
3.4. Welche Leistungen zusätzlich zur bloßen Vermietung von Räumlichkeiten werden von Ihnen angeboten?
Für die Durchführung von Veranstaltungen wurden neben der Vermietung von Räumlichkeiten im Wesentlichen die Unterstützung und Beratung für die Veranstaltung angeboten und Personal zur Verfügung gestellt. Zudem werden auch entgeltliche Burgführungen angeboten. ln einzelnen Jahren wurden neben der Raummiete auch gastronomische Leistungen angeboten. In 2015 wurde auch ein eigener Gastronomiebetrieb in der Taverne geführt.
Die an die [A-GmbH] erbrachten ganzjährigen gewerblichen Leistungen haben wir u.a. in unserem Schreiben vom 2.10.2015 an Herrn Amtsdirektor [Name] nochmals erläutert.
3.5. Wie hoch sind die Raummieten und wie setzt sich die Höhe der einzelnen Mieten zusammen (Preisgestaltung)?
Die Verkaufspreise für Veranstaltungen orientieren sich an der Personenanzahl und den jeweils zu erbringenden Zusatzleistungen. Je mehr Personen bei einer Veranstaltung teilnehmen, desto höher ist der Aufwand und somit auch der vereinbarte Preis. Die Preise werden mit dem jeweiligen Kunden vereinbart. Richtwerte für die Raummiete - ohne Zusatzleistungen - sind zurzeit:
Schlosstrakt; € 55,--pro Person
Nordtrakt und Konferenzgebäude: € 45 pro Person
Taverne: € 30
ln den einzelnen Geschäftsjahren wurden unterschiedliche Preismodelle verfolgt. Die 2011 gültigen Preise entnehmen Sie bitte einem in 2011 erstellten Ausdruck der damaligen Homepage. Aufgrund konkreter Verhandlungen mit den Kunden sind abweichende Preise möglich (Beilage 3).
[Seite 5 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 10.05.2017]
3.6. Wie werden die Nutzungsmöglichkeiten der [Burg] beworben?
Die Nutzungsmöglichkeiten der [Burg] werden durch die Homepage und soziale Medien (Facebook), diverse Broschüren (in der Anlage übermitteln wir einige uns noch aus den vergangenen Jahren vorliegende Folder - Beilage 4), durch Medienberichte, durch Einladungen und durch Teilnahme an lokalen Veranstaltungen wie zB der Südsteiermark Classic beworben.
3.7. Kopien aller Ausgangsrechnungen
In der Anlage übermitteln wir die Veranstaltungen bzw. Mieten betreffende Ausgangsrechnungen der Wirtschaftsjahre 2007/08 bis 2015/16 (Beilage 5)."
Dem der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 10.05.2017 beigelegten (an den Prüfer gerichteten und dem Bundesfinanzgericht bislang nicht zur Kenntnis gelangten) Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 02.10.2015 ist zu entnehmen:
"1. Leistung von [Burg]: Monitoring der Wärmepumpenanlage, Koordination des Datenflusses und Weitergabe an [A-GmbH], Veröffentlichung der Daten, Erstellung von Präsentationen und Unterlagen, sowie Kommunikation nach außen Beauftragung und Begleitung von Diplom- und Doktorarbeiten im Sinne der [A-GmbH].
Funktion [Burg]: Verbindungsglied zwischen [A-GmbH] und [Universität], Agenturleistung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, Unterstützung bei der Marktdurchdringung vor allem durch Below the Line Aktivitäten
Das Monitoring der auf der Burg installierten Wärmepumpenanlage wird in Kooperation mit der [Universität] durchgeführt. Die [Burg] fungiert als Bindeglied zwischen [A-GmbH] und [Universität]. Die Räumlichkeiten auf [Burg] sind mittels Sensoren (Testo Sensoren) ausgestattet. Die Sensoren übermitteln im viertel Stunden Takt die Messwerte an den sogenannten Testo Server. Zugriff auf den besagten Server haben die Mitarbeiter der [Burg]. Im Zuge der Zusammenarbeit mit der dem [Institut] der [Universität] werden die Daten ausgewertet. Des Weiteren werden Versuchsszenarien simuliert, die zum Beispiel Aufheiz- und Abkühlperioden beinhalten. Die Auswertung bzw. die Analyse erfolgt im Zuge einer Diplom bzw. Doktorarbeit oder für die Teilnahme an internationalen Konferenzen.
- Masterarbeit [T]: 'Beheizung mit Luft/Luft-Wärmepumpen - Thermische Gebäudesimulation - [Burg]'
- Masterarbeit [D]: 'Außenluftwasser-Wärmepumpen im Vergleich zu anderen Heizungssystemen und Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung.'
- Masterarbeit Gründhammer: 'Monitoring der Luft/Luft - Wärmepumpe auf [Burg].' Die Arbeit wurde von Hrn. [G] - aus Geheimhaltungsgründen - vorerst auf 2 Jahre gesperrt. Danach ist eine weitere Sperre für 3 Jahre möglich.
- Masterarbeit [B]: 'Energieeffizienter Betrieb der Luft/Luft-Wärmepumpe auf [Burg]'. Diese Arbeit stellt die Weiterführung der Arbeit von Hrn. [G] bzw. eine Zusammenführung mit der (Simulations-) Arbeit von Hrn. [T] dar. Der Abschluss ist im Frühjahr 2015 zu erwarten.
- Masterarbeit [Z]: 'Betriebsverhalten von Außenluft - Wärmepumpen bei tiefen Außenlufttemperaturen'. Gem. Beschluss bei der 3. Sitzung des Lenkungskreises (vgl. Protokoll zur Sitzung am 17.1.2014) ist diese Arbeit als nationaler Beitrag zum IEA HPF Annex 4-1 'Cold Climate Heat Pumps' gedacht. Der Abschluss ist im Herbst 2014 zu enrwarten.
- Teilnahme von [R] bei der IEA Heat Pump Conference in Montreal (Mai 2014): Der Beitrag 'Heating of a Castle with Air-To-Air Heat Pumps' behandelt die Heizanlage auf [Burg] (Aufbau der Anlage, Simulationen und erste Messergebnisse).
Es wird mindestens einmal jährlich eine Lenkungskreissitzung mit der [Universität] abgehalten. Teilnehmende Personen sind die betroffenen Mitarbeiter und Diplomanten der [Universität], der Firma [A-GmbH] sowie ein Mitarbeiter der [Burg]. Die nächste Sitzung ist für 25. Jänner 2016 anberaumt. Seitens der [Universität] werden jährlich zwei Diplomarbeiten auf dem Gebiet der Wärmepumpentechnologie betreut. Die Vertragsdauer gilt vorerst für eine Dauer von fünf Jahren (bis Ende 2016). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf weitere fünf Jahre zu verlängern.
Anhang 1: Testo Tagesbericht
Anhang 2: Auswertung [Universität]
2. Leistung von [Burg]: Adaptierung einzelner Räumlichkeiten für Spezialschulungen anhand der bestehenden Anlage Funktion [Burg]: Freilegung einzelner Geräte, Komponenten und Leitungen
Die [Burg] ermöglicht im Rahmen von Spezialschulungen den permanenten Zugang zur der gesamten bestehenden Anlage. So wird zum Beispiel auf das korrekte Abdichten und Verbauen der Innengeräte hingewiesen, um einen Lüfterkurzschluss zu vermeiden. Durch das Vermeiden einen solchen, konnten auf [Burg] bereits Energiekosten reduziert werden. Da auf der Burg die Innengeräte auf unterschiedlichste Weise verbaut wurden, bieten diese Verbauungen wunderbares Lernpotential.
3. Leistung von [Burg]: Zurverfügungstellung der gesamten Burg für Präsentation, Schulung etc. Einladungen und Führungen mit Fokus auf Wärmepumpensystem mit potentiellen Kunden und strategisch wichtigen Partnern Funktion
X
: Vermietung und Betreuung der Partner Kunden
Auf [Burg] werden jährlich Technikschulungen, Verkaufsschulungen und Präsentationen der Firma [A-GmbH] abgehalten. Sämtliche Ablaufplanungen werden seitens der Burg durchgeführt. Partner und Kunden der Firma [A-GmbH] nutzen ebenfalls die Möglichkeit ihre Kunden, Planer und Partner auf [Burg] zu schulen. Die Betreuung dieser wird von [Beschwerdeführerin] übernommen. Bei jeder Veranstaltung der Firma [A-GmbH] wird eine Führung seitens der Burg durchgeführt. Ein großer Teil dieser Führungen ist der Wärmepumpentechnologie gewidmet. Um die Gunst der Stunde zu nutzen wird aber die Burg als Veranstaltungsort ebenfalls beworben.
4. Leistung von [Burg]: Messen, Konferenzen, Vortagsreihen, etc. in den Räumlichkeiten der Burg
5. Leistung von [Burg]: 12 Veranstaltungen, max. 9 Tage Funktion [Burg]: Vermietung der Räumlichkeiten
Immer Wiederkehrend finden Launches und Produktpräsentationen auf der Burg statt.
Vom 20. - 23. Oktober 2015 wird wieder eine viertägige Produktpräsentation auf [Burg] abgehalten.
[Terminaufstellung]
6. Leistung von [Burg]: Permanente Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der Vorteile bei Veranstaltungen jeglicher Art Funktion
X
: Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
Das sich die [Burg] bereits als Wärmepumpenburg präsentiert ist bereits auf den ersten Blick auf der Homepage ersichtlich. Im Reiter die Wärmepumpenburg werden zusätzliche Informationen bezüglich der Marktsituation von Wärmepumpenanlagen in historischen Gebäuden, Arten und Funktionsweise der Wärmepumpe und ein sehr anschauliches 3D-Modell der Wärmepumpenanlage auf [Burg] präsentiert.
Im Eingangsbereich (Arthuspforte) und sämtlichen Trakten der Burg befinden sich Roll Ups, welche zum einen über die Wärmepumpenanlage auf der Burg selbst und zum anderen über die Firma [A-GmbH] und deren sonstigen Produkten informieren. Laufend werden die Roll Ups gemäß ihrer Aktualität ausgetauscht. Die in der Burg aufgelegen Informationsbroschüre enthalten ebenfalls Informationen über die Vorteile der Luft/Luft Wärmepumpe. Die Möglichkeit des Kühlen und des Heizens ist ein ausgezeichnetes Argument bei der Kontaktaufnahme bzw. beim Gespräch mit potentiellen Kunden und wird immer hervorgehoben.
Bei jeder Führung wird auf die Firma [A-GmbH] und ihr Tätigkeitsfeld eingegangen. Vor dem Betreten des Nordflügels gibt es den Hinweis auf die unter der Glasplatte stehenden Außengeräte und darauf folgend die Erklärung und die Art und Weise der Funktion der Wärmepumpe. Es erstaunt den Besucher immer wieder ob der Tatsache, dass auch in den Sommermonaten in der Burg die Kühlfunktion verwendet werden muss.
Im Rezeptionsbereich (Orbit) kann dem interessierten Besucher und potentiellen Kunden die Steuerung der Wärmepumpenanlage näher gebracht werden. Mittels aufgestellten Touch Screens wird Computersteuerung der Klimaanlagen erklärt und vorgeführt."
Der Niederschrift über das Ergebnis der (zweiten zur Körperschaftsteuer durchgeführten) Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19.10.2017 ist zu entnehmen:
"Das Gericht wiederholt das bisherige Ergebnis des Verfahrens und die rechtliche Situation zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Insbesondere verweist das Gericht darauf, dass als neue Tatsache nur infrage kommt, dass 14 Millionen Euro anstatt der im Zuge der Nachschau bekannt gegebenen 10 Millionen Euro investiert wurden.
Von Seiten der steuerlichen Vertretung wird vorgebracht, dass die Bf. davon ausgeht, dass es sich um keine entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO, sondern um eine gewerbliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO handelt.
Hinsichtlich der bereits vorgebrachten Beschwerdegründe im Berufungsschriftsatz wird von Seiten des steuerlichen Vertreters zur Wiederaufnahme des Verfahrens ergänzend ebenfalls darauf verwiesen, dass das Investitionsvolumen von 10 Millionen Euro der Behörde durch die Nachschau bekannt war. Wenn also - bei Unterstellung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO - unter Berücksichtigung von Investitionen in Höhe von 10 Millionen Euro kein Gesamtgewinn in 25 bzw. 28 Jahren zu erwarten war, dann ist es irrelevant, dass tatsächlich, wie von Seiten des Prüfers im Prüfungsbericht als neue Tatsache angeführt, 14 Millionen Euro investiert wurden.
Der steuerliche Vertreter möchte daher binnen eines Monats anhand einer steuerlichen Prognoserechnung nachweisen, dass auch bei dem bekannten geringeren Investitionsvolumen kein Gesamtgewinn in 25 bzw. 28 Jahren zu erwarten war."
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.11.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht unter der "rein fiktiven Prämisse" des Vorliegens einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung eine "fiktive" Prognoserechnung unter Zugrundelegung des dem damals zuständigen Finanzamt im November 2005 bekannt gegebenen Investitionsumfanges von 10 Mio. Euro. Die Prognosrechnung zeigt, dass auch bereits 2007 unter der Annahme, dass eine Ttätigkeit nach § 2 Abs. 3 LVO vorliegt und unter Berücksichtigung der damals geplanten und dem Prüfer im Zuge der Nachschau mitgeteilten Investitionssumme von 10 Mio. € in 25 bzw. 28 Jahren kein Gesamtgewinn zu erwarten war (Gesamtergebnis vor Steuern -6,3 Mio €; siehe Seite 2 des Schreibens).
Am 15.01.2018 wies die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht telefonisch darauf hin, dass Gruppenfeststellungsbescheid mit 26.06.2007 (und nicht wie im Verfahren bisher irrtümlich angenommen mit 13.10.2009 - siehe Seite 2 unten des Erkenntnisses zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer) datiert sei. Der belangten Behörde sei daher nur der Sachverhalt bekannt gewesen, der ihm aufgrund des Vorhaltsbeantwortungsschreibens des damaligen steuerlichen Vertreters vom 02.11.2005 zur Kenntnis gebracht worden sei (Investitionsvolumen von "€ 3 bis 4 Mio." und nicht - wie bisher aufgrund der Nachschau angenommen - 10 € Euro).
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 19.02.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht unter der "rein fiktiven Prämisse" des Vorliegens einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung eine "fiktive" Prognoserechnung unter Zugrundelegung des dem damals zuständigen Finanzamt im November 2005 bekannt gegebenen Investitionsumfanges von 4 Mio. Euro. Dem schreiben ist ua. zur Betätigung zu entnehmen:
"Die Berechnung erfolgt aus der Sicht 2005, die uns vorliegenden Informationen für den damaligen Zeitpunkt wurden in die Berechnung einbezogen. In 2005 ging man noch von
einem geringeren lnvestitionsvolumen aus. Aufgrund der nachfolgend getätigten höheren Investitionen wurde das Unternehmenskonzept entwickelt, die [Burg] als
Referenzmodell bzw. Werbeträger und Schulungsort für die Kunden der [A-GmbH] zu nutzen. Demzufolge kann auch die nach Umsetzung der geänderten Vermarktungstätigkeit zur Verbesserung der Ertragslage ab November 2011 abgeschlossene Leistungsvereinbarung mit der [A-GmbH] in dieser Berechnung nicht Berücksichtigung finden."
In der dazu eingebrachten Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.05.2018 wird ausgeführt:
"(...)
b.) Schreiben der Bf. vom 19.2.2018:
Mit Schreiben vom 19.2.2018 teilt die steuerliche Vertretung mit, dass auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes eine fiktive 'Prognoserechnung' für die [Beschwerdeführerin] für die Jahre 2007 bis 2033 übermittelt wurde, wobei der Berechnung ein Investitionsvolumen von € 4 Mio zu Grunde gelegt wurde. Die Berechnung wurde unter einer rein fiktiven Prämisse der entgeltlichen Gebäudeüberlassung iSd g 2 Abs 3 LVO erstellt und es ergäbe sich kein Gesamtgewinn.
Im Detail werden als Prämissen für diese fiktive Prognoserechnung der Umsatz, der Veranstaltungsauwand, der Personalaufwand, die Abschreibung, Instandhaltung und Betriebskosten sowie sonstiger Aufwand und Zinsenaufwand angeführt. Diese Prämissen beziehen sich auf die Faktenlage des Jahres 2010.
Sämtliche Angaben in dieser fiktiven Prognoserechnung waren dem Finanzamt im Jahr 2007 bis zur Erlassung des Bescheides betreffend Feststellung einer Gruppe vom 26.6.2007 nicht bekannt.
Lediglich im November 2005 wurde ein Investitionsvolumen von € 3 bis 4 Mio über einen
Zeitraum von 2 bis 3 Jahren mitgeteilt.
Auch der Zweck der Gesellschaft war dem Finanzamt nicht bekannt, da der Gesellschaftsvertrag vom 6.7.2005 erst im Rahmen der AP im Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde.
Im Jahr 2007 wurden bis zur Erlassung des Bescheides betreffend Feststellung einer Gruppe beim Finanzamt Graz-Umgebung lediglich 4 UVAs-mit Kopien der Belege eingereicht.
Diese fiktive Prognoserechnung ist gänzlich ungeeignet, um zu dokumentieren, dass der Bescheid betreffend Feststellung einer Gruppe vom 26.6.2007 inhaltlich unrichtig ist, da die in der dargelegten Berechnung enthaltenen Prämissen auf die Faktenlage des Jahres 2010 abstellen und somit nachvollziehbar dem Finanzamt zum 26.6.2007 nicht bekannt sein konnten und auch in keiner Weise bekannt waren.
Das Finanzamt konnte am 26.6.2007 nur auf Basis des Antrages auf Feststellung einer Gruppe vom Vorliegen einer Gruppe ausgehen und hat den Feststellungbescheid inhaltlich richtig erlassen.
Alle weiteren Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Einkunftsquelle notwendig sind, sind erst nach der Erlassung des Feststellungsbescheides am 26.6.2007 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden.
Dazu zählt u.a. auf der Aufwandsseite: Das gesamte Investitionsvolumen von 14 Millionen und die damit verbundene Abschreibungskomponente, das Vorliegen der Fremdfinanzierung und der damit verbundene Zinsenaufwand, der Anfall von Personalaufwand sowie der sonstige betriebliche Aufwand. Auf der Einnahmenseite hatte das Finanzamt nur die Kenntnis hinsichtlich der Angaben im Fragebogen zur Vergabe einer Steuernummer vom 1.8.2005. Diesen Angaben entsprechend wäre bereits im ersten Jahr ein Gewinn zu erwarten gewesen. Es waren dem Finanzamt am 26.6.2007 keinerlei Verträge bekannt, auch nicht der Gesellschaftsvertrag, sowie keine Jahresabschlüsse bzw Bilanzen.
Nach Beurteilung des Finanzamtes ist diese fiktive Prognoserechnung völlig ungeeignet, die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides betreffend Feststellung einer Gruppe vom 26.6.2007 in Zweifel zu ziehen. Dies würde die Fähigkeit der Abgabenbehörde voraussetzen, Umstände, die in der Zukunft verwirklicht werden, ohne Offenlegung bzw Bekanntgabe des Sachverhaltes und der dazu nötigen Unterlagen beurteilen zu können.
Vielmehr ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde alle Beurteilungskriterien offen zu legen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer Verlust erbringenden Tätigkeit zuverlässig beurteilen lässt. Dies war am 26.6.2007 bei Ergehen des Bescheides betreffend Feststellung einer Gruppe nicht gegeben.
c.) Begründung der Wiederaufnahme:
Die Begründung der Wiederaufnahme im Bescheid vom 3.5.2012 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Gruppe gem § 9 Abs 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2008 ist über eine geschlossene Verweiskette erfolgt.
In der Bescheidbegründung wurde auf die Begründung des Bescheides vom 3.5.2012 betreffend die Nichtfeststellung einer Gruppe gemäß § 9 Abs 8 KStG 1988 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass bei der Gesellschaft keine Einkunftsquelle vorliegt. Ergänzend wird auf den Bericht der Außenprüfung vom 14.12.2011 und auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.11.2011 verwiesen.
Im Bericht der Außenprüfung sind alle nach Ergehen des Erstbescheides (Feststellungsbescheid Gruppe) vom 26.6.2007 neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) angeführt (Bericht der AP Seite 4 ff):
- Art und Umfang der Bewirtschaftung:
-- Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005 (erstmals in der NA vom 17.7.2007 dem Finanzamt vorgelegt),
-- Vereinbarung vom 4.12.2006 (erstmals in der NA vom 17.7.2007 dem Finanzamt vorgelegt),
-- Erstmalige Bekanntgabe hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der Burg (Ergebnis NA vom 17.7.2007 und der AP vom 1.12.2009)
-- Gesellschaftsvertrag vom 6.7.2005 (erstmals in der AP ab 1.12.2009 vorgelegt)
- Gesamtes Investitionsvolumen von € 12 bzw 14 Mio (erstmals in der AP vom 1.12.2009 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht)
- Sämtliche einnahmen— und ausgabenseitigen Parameter:
-- Fremdfinanzierung und damit im Zusammenhang stehender Zinsenaufwand
-- Varianten der Bewirtschaftungsart
-- Personalaufwand
(erstmalige Kenntnis durch Abgabe der Körperschaftsteuererklärung und der
Bilanzen für das Jahr 2006 am 29.11.2007, für das Jahr 2007 am 3.9.2008.
Weiters Bekanntgabe in der AP ab 1.12.2009 durch erstmalige Abgabe von
Prognoserechnungen und der darin enthaltenen neuen Tatsachen, die bereits am
26.6.2007 verwirklicht waren)
Auf Basis dieser neuen Tatsachen und Beweismittel konnte die Behörde erstmals
beurteilen, dass auf Ebene der [Beschwerdeführerin] keine Einkunftsquelle vorliegt.
Daher erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt
Graz-Stadt zu Recht.
(...)
Im Beschwerdefall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die bis zum 26.6.2007 offengelegten Tatsachen noch keinen vollständigen Sachverhalt über das Vorhandensein einer Einkunftsquelle vermitteln. Die Offenlegung wesentlicher weiterer Sachverhaltselemente erfolgte erst nach dem 26.6.2007. Der vertretenen Ansicht des Gerichts, die zuständige Abgabenbehörde habe ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Erlassung des Feststellungsbescheides maßgebenden Umständen gehabt, kann daher nicht gefolgt werden. Die Prämissen der fiktiven Prognoserechnung beziehen sich auf die Faktenlage des Jahres 2010, wodurch sie einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Feststellungsbescheid Gruppe vom 26.6.2007 von vornherein nicht entgegenstehen."
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 06.06.2018 nahm die Beschwerdeführerin dazu wie folgt Stellung:
"Die belangte Behörde begründet die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 3.5.2012 erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens des Bescheides betreffend Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG damit, dass die bis zum 26.6.2007 offengelegten Tatsachen noch keinen vollständigen Sachverhalt über das Vorhandensein einer Einkunftsquelle vermitteln.
Die Behörde stellt in Ihrer Stellungnahme die zeitliche Chronologie der Offenlegung von Unterlagen zum Sachverhalt [Burg] gegenüber dem Finanzamt bis zur Erlassung des Bescheides vom 26.6.2007 dar (Seite 2 und 3). Diese Darstellung bestätigt, dass im Zuge der Beantragung einer Steuernummer am 1.8.2005 der erwartete Jahresumsatz für die dem Eröffnungsjahr folgenden Jahre mit €35.000 und der erwartete Gewinn mit € 7.000 bekannt gegeben wurden. lm Zuge eines Ergänzungsersuchens vom 2.11.2005 wurde über ein aus damaliger Sicht geplantes Investitionsvolumen von € 3 Mio. bis 4 Mio. informiert.
Basierend auf diesen (eingeschränkten) Informationsstand hätte die Behörde ausgehend von der Faktenlage im Jahr 2007 ableiten müssen, dass keine Einkunftsquelle vorliegt. Die im Ergänzungsersuchen bekannt gegebenen investitionen führen bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 40 Jahren zu einer jährlichen Abschreibung von 75.000€ bis 100.000€. Ausgehend von dem der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gegebenen Umsatz von 35.000€ p.a. ergibt sich bereits unter Außerachtlassung von sonstigen Betriebskosten ein jährlicher Verlust.
Die Finanzbehörde führt aus, dass aufgrund der Angaben im Fragebogen vom 1.8.2005 zu Umsatz und Gewinn keine Sachverhaltselemente offen gelegt waren, die Anlass gaben eine Einkunftsquelle auf Ebene der [Beschwerdeführerin] in Zweifel zu ziehen. Dies ist u.E. aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar.
Wetters führt die Finanzbehörde aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Zweck der Gesellschaft nicht bekannt war, da der Gesellschaftsvertrag erst im Rahmen der Außenprüfung im Dezember 2009 vorgelegt worden sei. Zugleich führt die Finanzbehörde jedoch aus, dass im Fragebogen zur Erteilung einer Steuernummer die Tätigkeit der Gesellschaft wie folgt beschrieben wurde: 'Betrieb und Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich'. Dieser Zweck hat sich bis dato nicht verändert. Somit war der Zweck der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt.
In Punkt b) der Stellungnahme führt die Finanzbehörde aus, dass sich die der fiktiven
Prognoserechnung zu Grunde gelegten Prämissen auf die Faktenlage 2010 beziehen. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar und es wird nicht erläutert, woraus die Behörde diese Annahme ableitet. Wie auch in unserem Schreiben vom 19.2.2018 angeführt, wurde die fiktive Prognoserechnung aus Sicht 2005 erstellt."
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin zu einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes in rechtlicher Hinsicht vor:
"Ad 1.) Betätigung der [Beschwerdeführerin] (in der Folge kurz [Beschwerdeführerin] genannt)
Laut Mitteilung vom 18.6.2018 beurteilt der BFG die Betätigung der [Beschwerdeführerin] zumindest bis zum November 2011 (Erweiterung der Tätigkeit im Bereich des Marketings und der PR Arbeit für die [A-GmbH]) als entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO 1993.
Diese Beurteilung ist aus nachfolgenden Gründen nicht zutreffend: Unter § 2 Abs. 3 LVO fällt jede (unmittelbare oder mittelbare) Überlassung von Gebäuden, die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt. Die von der [Beschwerdeführerin] durchgeführten Vermietungen fallen unzweifelhaft nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO - die der Gesellschaft zuzurechnenden Immobilien sind weder Eigenheime noch
[Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018]
Mietwohngrundstücke. Die Nutzung der Immobilie, die nicht für Wohnzwecke geeignet ist, dient gewerblichen Zwecken.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung gelten für die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen u.a. Rz 5433ff der EStR:
'Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters aufdie bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht. Die durch jede Form von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein machen die Betätigung nicht zu einer gewerblichen, es sei denn, die laufende Verwaltungsarbeit erreicht ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint (VwGH 30.9.1999, 97/15/0027). Insgesamt müssen zur bloßen Vermietung besondere, damit im Regelfall nicht gegebene Umstände hinzutreten, durch die eine über die Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059). Gleichfalls entscheidend ist auch, ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, das mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist.
5434
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind zur Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich (VwGH 21.11.1972, 0776/72' VwGH 20.04.1979, 1312/78). Die Vermietung von Garagenboxen oder Abstellplätzen ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn zur bloßen Überlassung der Räume weitere Leistungen, wie zB Beaufsichtigung, Serviceleistungen, hinzutreten (VwGH 21.11.1972, 0776/72; VwGH 28.11.1984, 83/13/0063). Die ständig wechselnde kurzfristige Vermietung von Ausstellungsräumen, Tennis-, Campingplätzen oder von Sälen (zB für Veranstaltungen) ist daher als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen. Die Vermietung von Wohnungen oder Schlafstellen nach Art eines Beherbergungsbetriebes ist gleichfalls eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH 13.10.1982, 82/13/0125; VwGH 01.06.1976, 0363/75 2342/75; VwGH 14.12.1971, 0144/71). Ebenso ist die kurzfristige Vermietung einer größeren Anzahl eingerichteter Ferienwohnungen als gewerblich einzustufen (VwGH 20.05.2010, 2007/15/00_98; VwGH 24.06.2009, 2008/15/0060 zur Vermietung von zehn Ferienwohnungen mit insgesamt 31 Betten, die durchschnittlich neunmal im Jahr vergeben wurden).'
[Seite 3 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018]
Eine kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten ist naturgemäß mit zusätzlichen, vom Vermieter zu erbringenden Nebenleistungen (Reinigung, Vorbereitung von Veranstaltungen) verbunden. Bei einer ständig wechselnden Vermietung ist eine über die Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters erforderlich und somit geht die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten der [Beschwerdeführerin] für Veranstaltungen über die reine Vermögensverwaltung hinaus.
Das Geschäftsmodell und auch die tatsächlich von der Gesellschaft erbrachten Leistungen sehen neben der Nutzungsüberlassung u.a. auch nachfolgende Leistungen erbracht vor:
- Unterstützung bei der Planung, Organisation und Umsetzung der Veranstaltung des Kundens
- Koordinierung und Zeiteinteilung für einen für einzelne Veranstaltungen erforderlichen Aufbau (z.B. Bühnen, Tische für Gäste etc.)
- Vorbereitung der Räumlichkeiten gemäß den individuellen Bedürfnissen der Kunden
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100017/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100017.2017
- Stammnummer
- 121269
- Gültig
- 07.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF