Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100017/2017
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe: Feststellung der Liebhaberei beim Gruppenmitglied und Tauglichkeit des Wiederaufnahmsgrundes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100017/2017vom 07.11.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017).
Für die Lösung der Frage, ob eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO oder eine andere Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO vorliegt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Vermietung und Gewerbebetrieb zurückzugreifen.
Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen (steht somit - auch im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsbetrachtung - nicht bloß eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 269 Abs. 3 BAO im Raum), und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre (die primär die Liebhabereifrage zu thematisieren hat) auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache (Verfahrenswiederaufnahme aus dem Grunde der Höhe der Investitionskosten) an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter im Beisein des Schriftführers über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-GmbH vom 06.06.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 03.05.2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe zwischen der A-GmbH (in der Folge: A-GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer: Dipl. Ing. X) als Gruppenträgerin und der Beschwerdeführerin als einzigem Gruppenmitglied wegen ertragsteuerlicher Liebhaberei der Betätigung der Beschwerdeführerin auf der [Burg].
Die Burg steht seit dem Jahr 2005 im Eigentum des X und ist der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen (zur Nutzungsvereinbarung siehe weiter unten). Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie in und auf der Burg (laut Notariatsakt zur die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. die "Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen a.n.g." (laut Jahresabschlüssen 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008). Entsprechende behördliche Betriebsanlagen- bzw. Betriebsstättengenehmigungen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 15.06.2010 und 07.02.2011 erteilt. Insgesamt stehen 25 Räume zur Verfügung. Unbestritten ist, dass keine Privatnutzung der Burg durch X erfolgt.
Die Beschwerdeführerin beschäftigte nach den (diesbezüglich bis zum Wirtschaftsjahr der Beendigung der unten stehenden Außenprüfung ausgewerteten) Jahresabschlüssen in den Wirtschaftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 einen Arbeiter, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 einen Angestellten, in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 einen Arbeiter und drei Angestellte sowie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 zwei Arbeiter und drei Angestellte.
Investitionen:
Mit Ansuchen des X vom 29.11.2005 wurde die Erteilung einer Baubewilligungen für die Errichtung eines Zuganges mit Aufstiegshilfe für die Burg beantragt und von der Baubehörde mit Bescheid vom 28.02.2006 bewilligt (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 03.04.2009; Benützungsbewilligung vom 09.02.2011).
In der Folge wurde im Namen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Baubewilligungen wie folgt beantragt und von der Baubehörde bewilligt:
mit Ansuchen vom 26.02.2007 für den Einbau eines Personenaufzuges (Schlosslift) - Baubewilligung vom 02.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010);
mit Ansuchen vom 18.05.2007 für den Einbau eines Personenaufzuges (P) - Baubewilligung vom 03.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010);
mit Ansuchen vom 10.07.2007 für den Einbau einer Klause in die bestehenden Ruinen - Baubewilligung vom 21.09.2007 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 11.01.2012; Benützungsbewilligung vom 12.01.2012)
mit Ansuchen vom 15.02.2008 für die Errichtung eines Zugangsstollens und einer Aufstiegshilfe (Lift) zum bereits genehmigten Einbau der Klause - Baubewilligung vom 06.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 11.01.2012; Benützungsbewilligung vom 12.01.2012);
mit Ansuchen vom 21.05.2008 für den Einbau eines Personenaufzuges (Trakt-N/R-Haus) - Baubewilligung mit Bescheid vom 03.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010);
mit Ansuchen vom 25.06.2008 für den Einbau eines vereinfachten Lastenaufzuges ausschließlich zur Lastenbeförderung (R-Haus) - Baubewilligung vom 02.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010).
Folgende Arbeiten sind der Aktenlage zu entnehmen:
| Sanierung der Zufahrtsstraße
| September 2005 und April bis Mai 2006
| Bohrung und Fassung der sog. X-Quelle
| 2006 und Juni 2007
| Innenhofpflasterung
| Februar/März 2007
| Zäune und Toranlage
| Oktober 2007
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden die Bauarbeiten in folgenden Zeiträumen durchgeführt (siehe das durch die belangte Behörde vorgelegte Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 02.10.2015):
| Einbau Schlosslift
| Juni 2005 bis Oktober 2007
| Einbau P
| Juni 2005 bis Oktober 2007
| Sanierung Trakt-N Phase 1
| Oktober 2007 bis Jänner 2008
| Sanierung Trakt-N
| (Trakt-N/R-Haus)
| Mai bis Oktober 2008
| Einbau Lastenaufzug (R-Haus)
| Juni bis September 2008
| Errichtung Klause (X-Keusche)
| August 2007 bis März 2009
| Errichtung Zugangsstollen /Lift zur Klause
| April bis Juli 2008
| Sanierung Hube
| November 2007 bis Dezember 2008
Im Jahr 2008 lieferte die A-GmbH der Beschwerdeführerin zur Kühlung und Heizung der Burg eine aus Seriengeräten der Marke [Marke] bestehende VRF-Anlage (Variable Refrigerant Flow bzw. variabler Kältemittelfluss, vergleichbar mit einer Zentralheizungsanlage), deren Klimageräte durch eine zentrale Außeneinheit (Wärmepumpe im Freien) über eine gemeinsame Vor- und Rückleitung versorgt werden.
Die "volle Betriebsbereitschaft" war nach dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin ab "Fertigstellung der Renovierung und der Umbauten" im Wirtschaftsjahr 2010/2011 gegeben (siehe Seite 8 des Berufungsschreibens).
Zugänge zum Anlagevermögen:
Den Anhängen der bis zum Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme aufgestellten Jahresabschlüsse sind folgende Zugänge zum Anlagevermögen zu entnehmen:
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006):
| Software
| 1.400
| Betriebs- und Geschäftsausstattung
| 2.714
| Anlagen im Bau
| 668.116
| SUMME
| 670.830
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007):
| Software
| 0
| Bauten auf fremdem Grund
| 2,940.169
| Betriebs- und Geschäftsausstattung
| 64.526
| Anlagen im Bau
| 842.905
| SUMME
| 3,847.600
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008):
| Software
| 1.020
| Bauten auf fremdem Grund
| 984.476
| B.u.G.-Ausstattung und Fuhrpark
| 460.694
| Anlagen im Bau
| 1,434.938
| SUMME
| 2,880.109
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009):
| Software
| 2.865
| Bauten auf fremdem Grund
| 2,007.370
| andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung
| 413.055
| Anlagen im Bau
| 295.283
| SUMME
| 2,715.709
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010):
| Software
| 10.420
| Bauten auf fremdem Grund
| 310.458
| andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung
| 151.537
| Geleist. Anz. und Anlagen im Bau
| 31.673
| SUMME
| 493.668
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011):
| Gew. Schutzrechte u. ähnl. Rechte
| 9.400
| Software
| 0
| Bauten auf fremdem Grund
| 183.810
| andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung
| 59.382
| Geleist. Anz. und Anlagen im Bau
| 111.583
| SUMME
| 354.776
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012):
| Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw.
| 19.841
| Einbauten in fremden Gebäuden
| 2,453.828
| Maschinen
| 626
| B.u.G.-Ausstattung
| 141.612
| Anlagen im Bau
| 0
| SUMME
| 2,596.067
Fremdkapitalzinsen:
Die Finanzierung der Investitionen erfolgte neben geringfügigen Geldmitteln durch X fast ausschließlich durch Darlehen der A-GmbH (siehe die von Seiten der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Aktennotizen vom 25.10.2005 und vom 31.01.2006). Die Beschwerdeführerin verbuchte dafür nach den bis zum Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme aufgestellten Jahresabschlüssen folgenden Zinsenaufwand:
| Wirtschaftsjahr
|
| 2005/2006
| k. A.
| 2006/2007
| 102.363
| 2007/2008
| 307.566
| 2008/2009
| 498.696
| 2009/2010
| 461.239
| 2010/2011
| 486.885
| 2011/2012*)
| 0
*) Ab diesem Wirtschaftsjahr keine Verrechnung mehr von Fremdkapitalzinsen durch die A-GmbH an die Beschwerdeführerin.
Erträge:
Die Beschwerdeführerin erzielte nach den bis zum Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme aufgestellten Jahresabschlüssen folgende Erträge:
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006):
| Erlöse Inland
| 0
| übrige Erträge
| 0
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007):
| Erlöse Inland
| 100.000*)
| übrige Erträge
| 0,05
*) davon 100.000 € von der A-GmbH (lt. Vereinbarung vom 04.12.2006)
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008):
| Erlöse Inland
| 2.000
| Handelswarenerlöse
| 33.870
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen:
Benützung des P anlässlich einer Produktpräsentation (Rechnung vom 10.07.2007 über 1.000 € netto).
Zurverfügungstellung der Taverne anlässlich einer Buchpräsentation (Rechnung vom 27.08.2007 über 1.000 € netto).
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009):
| Erlöse Inland
| 10.000
| Handelswarenerlöse
| 4.901
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen:
Raumvermietung für eine Veranstaltung der A-GmbH (Rechnung vom 28.04.2008 über 13.867,40 € netto - inklusive Catering).
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010):
| Erlöse Inland
| 4.000
| Handelswarenerlöse
| 0
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (zweimal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 4.000 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.09.2009 über 1.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 10.12.2009 über 2.500 € netto).
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011):
| Veranstaltungen, Mieterlöse
| 13.700
| n.n. versteuerte Erlöse
| 10.540
| Erlöse VA 10%
| 1.363
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (achtmal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 14.950 €:
Raumvermietung für eine Feierlichkeit (Rechnung vom 26.03.2010 über 2.200 € netto).
Raumvermietung für eine Bikeausstellung (Rechnung vom 19.04.2010 über 1.000 € netto).
Raumvermietung für eine Diplomüberreichung (Rechnung vom 04.05.2010 über 1.620 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 18.05.2010 über 1.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 21.06.2010 über 1.200 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der A-GmbH (Rechnung vom 08.07.2010 über 4.680 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.11.2010 über 1.750 € netto - inklusive Transfer).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 29.11.2010 über 1.000 € netto).
In diesem Wirtschaftsjahr fand ein Musikkonzert eines bekannten Duos statt.
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012):
| Umsatzerlöse
| 183.659*)
| sonstige Erträge
| 8.728
*) davon 125.000 € von der A-GmbH (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit 16.08.2012).
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (17 mal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 63.191,94 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.02.2011 über 10.540 € netto - inklusive Catering und Transport).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.03.2011 über 1.000 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 18.03.2011 über 655,68 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 16.06.2011 über 2.670 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 20.06.2011 über 500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 13.07.2011 über 2.320 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 25.07.2011 über 1.212,60 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 14.09.2011 über 10.712,50 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 26.09.2011 über 9.919,38 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 15.11.2011 über 4.889,38 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der A-GmbH (Rechnung vom 21.11.2011 über 5.175,20 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der A-GmbH (Rechnung vom 21.11.2011 über 4.803,30 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 28.11.2011 über 1.957,90 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 12.12.2011 über 3.178 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 21.11.2011 über 2.130 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 19.12.2011 über 28 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 23.01.2012 über 1.500 € netto).
In diesem Wirtschaftsjahr fand auch ein "Tag der offenen Tür" mit entgeltlichem Eintritt statt.
Verluste:
Die Beschwerdeführerin erzielte nach den bis zum Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme aufgestellten Jahresabschlüssen (insbesondere aufgrund von Abschreibungen) folgende Verluste:
| Wirtschaftsjahr
| EGT
| Jahresfehlbetrag
| Jahresverlust
| Bilanzverlust
| 2005/2006
| -21.155
| -23.256
| -23.558
| -23.558
| 2006/2007
| -181.975
| -183.757
| -183.671
| -207.229
| 2007/2008
| -782.971
| -587.204
| -587.118
| -794.347
| 2008/2009
| -1,404.774
| -1,054.145
| -1,054.059
| -1,848.407
| 2009/2010
| -1,690.328
| -1,268.244
| -1,268.201
| -3,116.608
| 2010/2011
| -1,673.342
| -1,261.370
| -1,261.370
| -4,377.979
| 2011/2012
| -1,247.184
| -2,628.009
| -2,628.009
| -7,005.988
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Daraus ergaben sich für die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenswiederaufnahme folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
| Wirtschaftsjahr
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 2005/2006
| -21.456
| 2006/2007
| -182.141
| 2007/2008
| -782.560
| 2008/2009
| -1.404.516
| 2009/2010
| -1.688.336
| 2010/2011
| -783.864
| 2011/2012
| -2.624.992
Verfahrensablauf:
Anzeige der Betriebseröffnung im August 2005
Auf dem am 01.08.2005 eingegangenen amtlichen Fragebogen vom 28.07.2005 teilte die Beschwerdeführern durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter dem damals zuständigen Finanzamt die Betriebseröffnung vom 06.07.2005 mit. Die ausgeübte Geschäftstätigkeit bezeichnete sie als "Betrieb und Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich" mit. Die Beschwerdeführerin bezifferte den voraussichtlichen Jahresumsatz für das Eröffnungsjahr mit 25.000 Euro und den des Folgejahres mit 35.000 Euro, den voraussichtlichen Gewinn mit 5.000 Euro und den des Folgejahres mit 7.000 Euro.
Abgabenbehördliches Vorhalteverfahren im Oktober/November 2005
Mit Vorhaltschreiben vom 11.10.2005 ersuchte das damals zuständige Finanzamt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung 08/2005 (geltend gemachte Vorsteuern: 34.091,70 Euro) die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die Vorsteuern aus Investitionen resultierten sowie um Bekanntgabe des Volumens und des Zeitraums der Investitionen.
Mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 02.11.2005 gab der (damalige) steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der Rechnung für das von der Beschwerdeführerin erworbene Inventar der Burg, der Inventarliste und einer Rechnung über die Grundlagenermittlung und den Vorentwurf zum Aufzug dem damals zuständigen Finanzamt bekannt, dass ein Investitionsvolumen von drei bis vier Millionen Euro in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren geplant sei. Dies betreffe Umbauarbeiten in der Burg (Einbau von einem Aufzug). Die Nutzung der Burg und die Abhaltung von Veranstaltungen sei erst nach Beendigung der Bauarbeiten möglich und für deren Benutzer zumutbar.
Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe im Juni 2007
Mit Notariatsakt vom 23.01.2007 trat X die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die A-GmbH um einen Abtretungspreis in Höhe des einbezahlten Stammkapitals ab (siehe Seite 4 letzter Absatz des Berufungsschreibens).
Am 14.06.2007 beantragte die A-GmbH die Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe mit ihr als Gruppenträger und der Beschwerdeführerin als (einzigem) Gruppenmitglied.
Mit (hier von der verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahme betroffenem) Bescheid vom 26.06.2007 (in der Folge Gruppenfeststellungsbescheid) gab die belangte Behörde dem Antrag statt und stellte das Bestehen der Unternehmensgruppe fest (ab Veranlagung 2008).
Abgabenbehördliche Nachschau im Juli 2007
Mit Nachschauauftrag vom 16.07.2007 führte das Finanzamt Graz-Umgebung am 17.07.2007 eine Nachschau bei der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser Nachschau wurden dem Prüfungsorgan von Seiten der Beschwerdeführerin ein mit 01.07.2005 datiertes und von X unterfertigtes Schriftstück ("Nutzungsvereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin über die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg sowie ein mit 04.12.2006 datiertes und ebenfalls von X unterfertigtes Schriftstück ("Vereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der A-GmbH über die Zurverfügungstellung des Tanztraktes für die Präsentation von Wärmepumpen vor.
Der Niederschrift über die Nachschau vom 17.07.2007 ist ua. die Bezifferung des "gesamten Bauvolumens" mit (nun) 10 Mio. Euro zu entnehmen. Erste Vermietung im Dezember 2006 an die A-GmbH (100.00 Euro) und weitere Vermietung im Juli 2007 an eine Universität. Weitere Vermietungen würden in den nächsten Monaten mit Baufortschritt folgen.
Die mit 01.07.2005 datierte "Nutzungsvereinbarung" zwischen X und der Beschwerdeführerin hat folgenden Wortlaut:
"Allgemeines:
Herr DI X hat mit Kaufvertrag vom 27.6.2005 die '[Burg]' ([Adresse]) erworben
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' durch die [Beschwerdeführerin], deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr DI X ist.
Besonderheiten:
Herr DI X gestattet der [Beschwerdeführerin] auf Grund dieser Vereinbarung die Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen.
Die [Beschwerdeführerin] verpflichtet sich, alle Investitionen, die für diese Tätigkeiten notwendig sind, unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren.
Einvernehmlich wird vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] keine Nutzungsentgelt zu leisten ist.
Die GmbH verzichtet im Fall der Beendigung dieser Vereinbarung bezüglich aller von ihr getätigten Investitionen auf Rückersatz von Investitionskosten, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Gültigkeit:
Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum der Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien und ist unbefristet.
Die gegenständliche Vereinbarung kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer achtwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden."
Das mit 04.12.2006 datierte Schriftstück "Vereinbarung" mit der A-GmbH hat folgenden Wortlaut:
"Die [Beschwerdeführerin] (im weiteren [...]) stellt der Firma [A-GmbH] (im weiteren [...]) den Tanztrakt für die Präsentation ihrer installierten Wärmepumpenmodelle gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,00 + 20% Ust. (€ 20.000,00) = € 120.000,00 zur Verfügung. Bei einer Indexüberschreitung von 5% gemessen am VPI 2005 11/2006 ist eine Anpassung erforderlich.
Der Leistungsumfang der Firma [A-GmbH]umfasst:
1.) Die zur Verfügungstellung folgender Räumlichkeiten:
Saal-P 118 m2
Raum-Q 65 m2
Raum-R 60 m2
Lounge 84 m2
In diesen Räumlichkeiten kann die Firma [A-GmbH] ihre jeweiligen neuen Wärmepumpenmodelle installieren, sowie je nach Entscheidung von der Firma [A-GmbH] wieder demontieren und durch neue Geräte ersetzen. Die Montage und Demontage erfolgt durch die Firma [A-GmbH].
2.) Die [Beschwerdeführerin] wird auf Verlangenden der Firma [A-GmbH] die montierten Wärmepumpenanlagen zur Besichtigung von Kunden der Firma [A-GmbH] nach entsprechender Terminvereinbarung während des gesamten Jahres zur Verfügung stellen.
Des Weiteren stellt die [Beschwerdeführerin] der Firma [A-GmbH] den Saal-P für Veranstaltungen, Seminare. etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung.
Vertragsdauer: Unbefristet, beginnend vom Zeitpunkt der lnbetriebsetzung am 23.11.2006
Kündigungsfrist: Es wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende vereinbart. Weiters ist die [Beschwerdeführerin] jederzeit berechtigt die Vereinbarung aus wichtigen Gründen (z. B. bei Nichteinzahlung der Miete) zu lösen.
Zahlung: im 1. Jahr bei lnbetriebsetzung. Für die Folgejahre bis zum 10. Jänner jeden Jahres."
Außenprüfung von Dezember 2009 bis November 2011
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 01.12.2009 führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 06.10.2010 ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 durch. Dabei traf der Prüfer die der hier strittigen Verfahrenswiederaufnahme in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegende Feststellung, dass die Bewirtschaftung der Burg ertragsteuerlich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ist.
Im Zuge der Außenprüfung legte die Beschwerdeführerin dem Prüfer folgende Schriftstücke vor:
eine mit 06.05.2011 datierte "Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005" vorgelegt, wonach nun ua. Ablöse der "aktivierten Investitionen und Großreparaturen" bei Beendigung der Überlassung der Burg an die Beschwerdeführerin vorgesehen war;
eine (auch) mit 04.12.2006 datierte "Vereinbarung (Nr. 1/2006)" vorgelegt, die dem mit 04.12.2006 datierten Schriftstück "Vereinbarung" mit der A-GmbH teilweise entspricht bzw. dieses teilweise ändert oder hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten maßgeblich erweitert;
ein als "Leistungsbündel [Burg]" bezeichnetes sechsseitiges Schriftstück, wonach die Burg als "Werbedienstleister" für die Marke A-GmbH (ohne nähere Konkretisierung) sowie als "Referenz und Kommunikationszentrale für monovalente Heizungssysteme"(Kooperation mit Universitäten, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Imagekampagnen, Opinion Leading, Durchführung von internationalen Kongressen, Messen, Sonderveranstaltungen, Kooperationen mit Ausbildungsstätten, Referenzbeispiel für A-GmbH - Vertriebspartner) fungieren, die Partner für die Klimatisierung historischer Gebäude (Öffnung eines neuen Geschäftsfeldes) sensibilisieren und die Burg als Eventlocation (Meeting Rooms sowie öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen) genutzt werden soll.
Mit dem (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid vom 03.05.2012 nahm die belangte Behörde nach Abschluss der Außenprüfung das Verfahren hinsichtlich Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe wieder auf und stellte mit weiterem Bescheid fest, dass eine Unternehmensgruppe zwischen der Beschwerdeführerin und der A-GmbH nicht besteht ("Nichtfeststellung einer Unternehmensgruppe").
Zur Begründung der hier strittigen Verfahrenswiederaufnahme verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2012 auf die Begründung des Bescheides vom 03.05.2012 über die "Nichtfeststellung einer Unternehmensgruppe". Diesem Bescheid ist zu entnehmen:
"Bei vermeintlichen Gruppenmitglied [Beschwerdeführerin] wurde im Zuge der Außenprüfung festgestellt, dass bei der Gesellschaft keine Einkunftsquelle aus der Tätigkeit(en) der Gesellschaft infolge Liebhaberei vorliegt.
Ist die gesamte Tätigkeit eines Körperschaft als Liebhabereitätigkeit anzusehen, kann die Körperschaft kein Gruppenmitglied sein, weil gem. § 9 KStG eine Einkommenszurechnungsvorschrift darstellt und daher mangels Vorliegens von Einkommen unanwendbar ist.
Da somit keine Gruppe bestehen kann, sind die vermeintlichen Gruppenmitglieder ab dem Jahr 2008 gesondert zu veranlagen.
Ergänzend wird auf den Bericht der Außenprüfung vom 14.12.2011 sowie auf die Niederschrift vom 9.11.2011 verwiesen."
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung verwies die belangte Behörde zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Körperschaftsteuer auf die wie folgt lautende Textziffer 4 (die bis auf den zusätzlichen ersten Absatz auf Seite 5 wortgleich der Niederschrift über die Schlussbesprechung entspricht):
"Tz. 4 Körperschaftsteuer
Sachverhalt und rechtliche Würdigung Sachverhalt:
Erwerb der Liegenschaft und Gesellschaftsanteile:
Am 27. Juni 2005 hat Herr DI X (in der Folge: [...]) von der [Verkäuferin]die [Burg] um Euro 1,5 Millionen, die dazugehörigen umliegenden Liegenschaften (unbebaute Grundstocke und Forst) im Ausmaß von rd. 20 Hektar um [Kaufpreis] und das Inventar um Euro 150.000,- erworben. DI [X] bezeichnete den Erwerb der Burg immer als "Schnäppchen", denn er wollte eigentlich im Juni 2005 die Burganlage nur für ein Event von der [Verkäuferin] mieten. Den Entschluss zum Erwerb der [Burg] fasste DI [X] nach eigenen Aussagen binnen 5 Minuten.
Die geprüfte Gesellschaft wurde am 6.7.2005 errichtet und im Firmenbuch unter FN 2648711 eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der [Beschwerdeführerin] war von der Gründung bis zum 14.2.2007 DI [X], dann wurden die Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom 23.1.2007 zum Abtretungspreis von Euro 17.500,-- an die [A-GmbH] ([Firmenbuchnummer]) abgetreten. Zum besseren Verständnis wird angemerkt, dass DI [X] auch bei der [A-GmbH] Alleingesellschafter ist.
Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005:
Am 1.Juli 2005 wurde zwischen DI [X] und der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Benutzung der Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie. Es wurde in dieser Nutzungsvereinbarung einvernehmlich vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] kein Nutzungsentgelt an DI [X] zu leisten ist. In dieser bis 6. Mai 2011 gültigen Nutzungsvereinbarung verzichtete die [Beschwerdeführerin]. Im Fall der Beendigung der Vereinbarung bezüglich aller von ihr getätigten Investitionen auf Rückersatz von Investitionskosten (Bittleihe), aus welchem Rechtsgrund auch immer! Am 6. Mai 2011 wurde eine Ergänzungsvereinbarung zur o.a Nutzungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher u.a. auch die Kündigungsfrist und die Investitionsablöse neu geregelt wurden. Auf die Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen oder eigenen Gesellschaften darf an dieser Stelle hingewiesen werden.
Vereinbarung vom 4.12.2006:
Am 4.12.2006 wurde zwischen der [Beschwerdeführerin] m.b.H. und der [A-GmbH] eine Vereinbarung abgeschlossen, laut welcher der [A-GmbH] Räumlichkeiten im Ausmaß von 327 m2 für die Präsentation von installierten Wärmepumpenmodellen gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer i. H. v. 20 Prozent zur Verfügung gestellt werden. Weiters stellt die [Beschwerdeführerin] der [A-GmbH] den Saal-P für Veranstaltungen, Seminare etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung. Die Miete wurde im gesamten Prüfungszeitraum nur einmal und zwar im Dezember 2006 von der [A-GmbH] an die [Beschwerdeführerin] bezahlt.
Nachschau gem. § 144 BAO:
Am 17.7.2007 hat das damals zuständige [Finanzamt] bei der [Beschwerdeführerin] eine Nachschau durchgeführt. Bei dieser Nachschau hat DI [X] die Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005 und die Vereinbarung vom 4.12.2006 vorgelegt. Bei dieser Amtshandlung hat DI [X] auch niederschriftlich angegeben, dass die erste Vermietung im Dezember 2006 an 'seine' [A-GmbH] stattgefunden hat und im Juli 2007 eine weitere Vermietung an die Uni Wien stattfinden wird. Weitere Vermietungen sollten in den nächsten Monaten nach Baufortschritt erfolgen.
Entgegen der ursprünglichen Behauptung des DI [X] am 17.7.2007, dass in Zukunft vermehrt Veranstaltungen stattfinden werden, wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass nur Veranstaltungen in geringstem Ausmaß stattfanden. Auf die erklärten Umsätze wird hingewiesen.
Bautätigkeiten und Umbaumaßnahmen:
Im Prüfungszeitraum bzw. ab Gründung der Gesellschaft wurde mit umfangreichen und höchst kostenintensiven Neubau-, Ausbau-, Adaptierungs- und Renovierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von rd. € 12 Mio (Nettoaufwand) begonnen. Es wurde u.a. ein weltweit einzigartiger [Lift] (sog. 'P') mit unterirdischem Zugang zur Burganlage (Kaverne wurde aus dem Fels gesprengt), ein Büroneubau (sog. '[Keusche]', eine frei schwebende Stahl- und Glaskonstruktion) oberhalb der Burganlage mit freiem Blick über die gesamte Burganlage (bzw. über das Murtal und eigens angelegter Zufahrt (Zufahrt nur mit Geländefahrzeug möglich) errichtet. Bei allen Bautätigkeiten und der anschließenden Einrichtung der Burg wurde größter Wert auf den höchst repräsentativen Charakter aller wie oben angeführten Arbeiten bzw. der Einrichtung der Räumlichkeiten gelegt.
Rechtliche Würdigung:
Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO: Nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen (Zeitraum 29.4.2010 bis 9.11.2011) und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen der geprüften Gesellschaft kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO II 1993 (BGBI Nr.33/1993) handelt. Gemäß § 1 Abs.2 Z 1 der LVO ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Bei Betätigungen gem. § 1 Abs.2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Es wurde von der GBp Standort Graz nicht nur die Liebhabereibeurteilung selbst, sondern auch die vier Schritte der Liebhabereiprüfung (Feststellung der zu beurteilenden wirtschaftlichen Einheit, 'Vorprüfung', Zuordnung zu einer Betätigungsart und schlussendlich die Beurteilung als Liebhaberei durchgeführt.
Wirtschaftsguter, die sich im besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, sind Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen und Luxuswirtschaftsgüter. Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere Liebhaberei dann anzunehmen, wenn die Betätigung in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Leidenschaft betrieben wird.
Auf die Bewirtschaftung eines Schlosses, in dem in kleinerem Umfang Veranstaltungen durchgeführt werden, trifft dies jedenfalls zu. Dass sich eine Burg nach der Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, unterliegt keinem Zweifel (siehe auch VwGH v. 24.2.2011, 2007/15/0025).
Als typischerweise in der Lebensführung begründeten Neigungen gelten im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse. Abgeleitet von der Maslow'schen Bedürfnispyramide (eigentlich: Bedürfnishierarchie) reicht die Spanne von grundlegenden physiologischen Bedürfnissen (Elementarbedürfnisse wie Hunger und Durst) bis hin zum Bedürfnis nach Selbstverwirklichung, das einem mysthischen Gipfelerlebnis gleicht. Im gegenständlichen Fall war das Leben des DI [X] geprägt durch die erfolgreiche Vermarktung von [Marke] Wärmepumpen, einhergehend mit großem finanziellem Erfolg. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entspricht nun die Vorgangsweise i. Z. mit dem Erwerb und dem Umbau der Burg einer solchen, in der Lebensführung begründeten Neigung.
Auch aus den zahlreichen Medienberichten seit dem Erwerb der [Burg] lässt sich entnehmen, dass sich DI [X] einen Lebenstraum erfüllt hat und sich mit der Burg quasi ein Denkmal setzen wollte bzw. einen Ort erworben hat, den er für die Nachwelt bewahren und erhalten möchte. Er hat mit der [Burg] seine persönliche Lebensaufgabe gefunden. überzeugt u. a. von der Vision, die Popularität der Wärmepumpen trotz ihres weltweiten Erfolges noch weiter zu steigern, von der Idee beseelt, die [Burg] auch zu einem Kompetenzzentrum zu machen und zu dem noch so 'nebenbei' im Veranstaltungssektor erfolgreich tätig zu sein, investierte er hohe Summen. Die hohen Investitionen wurden jedoch ohne eine Investitions- oder Rentabilitätsrechnung getätigt bzw. es wurde 'aus dem Bauch-Gefühl heraus' investiert. Es zeigte sich nach eingehender Prüfung durch die Abgabenbehörde allerdings, dass bei der Höhe der getätigten Investitionen auf Grund des angeblich schon länger vorhandenen Konzeptes, dessen Existenz jedoch in keinster Weise nachgewiesen werden konnte, ein Gesamtgewinn nicht zu erzielen ist!
Die bisher entfalteten Tätigkeiten entspringen einzig und allein der Leidenschaft/dem Faible des Herrn DI [X]. Auch in Zeitungsartikeln, jedoch vor Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung und vor Bekanntwerden des Themas Liebhaberei, wurde die [Burg] als 'privates Refugium' bezeichnet und der 'Grazer Unternehmer mit einem Faible für geschichtsträchtiges Mauerwerk und dem nötigen Kleingeld in der Tasche' tituliert.
Anlässlich der Besichtigung der Burganlage wurde den Behördenvertretern unter anderem auch die Begeisterung des DI [X] für die japanischen Kulturen vermittelt. Weiters war DI [X] Zeit seines Lebens finanziell sehr erfolgreich in der Vermarktung der [Marke]-Produkte und konnte dadurch sehr intensive Beziehungen zur japanischen Regierung und der Japanischen Wirtschaft aufbauen. Nach Ansicht der GBp ist dies der Nährboden, dem die Idee zur 'Bewirtschaftung' der [Burg] (u.a. mit Vorsteuerabzug und Verlustausgleich) entsprang.
Bei der Besprechung am 14.4.2011 wurde die [Burg] erstmals als ein 'lebendes Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen' dargelegt. Es wurde auch nach langem Warten und mehreren Urgenzen eine Rentabilitätsrechnung vorgelegt. Es handelte sich bei den vorgelegten Unterlagen nicht um eine Rentabilitätsrechnung im üblichen Sinn (Ertrag im Verhältnis zum eingesetzten Kapital, sondern um eine Berechnung mit einer sogenannten Potentialabschätzung über den Vertrieb von Luft-Luft-Wärmepumpen.
Es wird festgestellt, dass alle der GBp Standort Graz übergebenen Unterlagen (Berechnungen, Prognoserechnungen, Aussagen über Bewirtschaftungsarten) erst nach dem Bekanntwerden des Diskussionsthemas 'Liebhaberei' erstellt und der Abgabenbehörde übergeben wurden. Es wurden der GBp Standort Graz mehrere Prognoserechnungen und auch mehrere Varianten von Bewirtschaftungsarten vorgelegt bzw. erläutert. Bei der für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft notwendigen Prognose darf allerdings nicht von Hypothesen ausgegangen werden, sondern nur von den Chancen, die ein Projekt bei realistischer Betrachtung mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit hat bzw. nur solche Modalitäten unterstellt werden, die den realen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst nahe kommen. Möglichkeiten reichen als Grundlage einer Prognoserechnung nicht aus.
Alle vorgelegten Prognoserechnungen waren jedoch objektiv nicht schlüssig und sind in absehbarer Zeit (20 Jahre) keine Einnahmenüberschüsse bzw. kein Gesamtgewinn zu erwarten.
Auch das Vorbringen über die schwere Erkrankung des DI [X] mit daraus resultierenden Unterbrechungen der Investitions- und Marketingmaßnahmen kann an der rechtlichen Beurteilung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO 1993 nichts ändern.
Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe:
Dem Antrag der [A-GmbH] vom 14.6.2007 auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs 8 KStG 1988 wurde mit Bescheid vom 26.6.2007 des FA Graz-Stadt stattgegeben. Guppenträger ist die [A-GmbH] mit Steuernummer [...] (Bilanzstichtag 31.1.d.J.) und Gruppenmitglied ist die [Beschwerdeführerin] mit Steuernummer [...] mit gleichem Bilanzstichtag.
Auf Grund der Prüfungsfeststellungen liegt Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO vor und es besteht daher keine Einkunftsquelle. Die im Prüfungszeitraum bis dato berücksichtigen Verluste sind auf Grund der Feststellung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, zu korrigieren."
Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist unter der Textziffer 5 zusätzlich folgende ausdrückliche Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen:
"Tz. 5 Begründung gem. § 303 Abs. 4 BAO:
Folgende Tatsachen wurden erstmals in der AP bekannt und standen bei der Erstveranlagung zur Sachverhaltsbeurteilung nicht zur Verfügung:
Der Abgabenbehörde waren zwar die Höhe der Verluste bekannt, neu hervorgekommen sind jedoch Tatsachen, dass auf Grund der Höhe der getätigten Investitionen objektiv keine Möglichkeit besteht, Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne zu erzielen.
Neu hervorgekommene Tatsachen:
Von der [Beschwerdeführerin] wurden absolut fremdunübliche Investitionen in Höhe von mehreren Millionen Euro in ein fremdes Gebäude getätigt. In der Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005, abgeschlossen zwischen Dl [X] und der geprüften Gesellschaft wurde einvernehmlich vereinbart, dass seitens der geprüften Gesellschaft kein Nutzungsentgelt zu leisten ist. Auch diese Vereinbarung ist fremdunüblich. Unter Besonderheiten in der Nutzungsvereinbarung wurde festgelegt, dass die geprüfte Gesellschaft die Räumlichkeiten und die dazugehörenden Grundstücksflächen der [Burg] als Bittleihe nutzen kann und die Gesellschaft im Falle der Beendigung der Nutzungsvereinbarung auf den Rückersatz der von ihr getätigten Investitionen verzichtet! Diese fremdunübliche Vereinbarung wollte die geprüfte Gesellschaft mit einer Ergänzungsvereinbarung vom 15.4.2011 sanieren. Es wurde auch eine Absichtserklärung vom 30.6.2011 vorgelegt, um die Eigenkapitalausstattung der mittlerweile 100%igen Tochtergesellschaft der [A-GmbH] zu stärken. Es wurde beabsichtigt, die gesamten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft in eine nicht gebundene Kapitalrücklage per 30.6.2011 umzuwandeln.
Es wurden Prognoserechnungen in nicht schlüssiger Form vorgelegt und diese sind auch objektiv nicht nachvollziehbar. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die [Burg] erstmals als lebendiges Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen bezeichnet. Obwohl die Burg als lebendes Demonstrationsobjekt dargestellt wurde, haben erst 2 Verkaufsgespräche stattgefunden.
Die Durchführung von Großveranstaltungen erscheint bei der Beförderungskapazität des [Liftes] von nicht einmal 100 beförderten Gästen pro Stunde höchst fragwürdig. Wer möchte schon beim Besuch einer Großveranstaltung lange auf die Beförderung mit einem Lift warten?
Die Auslastung mit Veranstaltungen hat nur in einem sehr geringen Ausmaß stattgefunden, ganz im Gegensatz zu den Ankündigungen der Vertreter der Abgabepflichtigen.
Eine neu hervorgekommene Tatsache ist auch, dass auf Grund der Prüfung sämtlicher Sachverhaltselemente entgegen der Darstellung des Abgabepflichtigen und seiner Vertreter nicht von einer Einkunftsquelle i. S. der LVO auszugehen ist. Es wurden neue Tatsachen festgestellt, die objektiv betrachtet, keine Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne in absehbarer Zeit erwarten lassen.
Schlussendlich haben die Vertreter der Abgabepflichtigen keine Tatsachen vorgebracht, dass entgegen der Liebhabereivermutung eine Einkunftsquelle vorliegt und es wurden auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Prognoserechnungen vorgelegt, die objektiv gesehen in angemessener Zeit Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne erwarten lassen.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände.
Daher ist der Abgabenbehörde erst im Rahmen der Außenprüfung in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt geworden, sodass auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der Außenprüfung, ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt wurde."
Mit Berufungsschreiben des steuerlichen Vertreters vom 06.06.2012 wandte sich die Beschwerdeführerin (ua.) gegen den hier entscheidungsgegenständlichen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde im Berufungsschreiben ausgeführt:
"[Seite 2 des Berufungsschreibens]
2. Begründung
(...)
[Seite 3 des Berufungsschreibens]
2.1. Argumentation der Finanzbehörde, die der Feststellung des Liebhabereitatbestandes zu Grunde gelegt wurde
Sowohl in der Niederschrift als auch im Prüfungsbericht wird angeführt, dass für die gesamte Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] keine Einkunftsquelle vorliegt und die Tätigkeit der Gesellschaft unter § 1 Abs. 2 Zl. 1 LVO zu subsumieren sei. Die Behörde führt diesbezüglich im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung an, dass sie nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen zu dieser Rechtsansicht gelangte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde auf die im Rahmen des Prüfungsverfahrens am 18.10.2011 an Herrn Amtsdirektor [Name] übermittelte Stellungnahme zur Liebhabereibeurteilung und die darin angeführten Argumente gegen die Liebhabereibeurteilung nicht eingegangen ist bzw, diese bei ihren Feststellungen nicht berücksichtigt hat.
Die Behörde stützt sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen darauf, dass Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern (im konkreten Fall ein in einer Burg untergebrachtes Informations- und Veranstaltungszentrum) entstehen, die sich in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
[Seite 4 des Berufungsschreibens]
Weiters wird im Prüfbericht angeführt, dass als typischerweise in der Lebensführung begründete Neigungen im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse gelten - die 'bis hin zum Bedürfnis nach Selbstverwirklichung, das einem mystischen Gipfelerlebnis gleicht' gelten, Und dass 'nach allgemeiner Lebenserfahrung' die vom Eigentümer und Vermieter der [Burg] gewählte Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Umbau der Burg einer solchen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. Aus nicht näher zitierten Medienberichten ließe sich entnehmen, dass 'sich Herr DI [X] einen Lebenstraum erfüllt hat und sich mit der Burg quasi ein Denkmal setzen wollte bzw. einen Ort erworben hat, den er für die Nachwelt bewahren und erhalten möchte. Er hat mit der [Burg] seine persönliche Lebensaufgabe gefunden.'
Im Prüfbericht wird in der Folge ausgeführt: 'Herr DI [X] war Zeit seines Lebens finanziell sehr erfolgreich in der Vermarktung der [Marke]-Produkte und konnte dadurch sehr intensive Beziehungen zur japanischen Regierung und der japanischen Wirtschaft aufbauen. Nach Ansicht der GBp ist dies der Nährboden, dem die Idee zur 'Bewirtschaftung' der [Burg] (u.a. mit Vorsteuerabzug und Verlustausgleich) entsprang'.
[Seite 4 des Berufungsschreibens]
Weiters wird die bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit fehlende Investitions- oder Rentabilitätsrechnung als Begründung für die Liebhaberei angeführt.
Die oben angeführte - auf Einschätzungen und Wertungen der Prüforgane beruhende - aber nicht durch entsprechende Nachweise belegte Begründung ist unseres Erachtens nicht geeignet für die Wertung der unternehmerischen Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] als 'Liebhabereibetrieb'.
Aus unserer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen der von der Behörde angenommene, nur mit Vermutungen und persönlichen Einschätzungen der Prüforgane begründete, Liebhabereitatbestand gem. § 1 Abs. 2 Zl. 1 L VO nicht erfüllt:
2.2. Prüfung des Vorliegens der Tatbestände gem. § 1 Abs. 2 Zi. 1 der LiebhabereiVO Die LiebhabereiVO ist auch auf das KStG gestützt und betrifft damit auch Kapitalgesellschaften - sofern Verluste durch die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. § 1 Abs. 2 Zl. 2 der VO (Verluste, die aus Tätigkeiten entstehen, die auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind), kann hingegen auf Körperschaften nicht angewendet werden. (Vgl. Doralt/Ruppe; Steuerrecht Band I, 9. Aufl. Rz 962).
(...)
2.2.1. Rechtliche Grundlagen der [Beschwerdeführerin]
Die Liegenschaft [Burg] befindet sich im Privatbesitz von Herrn DI X.
Die Gesellschaft wurde am 6.7.2005 von Herrn DI [X] errichtet und im Firmenbuch unter der [Firmenbuchnummer] eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist gem. Gesellschaftsvertrag die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie.
Mit Notariatsakt vom 23.1.2007 wurden die Gesellschaftsanteile von Herrn DI [X] an die [A-GmbH] ([...]) abgetreten. Der Abtretungspreis betrug € 17.500,-- und entsprach dem einbezahlten Stammkapital.
[Seite 5 des Berufungsschreibens]
Bereits am 1.7.2005 hat Herr DI [X] mit der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung getroffen, in der der Gesellschaft das Recht, die Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen eingeräumt wurde. Im Gegenzug verpflichtete sich die GmbH alle Investitionen, die für diese Tätigkeit notwendig sind unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren. Einvernehmlich wurde vorweg vereinbart, dass seitens der GmbH kein Nutzungsentgelt zu leisten ist.
Herr DI [X] hat mit Kaufvertrag vom 27.6.2005 die [Burg] (Liegenschaft) erworben - und unmittelbar nach Erwerb - am 1.7.2005 - die oben genannte Nutzungsvereinbarung mit der GmbH geschlossen. Die getroffene Nutzungsvereinbarung spiegelt daher die erste Grundsatzentscheidung von Herrn DI [X] wider, die Burg im Rahmen einer GmbH kommerziell zu vermarkten bzw. als Betriebsgebäude zu nutzen.
Im Rahmen der Umbauarbeiten haben sich ein hoher Investitionsbedarf und auch die Notwendigkeit ergeben, die Nutzung durch die GmbH umfänglicher und klarer zu regeln. Die bereits im Laufe des Umbaus festgestellte Notwendigkeit der Anpassung der Vereinbarung wurde in der Ergänzungsvereinbarung vom 6.5.2011 schriftlich festgelegt. Es wurde u.a. klargestellt, dass die von der GmbH getätigten Investitionen bei Beendigung der Nutzung durch die [Beschwerdeführerin] nicht unentgeltlich in das Eigentum von Herrn DI [X] übergehen, sondern ein Anspruch auf eine Abgeltung der nachhaltigen Investitionen durch Herrn DI [X] besteht. Die Ergänzungsvereinbarung wurde der BP nachweislich am 9.5.2011 von Herrn [Steuerberater] per mail übermittelt.
Dass die schriftliche Klarstellung der Nutzungsvereinbarung erst im Mai 2011 erfolgte ist u.a auch in der schweren Erkrankung von Herrn DI [X] begründet. Herr DI ist im Jänner 2009 erkrankt, aufgrund zahlreicher Komplikationen und Folgeerkrankungen war Herr DI [X] erst ab Mitte/Ende 2011 wieder in der Lage sich um seine wirtschaftlichen Belange und um seine Aufgaben als Geschäftsführer zu kümmern.
2.2.2. Wirtschaftliche Tätigkeit und wirtschaftliche Ziele der Gesellschaft
Ein wesentliches Unternehmensziel bzw. Schwerpunkt der Gesellschaft ist die Vermarktung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Einsatzmöglichkeit von Wärmepumpen. Das ist die originäre Zielsetzung von Herrn DI [X] für die [Burg], die er authentisch auch bis heute sehr glaubwürdig darstellt. Dies geht U.a. aus dem am 5.7.2005 veröffentlichten Bericht in der
[Seite 6 des Berufungsschreibens]
Kleinen Zeitung hervor. Dieser Artikel wurde der Betriebsprüfung übergeben. Im genannten Artikel wird Herr DI [X] zitiert, der angibt, dass die Burg dazu genutzt wird, um die Vorzüge von Wärmepumpen weltweit zu propagieren und weltweit salonfähig zu machen. Diesem Ziel wurde und wird durch die Investitionen Rechnung getragen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Konferenzen. Aufgrund der laufenden Umbauarbeiten in den Jahren 2006 bis 2010 fanden jedoch Veranstaltungen nur im eingeschränkten Umfang statt.
2.2.3. Bauliche Maßnahmen und Ausgestaltung der Burg
Aus der im Laufe der Betriebsprüfung übergebenen Darstellung der für die Generalsanierung zuständigen Architektin ergibt sich, dass ein modernes Veranstaltungs- und Informationszentrum ausgebaut wurde und dass keine aus privaten Gründen und Neigungen vorgenommenen Baumaßnahmen gesetzt wurden. Zudem ergibt sich aus den baulichen Gegebenheiten, dass eine Nutzung der Burg für private Zwecke nicht denkbar ist.
2.2.4. Bewirtschaftung eines Luxuswirtschaftsgutes. das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und einer typischerweise besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht?
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100017/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100017.2017
- Stammnummer
- 121269
- Gültig
- 07.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF