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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100017/2017

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe: Feststellung der Liebhaberei beim Gruppenmitglied und Tauglichkeit des Wiederaufnahmsgrundes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100017/2017vom 07.11.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Betreuung der Veranstaltung (Unterstützung für einen geordneten Ablauf) - Reinigung - Verpflegung, Catering Wenn in der Mitteilung des BFG angeführt wird, dass die Betätigung der [Beschwerdeführerin] nur in der Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen an Dritte bestand und zahlenmäßig und umfänglich nur geringfügige zusätzliche Leistungen erbracht wurde, gilt zu berücksichtigen, dass die Umsätze insgesamt in den für die Berufung maßgeblichen Jahren aufgrund der Umbauphase und der Erkrankung des Geschäftsführers gering waren. Die einzelnen erbrachten Leistungen haben aber neben der reinen Vermietung auch zusätzliche Leistungen umfasst: Im WJ 2007/08 wurden Räumlichkeiten für eine Buchpräsentation und für eine Produktpräsentation der Auftraggeber vermietet. Damit verbunden waren auch die Nebenleistungen der anforderungsgerechten Ausgestaltung der Räume und Unterstützung des Auftraggebers während der Veranstaltung. Der im WJ 2008/09 erzielte Vermietungserlös beinhaltete auch Bewirtungsleistungen, die Bereitstellung von Tischen. Die Verabreichung von Speisen und die Reinigung sind gewerbliche Nebenleitungen gem. Rz. 5438 EStR. Wenn auch (aufgrund der bereits enrvähnten Umstände) der Gesamtumsatz nicht hoch war - so wurden jedoch klar gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt. Die betriebliche Tätigkeit betrifft die Durchführung von Veranstaltungen und nicht nur die bloße Überlassung von Räumlichkeiten und erfordert auch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. [Seite 4 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018] Dies geht auch bereits klar aus dem im Gesellschaftsvertrag geregelten Unternehmensgegenstand hervor, der die Organisation, den Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art in und auf der [Beschwerdeführerin] umfasst. Von einer reinen Vermögensverwaltung kann keinesfalls ausgegangen werden. Ad 2.) Das BFG geht davon aus, dass der Vertrag mit der [A-GmbH] über 'Dienstleistungen im Bereich des Marketings und der PR Arbeit' unter dem Eindruck des Außenprüfungsergebnisses erstellt wurde und auch, dass dieser Vertrag Bedeutung für die zukünftige Beurteilung der Betätigungsart der [Beschwerdeführerin] hat. Wir teilen die Sichtweise des BFG, dass der 2011 in schriftlicher Form abgeschlossene Vertrag für die Beurteilung der Betätigung der [Beschwerdeführerin] ab 2011 von Bedeutung ist. Ad 3. bis 5.) Von Seiten des BFG wird festgehalten, dass die Erhöhung der ursprünglich dem Finanzamt im Zuge eines Ergänzungsersuchens mitgeteilte Investitionssumme von rd. 4 Mio. auf rd. 10 Mio. (Information im Rahmen der Nachschau im Juli 2007) eine Änderung der Bewirtschaftungsart bewirkt hat. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart ist für Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO relevant. Wie bereits ausgeführt, ist § 1 Abs. 2 LVO im konkreten Fall nicht anwendbar. Gem. Rz. 12 der LRL 2012 sind Maßnahmen, die bei Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO die Kriterien der Änderung der Bewirtschaftung erfüllen, im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LVO entweder als Verbesserungsmaßnahme oder als Neubeginn einer anders gearteten Tätigkeit zu sehen. Die erhöhte Investitionssumme in der [Beschwerdeführerin] ist als Verbesserungsmaßnahme zu werten und nicht als 'neu hervorgekommene Tatsache', die eine Wiederaufnahme rechtfertigt. Des Weiteren möchten wir nochmals festhalten, dass die Höhe der Investitionssumme keinen Einfluss bei der Beurteilung im Juni 2007 gehabt hat. (Wie auch in unserer Stellungnahme vom 5.6.2018 angemerkt.) [Seite 5 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018] Ad 6. Betreffend die nunmehr angeführte Prognoserechnung halten wir nochmals fest, dass dies auf Wunsch des BFG und unter einer rein fiktiven Prämisse erstellt wurde, dass eine entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO vorliegt und dies nur aus der Sicht des Jahres 2007. Zudem wird wie bereits dargelegt, die Ansicht dass eine entgeltliche Gebäudeüberlassung vorliegt, nicht geteilt. Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] ist für den Berufungszeitraum § 2 Abs. 2 der LVO relevant und es liegen für den Berufungszeitraum jedenfalls steuerlich relevante Einkünfte bzw. Anlaufverluste vor." Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 02.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin noch ergänzend vor: "Die Bestimmungen der Liebhaberei-Verordnung zur entgeltlichen Gebäudeüberlassung gern. § 2 Abs. 3 LVO sind auch aus nachfolgenden Gründen nicht anwendbar: Die Anwendbarkeit von § 2 Abs 3 LVO beschränkt sich nur auf die typische Überlassung von Wohnungen (samt allfälliger Nebenleistungen, wie zB Parkplätze, TG-Stellplätze etc) bzw ist jedenfalls nur auf Dauervermietungen anwendbar. Dies ergibt sich u.a. auch daraus dass der inhaltlich vergleichbare § 2 Abs 4 LVO, welcher bei lmmobilienvermietungen gleichfalls fix bemessene Totalüberschusszeiträume normiert, ebenfalls auf Wohngebäude bzw Dauervermietungen Bezug nimmt. Im vorliegenden Fall liegt sachverhaltsmäßig unbestrittener Maßen keine Vermietung von Wohnraum vor sowie auch keine Dauervermietung im Sinne von § 2 Abs. 3 LVO vor, da Räumlichkeiten für begrenzte Zeiträume (Veranstaltungen) überlassen wurden und gewerbliche Nebenleistungen erbracht wurden." Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung beantragt. Den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (nun: Senat) hat die Beschwerdeführerin zurückgenommen (siehe die im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend Umsatzsteuer angefertigte Niederschrift vom 26.06.2014 über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage). In der mündlichen Verhandlung am 04.10.2018 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor, dass der Gruppenfeststellungsbescheid im Juni 2007 erlassen worden sei. Im Juli 2007 seien neue Tatsachen hervorgekommen, trotzdem habe man 2009 und 2010 die Gruppe nicht aufgehoben, sondern Einkünftefeststellungsbescheide erlassen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Man hätte bereits damals die Nichtfeststellung der Gruppe feststellen müssen. Man hätte den Gruppenfeststellungsbescheid innerhalb der Monatsfrist aufheben können, wenn man von Liebhaberei ausgegangen wäre. Zur Liebhaberei brachte der steuerliche Vertreter vor, dass man der Meinung sei, dass § 2 Abs. 3 LVO nicht anwendbar sei, weil sich diese Bestimmung auf Wohnungsvermietung bzw. Dauervermietung beziehe, nicht aber auf Veranstaltungstätigkeit (gewerbliche Tätigkeit). Auf die Ausführung in den letzten Schriftsätzen werde verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die Sachverhaltsdarstellung richtig sei. Jedoch sehe der Gesetzgeber das Rechtsinstrument der Verfahrenswiederaufnahme vor, wobei die Behörde nicht innerhalb bestimmter Zeit tätig werden müsse. Betreffend Liebhaberei werde auf die bisherige Sichtweise der Behörde verwiesen. Der steuerliche Vertreter verwies auf den Bericht über den Bericht der Außenprüfung, worin Bezug auf eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO vorgenommen werde, von Seiten der Betriebsprüfung jedoch die Grundlage des § 2 Abs. 3 LVO nicht angesprochen werde. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass es richtig sei, dass man ursprünglich von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 LVO ausgegangen sei. Die nun geänderte rechtliche Beurteilung stütze sich jedoch auf denselben Tatsachenkomplex (Anm: wie im BP-Bericht angeführt). Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 04.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung noch vor: "Wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung angemerkt, erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die nunmehr im Zuge der Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde angeführte Begründung, dass von einer Liebhabereitätigkeit gern. § 2 Abs. 3 LVO auszugehen sei, neu vorgebracht wurde. In der Stellungnahme vom 14.5.2018 verweist die Finanzbehörde in ihrer Begründung für die Wiederaufnahme auf den Bericht der Außenprüfung vom 14.12.2011 sowie auf die Niederschrift vom 9.11.2011. In dieser Niederschrift und im Bericht der Außenprüfung wird aber ausschließlich festgestellt, dass eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO vorläge. Geht man nunmehr, entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung, von einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 LVO aus, so fehlt diesbezüglich jegliche Begründung. Das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit gem. § 2 Abs. 3 LVO ist an Hand einer Prognoserechnung zu beurteilen bzw. zu prüfen, ob innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 25 (28) Jahren ein Gesamtüberschuss geplant ist. Die Finanzbehörde führt vielmehr an, dass die vom Bundesfinanzgericht angeforderte fiktive Prognoserechnung gänzlich ungeeignet ist. Somit liegen bzw. lagen zum Zeitpunkt des [Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 08.10.2018] Wiederaufnahmebescheides im Jahr 2012 der Behörde keine Unterlagen vor, die eine Wertung der Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] als § 2 Abs. 3 LVO Tätigkeit rechtfertigen. Herr Dr. [F] hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die geänderte rechtliche Beurteilung (Tätigkeit gem. § 2 Abs. 3 LVO anstatt wie bis dato festgestellt nach § 1 Abs. 2 LVO) auf den selben Tatsachenkomplex stützte. Da jeweils eine gänzlich andere Argumentation und ein anderer Sachverhalt Grundlage für eine Liebhabereibeurteilung nach § 1 Abs. 2 LVO bzw. nach § 2 Abs. 3 LVO ist, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat - wie oben ausgeführt - die für eine Liebhabereitätigkeit nach § 2 Abs. 3 LVO relevanten Tatsachen nicht geprüft bzw. nicht erhoben. Somit kann festgehalten werden, dass der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmegrund sich ausschließlich auf die Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO bezogen hat. Die im Bericht der Außenprüfung vom Dezember 2011 bzw. nunmehr auch in der Stellungnahme der Finanzbehörde vom 14.5.2018 angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen hatten keinen Einfluss auf die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Liebhabereitätigkeit gem. § 1 Abs. 2 LVO. Sollte der BFG nunmehr die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme in Bezug auf eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 LVO feststellen, erlauben wir uns auf das VwGH Urteil vom 30.11.1999; 94/14/0124 (das nunmehr durch die BFG Entscheidung vom 9.7.2018 RV/7102639/2013 wiederum bestätigt wurde) zu verweisen: 'Danach berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO (bzw. nunmehr §§ 279 Abs. 1 und 303 BAO) die Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens erster Instanz schließt es aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe heranzieht und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt.' [Seite 3 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 08.10.2018] Der Ersatz des von der Behörde im Bescheid vom 3.5.2012 angeführten Wiederaufnahmegrundes (nämlich das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO) durch einen neuen Wiederaufnahmegrund -das Vorliegen einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 LVO - ist daher gem. oben angeführter Rechtsprechung nicht zulässig." Zu den Beschlussgründen: Vorweg ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das hier beschwerdegegenständliche Verfahren bereits ausgesprochen hat, dass es nach der Gesetzessystematik ausgeschlossen ist, dass eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als einziges Gruppenmitglied gebildet werden kann. Eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen ist, kann nicht Gruppenmitglied iSd § 9 Abs. 2 KStG 1988 sein (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045). Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde vor bescheidmäßiger Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe ermitteln muss, ob ein Gruppenmitglied lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübt (um diesfalls - wenn die Unternehmensgruppe nur aus zwei Mitgliedern besteht - das Nichtbestehen einer Unternehmensgruppe bescheidmäßig festzustellen), oder - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - wenn dies erst nach bescheidmäßiger Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe ermittelt wird, das Verfahren hinsichtlich Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe wiederaufnehmen muss, um das Nichtbestehen einer Unternehmensgruppe festzustellen. Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031). Gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu beurteilen, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmsgründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben, dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bis 31.12.2013 geltenden Rechtsmittelverfahren, insbes VwGH 02.02.2000, 97/13/0199; vgl. auch VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; VwGH 02.03.1993, 91/14/0003; VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187; VwGH 20.07.1999, 97/13/0131; VwGH 30.11.1999, 94/14/0124; VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2012, 2008/15/005). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Die belangte Behörde ist aufgrund der Feststellung des Prüfers im Abgabenverfahren davon ausgegangen, dass die Betätigung der Beschwerdeführerin "ertragsteuerliche Liebhaberei" im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ist. Das Bundesfinanzgericht vertritt hingegen die Rechtsansicht, dass die Betätigung der Beschwerdeführerin nach ihrer Art (abstrakt) nicht typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist und ein Gebäude wie die beschwerdegegenständliche Burg deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das in § 1 Abs. 2 LVO angesprochen ist, zumal es nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen keine zur Wohnnutzung geeigneten Räumlichkeiten gibt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht herrschen zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens - auch im Hinblick auf die Auswirkungen für die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens - unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (so die belangte Behörde) oder eine andere Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO (so die Beschwerdeführerin) vorliegt. Einkünfte liegen gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist gemäß § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ist gemäß § 2 Abs. 3 LVO das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Vertrag mit der A-GmbH über 'Dienstleistungen im Bereich des Marketings und der PR-Arbeit' unter dem Eindruck des Außenprüfungsergebnisses erstellt wurde (die Beschwerdeführerin hat in der Außenprüfung nur das Schriftstück 'Leistungsbündel [Burg]' vorgelegt; eine Kopie des genannten Vertrages wurde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegt), also nicht schon zu Betätigungsbeginn geplant war. Für die Lösung der Frage, ob eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO oder eine andere Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO vorliegt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Vermietung und Gewerbebetrieb zurückzugreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gebäudevermietung grundsätzlich Vermögensverwaltung. Als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stets die Frage angesehen, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht, dabei aber daran festgehalten, dass die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen macht, solange zur bloßen Vermietung nicht besondere, mit der Vermietung nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine weitere Tätigkeit des Vermieters, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht, bedingt wird. Adaptierungs- und Ausbauarbeiten an einem Gebäude, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern. Weder die Führung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes "zur Durchführung der Baumaßnahmen" noch der Einsatz eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters noch das Führen kaufmännischer Bücher machen die ohne jegliche Nebenleistung erbrachte entgeltliche Raumüberlassung zu einer gewerblichen Betätigung (VwGH 24.06.2009, 2008/15/0060; vgl. auch VwGH 22.04.2004, 2000/15/0105). Die Verwaltung umfangreichen Liegenschaftsvermögens durch wirtschaftlich optimale Vermietung mag die Führung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, den Einsatz eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters oder das Führen kaufmännischer Bücher erfordern, bleibt aber dann, wenn eigenes Vermögen in der sachlich gebotenen aufwendigen Weise verwaltet wird, trotzdem Vermögensverwaltung iSd § 32 BAO. Im Vermietungsfall macht auch Fremdmitteleinsatz Vermögensverwaltung noch nicht zum Gewerbebetrieb, ebenso das Vorliegen kurzfristiger Bestandverhältnisse. Dem Element kurzfristig wechselnder Mietverhältnisse ist nur dort Bedeutung beizumessen, wo über die Raumüberlassung hinausgehende Nebenleistungen vorliegen (vgl. VwGH 10.12.1997, 95/13/0115). Als maßgebend für eine Qualifikation der aus Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte als solcher aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1988 wird deshalb die Frage angesehen, ob der Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt (VwGH 28.11.2002, 98/13/0046). Laut Notariatsakt zur Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie in und auf der Burg. Im Fragebogen zur Betriebseröffnung teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihr Vorhaben des Betriebs und der Durchführung von Veranstaltungen "im Informationsbereich" mit. In den Jahresabschlüssen 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 ist die "Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen a.n.g." angegeben. Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin bestanden seit der "vollen Betriebsbereitschaft" (das ist das Wirtschaftsjahr 2010/2011) sowohl in der der Überlassung von Räumlichkeiten als vielfach auch in darüber hinausgehenden Zusatzleistungen, wie zB. Zurverfügungstellung von technischem Equipment und Personal, Catering bzw. Buffet, Personentransfer, Zurverfügungstellung von Seminartischen, Geschirr, Gläsern, Kaffee und andere Getränke, anschließende Reinigung, Fackelbeleuchtung, Feuerwehr, Tischen und Tischtüchern (siehe insbes. die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 28.04.2008, vom 24.11.2010, vom 17.02.2011, vom 18.03.2011, vom 16.06.2011, vom 13.07.2011, vom 25.07.2011, vom 14.09.2011 und vom 26.09.2011, jeweils datiert vor der Schlussbesprechung der Außenprüfung am 09.11.2011). Weiters veranstaltete die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 ein Musikkonzert mit entgeltlichem Eintritt und im September 2011 einen Tag der offenen Tür mit entgeltlichem Eintritt. Vor diesem rechtlichen und sachverhaltsmäßigen Hintergrund beurteilt das Bundesfinanzgericht - unbesehen der im Verhältnis zur Höhe der Investitionen vergleichsweise niedrigen jährlichen Einnahmen - die Betätigung der Beschwerdeführerin als eine über eine (passive) Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden hinausgehende Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 28.02.2002, 96/15/0219). Da die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass die Betätigung der Beschwerdeführerin "ertragsteuerliche Liebhaberei" im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ist, hat sie die sachverhaltsmäßigen Grundlagen einerseits für die Feststellung, dass die Betätigung niemals erfolgbringend ist und andererseits für die Feststellung, dass - von vornherein - damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, nicht ermittelt (weder die auf einen Zeitraum von 18 Jahren gerechnete "Prognoserechnung lt. BP" noch die von der Beschwerdeführerin erstellten Prognoserechnungen, wonach die Betätigung keinen Gesamtgewinn in 25 bzw. 28 Jahren erwarten lässt, vermögen die Feststellungen zu belegen, dass die Betätigung niemals erfolgbringend ist und - von vornherein - damit zu rechnen ist, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird). Wäre die Betätigung der Beschwerdeführerin als niemals erfolgbringend zu beurteilen (und ist - von vornherein - damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird), so könnte sich der nach der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe neu hervorgekommenen Umstand, dass die Investitionen tatsächlich nicht nur "3 bis 4 Mio. Euro" (wie im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom November 2005 bekannt gegeben), sondern 10 Mio. Euro oder mehr (letztlich sogar rund 15 Mio. Euro) betragen haben, als tauglicher Wiederaufnahmsgrund erweisen. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe bereits Investitionen (zumindest) in Höhe von 10 Mio. Euro geplant hatte, belegt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Investitionen etwa drei Wochen nach der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe im Zuge der abgabenbehördlichen Nachschau mit diesem Betrag beziffert hat, wohingegen die Bezifferung mit "3 bis 4 Mio. Euro" mehr als eineinhalb Jahre zurücklag. Nur der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die zahlreichen sonstigen als vermeintliche Wiederaufnahmsgründe erwähnten Umstände darauf hingewiesen, dass die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden kann, darstellt (vgl. zB. VwGH 10.05.2001, 95/15/0084). Die von der belangten Behörde erwähnten sonstigen Erklärungen und Vereinbarungen, die die Beschwerdeführerin im Laufe des Außenprüfungsverfahrens zum Zwecke der Beseitigung einer möglicherweise steuerlich nachteiligen Position abgegeben bzw. getroffen hat (zB. Ergänzungsvereinbarung vom 15.04.2011 zur Einführung einer Investitionsablöse, Absichtserklärung vom 30.06.2011 zur Umwandlung der Darlehensverbindlichkeiten) sind als Wiederaufnahmsgrund ebensowenig tauglich, weil nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (nova producta) keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054). Dasselbe gilt auch für die "erstmalige Darlegung" einer zukünftigen Nutzung der Burg als "lebendes Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen" und für die nach der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe im Juni 2007 eingetretene Einnahmensituation. Offen bleibt, inwieweit der Umstand, dass die Investitionen in ein fremdes Gebäude getätigt wurden, oder der Umstand, dass die (diesbezüglich inzwischen geänderte) Nutzungsvereinbarung vom 01.07.2005, wonach die Beschwerdeführerin im Falle der Beendigung der Nutzung auf den Rückersatz der von ihr getätigten Investitionen verzichtet hatte, taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen könnten, weil es nach den Ergebnissen der Außenprüfung keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass zumindest einer dieser beiden Umstände unmittelbar Einfluss auf die negative steuerliche Erfolgssituation hätte. Da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Frage, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist und der Frage, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen hat (somit - auch im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsbetrachtung - nicht bloß eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 269 Abs. 3 BAO im Raum steht), und es nicht erkennbar ist, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war es gemäß § 278 Abs. 1 BAO zulässig und und im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin derzeit laufende Außenprüfung der Folgejahre (die in erster Linie die Liebhabereifrage zu thematiseren hat) auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache (das ist die Verfahrenswiederaufnahme aus dem Grunde der Höhe der Investitionskosten) an die Abgabenbehörde aufzuheben. Für das weitere Verfahren wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass im Zuge der Ermittlungen für die zu treffenden Feststellungen auch zu ermitteln sein wird, inwieweit den Verträgen mit der A-GmbH (Vereinbarung vom 04.12.2006 und Vertrag über "Dienstleistungen im Bereich des Marketings und der PR-Arbeit") tatsächlich Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber der A-GmbH zugrunde lagen bzw. liegen und inwieweit das Entgelt dafür angemessen ist (siehe dazu den im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend Umsatzsteuer erteilten Ermittlungauftrag vom 24.08.2015, dem die belangte Behörde nicht nachgekommen ist), zumal zur Kühlung und Heizung der Burg Seriengeräte verwendet werden, die auch in großen Gebäuden (zB. Hotels) zum Einsatz kommen. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 7. November 2018

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100017/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100017.2017
Stammnummer
121269
Gültig
07.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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