Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104837/2017
Haftung als Vorstand einer Privatstiftung, Umsatzsteuernachforderungen wegen nachträglicher Liebhabereifeststellung, dagegen erhobene Einwendungen zum Nachweis des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht zulässig, Finanzamt hätte nach Offenlegung des Sachverhaltes Prognoserechnungen abverlangen müssen, Liebhaberei liegt im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei bestimmten Betätigungen vor, auch im Haftungsverfahren ist jede Einkunftsquelle im Hinblick auf das Vorliegen von Liebhaberei getrennt zu prüfen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104837/2017vom 05.11.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters der Privatstiftung.
Unbestritten ist, dass der Bf. ab D-1 Mitglied des Stiftungsvorstandes war. Ob er diese Funktion bereits am D-9, wie er selbst einwandte, niederlegte oder ob er erst am D-2 mit der Bestellung des nachfolgenden Stiftungsvorstandes P-6 aus der Geschäftsführung ausschied, ist für die Beurteilung der schuldhaften Pflichtverletzung der bereits am 15.2.2006 und 15.2.2007 fälligen haftungsgegenständlichen Abgaben unerheblich. Allerdings ist die Behauptung des Bf. eher unwahrscheinlich, da er
laut Beschluss des Stifters P-1 erst am D-2 als Mitglied des Stiftungsvorstandes der G-1 abberufen wurde, zumal er auch keine diesbezügliche Zurücklegungserklärung vorlegte und er wiederholt sich selbst widersprechend auf seine bis D-2 dauernde Tätigkeit hinwies.
Als Stiftungsvorstand zu den genannten Fälligkeitstagen oblag ihm daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Privatstiftung. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Dazu brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass die haftungsgegenständlichen Nachforderungen an Umsatzsteuern 2005 und 2006 auf ex-post-Feststellungen eines erst nach Konkurseröffnung erfolgten Betriebsprüfungsverfahrens basierten, wonach bei den von der Privatstiftung im Jahr 2003 erworbenen Liegenschaften (A-3 und A-2) mangels Erzielung eines Gesamtüberschusses Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO anzunehmen sei, ihn jedoch aufgrund des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht, da die Prognoserechnungen einen in einem Zeitraum von 13 Jahren erzielbaren Gesamtüberschuss ergeben hätten, daran kein Verschulden treffe.
Die Abgabenbehörde hat zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hat sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen ehemaligen Mitgliedes des Stiftungsvorstandes zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Grundsätzlich ist in einem Haftungsbescheidverfahren somit die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen, jedoch steht diese Vorgabe eben in einem Spannungsfeld zum Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Erst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, ist in einem zweiten Prüfungsschritt für eine Haftungsinanspruchnahme ein Vorbringen zur Höhe der festgesetzten schuldhaft nicht entrichteten Abgabe als irrelevant zu bewerten und die Partei darauf zu verweisen, dass Streitigkeiten darüber im Festsetzungsverfahren (dritter Schritt, wenn bei einer Haftungsinanspruchnahme von dem Recht Gebrauch gemacht wird, die Abgabenfestsetzung zu bekämpfen) gemäß § 248 BAO auszutragen sind.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bf. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Geltendmachung von Vorsteuern auf Grund von Rechnungen, obwohl keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf. im Zeitpunkt, in dem er mit Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuern geltend machte, bei Aufwendung der geforderten Sorgfalt die Unrichtigkeit der Einschätzung als Unternehmer hätte erkennen können (vgl. UFS 30.1.2008, RV/0698-W/06; UFS 11.3.2003, RV/2124-W/02).
Der Bf. hat in seiner Beschwerde vorgetragen, dass die Umstände, die zur Änderung der steuerlichen Beurteilung durch die belangte Behörde führten (Liebhaberei), erst nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit eingetreten seien. Grundlage der Handlungen des Bf. (Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2004 bis 11/2007 sowie der Umsatzsteuererklärungen 2004 und 2005) seien die erwähnten Prognoserechnungen und damit die aus damaliger Sicht korrekte (jedenfalls aber zumindest vertretbare) Rechtsansicht gewesen, dass umsatzsteuerbare Tätigkeiten vorlägen.
Dazu ist festzustellen, dass das Finanzamt die sich aus den ab der Umsatzsteuer 05/2003 vorangemeldeten Vorsteuergutschriften ergebenden Abgabenguthaben im Wesentlichen unbeanstandet zurückzahlte. Lediglich vor Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2004 (Gutschrift von € 32.018,49), 11/2005 (Gutschrift von € 25.991,54) und 12/2005 (Gutschrift von € 51.859,17) ergingen folgende Vorhalte und nachstehende Beantwortungen:
Finanzamt vom 3.3.2005:
„Sie werden gebeten, die geltend gemachte Vorsteuer belegmäßig nachzuweisen sowie den Mietvertrag in Kopie nachzureichen.“
Privatstiftung vom 14.3.2005:
„(…) erlauben wir uns (…) folgende Unterlagen zu schicken: Mietvertrag, Rechnung des Zeitraumes 2004. Wir weisen darauf hin, dass bei unserer Mandantin in den nächsten Monaten aufgrund von Umbauten bei Gebäuden und Grundstücken mit hohen Vorsteuerabzügen zu rechnen ist.“
Finanzamt vom 5.1.2006:
„Bitte übermitteln Sie Belegkopien jener Rechnungen, aus denen Vorsteuern über € 499,00 resultieren. Weiters werden Sie ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Im Kalenderjahr 2005 wurden bereits laufend höhere Vorsteuern geltend gemacht. Erläutern Sie bitte exakt, um welches Projekt es sich handelt. Bis dato wurden keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt. Stehen die geltend gemachten Vorsteuern im Zusammenhang mit hinkünftigen steuerpflichtigen Umsätzen? Wird das eventuell in Bau befindliche Gebäude oder ähnliches in Zukunft von den Stiftern bewohnt werden? Wenn nein, wo wohnt die Familie P-1? Wenn ja, ab wann wird ein (fremdüblicher) Mietvertrag abgeschlossen werden?“
Privatstiftung vom 13.2.2006:
„Wie telefonisch vereinbart übermitteln wir (…) folgende Unterlagen: Rechnungen des Zeitraumes November 2005. Ihre im Ergänzungsansuchen gestellten Fragen dürfen wir wie folgt beantworten: Es werden derzeit zwei Bauprojekte durchgeführt: eines in A-3 und das zweite in A-2. Diese Bauprojekte werden künftig vermietet, d.h. daraus werden steuerpflichtige Umsätze entstehen. Das Gebäude in A-3 wird künftig teilweise an die Stifter vermietet. Weiters wird die Stiftung das als ein Büro nutzen sowie die Büros an dritte Unternehmen vermieten. Ebenso dient das Gebäude zum Erwerb von Einkünften aus der Landwirtschaft. Das Grundstück in A-2 wird ausschließlich an ein drittes Unternehmen vermietet. Gegenwärtig wohnt die Familie P-1 unter der Adresse A-4. Der Abschluss der Bauvorhaben ist mit Ende des Jahres 2006 geplant. Dann werden fremdübliche Mietverträge abgeschlossen werden.“
Finanzamt vom 29.3.2006:
„In der UVA 12/2005 wurden Vorsteuern in Höhe von € 51.859,17 (= Überschuss) geltend gemacht. Bitte übermitteln Sie ein Vorsteuerdetail (Vorsteuerjournal oder ähnliches) sowie Belegkopien über beanspruchte Vorsteuern von jeweils mehr als € 1.000,00. In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.2.2006 im Zusammenhang mit der UVA 11/2005 gaben Sie unter anderem bekannt, dass sowohl das Gebäude bzw. die Büros in A-3 sowie das Grundstück in A-2 an dritte Personen vermietet werden. Existieren entsprechende Unterlagen oder liegen Umstände vor, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Vermietung in Hinkunft umsatzsteuerpflichtig erfolgen wird?“
Privatstiftung vom 25.4.2006:
„(…) übermitteln wir Ihnen folgende Unterlagen: Rechnungen des Zeitraumes Dezember 2005, Vereinbarungen über die Vermietung des Projektes in A-3. Zusätzlich noch ein paar Informationen zu den Bauprojekten: Für das Bauprojekt in A-2 wurde eine neue Gesellschaft gegründet. Die G-5 übernimmt bereits laufend die restlichen Bauarbeiten und wird das Objekt nach Fertigstellung als Hotel- und Gastronomiebetrieb führen. Somit werden hier steuerpflichtige Umsätze entstehen. Das zweite Bauprojekt in der Nähe von A-3 wird als Büro an dritte Unternehmen vermietet. In der Anlage finden Sie die ersten Absichtserklärungen zur Anmietung des Büros zweiter Unternehmen mit dem Hinweis auf die steuerpflichtige Mietenverrechnung. Zusätzlich sind hinkünftig beim Objekt A-3 Einkünfte aus Landwirtschaft geplant, woraus steuerpflichtige Umsätze entstehen werden.“
Zunächst wird festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Einkunftsquelle insbesondere im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen ist (VwGH 29.7.1997, 96/14/0065), weshalb zu unterscheiden ist zwischen den folgenden Betätigungen der Privatstiftung:
A-3:
- Betrieb einer Pferdezucht samt Wiesenbewirtschaftung und Vermietung von Gästezimmern
- Vermietung von Räumlichkeiten an die Stifter zu Wohnzwecken
- Vermietung von Büros
A-2:
- Vermietung eines Seminarhotels
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 6 LVO Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen (diesfalls nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer) vorliegen kann.
Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136).
Zu klären war daher für die Frage des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht, für welche Betätigung eine Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO in Betracht kommt.
Gemäß § 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
--- Ad Betrieb einer Pferdezucht samt Wiesenbewirtschaftung und Vermietung von Gästezimmern:
Nach dem Betriebskonzept des Stifters P-1 vom 6.2.2003 war ein Zuchtbetrieb mit Andalusierpferden geplant, die Wiesenbewirtschaftung hätte der Futteraufbringung dienen sollen. Da die Gästezimmer an Kaufinteressenten kurzfristig vermietet werden sollten, hat die Liebhabereiprüfung gemeinsam zu erfolgen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zwar der Betrieb eines Reitstalls (mit Reitunterricht) regelmäßig nicht als Betätigung mit Liebhabereivermutung anzusehen sein (VwGH 18.12.2014, 2011/15/0164), jedoch besteht bei einer Vollblutzucht von vornherein die Vermutung, dass sie zu den Liebhabereibetrieben gehört, weil auf die Erzielung von Renngewinnen und Zuchtprämien, die dem Züchter die Durchhaltung der Vollblutzucht ermöglichen sollen, eine Gewinnerzielungsabsicht im kaufmännischen Sinn nicht gestützt werden kann (VwGH 14.10.1992, 90/13/0133).
Daran vermag auch das vom Bf. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2017, Ro 2015/13/0002, nichts zu ändern, weil darin nicht von einem Zuchtbetrieb die Rede ist, sondern von einem Reitstall und angebotenem Reitunterricht.
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsansicht des Bf., dass hierbei ein Gewerbebetrieb ohne Liebhabereivermutung vorliege, deshalb nicht vertretbar, weil er als in steuerlichen Angelegenheiten bewanderter Steuerberater erkennen musste, dass diesfalls die Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 1 LVO (Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern, die einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) zutrifft, zumal der Stifter P-1 in seinem Betriebskonzept vom 6.2.2003 darlegte, die Liegenschaft zur Realisierung seines Jugendtraumes, nämlich der Beschäftigung mit Pferden, erworben zu haben.
Auch lässt sich aus dem monierten „Versäumnis“ der Abgabenbehörde, eine Prognoserechnung nicht abverlangt zu haben, und dem Umstand, dass diese Vorhaltsbeantwortungen seitens des Finanzamtes ohne weitere Erhebungen oder Abverlangen einer Prognoserechnung akzeptiert und daraufhin die jeweiligen Abgabenguthaben antragsgemäß zurückgezahlt wurden, nichts gewinnen, weil in den Vorhaltsbeantwortungen nicht offengelegt wurde, dass ein Pferdezuchtbetrieb geplant war. Lediglich aus den vorgelegten Rechnungen der Firmen G-3 vom 19.10.2005 und 19.12.2005 sowie G-4 vom 30.11.2005 geht hervor, dass Arbeiten an „landwirtschaftlichem Gebäude und Stallungen“ bzw. „Wirtschaftsgebäude und Stallungen“ in der A-3 durchgeführt worden sind, woraus jedoch eher auf eine Nutztierhaltung geschlossen werden durfte, zumal in den Vorhaltsbeantwortungen vom 29.3.2006 und 25.4.2006 von geplanten Einkünften aus Landwirtschaft die Rede war, weshalb die Abgabenbehörde auch nicht vom Vorliegen einer Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO ausgehen musste.
Daher wäre es Sache des Steuerpflichtigen (der Stiftung) gewesen, den wahren Sachverhalt offenzulegen, sodass das Finanzamt überhaupt erst in die Lage versetzt worden wäre, eine Prognoserechnung abverlangen zu können.
Da allerdings der Bf. glaubhaft einwandte, dass sich die dem Finanzamt übermittelten Rechnungen, auf denen Arbeiten am landwirtschaftlichen Gebäude und an den Stallungen ersichtlich seien, auf Sanierungsarbeiten am Altbestand, der in das Hauptgebäude (Wohnhaus) integriert worden sei, bezogen hätten und Vorsteuern aus Rechnungen für den ab 2008 neu zu errichtenden Pferdestall, nicht geltend gemacht worden seien, bleiben für diesen Teilbetrieb keine Umsatzsteuernachforderungen bestehen, für die der Bf. zur Haftung herangezogen werden könnte, zumal er auch bereits (spätestens) am D-2 aus der Funktion als Stiftungsvorstand ausgeschieden war.
--- Ad Vermietung von Räumlichkeiten an die Stifter zu Wohnzwecken:
Grundsätzlich sprach auch die zu Wohnzwecken an den Stifter P-1 geplante bzw. erfolgte Vermietung von Gebäudeteilen in A-3 für eine Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO. Allerdings wurde hier der Sachverhalt in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.2.2006 gegenüber dem Finanzamt offengelegt, weshalb die Verpflichtung der Abgabenbehörde bestanden hätte, die Stiftung zur Vorlage einer Prognoserechnung aufzufordern.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt kann dem Bf. für den jeweiligen Zeitpunkt der Geltendmachung nicht der Vorwurf einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Vorsteuern gemacht werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Finanzamt im Nachhinein dazu veranlasst gesehen hat, den Vorsteuerabzug infolge der Einstufung dieser Vermietungstätigkeit als Liebhaberei wieder rückgängig zu machen.
Ob die Vermietung eine sogenannte „große Vermietung“, die keiner Liebhabereivermutung unterliegt, darstellte, war daher nicht entscheidungswesentlich, da ohnehin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. in dieser Betätigung nicht vorliegt.
--- Ad Vermietung von Büros in A-3 und des Seminarhotels auf der A-2:
Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Für die erfolgten bzw. geplanten Vermietungen der Büros in A-3 sowie des letztlich nicht errichteten Seminarhotels auf der A-2 besteht keine Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO, weshalb gemäß § 6 LVO im umsatzsteuerlichen Sinn keine Liebhaberei vorliegen kann und dem Bf. daher eine schuldausschließende vertretbare Rechtsansicht zugebilligt werden muss, da bei einer gewerblichen Betätigung, bei der darüber hinaus ein Betriebskonzept mit zu erwartenden Überschüssen vorhanden war, zu Vorsteuerüberhängen führende Anlaufverluste grundsätzlich akzeptiert werden müssen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann kein abgabenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Bf. erkannt werden, zumal ihm nicht vorgeworfen werden kann, die künftige Entwicklung nicht vorhergesehen zu haben.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 nicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 5. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104837/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104837.2017
- Stammnummer
- 126414
- Gültig
- 05.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF