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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104837/2017

Haftung als Vorstand einer Privatstiftung, Umsatzsteuernachforderungen wegen nachträglicher Liebhabereifeststellung, dagegen erhobene Einwendungen zum Nachweis des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht zulässig, Finanzamt hätte nach Offenlegung des Sachverhaltes Prognoserechnungen abverlangen müssen, Liebhaberei liegt im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei bestimmten Betätigungen vor, auch im Haftungsverfahren ist jede Einkunftsquelle im Hinblick auf das Vorliegen von Liebhaberei getrennt zu prüfen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104837/2017vom 05.11.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

147.757,94 | 0,00 | 147.757,94 | | 776.403,29 | 486.692,71 | 486.692,71 | 124.196,16 | 362.496,55 Quotenschaden 2006: Ähnlich wie für das Jahr 2005 sei in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.3.2013 eine Gegenüberstellung von Lieferantenverbindlichkeiten und Umsatzsteuer einerseits und den „ab Februar 2007 vorhandenen und an die Gläubiger verteilten Mittel“ vorgelegt worden. Demnach hätte sich ein Quotenschaden von € 33.645,01 ergeben. Derselbe Betrag werde übrigens auch in der Beschwerdeschrift genannt. Per Haftungsbescheid sei jedoch (infolge einer Missinterpretation des vorliegenden Zahlenmaterials) ein Betrag von € 60.670,97 vorgeschrieben worden. Offenkundig seien jedoch beide Beträge unrichtig. Wie schon für 2005 ausgeführt worden sei, sei für die Berechnung des Quotenschadens nicht die Summe der tatsächlich ausgezahlten Beträge maßgeblich, sondern die zur Verfügung stehenden Mittel. Die Berechnung des Bf. gehe von tatsächlich ausgezahlten Mitteln in Höhe von € 121.467,50 aus. Tatsächlich seien zum 15.2.2005 Mittel in Höhe von € 486.692,71 vorhanden gewesen, von denen in diesem Jahr lediglich € 124.196,16 verbraucht worden seien. Gehe man - zwecks Berechnung eines nun „fiktiven“ Quotenschadens aus, so sei von diesem Betrag noch die „fiktive“ anteilige Umsatzsteuerzahlung für 2005 zum Abzug zu bringen. Daraus errechne sich eine Quote von 27,15% was - wie in unten stehender Tabelle dargestellt sei - zu einem Quotenschaden für die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 59.749,97 führe. | | fällige Verbind­lichkeiten | vorhandene Mittel | mögliche anteilige Zahlungen | tatsächlich geleistete Zahlungen | nicht gezahlter Rest | fällige Lieferverbindlich­keiten | 571.864,67 | | 155.258,64 | 124.196,16 | 31.062,48 | fällige Umsatzsteuer laut Betriebsprüfung zum 15.2.2006 | 219.082,77 | | 59.479,97 | 0,00 | 59.479,97 | | 790.947,44 | | 214.738,61 | 124.196,16 | 90.542,45 | Mittel per 15.2.2005 | | 486.692,71 | | | | abzüglich Zahlungen 2005 | | - 124.196,16 | | | | abzüglich Umsatzsteuer 2005 (fiktiv) | | - 147.757,94 | | | | | | 214.738,61 | | | Die vorliegende Beschwerdeschrift enthalte eine Reihe von Ausführungen zu den Themen „Liebhaberei“ oder „rückwirkende“ Ereignisse. Soweit sich diese auf die dem Haftungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheide bezögen, könne darauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden (die Abgabenbehörde sei in diesem Verfahren an die vorliegenden Umsatzsteuerbescheide gebunden; allfällige Einwendungen über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges seien somit an dieser Stelle unzulässig). Denkbar sei allerdings, dass der Bf. damit (auch) die Tatbestandsvoraussetzung „Verschulden“ thematisieren habe wollen. Diesfalls sei auf die Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides zu verweisen, wonach es dadurch zur Uneinbringlichkeit des Rückstandes gekommen sei, dass zu den jeweiligen Fälligkeiten zu geringe Beträge an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden seien. In aller Regel sei es durch den unzulässigen Abzug von Vorsteuer sogar zu Guthaben gekommen, welche auch rückgezahlt worden seien. Anstatt also Umsatzsteuervorauszahlungen in richtiger Höhe zu den jeweiligen Fälligkeiten (jeweils 15. des zweitfolgenden Monats) abzuführen, seien (meist) unzulässigerweise Gutschriften lukriert worden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt worden, dass die ungerechtfertigte Auszahlung von Geldbeträgen im Allgemeinen als durchaus gravierender angesehen werde als ein reiner Forderungsausfall. Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin habe zum Ergebnis geführt, dass die im Zeitraum 17.3.2005 bis 24.10.2007 durchgeführten Gutschriften die nicht gerade unerhebliche Summe von € 560.241,81 erreicht hätten. Aus dem Bericht über die Außenprüfung sei wiederum ersichtlich, dass die Stiftung bereits im Jahr 2003 eine Liegenschaft („A-2“) erworben habe, welche als Almhütte bzw. als Tagungs- und Seminarort habe genutzt werden sollen. Dies habe den Abriss des alten Gebäudes und die Errichtung eines neuen vorausgesetzt. Tatsächlich sei es beim Abriss geblieben; weitere bauliche Maßnahmen seien bis zur Insolvenz im Jahre 2010 nicht getroffen worden. Mieteinnahmen seien nie erzielt worden und auch in Zukunft (wegen Auflösung der Stiftung) nicht zu erwarten. Für die Jahre 2003 bis 2005 seien nur negative Einkünfte erklärt worden (für die Folgejahre seien nicht einmal mehr Erklärungen eingereicht worden). Eine andere Liegenschaft („A-3“) sei nach Bauarbeiten an die Stiftung selbst bzw. an stiftungsnahe Unternehmen zu Konditionen vermietet worden, die von vornherein keinen Gesamtüberschuss über die Werbungskosten hätten erwarten lassen. Für die Jahre 2003 bis 2005 seien Verluste erklärt worden, danach seien auch hier keine Erklärungen mehr eingereicht worden. Näheres sei dem Bericht über die Außenprüfung vom 15.6.2010 zu entnehmen. Zu diesen Erkenntnissen habe die Finanzverwaltung erst im Zuge einer ausführlichen Prüfung im Jahre 2010 kommen können. Bis dahin habe sie den von der Stiftung bzw. deren Vertretern verbreiteten Informationen vertraut und auch deren Beurteilung der wirtschaftlichen Situation übernommen. Für den Stifter wie auch Stiftungsvorstände habe die Angelegenheit naturgemäß anders ausgesehen. Nur diese hätten den Gesamtüberblick gehabt, über die jeweils aktuelle Liquiditätslage Bescheid gewusst und die künftige Entwicklung der Stiftung (einschließlich allfälliger Kapitalzuschüsse) beeinflussen können. ---//--- Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 18.4.2017 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor: 1. Sachverhalt Der Bf. sei vom D-1 bis D-2 für die G-1 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt gewesen. Die Privatstiftung habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, welche laut einer erstellten Prognoserechnung innerhalb von 13 Jahren zu einem Gesamtgewinn führen habe sollen. Auf Grund einer Betriebsprüfung der Jahre 2003-2009 sei die Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei eingestuft worden, weshalb es zu Nachforderungen aus der Umsatzsteuer unter anderem für die Jahre 2005 und 2006 gekommen sei, für welche er nun in Höhe von EUR 207.237,91 mittels Haftungsbescheides zur Haftung herangezogen worden sei. 2. Begründung Als Begründung verweise der Bf. auf seine am 28.7.2014 gegen den Haftungsbescheid vom 2.7.2014 sowie die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 eingebrachten Beschwerden und seine am 26.3.2013 eingereichte Beantwortung des Vorhalts vom 12.2.2013 und führe an, dass die festgesetzten Haftungsbeträge weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt seien, und bestreite diese in vollem Umfang. Voraussetzung für eine Haftung sei eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall, welche in seinem Fall nicht vorliege. a) Schuldhafte Pflichtverletzung Im Rahmen mehrerer Ergänzungsansuchen betreffend den Zeitraum 2005 bis 2006 sei dem Finanzamt laufend der aktuelle Stand der Bewirtschaftung mitgeteilt worden. Seitens des Finanzamtes seien die Rechnungen geprüft und die Richtigkeit des Vorsteuerabzuges bestätigt worden. Seitens des Vorstandes habe es eine Wirtschaftlichkeitsrechnung gegeben, auf Basis derer von einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG habe ausgegangen werden können. Im Jahr 2006 seien entsprechende Mietverträge abgeschlossen worden. Die vereinbarte Miete sei einerseits fremdüblich und andererseits ausreichend gewesen, um im Sinne der Liebhabereiverordnung die Unternehmereigenschaft zu begründen. Im Zuge der Prüfung der Abwicklung der Ergänzungsansuchen sei es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, auch die Unternehmereigenschaft zu prüfen. Erst im Zuge der Akteneinsicht habe der Bf. festgestellt, dass das Finanzamt es - in Verkennung der Rechtslage - unterlassen habe, Sachverhaltsfeststellungen zu Fragen der Liebhabereivermutung zu treffen, um gegebenenfalls in der Folge Feststellungen über den Zeitpunkt des Eintrittes einer steuerlichen Liebhaberei oder ihrer Erkennbarkeit treffen zu können. Das Finanzamt habe damals schon alle erforderlichen Informationen, Belege und Unterlagen gehabt und hätte bereits entsprechende Feststellungen treffen müssen. Eine Zweifelhaftigkeit seitens des Finanzamtes sei somit nicht erkennbar gewesen. Die Umsatzsteuer 2015 sei zwar mittels Bescheides vom 12.4.2007 vorläufig festgesetzt worden mit der Begründung: „Im Hinblick auf die geplante Vermietung ergeht die Berufungsvorentscheidung vorläufig gemäß § 200 BAO.“ Vorläufige Bescheide seien aber im Spruch als solche zu bezeichnen. Eine derartige Bezeichnung fehle. Ein vorläufiger Bescheid sei Spruchbestandteil. Der Bescheid sei somit als endgültiger Bescheid anzusehen. Die Begründung, dass er vorläufig in Hinblick auf die geplante Vermietung ergehe, reiche alleine nicht aus. Es könne keine Ungewissheit vorliegen, wenn den vorläufigen Festsetzungen keine relevanten Ermittlungen vorausgegangen seien und der vorläufige Bescheid keine Begründung für die Vorläufigkeit enthalte. Die Möglichkeit, vorläufige Bescheide zu erlassen, sei nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen (Ritz § 200, Rz 4). Denn wenn trotz Vorhaltsfragen des Finanzamtes auf Grund der Vorlage von Belegen und Sachverhaltsdarstellungen Bescheide ergingen, dürfe man sich darauf verlassen, dass entsprechende Ermittlungen seitens der Finanz getätigt worden seien. Sollte die Finanz Zweifel an der Einkunftsquelle haben, müsste sie dies in Form von Feststellungen dem Abgabenschuldner mitteilen bzw. auf einem sonstigen Weg die Zweifelhaftigkeit zeigen. Da dies seitens der Finanz nicht geschehen sei, habe es für den Bf. keine Möglichkeit gegeben, eine Pflichtverletzung zu begehen, da er im Rahmen seiner Vorstandsfunktion alle Rechte und Pflichten (Beantwortung von Vorhaltsfragen) im vollen Umfang erfüllt habe und keine Umstände darauf hätten schließen lassen, dass er seinen Pflichten nicht nachkomme. Fazit: Der Vorstand habe durch die Prüfung der wirtschaftlichen Grundlagen und damit verbunden dem Abschluss der Mietverträge pflichtgemäß gehandelt. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. b) Gleichbehandlungsgrundsatz Den Ausführungen des Finanzamtes, dass die ermittelten Haftungsbeträge unrichtig seien, da alle noch zur Verteilung stehenden Mittel anteilsmäßig auszuzahlen seien, könne nicht gefolgt werden. Es sei richtig, dass per 15.2.2006 (Fälligkeit der Umsatzsteuer 2005) Mittel für die Begleichung von Abgabenschulden zur Verfügung gestanden seien. Was bei der Berechnung des Finanzamtes nicht berücksichtigt worden sei, seien die vorhandenen Bankverbindlichkeiten. Per Februar 2006 hätten insgesamt EUR 2.194.341,65 an Bankverbindlichkeiten gegenüber der Erste Bank und der Hypo Bank (Beilage ./1 bis ./4) und per Februar 2007 EUR 2.488.667,21 (Beilage ./5 bis ./9) bestanden. Somit seien nicht genügend Mittel zur Verfügung gestanden, um die Umsatzsteuer in voller Höhe zu bezahlen. Betrachte man die Ansicht des Finanzamtes, gehe diese davon aus, dass rückwirkend gesehen die Umsatzsteuer bezahlt hätte werden können. Wäre die Umsatzsteuer bezahlt worden, impliziere dies, dass die Projekte der Vermietung der Liegenschaft A-3 und der Liegenschaft A-2 nicht realisierbar gewesen wären, somit wäre die Grundlage für die Vergabe eines Kredites zu diesem Zeitpunkt ebenfalls weggefallen und diese wären fällig gestellt worden. Dann wären für das Finanzamt keinen liquiden Mittel übriggeblieben. Dies würde erst wieder zu einer Quotenberechnung nach der Zahlungstheorie führen. Mangels Kenntnis des Vorstandes über einen möglichen Abgabenrückstand (der Bescheid 2005 sei am 6.3.2007 endgültig erlassen worden) habe es auch keine Veranlassung gegeben, für eine Zahlung vorzusorgen. Das Haftungsrisiko habe daher - bei pflichtgemäßer Einschätzung - zu diesem Zeitpunkt mit Null angenommen werden dürfen. Das Finanzamt müsse daher bei seiner Beurteilung der Haftungshöhe von der vom VwGH anerkannten Zahlungstheorie ausgehen. Es habe die Zahlungen an andere Gläubiger rechtlich richtig zu würdigen, da ja nur die Abgaben beglichen werden könnten, von denen man Kenntnis erlangt habe. Dies sei auch der Grund, wieso der VwGH die Anwendung der Zahlungstheorie für die Beurteilung des Haftungsumfangs heranziehe. Im Erkenntnis vom 29.1.2014, 2012/08/0227, seien Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs dargelegt worden. Demnach sei - in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginne und mit der Zurücklegung der Vorstandsfunktion ende. - In einem zweiten Schritt seien sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergebe letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). Nach dieser Berechnung würden sich die Haftungssummen - die der Bf. dem Grunde nach zur Gänze bestreite - wie folgt ergeben: Haftungsumfang für Umsatzsteuer 2005, fällig am 15.02.2006: | | fällige Verbindlichkeiten | Ist- Zahlungen | prozentuelle Zahlung zu Verbindlichkeit | Lieferverbindlichkeiten inklusive Abgabenverbindlichkeiten | 776.403,29 | 124.196,16 | 16,00% | Differenz der beiden Quoten | | | 16,00% | fällige Umsatzsteuer am 15.2.2006 | 235.712,90 | | | davon 16% zu zahlende Quote | 37.714,06 | | Haftungsumfang für Umsatzsteuer 2006, fällig am 15.02.2007: | | fällige Verbindlichkeiten | Ist- Zahlungen | prozentuelle Zahlung zu Verbindlichkeit | Lieferverbindlichkeiten inklusive Abgabenverbindlichkeiten | 790.947,44 | 121.467,50 | 15,36% | Differenz der beiden Quoten | | | 15,36% | fällige Umsatzsteuer am 15.2.2006 | 219.028,77 | | | davon 15,36% zu zahlende Quote | 33.642,82 | | 3. Antrag Der Bf. beantrage daher die Aufhebung des Haftungsbescheides sowie die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006. 4. Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abschließend stelle er den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. ---//--- Mit Schriftsatz vom 28.2.2019 brachte der Bf. ergänzend vor: 1. Sachverhalt Er sei vom D-1 bis D-2 für die G-1 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt gewesen. Die Privatstiftung habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, welche laut einer erstellten Prognoserechnung innerhalb von 13 Jahren zu einem Gesamtgewinn geführt hätte. Auf Grund einer Betriebsprüfung der Jahre 2003-2009 sei die Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei eingestuft worden, weshalb es zu Nachforderungen aus der Umsatzsteuer unter anderem für die Jahre 2005 und 2006 gekommen sei, für welche er nun in Höhe von EUR 207.237,91 mittels Haftungsbescheides zur Haftung herangezogen werde. Über das Vermögen der Privatstiftung sei mit Beschluss vom D-3 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Privatstiftung sei infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am D-5 aufgelöst worden. Für die genannten Zeiträume sei die jeweilige Umsatzsteuer auf Grund einer Außenprüfung per Bescheid vom 17.6.2010 veranlagt und bisher nicht entrichtet worden. 2. Ergänzung zur Begründung Der Bf. berufe sich auf ein Judikat, das bereits in derselben Rechtssache einen Anspruch auf Haftung des Vorstandes für Umsatzsteuern verneint habe. Neben dem Bf. seien auch noch weitere Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen worden. Herr P-5 sei vom D-6 bis D-7 Vorstand der Privatstiftung gewesen. Mit Erkenntnis vom 14.12.2017, RV/7104835/2017, (Beilage ./1) habe das Bundesfinanzgericht betreffend die Haftungsinanspruchnahme von Herrn P-5 gemäß § 9 BAO zu Recht wie folgt erkannt: „Der Bf. hat als Mitglied des Vorstandes der Stiftung wiederholt Vorsteuerguthaben geltend gemacht, die vom Finanzamt geprüft (auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 3.3.2005 zur Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 wird verwiesen) und - zu den damaligen Fälligkeitstagen - als korrekt eingebracht gebucht wurden. Unwidersprochen blieb auch seitens des Finanzamtes, dass für die Jahre 2003 und 2004 Prognoserechnungen mit positivem Ausblick vorgelegt wurden. Es wäre wohl zu einer sofortigen Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuern gekommen, wenn die Unternehmereigenschaft nach Ansicht der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht als vorliegend gesehen worden wäre.“ a) Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens Wie bereits in seiner Beantwortung des Vorhaltes vom 26.3.2013 sowie der Beschwerde vom 28.7.2014 und seinem Vorlageantrag zur Beschwerde vom 18.4.2017 vorgebracht worden sei, sei dem Finanzamt im Rahmen mehrerer Ergänzungsansuchen betreffend den Zeitraum 2005 bis 2006 vom Bf. laufend der aktuelle Stand der Bewirtschaftung mitgeteilt worden. Am 21.2.2005 als auch am 5.1.2006 und am 29.3.2006 sei ein Ergänzungsansuchen seitens des Finanzamtes mit der Aufforderung gestellt worden, die Rechnungen, für welche der Vorsteuerabzug beantragt worden sei, des Zeitraums Dezember 2004, November 2005 bzw. Dezember 2005 sowie die Mietverträge zu übermitteln. Dieser Verpflichtung zur Offenlegung bzw. Übermittlung der Rechnungen und Unterlagen sei er nachgekommen und zudem sei jeweils in einem separaten Begleitschreiben der Sachverhalt bzw. der derzeitige Stand der Bauvorhaben schriftlich dargelegt worden. Seitens des Finanzamtes seien die Rechnungen geprüft und die Richtigkeit des Vorsteuerabzuges bestätigt worden. Die Rechtsansicht des Finanzamtes spiegle sich in der Veranlagung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuern wider. Damit habe sich das Finanzamt ausführlich ein Bild über die Unternehmereigenschaft und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemacht. - Der Vorstand habe eine Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellt, auf deren Basis mit Recht von einer Unternehmerschaft im Sinne des § 2 UStG habe ausgegangen werden können. - Im Jahr 2006 seien Mietverträge abgeschlossen worden. Die vereinbarte Miete sei fremdüblich und ausreichend gewesen, um im Sinne der Liebhabereiverordnung die Unternehmereigenschaft zu begründen. Am D-8 sei der Konkurs über die Privatstiftung eröffnet worden. Der Bf. habe sein Mandat als Stiftungsvorstand mit Schreiben vom D-9 zurückgelegt. Im Rahmen des Konkurses seien keine Tatsachen bekannt geworden, für die er als ehemaliger Vorstand verantwortlich gewesen sei und die mit dem Konkurs ursächlich in Verbindung gestanden seien. Ihm könne daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass nach seinem Rücktritt die Unternehmereigenschaft der Privatstiftung im Rahmen der Betriebsprüfung angezweifelt worden sei, zumal ihm die Betriebsprüfung nicht einmal die Möglichkeit gegeben habe, Stellung zu beziehen. Aus dem Finanzamtsakt ergebe sich, dass die Prüfer seinerzeit keinerlei Berechnungen oder Erhebungen zur ihrer Feststellung „Liebhaberei“ angestellt hätten. Der Bf. habe daher während seiner Vorstandstätigkeit zu Recht von der Unternehmereigenschaft der Stiftung ausgehen können. b) BFG Urteil vom 14.12.2017 Das Bundesfinanzgericht habe zu den Haftungsfragen bei der G-1 im oben genannten Erkenntnis Folgendes ausgeführt: „lm vorliegenden Beschwerdefall geht es nicht um einen von vornherein fehlerhaften oder gar missbräuchlichen Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der jeweiligen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern darum, ob der Bf. in jenem Zeitraum, für den die Primärschuldnerin Vorsteuern geltend gemacht hat, von deren Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG als persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bf. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Geltendmachung von Vorsteuern auf Grund von Rechnungen, obwohl keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf. im Zeitpunkt, in dem er mit Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuern geltend machte, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Einschätzung als Unternehmer hätte erkennen können (ähnlich UFS 30.1.2008, RV/0698-W/06, UFS 11.3.2003, RV/2124-W/02).“ Zum Zeitpunkt der Vorstandstätigkeit des Bf. sei Unternehmereigenschaft der Privatstiftung vorgelegen, da auf Grund abgeschlossener Mietverträge und Gewinnabsicht eine positive Prognose gegeben gewesen sei. c) UFS Urteil vom 30.10.2012 Gemäß der Entscheidung des UFS vom 30.10.2012, RV/0417-F/11, werde dann eine Haftung nach § 9 BAO begründet, wenn dem Vertreter die Verletzung einer Abgabenvorschrift zur Last zu legen sei. Eine solche Pflichtverletzung liege vor, wenn die Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtet würden. Den Vorstand treffe allerdings an einer Pflichtverletzung keine Schuld, wenn die aufgrund der Feststellung einer Betriebsprüfung im Nachhinein als unrichtig erachtete Selbstberechnung der Umsatzsteuer auf einer vertretbaren Rechtsmeinung beruhe. Daher bestimme sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob die Primärschuldnerin die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, nicht nach dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer, sondern nach dem Zeitpunkt der gesetzlichen Nachfrist, somit dem 17.06.2010. Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes komme es darauf an, dass während der Funktion als Vorstand eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen sei, die nicht eingehalten worden sei. Im vorliegenden Sachverhalt könne davon allerdings keine Rede sein, da der Vorstand seiner Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung von Abgaben nachgekommen sei, eine Divergenz sich lediglich im Nachhinein auf Grund unterschiedlicher Rechtsansichten ergebe. Weiters habe das Bundesfinanzgericht im oben erwähnten Erkenntnis ausgeführt: „Dem Beschwerdeführer kann nicht der Vorwurf einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Vorsteuern gemacht werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prognoserechnung nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweise. (…) Nach diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. seine abgabenrechtlichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass er für die durch die nachträgliche Aberkennung der Vorsteuern ausgelöste Steuerbelastung der Primärschuldnerin zu den jeweiligen Fälligkeitstagen keine finanzielle Vorsorge getroffen hat. Bei der gegeben Sach- und Rechtslage kann kein abgabenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Bf. erkannt werden.“ Die in diesem Erkenntnis erwähnte Prognoserechnung sei auch noch zum Zeitpunkt der Vorstandstätigkeit des Bf. positiv gewesen. Er habe frist- und sorgfaltsgerecht mit dem Finanzamt zusammengearbeitet und sei zu Recht von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen. 3. Schlussfolgerung Es sei zu der exakt selben Sache und Rechtslage bereits im Erkenntnis vom 14.12.2017 entschieden worden, dass Unternehmereigenschaft der Privatstiftung zum Zeitpunkt der aufrechten Vermietung vorgelegen sei. Dieser Umstand sei auch während der Vorstandstätigkeit des Bf. aufrecht gewesen. Somit könne sich für ihn bei gleicher Sachlage ebenfalls keine Haftung ergeben. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht seine Auffassung teile und zu Recht erkenne, dass in der Sache bereits entschieden worden und der Haftungsbescheid aufzuheben sei, ziehe er gerne seinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück. Er ersuche daher um diesbezügliche Mitteilung. ---//--- Mit Vorhalt vom 11.3.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Übermittlung des gesamten mit der Frage der Liebhaberei im Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs (insbesondere der Prognoserechnungen und der Mietverträge) zwischen dem Finanzamt und der G-1 im Veranlagungsverfahren. ---//--- Am 27.3.2019 übermittelte das Finanzamt folgende Unterlagen: - Betriebskonzept für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Pferdezucht A-3 vom 6.2.2003 - Agrartechnisches Gutachten über das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie über die Erforderlichkeit der geplanten Objekte vom 10.2.2003 - Feasibility-Studie „A-2“ vom 11.2.2004 - Information Memorandum „A-2“ vom 8.7.2008 - Vorhalt vom 5.5.2006 und Antwortschreiben vom 25.4.2006 - 3 Mietverträge A-3 vom 1./3./7.11.2006 ---//--- Mit Vorhalt vom 28.3.2019 teilte das BFG dem Bf. mit, welche Unterlagen seitens des Finanzamtes übermittelt worden seien und ersuchte um Bekanntgabe, wann die vier erstgenannten Schriftstücke sowie die Mietverträge dem Finanzamt übermittelt worden seien. Weiters wurde um Vorlage der in der Beschwerde vom 28.7.2014 genannten, vom Bf. erstellten Prognoserechnungen, wonach ab dem 13. Jahr der Vermietung Gewinne erzielt würden, sowie um Mitteilung, ob und wann diese dem Finanzamt übermittelt oder von diesem angefordert worden seien, ersucht. Da sich aus den aus dem Betriebskonzept vom 6.2.2003 und der Feasibility-Studie vom 11.2.2004 hervorgehenden Gewinnberechnungen für die Beurteilung der Frage, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werden könne, vor allem für die Almhütte (prognostizierter Erlös von € 398.000,00) nichts gewinnen lasse, da diesen Berechnungen die Annahme eines Vollbetriebes zugrunde liege, wurde um Bekanntgabe ersucht, wann diese abgerissen und neu errichtet und wann der Betrieb aufgenommen worden sei. Außerdem möge mitgeteilt werden, ab wann erkennbar gewesen sei, dass ein solcher Gesamtgewinn nicht zu erzielen sein werde. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom 18.04.2019 mit, dass die vier Schriftstücke nicht an das Finanzamt übermittelt worden seien. Auch sei die von der Privatstiftung erstellte Prognoserechnung (Beilage ./2) vom Finanzamt nicht angefordert worden. Die Prognoserechnung betreffe nur die Vermietung der Büros im Hauptgebäude, das Gestüt sei vom Stifter in Planung gewesen. Bei dem Projekt zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Anmerkung: offenbar handelt es sich dabei um die Almhütte) sei es zu Schwierigkeiten mit der Baugenehmigung gekommen. Seines Wissens sei der Abriss nicht durchgeführt worden, da offenbar der Abrissbescheid nicht erteilt worden sei. Der erwartete Umsatz (pro Jahr) habe sich aus dem Betrieb des Seminarhotels ergeben. Nachdem bis Ende 2007 mit dem Bau gar nicht habe begonnen werden können, habe der Vorstand nur von einer behördlich bedingten Verschiebung ausgehen können, jedoch noch nicht vom einem Abbruch der Betätigung. Zum besseren Verständnis wolle er die getrennt zu betrachtenden Projekte aus dem Lichte der Liebhabereiverordnung (LVO) darstellen: a) A-3 Im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom 13. Februar 2006 zur Umsatzsteuer 11/05 der G-1 sei dem Finanzamt die geplante Entwicklung der Projekte A-3 und A-2 bekannt gegeben worden. Die G-1 habe mehrere Ergänzungsansuchen für das zuständige Finanzamt zufriedenstellend beantwortet, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen ohne weitere Erhebungen seitens des Finanzamtes veranlagt worden seien. Im Ergänzungsansuchen vom 13. Februar 2006 sei das landwirtschaftliche Konzept angeführt worden. Nachdem das Konzept von der Finanz nicht angefordert worden sei, sei auch keine Übermittlung an das Finanzamt erfolgt. Gerne lege er die beantworteten Ergänzungsansuchen inklusive Beilagen nochmals diesem Schreiben bei. Die vier erstgenannten Schriftstücke seien nicht angefordert und deswegen nicht an das Finanzamt übermittelt worden (Beilage ./1). Im Rahmen des Ergänzungsansuchens vom 13. Februar 2006 sei die Frage, wann es zu Abschlüssen von Mietverträgen komme, mit dem Zeitraum Ende 2006 beantwortet worden. Die im November 2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 abgeschlossenen Mietverträge lägen diesem Schreiben bei (Beilage ./2). Die in der Beschwerde vom 28.7.2014 erwähnte Prognoserechnung zeige, dass ab dem 3. Jahr Gewinne und im 13. Jahr ein Gesamtgewinn erzielt würden. Die Prognoserechnung sei seines Wissens nach mit der Beschwerde vom 28.7.2014 übermittelt worden, er übermittle die Berechnung gerne nochmals im Anhang (Beilage ./3). In der damals erstellten Prognoserechnung seien auch die Anlaufverluste der Vorjahre in Höhe von EUR 109.627,08 berücksichtigt worden. Die Privatstiftung sei davon ausgegangen, dass die Mieterträge im ersten Jahr der Inbetriebnahme, im Jahr 2007, EUR 20.000,00 betragen würden. Ein Gesamtüberschuss sei entsprechend der Liebhaberei VO in einem absehbaren Zeitraum (Gesamtbetrachtungszeitraum) zu erwarten gewesen. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar sei, komme es nicht auf das tatsächliche Erreichen eines Gesamtüberschusses an, sondern lediglich darauf, ob sich ein solcher Gesamtüberschuss erwarten lasse. Weder habe das Finanzamt im Rahmen von Ergänzungsansuchen noch im Rahmen der Durchführung der damaligen Betriebsprüfung die Vorlage einer Prognoserechnung angefordert. Eine Liebhabereibeurteilung erfordere ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit durch das Finanzamt gemäß § 116 Abs. 1 BAO, die bisher jedoch unterblieben sei. Weder der Betriebsprüfungsbericht noch der Haftungsbescheid enthalte einen Sachverhalt, auch weil das Finanzamt erkennbar Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen verwechsle. Auch im Rahmen der Betriebsprüfung sei die Privatstiftung nicht dazu aufgefordert worden. Die Betriebsprüfung habe weder eine Berechnung angestellt noch im Betriebsprüfungsbericht eine Begründung abgegeben, warum steuerliche Liebhaberei iSd LVO vorliege. Damit sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Die Betriebsprüfung habe bei der Masseverwalterin stattgefunden, die naturgemäß über diese Fragen keine Auskunft erteilen habe können. Der Bf. betreibe nur 200 m entfernt seine Kanzlei und hätte die erforderlichen Unterlagen beibringen können. Gegen die Annahmen einer steuerlichen Liebhaberei sprächen folgende Tatsachen: - Es liege eine große Vermietung (mehr als 2 Vermietungseinheiten in einem Gebäude) und somit die Einkünftevermutung nach § 1 (1) LVO vor. - Die ernstliche Vermietungsabsicht sei trotz des Vorliegens von Anlaufverlusten gemäß § 2 (1) LVO gegeben. - Es lägen fremdübliche, schriftliche Mietverträge und somit marktgerechtes Verhalten vor. - Aus den Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2009 gehe hervor, dass diese Mieten auch tatsächlich erzielt und veranlagt worden seien. - Ein Gesamtüberschuss gemäß § 2 (3) LVO (Gesamtbetrachtungszeitraum) sei von Beginn der Vermietung tatsächlich zu erwarten gewesen. - Die Insolvenz und Beendigung der Vermietung sei als unvorhergesehenes Betätigungsrisiko zu sehen. Bis zur Beendigung der Tätigkeit habe die nachvollziehbare Absicht bestanden, einen Gesamtgewinn zu erzielen (LRL Rz 17 ff, Rz 70). Im Betriebsprüfungsbericht sei erwähnt worden, dass davon auszugehen sei, dass die AfA (Absetzung für Abnutzung) weiter steigen werde, eine Begründung für diese Annahme liege nicht vor. Nachdem die Investitionen bereits abgeschlossen gewesen seien, sei diese Feststellung nicht nachvollziehbar. Die Prognoserechnung habe sich auf die tatsächlich abgeschlossenen Mietverträge und den Kenntnisstand 2006/2007 bezogen, insgesamt seien aber noch weitere Einnahmequellen (aus der Landwirtschaft) geplant gewesen. b) A-2 Das Projekt A-2 sei ein gewerbliches Projekt und es sei angedacht gewesen, ein Seminarhotel zu errichten und zu betreiben. Die Liegenschaft sei von der Stiftung im Jahr 2003 erworben worden, somit vor der Vorstandstätigkeit des Bf. Das damals erstellte Betriebskonzept aus dem Jahr 2003 fließe nicht in die Prognoserechnung (der A-3) ein. Seines Wissens nach sei es wegen der fehlenden Baugenehmigung nicht zur Umsetzung des Projektes gekommen, es seien auch nur von den Vorlaufkosten Vorsteuern in Anspruch genommen worden. Diese Vorsteuern hätten EUR 8.870,05 betragen (Beilage ./4). Die Entscheidungen über den Kauf und die Projektierung von A-2 sei vor der Vorstandstätigkeit des Bf. getroffen worden. Das Projekt sei somit nicht in seiner Sphäre gelegen. Dem Bf. sei es nicht mehr möglich zu sagen, ob es tatsächlich einen Abriss der Almhütte gegeben habe. Seiner Ansicht nach spiele dies aber keine Rolle, da das Projekt A-2 auf Grund von Unwägbarkeiten nicht habe durchgeführt werden können. Letztendlich habe auch der VwGH in seinen Erkenntnissen (zuletzt vom 24.6.2010, 2006/15/0343) festgehalten, dass dann nicht von Liebhaberei auszugehen sei, wenn der Abgabepflichtige durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis (Unwägbarkeit) keinen Gewinn erzielen könne. Die Verluste und Vorsteuern im Anlaufzeitraum seien jedenfalls anzuerkennen. Gerne sei er für ein persönliches Gespräch zur Erörterung der Sachlage bereit. ---//--- Mit Schreiben vom 30.4.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Übermittlung von angekündigten, jedoch beim BFG nicht eingelangten Schriftstücken sowie um Aufklärung, weshalb das Finanzamt in den Besitz der an das BFG weitergeleiteten Unterlagen gelangt sei, obwohl er eine Anforderung seitens des Finanzamtes bzw. selbsttätige Übermittlung seinerseits in Abrede gestellt habe. Weiters wurde er um Bekanntgabe ersucht, wann und von wem um Baugenehmigung angesucht worden sei, sowie um Übermittlung des abweisenden Bescheides der Baubehörde betreffend das geplante Seminarhotel A-2. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes übermittelte der Bf. am 14.5.2019 die Prognoserechnung sowie die Mietverträge für die Liegenschaft A-3. Weiters teilte er mit, dass er aufgrund mangelnder Aufforderung dem Finanzamt auch keine Prognoserechnung übermittelt habe. Leider habe er keine Unterlagen zum Ansuchen der Baugenehmigung für die A-2, da dies schon sehr lange zurückliege. ---//--- Mit Schreiben vom 15.5.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt diese Prognoserechnung mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob bzw. seit wann diese dem Finanzamt bekannt gewesen sei. Andernfalls werde ersucht bekanntzugeben, auf welcher Prognoserechnung bzw. auf welchen anderen Grundlagen die zunächst nicht als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit der Privatstiftung basiert sei. Um Übermittlung der Unterlagen werde ersucht. ---//--- Dazu nahm das Finanzamt am 3.6.2019 wie folgt Stellung: Soweit aus der Erinnerung der Prüferin und deren Arbeitsbogen habe festgestellt werden können, sei die Prognoserechnung im Rahmen der Prüfung nicht vorgelegt worden. Ob diese mit der Beschwerde übermittelt worden sei, sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Zum Prüfungsverlauf, zum Sachverhalt und zur Beurteilung könnten folgende Angaben gemacht werden: - A-3 Der Stifter persönlich habe die Liegenschaft gekauft, die Stiftung habe ein luxuriöses Gebäude und einen Reitstall darauf errichtet. Das Gebäude habe einen Spa-Bereich, unterirdische Garagen, einen Reitstall etc. gehabt und an den Stifter für private Wohnzwecke sowie an verbundene Unternehmen (Finanzdienstleister, Unternehmensberatung) vermietet werden sollen. Es sei auf dieser Liegenschaft auch ein Reitstall errichtet worden. Der Stifter habe im Rahmen der Prüfung angegeben, dass das Geschäft mit der Pferdezucht gut zu den anderen Geschäften und dem damit zusammenhängenden Personenkreis passen würde. Im Reitstall hätten Andalusierpferde gezüchtet werden und Fremdenzimmer entstehen sollen. Der Stifter habe privat in diesem Gebäude gewohnt. Die verbundenen Unternehmen hätten angeblich diverse Seminare/Veranstaltungen um Erdgeschoss abgehalten. Diesbezüglich seien ab 1.1.2007 Mietverträge vorgelegt bzw. bereits 2005 Mietabsichtserklärungen abgegeben worden. Aufgrund der damals vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich gewesen, dass es zu keinen positiven Einkünften aus V+V (Anmerkung: Vermietung und Verpachtung) gekommen sei bzw. in absehbarer Zeit kommen werde. Es seien sicher mehrmals diverse Unterlagen betreffend die V+V (Buchhaltung, Prognoserechnung etc.) abverlangt, aber keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt worden. Es sei damals keine Prognoserechnung abgegeben worden. Obwohl der Stifter Pläne betreffend Vermietung dargelegt habe, sei aufgrund der Struktur des Hauses und der Einrichtung davon auszugehen gewesen, dass dieses Gebäude mehr privat genützt werde. Die Vermietung an die verbundenen Unternehmen sei zwar laut Unterlagen (Mietverträge) durchgeführt worden, es seien dafür aber nur die Räume im Erdgeschoß zur Verfügung gestanden. Es sei auch erklärt worden, dass Zimmer im Obergeschoß für Seminarteilnehmer zur Verfügung stehen hätten sollen. Da die Mieteinnahmen von 5.400,00 Euro monatlich die Aufwendungen nicht abdecken hätten können, sei es zu Verlusten gekommen. Da das Gebäude, die Außenanlagen und der Reitstall noch nicht fertig gewesen seien, habe auch noch mit weiteren hohen Kosten gerechnet werden müssen. Weiters habe es Probleme mit der Baubewilligung bzw. den Nachbarn gegeben. - A-2 Die Liegenschaft auf der A-2 sei von der Privatstiftung gekauft worden und hätte als Tagungs- und Seminarort genützt werden sollen. Eine eigens von der Privatstiftung gegründete GmbH habe die Verwaltung und den Betrieb übernehmen sollen. Da keine positiven Einkünfte erzielt worden und nach dem Konkurs auch keine positiven Einkünfte zu erwarten gewesen seien, sei von Liebhaberei ausgegangen worden. Alle Angaben, die der Stifter damals gemacht habe, seien nur mündlich (bei der Betriebsbesichtigung) gemacht worden. Es habe bereits zu Beginn Schwierigkeiten gegeben, weshalb der Umbau hinausgezögert worden bzw. vorerst keine Vermietung möglich gewesen sei. Während der Prüfung seien mehrmals diverse Unterlagen - auch die Prognoserechnung - abverlangt, jedoch diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt worden. Es sei im Zuge der Prüfung bekannt geworden, dass ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Banken hätten die weitere Finanzierung nicht mehr übernommen. Da keine Prognoserechnung vorgelegt worden sei und weitere Verluste absehbar gewesen seien, sei vom Beginn des Projektes an Liebhaberei festgestellt worden. ---//--- Mit an das Finanzamt gerichtetem Schreiben vom 19.6.2019 wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass sich die Stellungnahme vom 3.6.2019 auf die Beurteilung der Liebhaberei im Zeitpunkt der Außenprüfung beziehe, die zu den mit Bescheiden vom 17.6.2010 festgesetzten Nachforderungen geführt habe. Im Schreiben des BFG vom 15.5.2019 sei allerdings um Bekanntgabe ersucht worden, aufgrund welcher Grundlagen (Prognoserechnungen etc.) das Finanzamt laut Umsatzsteuerbescheiden 2003-2005 vom 24.2.2005, 12.5.2006 und 6.3.2007 die Vorsteuerüberhänge zunächst akzeptiert habe und damit offenbar nicht vom Bestehen einer Liebhabereibetätigung ausgegangen sei. Da die nähere Erläuterung der ursprünglichen Rechtsansicht für die Beurteilung des Vorliegens eines Verschuldens des Haftungspflichtigen relevant sei, werde erneut um Beantwortung des Vorhaltes vom 15.5.2019 ersucht. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes nahm das Finanzamt mit Schreiben vom 25.6.2019 wie folgt Stellung: Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 24.2.2005: Es sei eine elektronische Erklärung eingereicht worden, welche zunächst durch gruppenweise Freigabe erledigt worden sei. Nachdem eine Vorbescheidkontrolle unter dem Titel „Prüfung Vorsteuerbeträge - nur unecht befreite Umsätze vorhanden“ angeordnet worden sei, sei ein Regelbesteuerungsantrag abverlangt und, nachdem diesem entsprochen worden sei, der Bescheid erklärungsgemäß erlassen worden. Weder aus dem elektronischen noch aus dem Papierakt seien weitere Überprüfungen durch das Finanzamt ersichtlich. Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 12.6.2006: Es sei eine elektronische Erklärung eingereicht worden, welche zunächst durch gruppenweise Freigabe erledigt worden sei. Nachdem eine Vorbescheidkontrolle unter dem Titel „Prüfung Vorsteuerbeträge - nur unecht befreite Umsätze vorhanden“ angeordnet worden sei, seien keine weiteren Überprüfungen durchgeführt worden. Zur UVA 12/2004 sei am 3.3.2005 ein Vorhalt versendet und beantwortet worden (Beilage ./1). Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 6.3.2007: Der Bescheid sei aufgrund einer elektronischen Erklärung durch gruppenweise Freigabe ohne Überprüfung erstellt worden. Betreffend UVA 11/2005 und 12/2005 seien am 5.1.2006 und 29.3.2006 Vorhalte versendet worden, welche auch beantwortet worden seien (siehe Beilagen ./2 und ./3). Im Rahmen der Vorhalteverfahren zu den UVAs 12/2004, 11/2005 und 12/2005 seien Rechnungen und Mietverträge abverlangt und übermittelt, jedoch keine Prognoserechnungen vorgelegt worden. Es seien in den Begleitschreiben, wie aus den Beilagen ersichtlich, nur kurze Stellungnahmen betreffend Vermietungsabsicht und Baufortschritt der Objekte abgegeben worden (siehe Beilagen ./1 - ./3). ---//--- Mit Schreiben vom 26.7.2019 brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Korrespondenz mit dem Finanzamt zur Kenntnis und gab bekannt: Da die einzelnen Teilbereiche der (geplanten) Betätigungen der Privatstiftung im Hinblick auf die Liebhabereivermutung getrennt voneinander zu beurteilen seien, habe die Überprüfung seines Vorbringens des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht ergeben, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung nur für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Pferdegestüts und der Gästezimmer geltend gemachten Vorsteuern bestehen könnte, da aktenkundig aus den Vorhaltsbeantwortungen vom 14.3.2005, 13.6.2006 und 25.4.2006 nicht hervorgehe, dass das Finanzamt darüber informiert worden wäre, dass der Betrieb einer Pferdezucht geplant gewesen sei, zumal lediglich auf zukünftige Einkünfte aus Landwirtschaft hingewiesen worden sei. Sollte die Abgabenbehörde tatsächlich nicht in Kenntnis des vollen Sachverhaltes gesetzt worden sein (zB anlässlich der Betriebsanmeldung beim Finanzamt, um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen werde gebeten), werde um Bekanntgabe der lediglich auf den geplanten Betrieb des Gestütes samt Vermietung der Gästezimmer, nicht daher betreffend Vermietung der Räumlichkeiten in der A-3 zu Wohnzwecken an den Stifter bzw. der Büros sowie betreffend das geplante Seminarhotel in A-2, entfallenden geltend gemachten Vorsteuern ersucht. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes nahm der Bf. mit Schreiben vom 30.9.2019 wie folgt Stellung: Im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom 13.2.2006 betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung 11/05 vom 5.1.2006 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass das Gebäude in der A-3 auch zum Erwerb von Einkünften aus der Landwirtschaft genutzt werde (Beilage ./1). Im Rahmen der Beantwortung des oben angeführten Ergänzungsansuchens seien die Rechnungen des Zeitraumes November 2005 an das Finanzamt übermittelt worden. Darunter auch eine 2. Teilrechnung über Installationsarbeiten am landwirtschaftlichen Gebäude und an den Stallungen in A-3. Somit sei es für das Finanzamt ersichtlich gewesen, dass hier ein landwirtschaftliches Gebäude mit Stallungen hätte errichtet werden sollen. Mit Ergänzungsansuchen zur Umsatzsteuervoranmeldung 12/05 vom 29.3.2006 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass zusätzlich Einkünfte aus Landwirtschaft geplant seien, woraus steuerpflichtige Umsätze entstehen würden (Beilage ./2). Auch im Rahmen der Beantwortung dieses Ergänzungsansuchens seien Rechnungen des Zeitraumes Dezember 2005 an das Finanzamt übermittelt worden, unter anderem folgende Rechnungen: - 3. Teilrechnung von G-3 betreffend diverse Installationsarbeiten am landwirtschaftlichen Gebäude und an den Stallungen in A-3 - 3. Teilrechnung von G-4 für Heizung/Klima/Lüftung/Sanitär in der A-3 für Wirtschaftsgebäude und Stallungen Es sei somit dem Finanzamt daher ausdrücklich mitgeteilt worden, dass zukünftig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geplant seien. Das Finanzamt habe die Gelegenheit gehabt, weiter nachzufragen, falls die Angaben im Ergänzungsansuchen unklar gewesen seien. Das Finanzamt habe sich aber offensichtlich gar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, daher müsste der Bescheid schon wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden. Die Sanierungstätigkeiten, welche die oben angeführten Rechnungen beträfen, hätten überwiegend im Rahmen des Baus des Hauptgebäudes stattgefunden. Nach seinem Verständnis seien die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Stall geringfügig gewesen und hätten die Baukosten insgesamt auch Deckung in der vom Vorstand angefertigten Prognoserechnung gefunden. Es sei geplant gewesen, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes eine Pferdezucht zu etablieren, wie im Ergänzungsansuchen vom 29.3.2006 angeführt. Es sei nicht vorgesehen gewesen oder mitgeteilt worden, dass ein Pferdereitstall zum Betrieb vorgesehen gewesen sei. Pferdezucht und Aufzucht: Die Voraussetzungen für die Pferdezucht sei das Wissen um die Pferdehaltung, über die Rasse und die Gesetze der Pferdezucht. Diese Betriebsform könnte man auch noch unterteilen in einen reinen Zucht- oder Aufzuchtbetrieb (Hengstaufzucht). Hier könne man sich zum Teil mit Fachbüchern und dem Wissen erfahrener Züchter weiterhelfen. Der Betrieb benötige große Abfohlboxen, Laufstallungen und große Weiden für ganzjährigen Auslauf. Eine gute Vermarktungsstrategie in der Pferdezucht sei sehr wichtig. Der Vorteil dieses Betriebszweiges sei die Unabhängigkeit des Standortes und die geringen Investitionen in Umbauten. ---//--- Mit Schreiben vom 1.10.2019 wurde die zuletzt ergangene Korrespondenz mit dem Bf. dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt. ---//--- Im Erörterungstermin am 31.10.2019 wurde Folgendes vorgebracht: „Bf.: Der VwGH hat am 30.1.2017, Ro 2015/13/0002, entschieden, dass bei einem Reitstall bis zu 12 eigenen und 4 weiteren Pferden keine Liebhabereivermutung vorliegt. Weiters nahm das FA bereits im Jahr 2008 eine Betriebsbesichtigung vor, hierbei war der Reitstall noch im Bau befindlich. Bis zur endgültigen Fertigstellung des Reitstalles war ich nicht mehr als Stiftungsvorstand der Privatstiftung tätig. Ursprünglich waren die Baukosten mit 250.000,00 Euro avisiert. Dieser Reitstall wurde dann später nicht realisiert, sondern in das Wohngebäude integriert. FA: Die Betriebsprüfung hat am 7.2.2008 begonnen, der Bf. wurde am D-2 als Stiftungsvorstand im Firmenbuch ausgetragen. Bf.: Tatsächlich habe ich diese Funktion bereits im November 2007 niedergelegt. Es handelte sich bei dem Wohnhaus um eine große Vermietung, worüber das FA auch informiert war. Das landwirtschaftliche Betriebskonzept stammte aus dem Jahr 2003. FA: Wir haben damals die großen Rechnungen abverlangt, um die Unternehmereigenschaft prüfen zu können bzw. ob das Gebäude nicht selbst bewohnt wird. Wir haben nicht hinterfragt, ob die Vermietung einen Gesamtüberschuss erzielt. PV: Es wurde in allen drei Vorhaltsbeantwortungen auf die geplante landwirtschaftliche Nutzung hingewiesen. Bf.: Es wurden keine Investitionen für den Reitstall getätigt. Obwohl auf den Rechnungen aufscheint, dass für landwirtschaftliche Gebäude und Stallungen gearbeitet wurde, fanden diese Investitionen tatsächlich ausschließlich für das Hauptgebäude, das für Wohnzwecke und Vermietung errichtet wurde, statt. Das alte Gebäude der ehemaligen Stallungen wurde insofern für das Hauptgebäude saniert. FA: Ich kann mir nicht vorstellen, dass in den Rechnungen nicht Investitionskosten für die geplanten Pferdestallungen enthalten sind. Die von mir vorgelegten Betriebskonzepte waren dem FA vor der Betriebsprüfung, die am 7.2.2008 begonnen hat, nicht bekannt. Bf.: Hätten wir die Betriebskonzepte bereits zu den Vorhaltsbeantwortungen mitgeschickt, hätte dies an den Vorsteuerabzügen nichts geändert, weil die Einkünfte aus der großen Vermietung als auch aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keine Liebhaberei dargestellt hätten. Der Grund, weshalb der Reitstall nicht ausgebaut wurde, lag darin, dass der Stiftung das Geld im Jahr 2010 ausgegangen ist. Das Vorliegen der Konzepte beweist das pflichtgemäße Verhalten. Auf der Liegenschaft befindet sich zwar ein Reitstall, allerdings als Neubau, der erst ab 2008 errichtet wurde. Die Sanierungen betreffen ausschließlich das Wohngebäude. Vom Neubau wurden keine Vorsteuern geltend gemacht. Bf.: Ich ziehe meine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurück.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da m it Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-10 der über das Vermögen der G-1 am D-3 eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104837/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104837.2017
Stammnummer
126414
Gültig
05.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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