Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104836/2017
Haftung als Vorstand einer Privatstiftung ohne Geschäftsführungsbefugnisse, Berücksichtigung von Ermittlungsergebnissen aus dem Beschwerdeverfahren eines weiteren Vorstandsmitglieds auch ohne diesbezügliches Beschwerdevorbringen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104836/2017vom 20.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt, so sind gemäß § 17 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Der Stiftungsvorstand kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Privatstiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands.
Daraus lässt sich jedoch für die Bf. nichts gewinnen. Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben zwar verteilt werden, wobei dann die Geschäftsverteilung einen Vertreter exkulpieren kann, wenn er sich diesbezüglich auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies ist aber nicht möglich, wenn wie im gegenständlichen Fall in Wahrheit gar keine Aufgabenverteilung vorgenommen wurde, sondern die gesamte Geschäftsführung praktisch in der Hand des gar nicht dem Stiftungsvorstand angehörenden Stifters P-2 lag, wobei die steuerlich versierten Stiftungsvorstände P-3 und P-4 lediglich beratend tätig waren.
Durch die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes einer Stiftung, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird, wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Vertreters mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet; dadurch übernimmt das Mitglied des Stiftungsvorstandes die ihm durch das Privatstiftungsgesetz und die Stiftungsurkunde zugewiesenen Aufgaben (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0138).
Da es einen Stiftungsvorstand ohne die ihm nach § 17 Privatstiftungsgesetz zugewiesenen Aufgaben nicht geben kann, kann sich die Bf. nicht auf ihre mangelnde Zuständigkeit berufen (vgl. BFG 18.3.2014, RV/7100373/2014).
Darüber hinaus liegt ein für die Haftung eines Stiftungsvorstandes relevantes Verschulden auch dann vor, wenn sich der Vertreter vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Stiftungsvorstand zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Vertreters dar (vgl. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Obwohl die Bf. keine Einwendungen hinsichtlich ihres Verschuldens an der nachträglich wegen der Feststellung von Liebhaberei nicht anerkannten Vorsteuergutschriften vorbrachte, konnten die im Haftungsverfahren des Stiftungsvorstandes P-3 seitens des Bundesfinanzgerichtes für die Vorjahre 2005-2006 erhobenen Ermittlungsergebnisse, insoweit sie auch für das Jahr 2007 von Relevanz sind, nicht unberücksichtigt bleiben:
Im Hinblick darauf, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, wurde in seinem Verfahren geprüft, ob ihm die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Geltendmachung von Vorsteuern auf Grund von Rechnungen, obwohl keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn ein Vertreter im Zeitpunkt, in dem die Vorsteuern geltend gemacht wurden, bei Aufwendung der geforderten Sorgfalt die Unrichtigkeit der Einschätzung als Unternehmer hätte erkennen können (vgl. UFS 30.1.2008, RV/0698-W/06; UFS 11.3.2003, RV/2124-W/02).
Dazu wurde festgestellt, dass das Finanzamt die sich aus den ab der Umsatzsteuer 05/2003 vorangemeldeten Vorsteuergutschriften ergebenden Abgabenguthaben im Wesentlichen unbeanstandet zurückzahlte. Lediglich vor Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2004, 11/2005 und 12/2005 ergingen folgende Vorhalte und nachstehende Beantwortungen:
Finanzamt vom 03.03.2005:
„Sie werden gebeten, die geltend gemachte Vorsteuer belegmäßig nachzuweisen sowie den Mietvertrag in Kopie nachzureichen.“
Privatstiftung vom 14.03.2005:
„(…) erlauben wir uns (…) folgende Unterlagen zu schicken: Mietvertrag, Rechnung des Zeitraumes 2004. Wir weisen darauf hin, dass bei unserer Mandantin in den nächsten Monaten aufgrund von Umbauten bei Gebäuden und Grundstücken mit hohen Vorsteuerabzügen zu rechnen ist.“
Finanzamt vom 05.01.2006:
„Bitte übermitteln Sie Belegkopien jener Rechnungen, aus denen Vorsteuern über € 499,00 resultieren. Weiters werden Sie ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Im Kalenderjahr 2005 wurden bereits laufend höhere Vorsteuern geltend gemacht. Erläutern Sie bitte exakt, um welches Projekt es sich handelt. Bis dato wurden keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt. Stehen die geltend gemachten Vorsteuern im Zusammenhang mit hinkünftigen steuerpflichtigen Umsätzen? Wird das eventuell in Bau befindliche Gebäude oder ähnliches in Zukunft von den Stiftern bewohnt werden? Wenn nein, wo wohnt die Familie P-2? Wenn ja, ab wann wird ein (fremdüblicher) Mietvertrag abgeschlossen werden?“
Privatstiftung vom 13.02.2006:
„Wie telefonisch vereinbart übermitteln wir (…) folgende Unterlagen: Rechnungen des Zeitraumes November 2005. Ihre im Ergänzungsansuchen gestellten Fragen dürfen wir wie folgt beantworten: Es werden derzeit zwei Bauprojekte durchgeführt: eines in A-2 und das zweite in A-3. Diese Bauprojekte werden künftig vermietet, d.h. daraus werden steuerpflichtige Umsätze entstehen. Das Gebäude in A-2 wird künftig teilweise an die Stifter vermietet. Weiters wird die Stiftung das als ein Büro nutzen sowie die Büros an dritte Unternehmen vermieten. Ebenso dient das Gebäude zum Erwerb von Einkünften aus der Landwirtschaft. Das Grundstück in A-3 wird ausschließlich an ein drittes Unternehmen vermietet. Gegenwärtig wohnt die Familie P-2 unter der Adresse A-4. Der Abschluss der Bauvorhaben ist mit Ende des Jahres 2006 geplant. Dann werden fremdübliche Mietverträge abgeschlossen werden.“
Finanzamt vom 29.03.2006:
„In der UVA 12/2005 wurden Vorsteuern in Höhe von € 51.859,17 (= Überschuss) geltend gemacht. Bitte übermitteln Sie ein Vorsteuerdetail (Vorsteuerjournal oder ähnliches) sowie Belegkopien über beanspruchte Vorsteuern von jeweils mehr als € 1.000,00. In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.02.2006 im Zusammenhang mit der UVA 11/2005 gaben Sie unter anderem bekannt, dass sowohl das Gebäude bzw. die Büros in A-2 sowie das Grundstück in A-3 an dritte Personen vermietet werden. Existieren entsprechende Unterlagen oder liegen Umstände vor, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Vermietung in Hinkunft umsatzsteuerpflichtig erfolgen wird?“
Privatstiftung vom 25.04.2006:
„(…) übermitteln wir Ihnen folgende Unterlagen: Rechnungen des Zeitraumes Dezember 2005, Vereinbarungen über die Vermietung des Projektes in A-3. Zusätzlich noch ein paar Informationen zu den Bauprojekten: Für das Bauprojekt in A-3 wurde eine neue Gesellschaft gegründet. Die G-6 übernimmt bereits laufend die restlichen Bauarbeiten und wird das Objekt nach Fertigstellung als Hotel- und Gastronomiebetrieb führen. Somit werden hier steuerpflichtige Umsätze entstehen. Das zweite Bauprojekt in der Nähe von A-3 wird als Büro an dritte Unternehmen vermietet. In der Anlage finden Sie die ersten Absichtserklärungen zur Anmietung des Büros zweiter Unternehmen mit dem Hinweis auf die steuerpflichtige Mietenverrechnung. Zusätzlich sind hinkünftig beim Objekt A-3 Einkünfte aus Landwirtschaft geplant, woraus steuerpflichtige Umsätze entstehen werden.“
Weiters wurde festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Einkunftsquelle insbesondere im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen ist (VwGH 29.7.1997, 96/14/0065), weshalb zu unterscheiden ist zwischen den eingangs aufgelisteten Geschäftsbereichen der Privatstiftung:
--- Ad Betrieb einer Pferdezucht samt Wiesenbewirtschaftung und Vermietung von Gästezimmern:
Gemäß § 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Nach dem Betriebskonzept des Stifters P-2 vom 06.02.2003 war ein Zuchtbetrieb mit Andalusierpferden geplant, die Wiesenbewirtschaftung hätte der Futteraufbringung dienen sollen. Da die Gästezimmer an Kaufinteressenten kurzfristig vermietet werden sollten, hat die Liebhabereiprüfung gemeinsam zu erfolgen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zwar der Betrieb eines Reitstalls (mit Reitunterricht) regelmäßig nicht als Betätigung mit Liebhabereivermutung anzusehen sein (VwGH 18.12.2014, 2011/15/0164), jedoch besteht bei einer Vollblutzucht von vornherein die Vermutung, dass sie zu den Liebhabereibetrieben gehört, weil auf die Erzielung von Renngewinnen und Zuchtprämien, die dem Züchter die Durchhaltung der Vollblutzucht ermöglichen sollen, eine Gewinnerzielungsabsicht im kaufmännischen Sinn nicht gestützt werden kann (VwGH 14.10.1992, 90/13/0133).
Im gegenständlichen Fall trifft die Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 1 LVO (Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern, die einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) zu, zumal der Stifter P-2 in seinem Betriebskonzept vom 06.02.2003 darlegte, die Liegenschaft zur Realisierung seines Jugendtraumes, nämlich der Beschäftigung mit Pferden, erworben zu haben.
Auch aus dem Umstand, dass die Vorhaltsbeantwortungen seitens des Finanzamtes ohne weitere Erhebungen oder Abverlangen einer Prognoserechnung akzeptiert und daraufhin die jeweiligen Abgabenguthaben antragsgemäß zurückgezahlt wurden, lässt sich nichts gewinnen, weil in den Vorhaltsbeantwortungen nicht offengelegt wurde, dass ein Pferdezuchtbetrieb geplant war. Lediglich aus den vorgelegten Rechnungen der Firmen G-7 vom 19.10.2005 und 19.12.2005 sowie G-8 vom 30.11.2005 geht hervor, dass Arbeiten an „landwirtschaftlichem Gebäude und Stallungen“ bzw. „Wirtschaftsgebäude und Stallungen“ in der A-2 durchgeführt worden sind, woraus jedoch eher auf eine Nutztierhaltung geschlossen werden durfte, zumal in den Vorhaltsbeantwortungen vom 29.03.2006 und 25.04.2006 von geplanten Einkünften aus Landwirtschaft die Rede war, weshalb die Abgabenbehörde auch nicht vom Vorliegen einer Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO ausgehen musste.
Daher wäre es Sache des Steuerpflichtigen (der Stiftung) gewesen, den wahren Sachverhalt offenzulegen, sodass das Finanzamt überhaupt erst in die Lage versetzt worden wäre, eine Prognoserechnung abverlangen zu können.
P-3 wandte in seinem Verfahren jedoch dazu ein, dass sich die dem Finanzamt übermittelten Rechnungen, auf denen Arbeiten am landwirtschaftlichen Gebäude und an den Stallungen ersichtlich seien, auf Sanierungsarbeiten am Altbestand, der in das Hauptgebäude (Wohnhaus) integriert worden sei, bezogen hätten und dass die Bauarbeiten für den neu zu errichtenden Pferdestall erst ab 2008 begonnen hätten, wobei in der Zeit seiner Vorstandstätigkeit (bis D-7) noch keine darauf entfallenden Vorsteuern geltend gemacht worden seien.
Diese Aussage hat auch auf das gegenständliche Haftungsverfahren Relevanz, weshalb festzustellen ist, dass für diesen Teilbetrieb keine Umsatzsteuernachforderungen aus 2007 bestehen bleiben, für die die Bf. zur Haftung herangezogen werden könnte.
--- Ad Vermietung von Räumlichkeiten an die Stifter zu Wohnzwecken:
Grundsätzlich sprach auch die zu Wohnzwecken an den Stifter P-2 geplante bzw. erfolgte Vermietung von Gebäudeteilen in A-2 für eine Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO. Allerdings wurde hier der Sachverhalt in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.02.2006 gegenüber dem Finanzamt offengelegt, weshalb die Verpflichtung der Abgabenbehörde bestanden hätte, die Stiftung zur Vorlage einer Prognoserechnung aufzufordern.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt kann der Bf. für den jeweiligen Zeitpunkt der Geltendmachung nicht der Vorwurf einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Vorsteuern gemacht werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Finanzamt im Nachhinein dazu veranlasst gesehen hat, den Vorsteuerabzug infolge der Einstufung dieser Vermietungstätigkeit als Liebhaberei wieder rückgängig zu machen.
--- Ad Vermietung von Büros in A-2 und des Seminarhotels in A-3:
Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Für die erfolgten bzw. geplanten Vermietungen der Büros in A-2 sowie des letztlich nicht errichteten Seminarhotels auf der A-3 besteht keine Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO, weshalb gemäß § 6 LVO im umsatzsteuerlichen Sinn keine Liebhaberei vorliegen kann und der Bf. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da bei einer gewerblichen Betätigung, bei der darüber hinaus ein Betriebskonzept mit zu erwartenden Überschüssen vorhanden war, zu Vorsteuerüberhängen führende Anlaufverluste grundsätzlich akzeptiert werden müssen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann kein abgabenrechtlich relevantes Fehlverhalten der Bf. erkannt werden.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 nicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 20. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 17 Abs. 3 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104836/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104836.2017
- Stammnummer
- 126798
- Gültig
- 20.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF