Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0696-W/10
Bewirtschaftung eines Schlosses als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-W/10vom 30.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn die Bw in ihrem Schreiben vom 11.05.2010 ausführt, dass beim Kauf der Liegenschaft für die Bw eine private Nutzung nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern immer eine kommerzielle Nutzung geplant gewesen sei, eine private Nutzung schon allein auf Grund des Zustandes der Liegenschaft nicht in Frage gekommen sei, die Bw seit 1999 eine Pension beziehe und ein Schloss als Wohnsitz aus diesen Einkünften nicht leistbar gewesen sei und die Bw ihren Wohnsitz in Wien behalten habe und auch jetzt noch dort wohne, wird auf den Umstand verwiesen, dass die Tochter der Bw, Frau BIL seit 19.06.2002 und der Enkel der Bw, VL seit 22.12.2007 bis 11.11.2010 ihren Hauptwohnsitz im SE hatten, während Frau KL (Tochter der Bw) ihren Hauptwohnistz seit 03.06.2002 bis dato (Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 17.12.2010) an der in Rede stehenden Liegenschaft hat. Der Vorhalt vom 13.07.2010, in dem die Bw ua dahingehend befragt wurde, wie groß der Anteil an den ca 200 m² zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten sei, der den Töchtern und dem Enkel der Bw als deren Hauptwohnsitz gedient hat, wurde ebenso wie die beiden E-Mails vom 30.06.2010 und 07.07.2010 nicht beantwortet.
Gemäß
§ 119 BAO hat der Steuerpflichtige der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen läßt. Als Ausfluß der ihn nach § 119 BAO treffenden Pflichten hat er alle jene Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit in absehbarer Zeit offen zu legen, die nur ihm bekannt sein können und für die er demnach näher an Sache und Beweis als die Abgabenbehörde ist (VwGH 24.04.1997, 94/15/0012).
Was die Frage der umsatzsteuerlichen Liebhaberei betrifft, so gilt gemäß
§ 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 die LVO BGBl Nr 33/1993 auf Grund des UStG 1994 als ergangen.
Gemäß
§ 6 LVO II, BGBl Nr 33/1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 2 deckt sich somit die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen.
Gemäß
§ 2 Abs 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Da auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer die für die Einkommensteuer vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer gilt (vgl Rauscher/Grübler: Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Auflage, Rz 542, S 310), unterliegen die Umsätze aus der in Rede stehenden Tätigkeit der Bw einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit der gegenständlichen Tätigkeit der Bw zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchlossLiebhabereiBewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgüternabgeschlossener BetätigungszeitraumPrognoserechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-W/10
- Stammnummer
- 51222
- Gültig
- 30.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF