…und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG (Faktum 2) begangen. Der Erstsenat verhängte aus diesem Grunde über Dr. B nach § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze wohl: und § 34 Abs.4 FinStrG] in Anwendung des § 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in…
…550). Für einen Schuldspruch iSd. § 33 Abs. 1 (allenfalls iVm. § 13) FinStrG ausreichende Anhaltspunkte, insbesondere dafür, dass der Bw. (bei seiner Handlungsweise im Zusammenhang mit der Nichteinreichung der Jahreserklärung 2004 zum gesetzlich vorgesehenen Termin) auch die Bewirkung einer Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich hielt (und…
…die Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer des Veranlagungsjahres 1993 nach § 33 Abs.1 FinStrG im Falle - wie hier - der Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches bestimmt § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung, dass eine Abgabenverkürzung dann…
…In § 33 Abs. 1 FinStrG wird als weiteres Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält…
…die zu einer überhöhten Geltendmachung von Forschungsprämie geführt haben, ist dies doch ein klarer Hinweis darauf, dass das für eine Abgabenhinterziehung tatbildmäßig erforderliche Wollen der Bewirkung einer Abgabenverkürzung nicht vorhanden gewesen sein kann. Wäre es tatsächlich die Intention unserer Mandantschaft gewesen, vorsätzlich eine gesetzeswidrig überhöhte…
…gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann daher nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich (dolus principalis) in Bezug auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung begangen werden. Dies entspricht der Definition des § 5 Abs 3 StGB. Der Täter muss wissen, nicht nur für möglich halten…
…FinStrG für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-, Kosten in Höhe von € 500,- und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei mangels Bewirkung einer Abgabenverkürzung…
…in keiner Weise von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, nämlich der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen und wissentlich Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung dieser Selbstberechnungsabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt, zu entlasten. Es steht auf Grund der einschlägigen Vorstrafe des…
…die Höhe der im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Beitragsgrundlagen ist zunächst festzuhalten, dass insoweit eine Bindungswirkung des Bundesfinanzgerichtes an das vorliegende finanzstrafrechtliche Erkenntnis vom 2. Juni 2017 nicht besteht. Zwar setzt die Beurteilung der Bewirkung einer Abgabenverkürzung § 33 Abs 1 FinStrG die steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen…
…vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG ausgegangen werden muss, dh. dass Frau Bf1 diese Verletzung und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls…
…vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit b FinStrG ausgegangen werden muss, dh. dass der Bw. diese Verletzung und dadurch bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich…
…Bf. (langjährige unternehmerische Tätigkeit, einschlägige Vorstrafe, erfolgte ausdrückliche Belehrung über die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten zu Beginn der laufenden Geschäftstätigkeit), kann mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen tatbestandsmäßigen Vorsatz sowohl hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch hinsichtlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs…
…subsumiert werden kann, ohne ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen insbesondere zur (bestrittenen) subjektiven Tatseite bzw. auf die Frage der Bewirkung einer Abgabenverkürzung (vgl. dazu Köck aaO, TZ 41/Seite 814 ff), gemäß den bezogenen Vorschriften, ohne Duchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 160 Abs. 1 FinStrG…
…Nichtoffenlegung eines Spekulationsüberschusses - nicht aus dem Verkauf von Aktien der B AG bzw. H, wie von der Erstbehörde unterstellt, sondern tatsächlich aus dem dargestellten Aktientausch stammte, ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG - nämlich Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer…
…Verdacht auf Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Ausstellung von Scheinrechnungen, mit begründenden Mängel in den Aufzeichnungen sowie im leichten Verschieben der Vermögenswerte begründet worden. Zusätzlich sei die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen dahingehend labil bzw. ungeklärt, als das außer seiner Liegenschaft in Adresse2 , und einem Kraftfahrzeug keine…
…sodass die Bewirkung einer Abgabenverkürzung nicht mehr nach § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG, sondern nach § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG zu beurteilen war. Ist der Abgabenbehörde das Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach aber innerhalb eines Jahres ab dem…
…die Bewirkung einer Abgabenverkürzung dadurch dar, dass ein Stundensatz von 350,00 S lediglich für steuerliche Zwecke und zur Optimierung des steuerlichen Ergebnisses des Einzelunternehmens GF gewählt worden ist. Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt…
…des Grundstücksverkaufes bzw. über die das Ehepaar bei Erzielung eines entsprechenden Gewinnes treffenden abgabenrechtlichen Pflichten hinreichend informiert, um aus der trotzdem begangenen Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 119 und 134 BAO und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine ihr anzulastende, zumindest bedingt…
…nicht erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier: Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung iSd. § 119 BAO und Bewirkung einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf eine zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z…
…des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG die Bewirkung einer Abgabenverkürzung und damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck…