Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0004-I/03
Verjährung der Strafbarkeit nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-I/03vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr. B wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
und fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG im
fortgesetzten Berufungsverfahren über die Berufung des Beschuldigten vom
20. Jänner 2000 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Innsbruck
eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 04. März 1999,
StrLNr. 141/96, in nichtöffentlicher Sitzung am 19. August 2003
in Anwesenheit OR Mag. Johann Webhoferder Schriftführerin FOI Irmgard
Hochrainer
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das
gegen Dr. B am 18.06.1996 zu StrLNr. 141/96 wegen des Verdachtes einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136 und 157
FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
In dem durch die
Finanzstrafbehörde Innsbruck gegen Dr. B am 18.06.1996 eingeleiteten
Finanzstrafverfahren hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ
desselben als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 04.03.1999 gegen den
Genannten einen Schuldspruch dahingehend gefällt, Dr. B habe einerseits als
Geschäftsführer der Firma St. L GmbH [im Jahre 1991] betreffend das
Veranlagungsjahr 1990 vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrpflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 153.660,-- und an Kapitalertragsteuer in
Höhe von S 43.750,-- bewirkt, indem er zu Unrecht Vorsteuern aus dem
Verkauf seiner Ordinationseinrichtung an die GmbH geltend gemacht und
Repräsentationsaufwand bzw. private Metroeinkäufe im steuerlichen
Rechenwerk der GmbH in Ansatz gebracht habe, sowie andererseits als
Einzelunternehmer [gemeint Abgabepflichtiger] fahrlässig unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [1993] betreffend
das Veranlagungsjahr 1990 Einkommensteuer in Höhe von S 45.284,--
verkürzt, indem er [unter Außerachtlassung der ihm gebotenen,
möglichen und zumutbaren Sorgfalt] seinen Aufgabegewinn gegenüber dem
Fiskus nicht offen gelegt habe, und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (Faktum 1) und der
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG (Faktum 2)
begangen.
Der Erstsenat verhängte
aus diesem Grunde über Dr. B nach § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze
wohl: und § 34 Abs.4 FinStrG] in Anwendung des § 21 [Abs.1 und 2]
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (umgerechnet €
3.633,63) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche.
Die von Dr. B zu tragenden
Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a]
FinStrG pauschal mit S 5.000,-- (umgerechnet € 363,36)
bestimmt.
Eine dagegen vom Beschuldigten
erhobene Berufung wurde am 06.07.2000 durch den Berufungssenat I der
Finanzlandesdirektion für Tirol als damalige Finanzstrafbehörde II.
Instanz, Zl. RV 73/1-T 4/00, nach durchgeführter mündlicher
Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Diese Berufungsentscheidung
jedoch wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
19.2.2002, zu Zl. 2000/14/0167-6, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Finanzstrafverfahren ist
damit wiederum in den Stand vor Ergehen einer Berufungsentscheidung
zurückgefallen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31
Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört - wie im gegenständlichen Fall - zum
Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen
Eintritt zu laufen. Sie beginnt nie früher zu laufen, als die
Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die
Straftat richtet.
Gemäß Abs.2 der
Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist für
Abgabenhinterziehungen bzw. fahrlässige Abgabenverkürzungen fünf
Jahre. Gemäß Abs.5 der Gesetzesstelle erlischt bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 33
Abs.3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs.1 (hier die vorgeworfene
Hinterziehung an Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer für 1990 sowie auf
Grund des § 34 Abs.1 letzter Halbsatz leg. cit. die angebliche
fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer für 1990) unter anderem
bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (Umsatz-,
Einkommensteuer) zu niedrig festgesetzt worden sind (lit. a) oder selbst zu
berechnende Abgaben (die Kapitalertragsteuer 1990) ganz oder teilweise nicht
(rechtzeitig) entrichtet (abgeführt) worden sind (lit. b).
Der konkreten Faktenlage ist
nunmehr zu entnehmen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1990
betreffend die St. L GmbH am 12.06.1991 beim Finanzamt Innsbruck eingereicht
worden ist (Vorlagekonvolut VwGH, Veranlagungsakt StNr. 928/1585, Bl. 7f) und
auf Basis dieser Abgabenerklärung am 05.09.1991 ein vorläufiger
Umsatzsteuerbescheid ergangen ist (Vorlagekonvolut VwGH, Veranlagungsakt StNr.
928/1585, Bl.9).
Mit Zustellung dieses
Abgabenbescheides an den zustellbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder
als Vertreter der St. L GmbH, welche gemäß
§ 26 Abs.2 ZustellG
am dritten Werktag nach Übergabe an den postalischen Zustelldienst zu
vermuten ist, sohin also jedenfalls am 10.09.1991, ist betreffend die
Umsatzsteuer 1990 der deliktische Erfolg eingetreten, weshalb die
diesbezügliche Verjährungsfrist am 10.09.2001 abgelaufen ist.
Der deliktische Erfolg
betreffend die Kapitalertragssteuer für 1990 ist im Laufe des Jahres 1990
bzw. spätestens mit Ablauf der ersten Woche im Jänner 1991 (siehe
§ 97 Abs.2 EStG 1988) eingetreten; die obgenannte Verjährungsfrist des
§ 31 Abs.5 FinStrG ist somit spätestens mit Ende der ersten Woche des
Jahres 2001 abgelaufen gewesen.
Den Unterlagen ist weiters zu
entnehmen, dass die Einkommensteuer betreffend Dr. B für das
Veranlagungsjahr 1990 am 11.01.1993 gebucht worden ist (Buchungsabfrage vom
04.06.2003, Seite 2), weshalb wiederum nach der obgenannten Zustellfiktion die
Zustellung des diesbezüglichen Einkommensteuerbescheides jedenfalls am
15.01.1993 zu vermuten ist. Damit ist wiederum von einem Ablauf der
Verjährungsfrist des § 31 Abs.5 FinStrG jedenfalls am 15.1.2003
auszugehen.
Der Wegfall der
Strafverfolgungsberechtigung der Republik Österreich infolge Ablauf einer
Verjährungsfrist hebt naturgegebenermaßen die Strafbarkeit
vorgeworfener Finanzvergehen auf.
Gemäß
§§
82 Abs.3 lit.c, 136 und 157 FinStrG war daher im gegenständlichen Fall mit
einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei gemäß
§ 125
Abs.3 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusehen war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-I/03
- Stammnummer
- 7455
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF