Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0082-L/03
Hat ein Steuerpflichtiger Bewertungen vorzunehmen, besteht ein gewisser Bewertungsspielraum. Treten zu hohen Bewertungsansätzen noch unübliche Vertragsbeziehungen zwischen Ehegatten, die Abrechnung laufend erbrachter Leistungen erst am Jahresende und mangelhafte Grundaufzeichnungen und ist damit eine Steuerersparnis verbunden, besteht der begründete Verdacht einer begangenen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-L/03vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch die
Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH, wegen Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens für das Jahr 1998 gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. September 2003
gegen den Bescheid vom 21. August 2003 des Finanzamtes Linz, dieses
vertreten durch Dr. Christian Kneidinger als Amtsbeauftragten, über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. August 2003 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Str.Nr xxxxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich zum Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung der GF an
Einkommensteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 39.616,00 S und an
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 30.560,00 S dadurch
beigetragen habe, dass er dem Steuerberater im Zuge der Bilanzerstellung die
Aufwendungen der GF in unrichtiger Höhe bekannt gegeben habe.
Zur Begründung verwies das
Finanzamt auf Punkt 2 der Niederschrift über die nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung bei GF abgehaltenen Schlussbesprechung
sowie darauf, dass im Zuge eines Finanzstrafverfahrens gegen GF bekannt geworden
sei, dass der Beschuldigte sich um die steuerlichen Angelegenheiten seiner
Ehefrau gekümmert habe und die Höhe des in Streit stehenden
Stundensatzes mit dem Steuerberater ermittelt habe. Offenkundig habe er dabei
über die Art der Tätigkeit unrichtige Angaben gemacht, wodurch die
gegenständlichen Aufwendungen zu hoch geltend gemacht worden seien. Durch
die Geltendmachung überhöhter Ausgaben sei das vorsätzliche
Handeln schon durch die Tat selbst indiziert.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
29. September 2003. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der im
bekämpften Bescheid angenommene Sachverhalt strittig sei, da sowohl das
nach der Betriebsprüfung gegen die neu ergangenen Abgabenbescheide
angestrengte Berufungsverfahren noch unerledigt sei als auch das an die Gattin
des Bf gerichtete Straferkenntnis angefochten und darüber noch nicht
entschieden sei. Ein unter das Finanzstrafgesetz zu subsumierender Sachverhalt
stehe daher erst nach Abschluss vorgenannter Verfahren fest. Selbst wenn beim
Ansatz zu hoher Verrechnungssätze grundsätzlich ein dem
Finanzstrafrecht unterliegender Sachverhalt vorläge, handle es sich bei
Festlegung von Stundensätzen um einen Bereich mit Spielraum und habe der
Steuerpflichtige eine Bewertung vorzunehmen, welche nicht schon durch die
Geltendmachung zu hoher Ausgaben einen Vorsatz indiziere. Aus der falschen
Einschätzung einer Bewertung, die offensichtlich nicht über den
objektiven Kalkulationsgrundsätzen der verrechnenden GmbH, nicht über
den Stundensätzen der Unternehmensberater, herausgegeben von der
Wirtschaftskammer, und auch nicht über den Sätzen der WT-Kammer liege,
ergebe sich gerade kein Vorsatz. Nachfolgend werde dargelegt, weshalb keine zu
hohen Aufwendungen verrechnet worden seien. Der Betriebsprüfer habe einen
Verrechnungsstundensatz von 150,00 S für gerechtfertigt erachtet. Er
habe dabei einen Vergleich mit anderen "Aushilfskräften", welche
100,00 S pro Stunde verdient hätten, vorgenommen. Selbst unter
Heranziehung der Grundsätze von Verträgen naher Angehöriger
könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bf nicht wie die
übrigen Kräfte als Privatperson, sondern als Geschäftsführer
einer GmbH tätig geworden sei, bei der er rund 30.000,00 S monatlich
verdient habe. Bei einem Mitarbeiter mit dieser Entlohnung ergebe sich ein
Selbstkostenstundensatz von rund 500,00 S; dem gegenüber habe der Bf
lediglich 350,00 S als Stundensatz angesetzt. Aber nicht nur der
Fremdvergleich auf Basis interner kalkulatorischer Kosten, sondern auch der
Vergleich zu den von der Wirtschaftskammer empfohlenen Sätzen für
Unternehmensberater von jedenfalls mehr als 1.000,00 S bzw. den üblichen
Verrechnungssätzen für Lohnverrechner, Buchhalter oder Bilanzierer von
rund 50,00 € bzw. 45,00 € bzw. 70,00 € ergebe,
dass diese Beträge deutlich über den von der GmbH an das
Einzelunternehmen GF verrechneten 350,00 S lägen. Genau solche
Tätigkeiten (Bilanzbesprechung für die Gattin, Auftreten im Zuge der
Betriebsprüfung) habe die Behörde im bekämpften
Einleitungsbescheid angeführt. Naturgemäß seien nicht immer
derart hochwertige Tätigkeiten verrichtet worden, weshalb ein
Durchschnittssatz von 350,00 S ermittelt worden sei. Selbst bei einem nach
Kollektivvertrag bezahlten Tischler ergebe sich ein Selbstkostensatz von etwa
250,00 S. Da einer GmbH eine Gewinnspanne zuzugestehen sei und die vom Bf
ausgeübten Tätigkeiten als Geschäftsführer jedenfalls auch
dieser Qualität entsprochen hätten, sei ein Satz von 350,00 S
für einen wirtschaftlich denkenden Menschen einsichtig. Um den
wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen nach Flexibilität
nachzukommen, seien gesetzlich keine Stunden- bzw. Verrechnungssätze
festgelegt, sodass man im Zuge einer Betriebsprüfung über die richtige
Höhe von Verrechnungssätzen streiten könne. Auch bei dem seitens
der Finanzverwaltung festgesetzten Wert handle es sich um eine Schätzung.
Auf einer solchen Grundlage sollte aber nur mit höchster Zurückhaltung
Vorsatz angenommen werden. Im konkreten Fall sprächen die geringe Differenz
von 200,00 S sowie der Vergleich zu den Honoraren der Unternehmens- oder
Steuerberater gegen Vorsatz. Der Prüfer selbst sei mit einem Stundensatz
zwischen 150,00 S bis 200,00 S in die Schlussbesprechung gegangen. Im
Bereich der Umsatzsteuer könne weder Vorsatz noch ein dem Finanzstrafgesetz
unterliegendes tatbestandsmäßiges Verhalten erblickt werden, weil die
GmbH hinsichtlich der angeblich überhöhten Rechnungslegung den
entsprechend höheren Umsatzsteuerbetrag abgeführt habe. Damit
könne es im Zusammenspiel zwischen dem Einzelunternehmen GF und der Z GmbH
zu keiner Umsatzsteuerverkürzung gekommen sein. In diesem Zusammenhang sei
auf die Judikatur des EuGH und die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu
verweisen, die von einer jederzeit möglichen Rechnungsberichtigung
ausgingen, sodass die Vorsteuerkürzung im Einzelunternehmen GF zu einer
betragsmäßig gleichen Umsatzsteuerverminderung bei der Z GmbH
führe. Dies zeige deutlich, dass in diesem Bereich keine
Steuerverkürzung erfolgt sei. Beantragt werde daher, das
gegenständliche Verfahren einzustellen (gemeint offenbar im Ergebnis, den
bekämpften Einleitungsbescheid aufzuheben), in eventu, sämtliche
Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren bis zur Entscheidung der oben genannten
offenen Verfahren auszusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3
leg. zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen. Jedenfalls liegen dann genügende Verdachtsgründe vor,
wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs.3 lit.a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Bf ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht jedoch ist es in
diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Nach § 33 Abs. 1
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 11 FinStrG normiert,
dass nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Im Zuge einer im Jahr 2000 beim
Einzelunternehmen GF durchgeführten, die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998
umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass GF im
Jahr 1998 unter dem Titel "Honorare an freie Mitarbeiter"
Betriebsausgaben in Höhe von 303.524,00 S geltend gemacht hatte. Diese
Honorare betrafen Arbeitsleistungen der Z GmbH für GF. Die Abrechnung
für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1998 erfolgte mit Rechnung vom 9.
November 1998, die Verrechnung der im November und Dezember 1998 erbrachten
Leistungen mit Rechnung vom 22. Dezember 1998. Insgesamt wurden dabei
764 Stunden à 350,00 S netto sowie 6.024 Kilometer à
6,00 S netto in Rechnung gestellt. Die Tätigkeiten umfassten laut den
den Rechnungen beigefügten Tätigkeitsberichten "aus- und
umpreisen, Vorbereitung Abverkauf, Besprechung B, Modeschau Vorbereitung,
Inventur, Finanzen, Buchhaltung,...". Erbracht wurden die Leistungen vom
Bf, dem Ehegatten der GF, welcher einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Z GmbH ist.
Ein Vergleich mit anderen
Aushilfskräften, wie beispielsweise der Tochter und Stieftochter der GF,
ergab, dass diese beiden für vergleichbare Tätigkeiten einen
Stundenlohn von lediglich 100,00 S brutto und keine zusätzliche
Reisekostenvergütung erhielten.
Hinsichtlich der von der Z GmbH
erbrachten Leistungen wurde das Vorliegen eines mündlichen Werkvertrages,
hinsichtlich der von den übrigen Aushilfskräften erbrachten Leistungen
der Abschluss eines ebenfalls mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages
geltend gemacht.
Da die anderen
Aushilfskräfte mit 100,00 S pro Stunde entlohnt wurden und glaubhaft
gemacht wurde, dass der Bf teilweise qualitativ höherwertig einzustufende
Leistungen erbracht hatte, erachtete der Prüfer für die Tätigkeit
des Bf ein Entgelt von 150,00 S pro Stunde als angemessen.
Durch die Reduzierung des
Stundensatzes um 200,00 S ergab sich eine Aufwandskürzung von 152.800,00 S
und eine anteilige Vorsteuerkürzung von 30.560,00 S (Punkt 2 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20. Juni 2000, AB-Nr.
X).
Auf Grund der Feststellungen
des Prüfers wurden der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 1998
wieder aufgenommen und ergingen geänderte Abgabenbescheide. Die dagegen
eingebrachten Berufungen sind bis dato unerledigt, sodass die
Abgabenfestsetzungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die genannten Feststellungen
führten darüber hinaus zur Durchführung eines
Finanzstrafverfahrens gegen GF, welches infolge einer gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. Dezember 2001 eingebrachten Berufung noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 13. November 2003 wurde entschieden, der
Berufung der GF insoweit teilweise Folge zu geben, als die bekämpfte
Entscheidung des Spruchsenates aufgehoben und zur weiteren Fortsetzung des
Untersuchungsverfahrens und Entscheidungsfindung an den Erstsenat
zurückverwiesen wurde. Beide Parteien äußerten keine Bedenken,
das Finanzstrafverfahren gegen GF in weiterer Folge mit dem Finanzstrafverfahren
des Bf zu verbinden und aus verfahrensökonomischen Überlegungen
gemeinsam zu verhandeln.
Mögen die in der
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid angestellten Überlegungen zur
Ermittlung des Stundensatzes durchaus logisch und nachvollziehbar erscheinen, so
sind die vorgetragenen Einwendungen dennoch nicht geeignet, die im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Mängel und Ungereimtheiten
sowie die geäußerten Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der
behaupteten vertraglichen Gestaltung zu entkräften. Wie aber bereits
dargelegt, wäre der bekämpfte Einleitungsbescheid nur dann aufzuheben,
wenn wirklich sicher wäre, dass
ein in § 82 Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorläge.
Im vorliegenden Beschwerdefall
fehlt es an einer nach außen zum Ausdruck kommenden, fremdüblichen
Vertragsgestaltung, da üblicherweise zumindest Art und Umfang der
Leistungserbringung sowie der Zeitpunkt der Verrechnung schriftlich fixiert
werden. Völlig unüblich erscheint ferner, dass die Z GmbH -
tatsächlich in der Person des Bf - die über das gesamte Jahr
gleichmäßig erbrachten Leistungen erst gegen Jahresende und somit zu
einem Zeitpunkt abrechnete, als das vorläufige Betriebsergebnis des
Einzelunternehmens GF bereits bekannt war. Üblicherweise werden laufende
Leistungen auch laufend abgerechnet bzw. zumindest A-Kontozahlungen geleistet.
Wie von GF in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
11. Oktober 2001 dargelegt, praktizierte nur die Z GmbH, nicht hingegen
andere Unternehmen, eine halbjährliche bzw. jährliche
Leistungsabrechnung.
Ein nahe liegendes Motiv
für diese unübliche Art der Verrechnung wäre, dass zum
Verrechnungszeitpunkt am Jahresende bereits fest stand, dass GF einen hohen
Gewinn zu versteuern haben würde, wogegen die Z GmbH ab dem Jahr 1998
wiederum Verlustvorträge geltend machen konnte. Im Endeffekt führten
die mit der dargestellten Gestaltung verbundenen Betriebsausgaben zu einer
Steuerersparnis bei GF, welche dadurch keine Einkommensteuer bezahlen musste.
Die Z GmbH hatte die Einnahmen wegen der noch vorhandenen Verlustvorträge
ebenfalls nicht zu versteuern.
In den Jahren 1996 und 1997,
als ein Verlustvortrag unzulässig war, hätten die Einnahmen zu einer
Versteuerung bei der Z GmbH und wegen des Spitzensteuersatzes beim
Einzelunternehmen GF von 22 % bzw. 32 % zu keinen positiven
steuerlichen Effekten geführt. In diesen Jahren wurde diese
Vertragsgestaltung noch nicht gewählt.
Wenn auch im Zuge des Abgaben-
und Finanzstrafverfahrens eine Vertragsbeziehung zwischen GF und der Z GmbH
grundsätzlich als bestehend erachtet wurde und lediglich die verrechneten
Stundensätze bezweifelt wurden, ist doch zu bedenken, dass der Bf die
Arbeiten über die Z GmbH ausgeführt hat, obwohl GF in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 13. November 2003
ausgesagt hat "mein Mann hatte den Gewerbeschein für
Unternehmensberatung, und das hat mit dem Anlagenbau nichts zu
tun."
Im Firmenbuch ist als
Geschäftszweig der Z GmbH die Montage von Industrieanlagen
vermerkt.
Im Zuge einer bei der Z GmbH
durchgeführten Nachschau (Niederschrift zu AB-Nr. Y vom 29. Oktober
2001) gab der Bf an, dass die Z GmbH sich mit der Vermittlung von
zellstofferzeugenden Anlagen besonders in Drittländern befasse, aber auch
mit allgemeiner Unternehmensberatung.
An Hand der im Jahr 1998
eingegangenen Zahlungen ist allerdings ersichtlich, dass diese
Zahlungseingänge ausschließlich Vermittlungsprovisionen waren und die
Z GmbH außer den Beratungsleistungen für GF keine weiteren
Beratungsleistungen durchgeführt hat.
Anlass zu Zweifeln geben nicht
zuletzt die vorgelegten Grundaufzeichnungen, auf Basis derer die Z GmbH ihre
Leistungen verrechnete und aus denen lediglich die Stundenanzahl ersichtlich ist
sowie die erbrachten Leistungen in Stichworten aufgezeichnet sind. Wie diesen
Aufzeichnungen entnehmbar und auch vom Prüfer in seiner Stellungnahme vom
23. Oktober 2000 zu der im Abgabenverfahren eingebrachten Berufung
dargelegt, gibt diese stichwortartige Beschreibung der durchgeführten
Tätigkeiten großteils keinen genauen Aufschluss darüber, welche
Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
Die dargelegten Zweifel sind
auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde geeignet, den Verdacht der
Erstbehörde zu begründen, der Bf habe dazu beigetragen, nach Vorliegen
des vorläufigen Betriebsergebnisses des Einzelunternehmens GF
überhöhte Aufwendungen für freie Mitarbeiter zum Zwecke der
Steuerersparnis in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Einzelunternehmens GF
einzustellen und dadurch eine entsprechende Einkommen- und
Umsatzsteuerverkürzung für das Jahr 1998 zu bewirken.
Der dargestellte Sachverhalt
steht nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde außerhalb der im
Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten und stellt in Summe ein
gewichtiges Indiz für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung dadurch
dar, dass ein Stundensatz von 350,00 S lediglich für steuerliche Zwecke und
zur Optimierung des steuerlichen Ergebnisses des Einzelunternehmens GF
gewählt worden ist.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter
Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des
Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem
Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich
hält, somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen
gewillt ist. Auch bewusste Gleichgültigkeit stellt bedingten Vorsatz her.
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz
ausreicht.
Gegenständlich indiziert
der geäußerte Verdacht, dass der Bf im Zusammenwirken mit seiner
Ehegattin bewusst überhöhte Leistungsverrechnungen zum Zwecke der
Minimierung der Steuerpflicht vorgenommen hat.
Zwar ist zutreffend, dass mit
Bewertungen verbundene steuerliche Ansätze oftmals einen gewissen Spielraum
zulassen und geringfügig überhöhte Ansätze für sich
allein in der Regel einer finanzstrafrechtlichen Würdigung nicht unterzogen
werden. Bei Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente, wie gegenständlich
fremdunübliche Vertragsgestaltungen zwischen Ehegatten bzw. das
Dazwischenschalten einer dem einen Ehegatten zuzurechnenden Gesellschaft sowie
eine durch diese Vertragsgestaltungen offensichtlich lukrierte Steuerersparnis,
ist jedoch von einem finanzstrafrechtlich überprüfungswürdigen
Sachverhalt auszugehen.
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nämlich nicht in der Feststellung der Tat,
sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht
begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen
haben.
Zum Beschwerdevorbringen ist
anzumerken, dass die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens weder dadurch
gehindert wird, dass gegen die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide noch
Berufungen anhängig sind, noch dadurch, dass das gegen die Ehegattin
eingeleitete Finanzstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Darauf, ob
Abgabenbescheide zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides
rechtskräftig waren oder nicht, kommt es nicht an. Darüber hinaus
verneinen beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Bindung der
Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide. Der Inhalt
eines Abgabenbescheides ist weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch
hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung Gegenstand einer Bindung für die
Abgabenstrafbehörde. Die Finanzstrafbehörde ist vielmehr dazu
verhalten, in eigener Nachvollziehung des Sachverhaltes und unter Würdigung
der aufgenommenen Beweise unabhängig von den Ergebnissen des
Abgabeverfahrens zu entscheiden.
Ungeachtet dessen bleibt nach
§ 165 Abs. 1 lit. d FinStrG als allfälliger
Wiederaufnahmegrund beachtlich, wenn sich der Abgabenbetrag, der der Ermittlung
des strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt wurde, nachträglich
nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde. Hier kommen
insbesondere Rechtsmittelentscheidungen in Betracht.
Darüber hinaus ist die
Verbindung zweier Finanzstrafverfahren nur dann sinnvoll und möglich, wenn
keines der Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH berechtigen auch Schätzungen zur Durchführung eines
Finanzstrafverfahrens. Die Behörde muss nur nach den Denkgesetzen und der
Lebenserfahrung annehmen dürfen, dass der von ihr als erwiesen angenommene
Sachverhalt wahrscheinlicher ist als die Behauptungen des Steuerpflichtigen.
Ungeachtet der ins Treffen
geführten Judikatur des VwGH und des EuGH zu der unter bestimmten
Voraussetzungen jederzeit möglichen Rechnungsberichtigung ist darauf zu
verweisen, dass der Begriff der Verkürzung grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit
umfasst. Eine Kompensation einer Abgabenverkürzung mit anderen
Abgabenmehrleistungen ist daher nicht möglich. Umso weniger kann für
die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages eine Aufrechnung der
festgesetzten Abgaben von zwei verschiedenen Steuerrechtssubjekten
erfolgen.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz war somit nach Ansicht der entscheidenden Behörde nach der
Aktenlage zur Annahme des Beitrages einer Abgabenhinterziehung im Sinne der
§§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver wie in
subjektiver Hinsicht berechtigt.
Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügende Verdachtsgründe im Sinn des § 82
Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die
bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich und in welchem Umfang begangen hat und ob er tatsächlich
schuldhaft gehandelt hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
Aufgabe der
Finanzstrafbehörde wird es erst im Untersuchungsverfahren sein, sich mit
den dem behördlichen Verdacht entgegen gesetzten Sachverhaltsbehauptungen
des Bf substanziell auseinander zu setzen, die Einwendungen des Bf näher zu
würdigen und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen
durchzuführen. In diesem Rahmen wird der Bf Gelegenheit erhalten, sich
umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen Verhandlung zu
rechtfertigen und zur restlichen Klärung des Sachverhaltes
beizutragen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-L/03
- Stammnummer
- 8228
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF