Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0001-F/02
Abgabenverkürzung bei Vorlage der Buchhaltung, Berichtigung der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-F/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und Dr. Alfons Ender als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ § 33 Abs. 2 lit. a und
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
08. August 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Juni 2002, StrNr.
2001/00090-001, nach der am 30. 06.2003 in Anwesenheit des Beschuldigten,
des Amtsbeauftragten Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
erstinstanzliche - im Übrigen unverändert bleibende - Schuldspruch in
Pkt. 1.) sowie der Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der
relevante Verkürzungsbetrag betreffend den Monat Juni 2001 auf den Betrag
von 212.108,00 S (15.414,49 €) reduziert wird, sohin der gesamte
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung 622.887,00 S
(45.266,96 €) beträgt, weshalb in Neubemessung der
Geldstrafe nunmehr gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs.2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine solche von
23.000,00 €
(dreiundzwanzigtausend Euro) ausgesprochen und gemäß
§ 20 FinStrG die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
dreißig Tagen festgesetzt wird.
II. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen
Bescheides unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 28. Juni
2002, SNr 2001/00090-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Feldkirch
als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Bw. nach §§ 33 Abs. 2 lit. a sowie
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als
abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer
1) im Zeitraum Dezember 2000 bis August 2001
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Zeiträume Oktober bis Dezember 2000, Februar 2001 und Juni 2001 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe
von 731.382,00 S (53.151,60 €) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2) vorsätzlich für die Zeiträume Jänner
bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000 und Jänner bis Juni 2001
Lohnsteuer in Höhe von 245.490,00 S (17.840,95 €) sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 94.721,00 S (6.883,64 €) nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben zu haben,
und hiemit
zu 1.) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu 2.) eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5,
49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 27.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Wochen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. betrieb in F in Form eines Einzelunternehmens die
Betriebe Erdbewegungen und Personalbereitstellung. Mit Beschluss des LG FK vom
27.09.2001 musste über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren
eröffnet werden.
Der Bw. weist mehrere Finanzstrafen, eine einschlägig,
auf.
Bei einer Umsatzsteuerprüfung am 15.10.2001 stellte
die Prüferin fest, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000
eine Differenz von 265.062,00 S zu den bisher geleisteten Vorauszahlungen
(32.709,00 S) besteht. Für den Monat Februar 2001 wurde bislang eine
Gutschrift von 97.651,00 S geltend gemacht, während tatsächlich
eine Zahllast von 48.066,00 S angefallen ist, was eine Verkürzung von
145.717,00 S bedeutet. Für den Monat Juni 2001 wurde keine Buchhaltung
mehr erstellt. Anhand der Belegsammlung und im Schätzungswege konnte eine
Zahllast von 320.603,00 S ermittelt werden. Insgesamt ergibt sich daher im
Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung eine Verkürzung von
731.382,00 S.
Bei einer Lohnsteuerprüfung im August 2001 wurden
keine Aufzeichnungen vorgelegt. Grundlage für die Prüfung der
abgeführten Lohnabgaben waren deshalb die Auswertung der Lohnzettel bzw.
die gemeldeten Grundlagen für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Die
Prüferin errechnete dabei eine Abfuhrdifferenz an Lohnsteuer in Höhe
von 245.490,00 S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen von 122.759,00 S.
In seiner Beweiswürdigung verwies der Spruchsenat
hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf den Umstand, dass ausgehend vom
Akteninhalt und unter Bedachtnahme auf die nicht unerheblichen
Vorstrafenbelastungen fest steht, dass der Beschuldigte seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen hinsichtlich der selbst zu berechnenden Abgaben kannte, diesen
jedoch willentlich nicht nachgekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstsenat aus, dass
der Beschuldigte die Tatbilder der
§§ 33 Abs. 2 lit. a und
49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch
in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die
Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die wiederholte Begehung
über einen längeren Zeitraum gewertet. Milderungsgründe waren
nicht vorgelegen. Demzufolge war eine Geldstrafe in Höhe von
27.000,00 € sowie im Uneinbringlichkeitsfalle von 5 Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung des Erstsenates stützt sich auf
die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein pauschaler Kostenbeitrag von 10 % der
verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch ein Betrag von
363,00 € vorzuschreiben ist.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die form- und fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
08. August 2002, in welcher er auf Grund einer von ihm behaupteten
Selbstanzeige sowie überzogener Schätzung der Umsatzsteuer eine
Reduzierung der Geldstrafe beantragt.
Der Bw. führt hiezu aus, dass die Schätzung der
Umsatzsteuer für Juni 2001 bei weitem überzogen sei. Bei einer
geschätzten Umsatzsteuer von 320.603,00 S würde sich sein
Jahresumsatz auf ca. 18.000.000,00 S belaufen. Bei einer ordentlichen
Schätzung hätte auffallen müssen, dass es unmöglich sei, mit
drei Leuten diesen Umsatz zu erreichen. Es seien außerdem sämtliche
Rechnungen für diesen Zeitraum beigebracht worden. Es handle sich um die
Rechnungen 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1059 und 1060. Bei
der Berechnung der Umsatzsteuer ergebe sich ein Betrag von 74.658,00 S.
Dies ergebe eine Verkürzung der Umsatzsteuer von 245.945,00 S.
Für die Umsatzsteuergutschrift sei vom Bw.
Selbstanzeige gemacht worden. Diese Selbstanzeige sei von der Prüferin mit
der Begründung abgelehnt worden, dass der Bw. den genauen Betrag auf
Groschen genau angeben müsse. Aufgrund seiner finanziellen Lage sei es ihm
nicht möglich gewesen, dies vom Steuerberater nachrechnen zu lassen. Der
Bw. habe damals nur den Gutschriftbetrag von 97.651,00 S nennen
können. Dies sei der Prüferin zu wenig gewesen.
Bei einer willentlich herbeigeführten Verkürzung
der Abgaben hätte der Bw. sicherlich auch die Buchhaltung manipuliert und
nicht wie geschehen vollständig vorgelegt. Der Vorwurf der willentlichen
Verkürzung sei seiner Meinung nach nicht gegeben.
In der nunmehrigen
Berufungsverhandlung hat eine ausführliche Erörterung der Sach- und
Rechtslage stattgefunden. Der Bw. hat u.a. vorgebracht, dass Berichtigungen auf
Grund von späteren Forderungsausfällen anlässlich der Berechnung
des strafbestimmenden Wertbetrages zu berücksichtigen seien. Er sei davon
ausgegangen, dass der Masseverwalter diese Außenstände einklagt.
Der Berufung kommt teilweise
Berechtigung zu:
Zur behaupteten Selbstanzeige
betreffend Umsatzsteuerzahllast Februar 2001:
Primär ist hiezu vom Berufungssenat anzumerken, dass
eine Selbstanzeige über eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von
97.651,00 S aktenkundig nicht vorliegt. Wenn der Bw. hiezu vorbringt, dass
seine Selbstanzeige von der Prüferin mit der Begründung, dass er den
genauen Betrag angeben müsse, abgelehnt worden sei, er aber dies auf Grund
seiner finanziellen Lage jedoch nicht von einem Steuerberater nachrechnen habe
lassen können, so könnte auch bei Annahme dieses Sachverhaltes ihm
dieses Vorbringen zu keinem Erfolg verhelfen.
Es war unbestrittenermaßen mit dieser Verfehlung eine
Abgabenverkürzung verbunden, wurde doch die o.a. Umsatzsteuergutschrift
statt die tatsächliche Zahllast in Höhe von 48.066,00 S geltend
gemacht, was einen Verkürzungsbetrag für Februar 2001 in Höhe von
145.717,00 S ergibt. Es tritt gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG Straffreiheit nur insoweit ein, als
der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger geschuldet hat, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Dies ist im gegenständlichen Falle - aus
welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt, womit sich jedes weiteres
Eingehen auf eine strafbefreiende Wirkung der vom Bw. behaupteten Selbstanzeige
erübrigt.
Wenn der Bw. die Schätzung
der Umsatzsteuer für Juni 2001 als bei weitem überzogen bezeichnet und
hiezu auf die o.a. Rechnungen, welche er als sämtliche Rechnungen für
diesen Zeitraum bezeichnet, hinweist, so ist dem zu entgegnen, dass auch die auf
diesen Zeitraum bezogenen Rechnungen 1042, 1043 und 1044 der
Betriebsprüfung vorgelegt wurden. Der Gesamtbetrag der vorgelegten
Rechnungen für den Zeitraum Juni 2001 beläuft sich daher auf insgesamt
1.269.029,52 S. Werden zusätzlich die Vermietungserlöse in
Höhe von 30.000,00 S netto sowie die festgestellten Vorsteuern in
Höhe von 2.397,45 berücksichtigt, so ergibt sich eine
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 212.108,00 S, wobei in diesem Betrag
keine Zuschätzung mehr beinhaltet ist, was eine Reduktion von
ursprünglich 320.603,00 S um 108.495,00 S nach sich zieht.
Der Berufungssenat geht bei dieser Umsatzsteuerzahllast
für Juni 2001 davon aus, dass der Bw. die Rechnungen damals korrekterweise
vorgelegt hat, weil die Leistungen zu diesem Zeitpunkt auf Grund des
Geldbedarfes des Bw. von diesem fertiggestellt worden sind.
Wenn der Bw. von
Forderungsausfällen spricht, welche zu berichtigen gewesen seien bzw. bei
welchen er davon ausgegangen sei, dass diese vom Masseverwalter eingeklagt
werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im strafrelevanten Zeitraum
behaupteten Forderungsausfälle einen Zeitraum betreffen, für welchen
der Masseverwalter noch nicht zuständig war, da bekanntermaßen erst
am 27.09.2001 der Konkurs über das Vermögen des Bw. eröffnet
worden ist. Es wäre somit in der Verantwortung des Bw. gelegen, bei
tatsächlichen Forderungsausfällen diese Forderungen auch selbst
einzuklagen und bei gescheiterten Einbringungsversuchen selbst zu berichtigen.
Dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch hat der Bw. in der Berufungsverhandlung
selbst angegeben, dass ihm das Wissen über mögliche
Uneinbringlichkeiten erst nach der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2001 zugegangen ist. Am 15.08.2001 waren die Forderungen offenbar
nicht uneinbringlich und die diesbezügliche Umsatzsteuer noch nicht zu
berichtigen, weshalb der Berufungssenat eben von den vorgelegten Rechnungen und
der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerzahllast auszugehen hat.
Betreffend die subjektive
Tatseite vermag das Vorbringen des Bw., nämlich, dass er die Buchhaltung
vollständig vorgelegt und eben nicht manipuliert hat, diesen in keiner
Weise von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, nämlich der
vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen und wissentlich
Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung dieser
Selbstberechnungsabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt, zu entlasten. Es steht
auf Grund der einschlägigen Vorstrafe des Bw. aus dem Jahre 2001 fest, dass
der Bw. seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend die
Selbstberechnungsabgaben kannte, was von ihm freilich auch gar nicht bestritten
wurde, er diese daher vorsätzlich verletzt und auch gewusst hat, dass er
hiedurch eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Motivation hiezu, welche
offensichtlich in der überaus angespannten finanziellen Lage des Bw.
bestanden hat, vermag am Tatvorwurf nichts zu ändern.
Der Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit in
objektiver und subjektiver Weise erfüllt.
Der Berufungssenat sieht als
mildernd das im Ergebnis vorliegend Geständnis und die finanzielle Notlage
bei der Tatbegehung an, welche ihn offenkundig zu seinem Verhalten verleitet
hat, als erschwerend wurden die Vorstrafen, die Mehrzahl deliktischer Angriffe
und der rasche Rückfall gewertet.
Der Berufungssenat betrachtet
aus den o.a. Gründen und unter Berücksichtigung der schwierigen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bw. - wie von ihm
dargestellt - eine Geldstrafe in Höhe von 23.000,00 €, d.s.
lediglich ca. 22 % des nunmehrig herabgesetzten Strafrahmens, und im Falle
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen als gerade noch schuld- und tatangemessen.
Zumal spezial-
und generalpräventive Aspekte lassen eine weitere Reduzierung der Strafen
nicht zu. Zum einen haben die bisherigen Bestrafungen in ihrer Intensität
offenkundig nicht ausgereicht, um den Bw. von der Begehung weiterer
Finanzstraftaten abzuhalten, zum anderen würde eine weitere Herabsetzung
der Strafen bei Bekanntwerden der Entscheidung für potenzielle
Finanzstraftäter in der Situation des Bw. den fälschlichen Eindruck
erwecken, die Beachtung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines
Unternehmers in einer Lebenssituation wie der des Bw. wäre eine gleichsam
zu vernachlässigende Größe.
Der Bw. wird daher
abschließend in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der
erkennende Senat gleich wie der Erstsenat bei Ausmessung der Geldstrafe ihm
großes Verständnis für seine Probleme entgegengebracht hat und
bei einer Strafberufung seitens des Amtsbeauftragten grundsätzlich eine
primäre Freiheitsstrafe nicht auszuschließen gewesen wäre.
Mit einer solchen wird daher
möglicherweise im Falle der Begehung neuerlicher Finanzvergehen nach
Abschluss dieses Verfahrens durch den Bw. vorzugehen sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
am 30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/02
- Stammnummer
- 6068
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF