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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100148/2018

Besteuerung einer Schweizer Pensionsabfindung ("Freizügigkeitsleistung") bei Barauszahlung und definitiver Ausreise aus der Schweiz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100148/2018vom 30.10.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht kann auch nicht der vom Finanzamt L (im Hinblick auf den strittigen Zuflusszeitpunkt der Freizügigkeitsleistung) vorgebrachten Argumentation beitreten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. allenfalls bereits seit der Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde nicht mehr in der Schweiz befunden habe; diese Abmeldung sei am 11. April 2007 beantragt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Bf. ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz keine ständige Wohnstätte bzw. keinen Wohnsitz im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften mehr gehabt habe. Es trifft zwar zu, dass der Bf. die Abmeldung bei der Schweizer Wohnsitzgemeinde bereits am 11. April 2007 beantragt und die EinwohnerkontrolleE bereits an diesem Tag die "Wohnsitzbescheinigung" ausgestellt hat. Dieser "Wohnsitzbescheinigung" ist jedoch zu entnehmen, dass der Bf. "bis 31.05.2007 in unserer Gemeinde Wohnsitz" hatte. Auch die definitive Ausreise aus der Schweiz erfolgte am "31.05.2007" (vgl. die "Aufenthaltsbestätigung" des Amtes für Migration und Integration des Kantons O vom 9. Dezember 2015). Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass der Bf. in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften (§ 26 Abs. 1 BAO) bis zum 31. Mai 2007 hatte. Somit ist festzuhalten, dass der Bf. bis 31. Mai 2007 als eine in der Schweiz ansässige Person und ab dem 1. Juni 2007 als eine in Österreich ansässige Person gegolten hat. 2. Besteuerung der Freizügigkeitsleistung nach innerstaatlichem Recht: Infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz zum 31. Mai 2007 und dem damit verbundenen "endgültigen Verlassen der Schweiz" wurde auch das Vorsorgeverhältnis des Bf. zur betrieblichen Pensionskasse der Arbeitgeberin zum 31. Mai 2007 aufgelöst. Der "Austrittsabrechnung" der A-Pensionskasse vom 23. Mai 2007 zufolge betrug das angesparte Pensionskassenguthaben (die volle Freizügigkeitsleistung) zum Austrittsdatum 31. Mai 2007 349.049,40 CHF. Dieses Pensionskassenguthaben (die volle Freizügigkeitsleistung) wurde von der A-Pensionskasse zunächst am 31. Mai 2007 auf das bei der F-Einrichtung bestehende "Freizügigkeitskonto" des Bf. mit der Konto-Nr. 4 überwiesen. Von der F-Einrichtung wurde das bestehende Pensionskassenguthaben (zuzüglich Habenzinsen für sieben Tage, abzüglich Quellensteuer, Pauschalgebühr und Beratungshonorar) sodann am 7. Juni 2007 (Valutadatum) mit 333.002,20 CHF auf das Konto2 des Bf. bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 überwiesen (vgl. die "Kontosaldierung" der F-Einrichtung vom 4. Juni 2007 betreffend die "PK-Auszahlung infolge Auswanderung"). Auf diesem Konto wurde der Zahlungseingang am 8. Juni 2007 verbucht. Wird anlässlich der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Österreich ein mittlerweile gegenüber einer schweizerischen Pensionskasse entstandener Pensionsanspruch abgefunden, der im Übrigen nicht nur durch Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch durch Arbeitgeberbeiträge und durch abgereifte Zinsen erwachsen ist, dann ist inländische Steuerpflicht nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, führt die Abfindung der gegenständlichen ausländischen - auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen zurückzuführenden - Pensionskassenleistungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258, mit Hinweis auf B. Reiner/J. Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS-Doralt, 331 (343, 348); vgl. auch Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 25 Rz 7). Gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Der Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" erfasst nicht nur laufende Pensionsleistungen, sondern auch Pensionsabfindungen. Pensionsabfindungen fallen auch dann unter Art. 18 DBA-Schweiz, wenn sie vor Erreichung des Pensionsalters gezahlt werden. Ob die ausländische Einmalzahlung des Bf., bei der es sich unzweifelhaft um die Abfindung von Pensionsansprüchen gehandelt hat, im Streitjahr in Österreich tatsächlich einer Besteuerung unterzogen werden kann, hängt streitentscheidend vom Zeitpunkt des Zuflusses der Freizügigkeitsleistung ab. Bei einem Zufluss der ausländischen Pensionsabfindung bis zum 31. Mai 2007 darf diese demnach (nur) im Ansässigkeitsstaat Schweiz besteuert werden, bei einem Zufluss ab dem 1. Juni 2007 (nur) im Ansässigkeitsstaat Österreich. 3. Kausalitätsprinzip: Vom Bf. wurde eingewendet, dass das Freizügigkeitsguthaben "zweifelsfrei in kausalem Zusammenhang" mit der 23-jährigen unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz stehe, weshalb das Besteuerungsrecht allein schon aus diesem Grund nur der Schweiz zugestanden sei. Er bezog sich dabei auf das Kausalitätsprinzip, dem bei Einkünften aus aktiven Tätigkeiten zu folgen sei. Bei Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen. Es kommt daher auf die Erwirtschaftung zB vor dem Umzug und nicht darauf an, wann der Zufluss erfolgt, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Forderung erst nach dem Umzug fällig wird (vgl. Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 1, I. Funktion von Doppelbesteuerungsabkommen, Rz 55). Das so genannte Kausalitätsprinzip kommt grundsätzlich bei Einkünften aus aktiven Tätigkeiten, insbesondere nichtselbständigen Tätigkeiten nach Art. 15 OECD-MA (so auch nach Art. 15 DBA-Schweiz) zur Anwendung. Demnach darf der Tätigkeitsstaat jene Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen besteuern, die für die dort ausgeübte Tätigkeit bezogen worden sind. Zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Auszahlung erfolgt, ist irrelevant. Nachzahlungen für eine frühere aktive Tätigkeit sind nach dem Kausalitätsprinzip zuzuordnen. Entscheidend ist, wofür der Arbeitnehmer seine Bezüge erhält bzw. ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Ausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen geleistet worden sind. Das Kausalitätsprinzip gilt auch unabhängig davon, in welcher Form Arbeitslöhne zufließen, zB als Barzahlung, Sachzuwendung, laufende Leistung oder Einmalzahlung in Bonusform (vgl. Waser in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 15, III. Aufteilung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Rz 49, mwN). Im Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten nach Art. 15 OECD-MA (so auch nach Art. 15 DBA-Schweiz) ist somit einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind, ungeachtet dessen, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Für Ruhegehälter nach Art. 18 OECD-MA (so auch nach Art. 18 DBA-Schweiz) kommt demgegenüber nach der Verwaltungspraxis das Zuflussprinzip zur Anwendung, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Pensionsansprüche durch die aktive Dienstleistung im Wegzugsstaat "verdient" worden sind; dies gilt auch für Pensionsabfindungen (vgl. Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 1, I. Funktion von Doppelbesteuerungsabkommen, Rz 55, mit Hinweis auf EAS 1932 = SWI 2001, 508; EAS 2519 = SWI 2005, 304; EAS 2744 = SWI 2006, 350; EAS 2920 = SWI 2008, 92; EAS 3248 = SWI 2011, 517). Art. 18 DBA-Schweiz bezieht sich in seinem Anwendungsbereich nicht nur auf "Ruhegehälter", sondern erfährt eine Erweiterung durch den Verweis auf den Ruhegehältern "ähnliche Vergütungen". Die Reichweite von "Vergütungen" ist in einem möglichst weiten Sinn zu verstehen, dh. jegliche Bezüge oder sonstigen Vorteile, also Sachbezüge, Abfindungen, Rabatte usw., sind als "Vergütung" anzusehen, soweit sie auch Pensionscharakter aufweisen. Der Begriff "ähnliche Vergütung" umfasst demnach auch Einmalzahlungen wie Pensionsabfindungen. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel, dass die streitgegenständliche Abfindung zukünftiger Pensionsansprüche aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems im Wege einer Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens unter Art. 18 DBA-Schweiz ("Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen") zu subsumieren ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Nachzahlung des Arbeitgebers für die frühere aktive Tätigkeit des Bf. in der Schweiz, die kausal dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen wäre. Diese Einmalzahlung ist vielmehr Ausfluss der beruflichen Vorsorge des Bf. in der Schweiz und diente seiner Versorgung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz und der damit verbundenen definitiven Ausreise aus der Schweiz (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. IV.4. dieses Erkenntnisses). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses dieser Pensionsabfindung ist daher dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Wie bereits dargestellt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258), dass die Abfindung von ausländischen Pensionskassenleistungen der gegenständlichen Art dem Empfänger nicht wegen eines (bestehenden oder früheren) Dienstverhältnisses zukommt, und diese Abfindung demgemäß den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (und nicht den Aktiveinkünften nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) zugeordnet. 4. Pensionsansprüche aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems: 4.1. Das Schweizer Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die zweite Säule des in der schweizerischen Bundesverfassung niedergelegten Drei-Säulen-Konzepts der Altersversorgung. Die erste Säule stellt die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) dar. Nach Art. 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterliegen alle bei der AHV/IV versicherten Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr, die bei einem Arbeitgeber einen bestimmten Mindestlohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer. Das Altersguthaben besteht aus den Beiträgen, die der Arbeitnehmer selbst und sein Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pensionierung einbezahlen, sowie den aufgelaufenen Zinsen. Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen im Fall von Alter oder Invalidität an die ehemaligen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen bestehen in der Regel in Form einer Rente (Hinweis auf Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 51 ff). Gemäß Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird, gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b BVG aber auch, wenn das Arbeitsverhältnis - wie im vorliegenden Streitfall - aufgelöst wird. 4.2. Das Schweizer Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall. Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Gemäß Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung - wie im vorliegenden Streitfall - verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen. Der Dienstaustritt vor Eintritt des Versorgungsfalles hat somit stets ex lege (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b BVG) die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers zur Folge und löst gemäß Art. 2 FZG den gesetzlichen Anspruch auf die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) aus. Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Pensionskasse im Falle seines Dienstaustrittes vor Eintritt des Versorgungsfalles nur einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Ein (alternativer) Anspruch gegenüber der Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers auf Verbleib in der Pensionskasse und auf spätere Zahlung einer Altersrente aus dem bei dieser Pensionskasse angesparten Guthaben besteht nicht (vgl. auch VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0025). 4.3. Wenn der Arbeitnehmer aus der Vorsorgeeinrichtung austritt, muss diese eine Abrechnung erstellen, auf welcher der Betrag (die Freizügigkeitsleistung oder auch Austrittsleistung) ersichtlich ist, den sie dem Arbeitnehmer schuldet (vgl. auch die "Austrittsabrechnung" der A-Pensionskasse vom 23. Mai 2007). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen (Art. 3 FZG). Wenn das nicht möglich ist (etwa bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), ist die Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung nach Wahl des Arbeitnehmers zu überweisen. Art. 4 FZG regelt die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in dieser anderen Form: Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen. Die Schweizer Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom 3. Oktober 1994 regelt in ihrem 2. Abschnitt die Erhaltung des Vorsorgeschutzes näher. Gemäß Art. 10 Abs. 1 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschließlich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei bestimmten Versicherungseinrichtungen. Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Art. 19 FZV erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 FZV). Versicherte, die mit Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben somit die Wahl, ihre Freizügigkeitsleistung entweder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer unabhängigen Freizügigkeitseinrichtung (die nicht an eine Bank gebunden ist) überweisen zu lassen oder bei einer Versicherung eine Freizügigkeitspolice zu eröffnen und ihre Freizügigkeitsleistung dorthin überweisen zu lassen. Dem Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice werden Zinsen gutgeschrieben. Die Versicherten müssen ihrer (bisherigen) Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt geben, an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist (Art. 1 Abs. 2 FZV). 4.4. Grundsätzlich kann die Freizügigkeitsleistung erst im Rentenalter bezogen werden oder wenn eine ganze Invalidenrente bezogen wird. Ausnahmsweise ist die Abfindung der Vorsorgeansprüche (bzw. des Altersguthabens) in Sonderfällen, zu denen auch der gegenständliche Streitfall zählt, aber schon vor der Pensionierung erlaubt. So können Versicherte gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Art. 25f FZG. Gemäß Art. 25f Abs. 1 Buchstabe a FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Gemäß Art. 25f Abs. 2 FZG trat Art. 25f Abs. 1 Buchstabe a FZG fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens in Kraft, sohin mit 1. Juni 2007. Bei einer Auswanderung nach Österreich kann demnach ab dem 1. Juni 2007 nur der so genannte überobligatorische Teil jederzeit und ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bezogen werden. Der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens muss auf einem "Sperrkonto" einer Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice) in der Schweiz verbleiben und kann erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden. Bei einer definitiven Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. Mai 2007 gilt weiterhin das alte Recht. Maßgebend dafür ist jeweils das Datum auf der Abmeldebescheinigung der Schweizer Wohngemeinde. Der Bf. hatte sein Dienstverhältnis in der Schweiz zum 31. Mai 2007 beendet, am gleichen Tag erfolgte die definitive Ausreise aus der Schweiz; ihm war es daher (noch) möglich, die "volle Freizügigkeitsleistung" (von diesfalls 349.049,40 CHF) zu beziehen. Der Umfang der Leistungen der Freizügigkeitseinrichtungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement. Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlungen gemäß Art. 5 FZG (Art. 13 Abs. 1 und 2 FZV). Bei einem Freizügigkeitskonto kann nur das Kapital bezogen werden; es ist nicht möglich, von einem Freizügigkeitskonto eine Rente zu erhalten. Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital. Beim Freizügigkeitskonto entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins (Art. 13 Abs. 4 FZV in der für das Streitjahr geltenden Fassung). 5. Zeitpunkt des Zuflusses der Freizügigkeitsleistung: 5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293) bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" (VwGH 19.6.2002, 98/15/0142) verfügen kann. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme "frei verfügen" können. Dem tatsächlichen Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs gleichkommt (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Tz 8, mwN). Einnahmen sind daher dem Steuerpflichtigen zugeflossen, wenn sie auf sein Bankkonto gutgeschrieben worden sind. Pensionsabfindungen sind mit der Auszahlung zugeflossen. 5.2. Der Bf. hatte sein Dienstverhältnis in der Schweiz zum 31. Mai 2007 beendet, was ex lege zum Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (der A-Pensionskasse) führte. Da mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzeitig auch die definitive Ausreise aus der Schweiz verbunden war, konnte der Bf. die Barauszahlung der Austrittsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG verlangen. Für das Bundesfinanzgericht ist entscheidend, dass der Bf. den Antrag auf Barauszahlung des zum 31. Mai 2007 bestehenden Freizügigkeitsguthabens nicht direkt an die bisherige Vorsorgeeinrichtung richtete; der A-Pensionskasse wurden auch keine Unterlagen übermittelt, die eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Barauszahlung ermöglicht hätten. Der Bf. wählte für die Barauszahlung vielmehr die Zwischenschaltung einer Freizügigkeitseinrichtung, konkret der F-Einrichtung, wo für den Bf. - über seinen Antrag - das Freizügigkeitskonto mit der Konto-Nr. 4 angelegt wurde (vgl. den Antrag auf "Kontoeröffnung" vom 24. April 2007). Gleichzeitig stellte der Bf. an die F-Einrichtung (und nicht an die A-Pensionskasse) den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vgl. den "Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto" vom 24. April 2007). Er beantragte damit gegenüber der F-Einrichtung (und nicht gegenüber der A-Pensionskasse) die "vorzeitige Auszahlung" seines Freizügigkeitsguthabens, da er die Schweiz endgültig verlasse. Diesem Antrag wurden auch die für eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Barauszahlung notwendigen Unterlagen beigelegt. Die A-Pensionskasse wurde - ob vom Bf. oder von der F-Einrichtung, konnte nicht mehr eruiert werden und sei dahingestellt - sodann (jedenfalls vor Beendigung des Dienstverhältnisses) ersucht, die Freizügigkeitsleistung des Bf. auf das besagte Freizügigkeitskonto bei der F-Einrichtung zu übertragen. Die A-Pensionskasse erstellte für den Bf. sodann am 23. Mai 2007 eine "Austrittsabrechnung" und überwies die "volle Freizügigkeitsleistung" am 31. Mai 2007 auf das Freizügigkeitskonto des Bf. bei der F-Einrichtung. 5.3. Ein Zufluss der Freizügigkeitsleistung an den Bf. wurde damit aber noch nicht bewirkt. Das Freizügigkeitsguthaben wurde bei der Freizügigkeitseinrichtung - wenn auch nur für kurze Zeit - lediglich "geparkt". Von der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Freizügigkeitseinrichtung ist die sodann - nach Überprüfung des "Auszahlungsantrages Freizügigkeitskonto" - erfolgte Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zu unterscheiden. Mit der Übertragung der Freizügigkeitsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung des Bf. (der A-Pensionskasse) auf die Freizügigkeitseinrichtung blieb der Vorsorgeschutz des Bf. - zunächst noch - erhalten. Erst durch die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde der Vorsorgeschutz abgebrochen (vgl. UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05, mwN; UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05, mwN). Diese Barauszahlung wurde von der F-Einrichtung (aufgrund des an sie gerichteten Auszahlungsantrages) vorgenommen und hatte die definitive Ausreise des Bf. aus der Schweiz zur Voraussetzung. Bezeichnenderweise wurde von der A-Pensionskasse auch keine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals erfüllt waren; eine solche Überprüfung wurde vielmehr von der F-Einrichtung vorgenommen, zumal auch dieser die für eine Überprüfung der Voraussetzungen einer Barauszahlung notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden ("Abmeldebestätigung der Schweizer Wohngemeinde", "Wohnsitzbestätigung im Ausland", "Rückgabebestätigung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung", "Kopie Pass/ID mit Unterschrift"). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG lediglich eine "Kann"-Bestimmung enthält, die Barauszahlung der Austrittsleistung zu verlangen. Der Bf. hätte - theoretisch - trotz Ausreise aus der Schweiz das Vorsorgeguthaben auf dem Freizügigkeitskonto der F-Einrichtung in der Schweiz belassen und sich dieses Guthaben erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlen lassen können. Es hätten - theoretisch - trotz Stellung des "Auszahlungsantrages Freizügigkeitskonto" auch die von der F-Einrichtung zu überprüfenden Voraussetzungen für eine Barauszahlung nicht erfüllt sein können, wodurch eine solche vereitelt worden wäre. Wie der Bf. selbst zum Ausdruck brachte (vgl. den Vorlageantrag vom 27. Februar 2018), hatte er im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses "im Ergebnis mehrere Varianten, über seinen Pensionsanspruch zu verfügen." Er entschied sich für die Variante der vollständigen Barauszahlung. Die F-Einrichtung hat das Freizügigkeitskonto mit der Konto-Nr. 4 in der Folge am 4. Juni 2007 saldiert und das zum 31. Mai 2007 bestehende Freizügigkeitsguthaben samt Habenzinsen für sieben Tage am 7. Juni 2007 (Valutadatum) auf das Konto des Bf. bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 überwiesen. Der Bf. konnte somit am 7. Juni 2007 über dieses Guthaben verfügen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Bf. als eine in Österreich ansässige Person gegolten. Gemäß Art. 18 DBA-Schweiz darf die ausländische Pensionsabfindung daher nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. 5.4. Zu bedenken ist überdies, dass es mit der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Freizügigkeitseinrichtung zu einem Schuldnerwechsel gekommen ist. Die Übertragung auf das Freizügigkeitskonto der F-Einrichtung sicherte dem Bf. nur das angesparte Kapital ("Erhaltung des Vorsorgeschutzes") und vermittelte - wie sich aus der "Kontosaldierung" der F-Einrichtung vom 4. Juni 2007 ergibt - einen Anspruch auf Verzinsung des Kapitals; eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Bf. war damit (noch) nicht verbunden. Durch die Überbindung der dem Bf. gegenüber bestehenden Pensionsansprüche auf die Freizügigkeitseinrichtung trat hinsichtlich dieser weiterbestehenden Pensionsansprüche lediglich ein Schuldnerwechsel ein, der die bisherigen Ansprüche des Bf. dem Grunde nach (bis zur erfolgten Barauszahlung) unberührt ließ. Durch die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens von der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers auf die Freizügigkeitseinrichtung verblieb dieses Kapital im Regelungskreis der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems. Dieser Schuldnerwechsel führte beim Bf. zu keinem Zufluss des Schuldbetrages nach § 19 EStG 1988. 5.5. Zu bedenken ist weiters, dass bei einem Umzug ins Ausland von den Steuervorteilen bei der Kapitalauszahlung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems nur dann profitiert werden kann, wenn der Kapitalbezieher zum Zeitpunkt der Auszahlung nachweislich im Ausland wohnt. Anstelle der Kapitalsteuer wird in diesem Fall in der Schweiz eine (meist niedrigere) Quellensteuer entrichtet. Maßgebend sind dabei die Steuersätze des Kantons, in dem die Freizügigkeitseinrichtung ihren Sitz hat. Die Quellensteuer richtet sich also nach dem Sitz der Freizügigkeitseinrichtung, die die Vorsorgegelder des Kapitalbeziehers betreut (Quelle: www). Indem die F-Einrichtung lt. "Kontosaldierung" vom 4. Juni 2007 eine Quellensteuer (die im Kanton P, dem Sitz dieser Einrichtung, schweizweit die niedrigste ist) abgezogen hat, steht auch damit fest, dass das Freizügigkeitsguthaben zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wurde (und damit dem Bf. zugeflossen ist), als er nachweislich bereits "in sein Heimatland" zurückgekehrt war und wieder (ausschließlich) in Österreich wohnte. "Die Schweiz" ist demnach gerade nicht von einem "Zufluss per 31.05.2007 ausgegangen" (vgl. den Einwand lt. Vorlageantrag vom 27. Februar 2018). 5.6. Es trifft zu, dass es sich beim Freizügigkeitskonto der F-Einrichtung mit der Konto-Nr. 4 nicht um ein "Sperrkonto" in dem Sinn gehandelt hat, dass (nach der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Rechtslage) der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens auf einem "Sperrkonto" einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz verbleiben muss und erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden kann; bei der im Streitfall gegebenen definitiven Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. Mai 2007 konnte sich der Bf. die "volle Freizügigkeitsleistung" ausbezahlen lassen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Bf. erst am 7. Juni 2007 (Valutadatum) erfolgte. Das Bundesfinanzgericht folgt damit auch der bisherigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05; UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05), in der sich dieser mit der Frage beschäftigte, ob die Freizügigkeitsleistung mit der Übertragung auf die Freizügigkeitseinrichtung (konkret auf eine Freizügigkeitspolice) bereits zugeflossen ist. Dazu führte er aus wie folgt: "In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht wird aus den vorangegangenen Darstellungen deutlich: Das Freizügigkeitsguthaben tritt (in der Regel zur Gänze) an die Stelle des Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge, u.a. um später wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden zu können. Zweck der gesetzlichen Regelung ist der Vorsorgeschutz, damit im Alter die gewohnte Lebenshaltung fortgesetzt werden kann. Die Überführung des Altersguthabens aus einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) in eine Freizügigkeitseinrichtung ist damit vergleichbar mit der Überbindung der erworbenen Ansprüche auf einen neuen Schuldner. Dieser Regelfall kann nicht gleichgestellt werden mit dem Sonderfall, in dem ein Versicherter die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt, wenn er die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 FZG). Im ersten Fall kann noch nicht von einem Zufluss des Altersguthabens gesprochen werden, da der Vorsorgeschutz noch gewahrt, die Verfügbarkeit über das Guthaben gesetzlich stark eingeschränkt und auch noch keine Gewissheit gegeben ist, zu wessen Gunsten (in Frage kommen neben dem Versicherten die Hinterlassenen oder geschiedene GattInnen) in welchem Zeitpunkt (das endgültige Ausscheiden aus der zweiten Säule ist noch nicht gewiss) in welcher Höhe und in welcher Form (Rente oder Kapitalabfindung) die Leistung letztendlich zur Auszahlung gelangt. Anders verhält es sich, wenn ein Versicherter unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen die Barauszahlung (zur Gänze oder zum Teil) verlangt und auch erhält. Denn in diesem Fall ist zweifelsfrei klar, dass der weitgehend gesetzlich geregelte berufliche Vorsorgeschutz (insoweit) beendet wurde und der Versicherte nach entsprechender Antragstellung, Prüfung des Antrags und antragsgemäßer Auszahlung über die Abfindung (idR mit der Gutschrift auf dem Bankkonto) rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. auch RdW 1995, 125)." Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass das Freizügigkeitsguthaben, das die A-Pensionskasse am 31. Mai 2007 auf das bei der F-Einrichtung bestehende Freizügigkeitskonto überwies, dem Bf. nicht bereits mit diesem Tag, sondern erst mit der (nach Prüfung des Antrags durch die F-Einrichtung) sodann am 7. Juni 2007 (Valutadatum) erfolgten antragsgemäßen Barauszahlung zugeflossen ist (vgl. dazu auch EAS 3123 des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Februar 2010, BMF-010221/0319-IV/4/2010, "Zur Frage der Steuerpflicht von Austrittsleistungen aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems"). 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die in Liechtenstein (ab dem 1. Juni 2007) bezogenen Kapitalerträge (Zinsen) des Bf. beliefen sich (nach Umrechnung mit dem Umrechnungskurs von 0,60 €/CHF) auf 2.059,53 €, die in Liechtenstein einbehaltene EU-Zinssteuer auf 308,94 €. Für diese Kapitalerträge kommt Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu (Art. 11 Abs. 1 DBA-Liechtenstein). Der Quellenstaat Liechtenstein hat das Recht, eine Quellensteuer einzubehalten (Art. 11 Abs. 2 DBA-Liechtenstein in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 24/1971), die Österreich grundsätzlich auf die Einkommensteuer anrechnen muss (Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein). Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein bezogen werden. Die Steueranrechnung kann nur bis zur Höhe der auf die Auslandseinkünfte entfallenden österreichischen Steuer vorgenommen werden (Anrechnungshöchstbetrag). Der Anknüpfungspunkt im inländischen Steuerrecht findet sich in § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2006. Demnach werden diese ausländischen Zinserträge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Die Einkommensteuer gilt durch die besondere Besteuerung als abgegolten. Die Erträge werden hinsichtlich der Steuerbelastung im Ergebnis den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellt (25%iger Steuersatz mit Abgeltungswirkung). Anders als endbesteuerte Kapitalerträge sind sie in die Steuererklärung aufzunehmen, sie sind jedoch weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen und entfalten daher keine Progressionswirkung ("isolierte Besteuerung" im Rahmen der Veranlagung; vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2008, § 37 Rz 94). Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, zu stellen; diesfalls ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. Die Besteuerung der liechtensteinischen Zinserträge im Inland ist - losgelöst von der Einrede der Verjährung - unbestritten. 7. Einrede der Verjährung: 7.1. Vom Bf. wurde der Einwand der Verjährung erhoben, weil die Einkommensteuer für das Jahr 2007 nicht hinterzogen worden sei. Es könne daher nicht die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung gelangen. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind und damit die verlängerte Verjährungsfrist wirksam wird, erfolgt im Abgabenveranlagungsverfahren als Vorfrage, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (vgl. Ritz, BAO6, § 207 Tz 15, mwN). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des Bf. infolge Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG) nicht mehr möglich war und deshalb kein Finanzstrafverfahren einzuleiten war. Diese Beurteilung setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (zB VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). 7.2. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung muss unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 2 BAO). Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 120 Abs. 1 BAO ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. 7.3. Wie bereits dargestellt, ist die Pensionskassenauszahlung des Bf. (die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens) in Österreich zu besteuern, weil dieses Guthaben dem Bf. erst am 7. Juni 2007 zugeflossen ist, somit zu einem Zeitpunkt, als er aufgrund seines ausschließlichen Wohnsitzes im Inland als eine in Österreich ansässige Person gegolten hat. Auch die im Jahr 2007 (nach dem Wegzug aus der Schweiz) in Liechtenstein bezogenen Kapitalerträge unterliegen gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2006, im Inland der Einkommensteuer. Vom Bf. wurde für das Jahr 2007 keine Einkommensteuererklärung eingereicht, wodurch diese Einkünfte gegenüber dem Finanzamt L nicht offen gelegt wurden. Das Finanzamt L hat erst im Jahr 2015 von diesen in Österreich zu besteuernden Einkünften Kenntnis erlangt (vgl. die Informationen der liechtensteinischen Zahlstelle des Bf. gemäß Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, und das darauf aufbauende Ermittlungsverfahren des Finanzamtes L). Der Bf. wurde daraufhin mit Ergänzungsersuchen vom 29. Oktober 2015 aufgefordert, Steuererklärungen ua. für das Streitjahr 2007 einzureichen und sämtliche Einkünfte offen zu legen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 7.4. In § 33 Abs. 1 FinStrG wird als weiteres Tatbestandsmerkmal Vorsatz bei der Bewirkung einer Abgabenverkürzung verlangt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im ersten Halbsatz wird somit der direkte Vorsatz (dolus directus), im zweiten Halbsatz der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) definiert. Für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bereits bedingter Vorsatz. Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber ernstlich für möglich und findet sich mit ihm ab. Der Täter findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab, wenn er sich dafür entscheidet, sie hinzunehmen; dabei genügt bloße Gleichgültigkeit, eine Bejahung der Tathandlung oder ihres Erfolges ist nicht erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken und muss schließlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen. 7.5. Der Bf. machte Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe iSd § 9 FinStrG geltend. Gemäß § 9 FinStrG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. Nr. 571/1985, wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Vom Bf. wurde im Beschwerdeverfahren stets die Auffassung vertreten, dass ihm das Freizügigkeitsguthaben bereits mit der Antragstellung auf Barauszahlung, spätestens jedoch am 31. Mai 2007 mit der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Freizügigkeitseinrichtung (auf das Freizügigkeitskonto der F-Einrichtung) zugeflossen sei. Die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens sei daher in Österreich nicht zu besteuern, weil dieses Guthaben zu einem Zeitpunkt zugeflossen sei, als er aufgrund seines Mittelpunktes der Lebensinteressen (noch) als eine in der Schweiz ansässige Person gegolten hat. Die Rechtsmeinungen bezüglich des Zuflusszeitpunktes der Barauszahlung seien damals (im Jahr 2007) nicht eindeutig gewesen. Der Bf. machte demnach eine vertretbare Rechtsauffassung im Bereich des Abgabenrechts geltend. Es kann vorkommen, dass der Steuerpflichtige oder sein Berater die materielle oder formelle Norm des Abgabenrechts anders auslegt als die Finanzverwaltung oder die höchstgerichtliche Rechtsprechung und diese abweichende Rechtsansicht nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung nicht unvertretbar ist. Der Steuerpflichtige hat jene Umstände offenzulegen, die bei Zugrundelegung einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht abgabenrechtlich maßgeblich sind. Objektiv vertretbar ist eine Rechtsansicht dann, wenn sie durch einschlägige Literatur oder Judikatur vertreten wird und "ohne Verstoß gegen Regeln der Logik aus dem Gesetz ableitbar ist". Richtlinien und Erlässe ("Verwaltungsverordnungen") sind für den Abgabepflichtigen nicht verbindlich. Wenn sich der Abgabepflichtige jedoch auf einen Erlass oder eine Einzelerledigung des BMF beruft, ist von einer vertretbaren Rechtsansicht auszugehen (vgl. Leitner/Brandl/Kert in Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl. 2017, 5.1. Vertretbarkeit einer Rechtsansicht Rz 569, 570, mwN). Ist der Abgabepflichtige subjektiv davon überzeugt, dass seine abweichende Rechtsansicht vertretbar ist, so irrt er über seine abgabenrechtliche Pflicht. Der Abgabepflichtige ist in einem solchen Fall aufgrund seiner irrtümlichen Rechtsauffassung subjektiv der Ansicht, dass ihn keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. Es handelt sich um einen Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal, somit um einen Tatbildirrtum. Dies schließt idR bereits den Vorsatz auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und auf die Verkürzung von Abgaben aus. Der Täter kann somit nicht nach dem Vorsatzdelikt bestraft werden. Einem Rechtsunterworfenen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199) auch Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden, sodass auch eine Strafbarkeit wegen des Fahrlässigkeitsdelikts idR ausscheidet. Ist die vom Abgabepflichtigen zugrunde gelegte Rechtsansicht jedoch unvertretbar, ist zu prüfen, ob der Tatbildirrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ob eine solche grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut gemacht oder bei Erkennen der abgabenrechtlichen Frage keinen Rat einer kompetenten Stelle eingeholt hat, im Einzelfall zu beurteilen. Das abgabenrechtliche Problem muss für den Täter objektiv-subjektiv erkennbar gewesen sein. Erkennt ein Abgabepflichtiger überhaupt nicht, dass er einen komplexen, interpretationsbedürftigen Steuertatbestand verwirklicht hat, so kann ihm die mangelnde Erkundigung nicht vorgeworfen werden, auch wenn sich nach einer später durchgeführten eingehenden Prüfung seine Ansicht als unvertretbar herausstellt. Angesichts der Normenflut im Abgabenrecht geht es über die zumutbare Grenze der Sorgfaltsanwendung hinaus, von einem Steuerpflichtigen zu fordern, dass er sich vor Abgabe seiner Abgabenerklärungen über den Inhalt der ohnehin komplizierten und umfangreichen Rechtsvorschriften hinaus auch mit der zu diesen in konkreten Fällen ergangenen Judikatur der Höchstgerichte vertraut macht. Dies gilt umso mehr dann, wenn es sich einerseits um eine auf nicht ganz einfachen Auslegungsvorgängen beruhende Judikatur und anderseits um einen Steuerpflichtigen handelt, bei dem einlässliche Spezialkenntnisse zu dieser Frage nicht vorausgesetzt werden können. Insoweit kann dem Täter die unterlassene Erkundigung nicht in jedem Fall vorgeworfen werden (vgl. Leitner/Brandl/Kert in Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl. 2017, 5.1. Vertretbarkeit einer Rechtsansicht Rz 572-574). 7.6. Wie bereits dargestellt, ist für die Frage, ob die gegenständliche Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung in Österreich besteuert werden darf, im Hinblick auf Art. 18 DBA-Schweiz der Zuflusszeitpunkt dieser Barauszahlung streitentscheidend. Bei einem Zufluss der ausländischen Pensionsabfindung bis zum 31. Mai 2007 darf diese (nur) im Ansässigkeitsstaat Schweiz, bei einem Zufluss ab dem 1. Juni 2007 (nur) im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. Gerade der Zuflusszeitpunkt der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung infolge Beendigung des Dienstverhältnisses und definitiver Ausreise aus der Schweiz war in der Literatur und Judikatur rechtlich umstritten. Diese Frage wurde mehrmals auch an den Unabhängigen Finanzsenat zur Klärung herangetragen. Nach den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05; UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05) führt die bei Beendigung eines schweizerischen Dienstverhältnisses vorgenommene Übertragung des Freizügigkeitskapitals von der Vorsorgeeinrichtung des (bisherigen) Arbeitgebers auf eine Freizügigkeitspolice (bzw. ein Freizügigkeitskonto) noch nicht zu einem steuerlich relevanten Zufluss, weil es - infolge der Übertragbarkeit auf Vorsorgeeinrichtungen künftiger anderer Arbeitgeber - im Regelungskreis der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems verbleibt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals hat sodann nicht die Antragstellung, sondern erst die nach Prüfung des Antrags schließlich erfolgende Auszahlung (idR die Gutschrift auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen) die ausreichend freie Verfügbarkeit und damit den steuerlichen Zufluss zur Folge. Auch wenn diese Klarstellung des Unabhängigen Finanzsenates (der auch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis folgt) bereits im Jahr 2005 getroffen wurde, somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bereits vorgelegen ist, wurde der Zuflusszeitpunkt weiterhin kontroversiell betrachtet. Dies veranlasste das Bundesministerium für Finanzen zu einer weiteren Klarstellung "Zur Frage der Steuerpflicht von Austrittsleistungen aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems" (vgl. EAS 3123 vom 17. Februar 2010, BMF-010221/0319-IV/4/2010) folgenden Inhalts: "Wenn darauf hingewiesen wird, dass die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Zufluss bereits mit der Antragstellung als gegeben annimmt, so wird seitens des BM für Finanzen im gegebenen Zusammenhang dennoch der in dem UFS-Urteil zum Ausdruck kommenden Auslegung des Zuflusstatbestandes der Vorzug gegeben. Dies vor allem aus der Erwägung, dass auf schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung, die Auszahlung aber erst nachher stattfindet, dann dürfte Österreich keine Besteuerung der vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (durch bloße Antragstellung) zugeflossenen Auslandseinkünfte vornehmen und es wäre gleichzeitig auch die Schweiz, wenn sie den Zufluss erst mit dem Auszahlungstag annimmt, durch das DBA an der Vornahme ihres Steuerabzuges gehindert." Diese Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen lag erst Anfang 2010 vor; zu diesem Zeitpunkt war die gegenständliche Freizügigkeitsleistung an den Bf. bereits ausbezahlt. Der - damals steuerlich nicht vertretene - Bf. konnte sich somit auf eine vertretbare (und von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auch tatsächlich vertretene) Rechtsansicht stützen, die eine Besteuerung der gegenständlichen Freizügigkeitsleistung (infolge Antragstellung auf Barauszahlung bereits am 24. April 2007) ausschließlich in der Schweiz nach sich gezogen hätte. Zu bedenken ist ferner, dass der Bf. den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gerade auch mit der von ihm vertretenen Rechtsansicht bekämpfte, dass die gegenständliche Freizügigkeitsleistung in Österreich nicht besteuert werden dürfe, weil ihm dieses Freizügigkeitskapital bereits mit der Übertragung auf das Freizügigkeitskonto der F-Einrichtung (demnach am 31. Mai 2007) bzw. bereits mit der vorangegangenen Antragstellung auf Barauszahlung (demnach am 24. April 2007) zugeflossen sei. Dass der Bf. von dieser von ihm vertretenen Rechtsansicht stets überzeugt war, geht auch daraus hervor, dass er im Hinblick auf Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, sich freiwillig für eine Offenlegung und Meldung seiner Vermögenswerte bei der Bank1 gegenüber der Österreichischen Finanzverwaltung entschied ("freiwillige Meldung"); erst dadurch wurde das Finanzamt L in die Lage versetzt, von seiner (in Österreich bislang nicht versteuerten) Pensionsabfindung aus der Schweiz Kenntnis zu erlangen. Wäre der Bf. von der von ihm vertretenen Rechtsansicht nicht überzeugt gewesen, dann hätte er seine liechtensteinische Zahlstelle wohl nicht zur Offenlegung und Meldung seiner Vermögenswerte ermächtigt. Davon abgesehen lässt auch die EAS-Auskunft 3123 erkennen, dass die Besteuerung der Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen durchaus komplex, vielschichtig und umstritten ist. Der Umstand, dass sich das Bundesministerium für Finanzen mit der EAS-Auskunft 3123 Anfang 2010 zu einer Klarstellung veranlasst sah, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Rechtsansichten zur Steuerpflicht (insbesondere zum Zuflusszeitpunkt) von Austrittsleistungen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht eindeutig waren bzw. auch gegenteilige Rechtsmeinungen vorlagen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100148/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100148.2018
Stammnummer
130678
Gültig
30.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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