Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100148/2018
Besteuerung einer Schweizer Pensionsabfindung ("Freizügigkeitsleistung") bei Barauszahlung und definitiver Ausreise aus der Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100148/2018vom 30.10.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Beschwerdefall - anders als bei den den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05; UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05) zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen - ein unmittelbarer zeitlicher Konnex zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Übertragung des Freizügigkeitskapitals auf die Freizügigkeitseinrichtung einerseits und der Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals infolge definitiver Ausreise aus der Schweiz andererseits vorgelegen ist. Die Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes ging unmittelbar einher mit dem Ende der beruflichen Tätigkeit des Bf. in der Schweiz, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegen sind und der Bf. diese Barauszahlung auch tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt beantragt hat.
Zusammenfassend hält das Bundesfinanzgericht fest, dass der Tatbestand der Hinterziehung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die Besteuerung der gegenständlichen Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung in Österreich nicht erfüllt ist.
7.7. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, 451 BlgNR XXII. GP 32, führen dazu aus wie folgt:
"Weiters soll die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nur mehr den hinterzogenen Betrag betreffen. Dies verhindert für den Fall, dass nur ein Teil einer Abgabe hinterzogen ist, Verböserungen im von der Hinterziehung nicht betroffenen Teil, sofern die für den nicht hinterzogenen Teil der Abgabe maßgebende Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist."
Seit der Änderung des § 207 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 durch das StReformG 2005 ist, wie sich aus dem nunmehr diese Bestimmung einleitenden Wort "soweit" ergibt, die in dieser geregelte (längere) Verjährungsfrist nur für den hinterzogenen Betrag und nicht mehr für die gesamte Abgabe, von der ein Teil hinterzogen wurde, maßgeblich; für den von der Hinterziehung nicht betroffenen Teil einer Abgabe ist somit gegenüber der Rechtslage vor dem StReformG 2005 eine Verkürzung der Verjährungsfrist eingetreten (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 (Stand 15.4.2018, rdb.at) Rz 22; vgl. auch Brandl/Moser, Teilverjährung im Abgabenrecht, taxlex 2005, 469).
Die (verlängerte) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrifft nur mehr den hinterzogenen Betrag. Dies hat zur Folge, dass die gegenständliche Pensionskassenauszahlung (die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens) mangels Hinterziehung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht erfasst werden darf, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides (am 4. Oktober 2017) die für diesen nicht hinterzogenen Teil der Abgabe maßgebende Verjährungsfrist (von fünf Jahren) bereits abgelaufen war.
7.8. Hinterziehung der liechtensteinischen Kapitalerträge:
Die in Liechtenstein (ab dem 1. Juni 2007) bezogenen Kapitalerträge unterliegen gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2006, unbestritten in Österreich der Einkommensteuer. Losgelöst von der Frage, ob der Bf. im Hinblick auf die Nichtoffenlegung dieser Beträge im Inland einen (zumindest) bedingten Hinterziehungsvorsatz zu verantworten hat und damit (hinsichtlich dieser Einkünfte) von einer verlängerten Verjährungsfrist auszugehen ist (vgl. dazu etwa UFS 11.10.2012, RV/1451-W/11; vgl. auch Krafft/Parz, Hinterziehungsabsicht bei nicht deklarierten Einkünften aus Schweizer Depots, in UFSjournal 2013, 61), ist im Beschwerdefall zu beachten, dass § 33 Abs. 1 FinStrG tatbestandsmäßig eine Abgabenverkürzung erfordert, dass demnach die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2007 infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht festgesetzt werden konnte.
Vor dem Hintergrund, dass dem Bf. im Hinblick auf die gegenständliche Pensionskassenauszahlung eine Hinterziehung nicht vorgeworfen werden kann, diese Zahlung daher in einer Einkommensteuererklärung - auf der Grundlage der von ihm vertretenen (und vertretbaren) Rechtsansicht - nicht aufzunehmen gewesen wäre und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid auch nicht erfasst werden darf, kann dem Bf. im Streitfall eine Abgabenverkürzung selbst bei Einbeziehung der in Liechtenstein bezogenen Kapitalerträge nicht vorgeworfen werden. Gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2006, werden die ausländischen Kapitalerträge zwar grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert (vgl. Pkt. IV.6. dieses Erkenntnisses); dem Bf. wäre jedoch die Möglichkeit einer Antragsveranlagung offen gestanden. Gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden, wenn die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des § 37 Abs. 8 leg.cit. zu erhebende Einkommensteuer geringer als die gemäß § 37 Abs. 8 leg.cit. gesondert zu berechnende Steuer ist. Im Falle der Veranlagung von Kapitalerträgen iSd § 37 Abs. 8 EStG 1988 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt.
Bei Einbeziehung der ausländischen Kapitalerträge in eine Antragsveranlagung nach dem allgemeinen Steuertarif hätte sich keine Einkommensteuerbelastung, demnach auch keine Abgabenverkürzung, ergeben. Zu Recht wurde vom Bf. darauf hingewiesen (vgl. die gesonderte Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017, Seite 4 unten), dass das Einkommen - "selbst bei einer Steuerpflicht des Arbeitslosengeldes" - weniger als 10.000,00 € (vgl. § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) betragen habe und "daher in Österreich keine Einkommensteuer angefallen" wäre.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2003, hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht. Für den Bf. bestand daher gegenüber dem Finanzamt L auch keine Offenlegungspflicht hinsichtlich der im Ausland bezogenen Kapitalerträge, sodass er eine solche iSd § 33 Abs. 1 FinStrG auch nicht verletzt haben konnte.
Zusammenfassend hält das Bundesfinanzgericht fest, dass der Tatbestand der Hinterziehung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG auch im Hinblick auf die Besteuerung der in Liechtenstein bezogenen Kapitalerträge in Österreich nicht erfüllt ist.
8. Der Einwand der Verjährung besteht zu Recht. Die (verlängerte) Verjährungsfrist von zehn Jahren kann nicht zur Anwendung gelangen, weil dem Bf. hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2007 insgesamt keine Hinterziehung vorgeworfen werden kann. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides am 4. Oktober 2017 war die maßgebende Verjährungsfrist (von fünf Jahren) bereits abgelaufen. Der Beschwerde ist daher unter ersatzloser Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die im Hinblick auf die Verjährungseinrede strittige Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Hinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig machte, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige, nur für den Einzelfall bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Innsbruck, am 30. Oktober 2020
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 23 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100148/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100148.2018
- Stammnummer
- 130678
- Gültig
- 30.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF