Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100148/2018
Besteuerung einer Schweizer Pensionsabfindung ("Freizügigkeitsleistung") bei Barauszahlung und definitiver Ausreise aus der Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100148/2018vom 30.10.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, über die Beschwerde vom 30. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 4. Oktober 2017 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007, Steuernummer StNr, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der österreichischen Finanzverwaltung wurden durch die liechtensteinische Zahlstelle des Abgabepflichtigen gemäß Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, Informationen über die vom Abgabepflichtigen bei dieser Zahlstelle unterhaltenen bzw. von dieser Zahlstelle verwalteten Konten oder Depots samt jährlichen Kontoständen übermittelt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 13. Juli 2015 teilte das Finanzamt L dem Abgabepflichtigen mit, dass eine der Zahlstelle erteilte Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gemäß Art. 10 des gegenständlichen Abkommens eine Selbstanzeige darstelle, die strafbefreiende Wirkung jedoch nur insoweit entfalte, als die Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist offen gelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet würden. Unter Offenlegung sei zu verstehen, dass der Abgabepflichtige die Besteuerungsgrundlagen so darstelle, dass damit ohne weiteren Ermittlungsaufwand eine richtige Abgabenfestsetzung erfolgen könne.
Der Abgabepflichtige wurde daher insbesondere ersucht, die Höhe der von ihm in den Jahren 2004 bis 2013 erzielten steuerpflichtigen Einkünfte anzugeben, die auf liechtensteinischen Konten oder Depots, die ihm zugerechnet würden, verbucht worden seien (zB gutgeschriebene Zinsen, ausgezahlte Dividenden, Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalvermögen in der Spekulationsfrist, überwiesene Honorare usw.). Er wurde auch um Vorlage von Aufstellungen über diese Erträge sowie der allfällig abgezogenen EU-Quellensteuern ersucht. Die Richtigkeit seiner Angaben sollte durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge, Sparbücher usw.) belegt werden.
2. Mit Schreiben (ohne Datum; Datum der Einbringung beim Finanzamt: 6. August 2015) legte der Abgabepflichtige für den besagten Zeitraum die angeforderten Zins- und Saldobescheinigungen seiner liechtensteinischen Konten vor. Er legte insbesondere folgende Unterlagen vor:
Zins- und Saldobescheinigung samt Kontoauszügen der Bank1 zum Konto1 (CHF) mit der Konto-Nr. 1 für den Zeitraum 25. Februar 2004 (Eröffnung) bis 31. August 2007 (Abschluss)
Zins- und Saldobescheinigung samt Kontoauszügen der Bank1 zum Konto2 (CHF) mit der Konto-Nr. 2 für den Zeitraum 17. Jänner 2006 (Eröffnung) bis 31. Dezember 2013
Abrechnungen der Bank1 zur Festgeld-Anlage (CHF) mit der Konto-Nr. 3 für den Zeitraum 18. Juni 2007 (Veranlagung) bis 20. Oktober 2010 (Rückzahlung)
Bei den genannten Konten handelt es sich um Oder-Konten, lautend auf den Abgabepflichtigen oder seine Ehegattin.
3. Anhand der vorgelegten Unterlagen stellte das Finanzamt L fest, dass dem Abgabepflichtigen (bzw. seiner Ehegattin) monatliche Lohnzahlungen (auf dem Konto mit der Konto-Nr. 1) sowie ab September 2008 monatliche Rentenzahlungen (auf dem Konto mit der Konto-Nr. 2) zugeflossen seien, die bisher im Inland nicht offen gelegt worden seien. Er wurde daher mit Ergänzungsersuchen vom 29. Oktober 2015 aufgefordert, Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 einzureichen und sämtliche Einkünfte offen zu legen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Das Finanzamt L stellte auch fest, dass auf dem Konto mit der Konto-Nr. 2 am 8. Juni 2007 eine Gutschrift von 333.002,20 CHF gebucht worden sei, deren Mittelherkunft durch geeignete Unterlagen ebenfalls belegt werden sollte.
4. Mit Schreiben (ohne Datum; persönliche Abgabe beim Finanzamt: 18. November 2015) teilte der Abgabepflichtige mit, dass sich die Lohnzahlungen auf dem liechtensteinischen Konto auf seine Tätigkeiten in der Schweiz beziehen würden; er habe vom 1. Mai 1984 bis 31. Mai 2007 in einem Werk im Kanton O gearbeitet. Vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 sei er in Österreich arbeitslos gewesen, seit dem 1. Juni 2009 beziehe er in Österreich eine Pension.
Ab dem 1. September 2011 habe er (bis zu seiner Pensionierung am 1. Mai 2014) aufgrund seiner Krankheit eine Invalidenrente aus der Schweiz bezogen. Diese werde - wie seine jetzige Pension aus der Schweiz - auf sein Konto in Österreich überwiesen.
Mit diesem Schreiben legte der Abgabepflichtige - neben anderen Unterlagen - auch ein Schreiben ("Kontosaldierung") der F-Einrichtung betreffend "PK-Auszahlung infolge Auswanderung" vor, wonach das zum 31. Mai 2007 bestehende Freizügigkeitsguthaben des Abgabepflichtigen am 7. Juni 2007 mit 333.002,20 CHF auf dessen Konto2 bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 überwiesen wurde.
5. Mit E-Mail an das Finanzamt L vom 8. Dezember 2015 stellte der Abgabepflichtige seine "Schweizer Geschichte" näher dar. In einem legte er eine Kopie seines Schweizer Führerscheines vor. Seine Ausführungen bezogen sich auf seine Wohnsitze in Österreich und der Schweiz sowie auf sein Leben und Arbeiten in der Schweiz. Im Hinblick auf die PK-Auszahlung führte er aus, dass dieses Geld bereits am 31. Mai 2007 von der Pensionskasse an deren Bank "Bank2" im Kanton P überwiesen worden sei. Er habe es dann einige Tage später auf sein Konto bei der Bank1 überweisen lassen. Deshalb sei als Eingangsdatum auf dem Konto in Liechtenstein der 8. Juni 2007 ausgewiesen.
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 reichte der Abgabepflichtige eine Bestätigung bezüglich seines Aufenthaltes in der Schweiz nach.
6. Das Finanzamt L erließ am 4. Oktober 2017 einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug) mit 139.390,48 € erfasst wurden. Die dem Abgabepflichtigen vom Arbeitsmarktservice Österreich (für den Zeitraum 29. Juni bis 31. Dezember 2007) ausbezahlten Arbeitslosengelder wurden aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit 7.225,20 € hinzugerechnet. Die Steuer auf Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen wurde mit 514,88 € (25 % von 2.059,53 €) erfasst, die anrechenbare EU-Quellensteuer mit 308,94 €. Der Einkommensteuerbescheid führte zu einer Nachforderung von 64.687,78 €.
In der gesonderten Bescheidbegründung vom 9. Oktober 2017 führte das Finanzamt L aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen bis zum 31. Mai 2017 in der Schweiz befunden habe; dies aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schweizer Wohnsitzes und der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) sowie aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in seiner E-Mail vom 8. Dezember 2015. Die von Jänner bis Mai 2007 (bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) in der Schweiz bezogenen Aktiveinkünfte könnten daher in Österreich nicht besteuert werden. Ab dem 1. Juni 2007 habe der Abgabepflichtige jedoch nur mehr den österreichischen Wohnsitz innegehabt, weshalb die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr relevant sei.
Die am 8. Juni 2007 auf dem Konto des Abgabepflichtigen in Liechtenstein verbuchte Pensionskassenauszahlung sei daher in Österreich unter Berücksichtigung der Drittelbefreiung des § 124b Z 53 EStG 1988 zum Tarif zu besteuern. Die Schweizer Quellensteuer könne nicht in Abzug gebracht werden, da diese Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden dürfen. Sollte eine Rückforderung der ausländischen Quellensteuer nicht erfolgt bzw. nicht mehr möglich sein, bestehe die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 48 BAO. Das Bundesministerium für Finanzen entscheide in diesem Fall, ob die ausländische Quellensteuer - entgegen der Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen - in Anrechnung gebracht werden dürfe.
Die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 139.390,48 € wurden vom Finanzamt L wie folgt ermittelt:
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Freizügigkeitsguthaben per 31. Mai 2007 zuzüglich
Habenzinsen
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349.151,20 CHF
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abzüglich Quellensteuer
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0,00 CHF
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abzüglich Pauschalgebühr
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-475,00 CHF
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abzüglich Beratungshonorar Pensionskasse
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-200,00 CHF
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Freizügigkeitsguthaben per 31. Mai 2007 adaptiert
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348.476,20 CHF
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Umrechnungskurs 0,60 €/CHF
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209.085,72 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2/3 gemäß
§ 124b Z 53 EStG 1988)
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139.390,48 €
Kapitalertragsteuer: Im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren unterlägen gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 (bzw. ab dem 1. April 2012 gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988) mit dem Fixsatz von 25 % der Einkommensteuer und seien gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibeträgen bzw. Absetzbeträgen zu besteuern. Die Besteuerung habe im Veranlagungsweg zu erfolgen. Die Kapitalerträge seien laut vorgelegten Kontoauszügen und Festgeldabrechnungen in Ansatz gebracht worden. Die abgeführte EU-Zinssteuer (EU-Steuerrückbehalt) sei auf die österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet worden.
Die steuerpflichtigen Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen und die anrechenbare EU-Zinssteuer wurden vom Finanzamt L wie folgt ermittelt:
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Zinsertrag brutto Konto1 (CHF) der Bank1 mit der Konto-Nr. 1
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0,60 CHF
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EU-Steuerrückbehalt 15 % dazu
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0,10 CHF
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Zinsertrag brutto Konto2 (CHF) der Bank1 mit der Konto-Nr. 2
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150,75 CHF
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EU-Steuerrückbehalt 15 % dazu
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22,60 CHF
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Zinsertrag brutto Festgeld-Anlage (CHF) der Bank1 mit der Konto-Nr. 3
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3.281,20 CHF
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EU-Steuerrückbehalt 15 % dazu
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492,20 CHF
Die steuerpflichtigen Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen beliefen sich demnach auf 2.059,53 € (3.432,55 CHF, Umrechnungskurs 0,60 €/CHF), die anrechenbare EU-Zinssteuer auf 308,94 € (514,90 CHF, Umrechnungskurs 0,60 €/CHF).
Verjährung: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen sei. Dass ein Steuerpflichtiger gutgläubig der Auffassung sei, seine ausländischen Einkünfte (Pensionskassenauszahlung, Kapitalerträge) seien in Österreich steuerfrei und müssten nicht im Zuge einer Steuererklärung offen gelegt werden, sei realitätsfremd. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ausländische Einkünfte verfüge, auch von deren Steuerpflicht in Österreich Kenntnis habe.
Durch die Nichterklärung der ausländischen Pensionskassenauszahlung und der ausländischen Zinserträge im Jahr 2007 habe es der Abgabepflichtige zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass dadurch Abgaben hinterzogen worden seien. Im Hinblick auf den vorliegenden (bedingten) Vorsatz seien eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen und die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 30. November 2017 fristgerecht Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides beantragte. Er habe 23 Jahre lang in der Schweiz gearbeitet und gelebt und vor seinem Wegzug aus der Schweiz bei der für ihn zuständigen Pensionskasse die Auszahlung seines während dieser Zeit angesammelten Freizügigkeitskapitals beantragt. Die Pensionskasse habe diesem Antrag Folge geleistet und das Freizügigkeitskapital am 31. Mai 2007 auf das bei der F-Einrichtung bestehende Konto des Abgabepflichtigen überwiesen. Die Freizügigkeitseinrichtung habe das Guthaben sieben Tage danach auf ein Bankkonto des Abgabepflichtigen in Liechtenstein transferiert. Das Freizügigkeitsguthaben sei dem Abgabepflichtigen bereits am 31. Mai 2007 zugeflossen, da es sich bei diesem Freizügigkeitskonto nicht um ein klassisches Sperrkonto, sondern nur um ein Abrechnungskonto gehandelt habe. Der Abgabepflichtige habe den Antrag auf Auszahlung nur bei der Pensionskasse gestellt. Außerdem stehe das Freizügigkeitsguthaben zweifelsfrei in kausalem Zusammenhang mit der 23-jährigen unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz, sodass das Besteuerungsrecht alleine schon aus diesem Grund nur der Schweiz zugestanden sei.
Wenn man davon ausgehe, dass Österreich kein Besteuerungsrecht an der Pensionskassenabfindung zustehe, ergebe sich beim Abgabepflichtigen im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 ein "Einkommen" von insgesamt 9.274,72 €; selbst bei einer Steuerpflicht des Arbeitslosengeldes wäre daher in Österreich keine Einkommensteuer angefallen.
Verjährung: Der Abgabepflichtige habe im Kalenderjahr 2007 in Österreich keine Abgaben hinterzogen, da Österreich kein Besteuerungsrecht an der Pensionskassenabfindung zugestanden sei und er zwischen dem Zuzug und dem 31. Dezember 2007 nur Kapitaleinkünfte von rd. 2.000,00 € erzielt habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er diese Kapitaleinkünfte in Liechtenstein voll versteuert habe und bei einer Erklärung der Zinseinkünfte in Österreich sich die in Liechtenstein einbehaltene Verrechnungssteuer hätte erstatten lassen können. Er sei aber der Ansicht gewesen, dass in Österreich keine Steuern mehr auf die Zinserträge zu entrichten seien, da diese ja bereits in Liechtenstein voll versteuert worden seien. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Versteuerung von ausländischen Kapitaleinkünften extrem kompliziert sei und auch von Fachleuten nicht mehr durchschaut werden könne.
Die Bescheidbegründung sei mangelhaft und entspreche - zumindest was den Vorwurf der Abgabenhinterziehung betreffe - nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an eine Bescheidbegründung stelle. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Besteuerung von Kapitaleinkünften und auch Pensionskassenabfindungen sehr kompliziert und der durchschnittliche Staatsbürger habe im Regelfall keine Kenntnisse darüber, wie diese zu versteuern seien.
Der Bescheid sei rechtswidrig und zur Gänze aufzuheben, da Österreich kein Besteuerungsrecht an der Pensionskassenabfindung zustehe und der Abgabepflichtige im Kalenderjahr 2007 keine Abgaben hinterzogen habe und auch niemals die Absicht gehabt habe, Abgaben zu hinterziehen. Es sei daher bezüglich des Kalenderjahres 2007 bereits Verjährung iSd § 209 BAO eingetreten.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom Finanzamt L als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (Hinweis auf UFS 19.8.2005, RV/0168-F/05; UFS 17.8.2005, RV/0121-F/05) die bei Beendigung eines schweizerischen Dienstverhältnisses vorgenommene Übertragung des Freizügigkeitskapitals von der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers auf ein Freizügigkeitskonto nicht zu einem steuerlich relevanten Zufluss führe, weil es infolge der Übertragbarkeit auf Vorsorgeeinrichtungen künftiger anderer Arbeitgeber im Regelungskreis der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems verbleibe. Seien die Voraussetzungen für eine Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals erfüllt, dann habe nicht die Antragstellung, sondern erst die nach Prüfung des Antrags schließlich erfolgende Auszahlung (idR die Gutschrift auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen) die ausreichend freie Verfügbarkeit und damit den steuerlichen Zufluss zur Folge.
Ein steuerlich relevanter Zufluss des Freizügigkeitskapitals habe im Streitfall mit Einlangen des Betrages auf dem liechtensteinischen Bankkonto am 8. Juni 2007, also nach Ansässigkeitsbegründung in Österreich, stattgefunden, sodass das Besteuerungsrecht gemäß Art. 18 DBA-Schweiz ausschließlich Österreich zugestanden sei.
Das so genannte Kausalitätsprinzip komme grundsätzlich bei Aktiveinkünften nach Art. 15 DBA-Schweiz zur Anwendung. Für unter Art. 18 DBA-Schweiz fallende Ruhegehälter gelte nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Pensionsansprüche durch die aktive Dienstleistung im Wegzugstaat "verdient" worden seien. Im Falle der Abfindung zukünftiger laufender Pensionsansprüche aus der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems im Wege einer Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals sei daher im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen.
Verjährung: Der Abgabepflichtige habe anlässlich des endgültigen Verlassens der Schweiz die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt. Er habe unstrittig erst Anfang Juni 2007, nachdem er bereits in Österreich ansässig geworden sei, die Überweisung des Freizügigkeitskapitals vom Freizügigkeitskonto bei der F-Einrichtung auf sein Konto bei der Bank1 veranlasst und habe über dieses nach Einlangen auf seinem Bankkonto am 8. Juni 2007 frei verfügen können. Auch habe er der F-Einrichtung anlässlich der Abrechnung seine österreichische Adresse bekannt gegeben. Somit sei für den Abgabepflichtigen ersichtlich gewesen, dass er diese Einkünfte grundsätzlich dem österreichischen Finanzamt hätte offen legen müssen. Er habe in Kauf genommen, dass es durch die Nichtoffenlegung zu einer Abgabenverkürzung in Österreich kommen könnte. Daran ändere nichts, dass anlässlich der Auszahlung Quellensteuer abgezogen worden sei, da offensichtlich gewesen sei, dass es sich dabei um eine Schweizer Quellensteuer gehandelt habe und damit keine österreichische Steuerpflicht abgegolten worden sei.
Auch im Hinblick auf die in weiterer Folge aufgrund der Veranlagung als Festgeld von der Bank1 bezogenen Zinsen könne als erwiesen angenommen werden, dass der Abgabepflichtige nicht habe davon ausgehen können, dass aufgrund des Abzugs der "EU-Zinssteuer" keine Steuerpflicht mehr in Österreich bestanden habe. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass der Steuerpflichtige die anzuwendenden Rechtsnormen kenne, um von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Dass der Abgabepflichtige nach der Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes und anlässlich der Rückkehr nach L sich beim dortigen Finanzamt zum Zweck der steuerlichen Erfassung hätte melden und im Zuge dessen seine ausländischen Einkünfte hätte offen legen müssen, sei für ihn jedenfalls erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und des Verhaltens des Abgabepflichtigen sei im Ergebnis in freier Beweiswürdigung vom Vorliegen eines (zumindest) bedingten Vorsatzes auszugehen.
9. Am 27. Februar 2018 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Er setzte sich ausführlich damit auseinander, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite des Straftatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG nicht gegeben seien, weil zum einen die ausländische Pensionsabfindung infolge Zuflusses bis zum 31. Mai 2007 in Österreich nicht besteuert werden dürfe und zum anderen - dargestellte - Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe die Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung ausschließen würden. Da die Einkommensteuer für das Jahr 2007 somit nicht hinterzogen worden sei, könne die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht zugrunde gelegt werden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei daher am 4. Oktober 2017 außerhalb der Verjährungsfrist ergangen und deshalb ersatzlos aufzuheben.
10. Mit Vorlagebericht vom 3. April 2018 legte das Finanzamt L die gegenständliche Beschwerde vom 30. November 2017 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
II. Sachverhalt
1. Der mittlerweile (am Tag1) verstorbene Beschwerdeführer (Bf.), geb. am Tag2, war österreichischer Staatsangehöriger. Er wohnte zunächst (von 1976 bis 1989) mit seiner Familie (Ehegattin AB, geb. am Tag3, und Tochter BC verh. D, geb. am Tag4) in Ort1, M-Straße.
Ab dem 6. Oktober 1989 waren der Bf., seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort2, N-Straße, polizeilich gemeldet. Andere inländische Haupt- bzw. Nebenwohnsitze haben lt. Abfrage im Zentralen Melderegister für die beiden Ehegatten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei diesem Hauptwohnsitz handelt es sich um die Liegenschaft in EZ a KG b, die der Bf. mit Übergabsvertrag und Erbverzichtsvertrag vom Tag5 von seiner Mutter EF in sein Alleineigentum erworben hat.
Anfang 2002 ist die Tochter des Bf. aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sie war vom 8. Jänner 2002 bis 1. April 2011 mit ihrem Hauptwohnsitz in Ort1, O-Straße, polizeilich gemeldet. Das Einfamilienhaus in Ort2, P-Straße, wurde in der Folge (somit auch im Streitjahr) vom Bf., seiner Ehegattin und - bis zu deren Tod am Tag6 - seiner Mutter bewohnt.
2. Der Bf. war vom 1. Mai 1984 bis 31. Mai 2007 (somit 23 Jahre hindurch) in der Schweiz bei der X-AG in Ort3, Q-Straße, Kanton O, beschäftigt. Er war als Teamleiter Werkzeugtechnik im Werk Ort4 mit folgenden Hauptaufgaben betraut (vgl. das "Arbeitszeugnis" des Arbeitgebers vom 31. Mai 2007): Führung, Betreuung und Förderung der Mitarbeitenden; Ansprechperson der ihm unterstellten Korrekteuren bei komplexen Werkzeugkorrekturen und Probepressungen von Strangpressprofilen; Vorbereitung der Lieferantenbeurteilungen; Datenpflege des Werkzeugstamms; Anlagebetreuung und Betriebsmaterialbeschaffung; Mithilfe bei der Entwicklung in den Bereichen Werkzeugtechnik, Pressen und Oberflächentechnik; Verantwortung für die termingerechte Freigabe produktionsreifer Werkzeuge. Mit 31. Mai 2007 verließ der Bf. dieses Unternehmen und kehrte "in sein Heimatland" zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. 58 Jahre alt.
3. Mit Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz wurde vom Bf. dort auch ein Wohnsitz begründet. Der "Hauptwohnsitzbescheinigung" der GemeindeG vom 23. März 2011 zufolge wohnte der Bf. zunächst sechs Jahre lang (vom 1. Mai 1984 bis 31. Juli 1990) in Ort5, R-Straße, Kanton O. In dieser Zeit kam ihm der Aufenthaltsstatus eines ausländischen Arbeitnehmers mit zeitlich beschränkter Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) zu.
Der Schweizer Wohnsitz wurde sodann nach Ort6, S-Straße, Kanton O, verlegt, wo der Bf. 17 Jahre lang (vom 1. August 1990 bis 31. Mai 2007) wohnte (vgl. die "Wohnsitzbescheinigung" der EinwohnerkontrolleE vom 11. April 2007). Mit 31. Mai 2007 hatte sich der Bf. nach Ort2, P-Straße, abgemeldet. Die Fahrtstrecke (schnellste Route entlang des Sees) zwischen den beiden Wohnsitzen in Ort6, S-Straße, und Ort2, P-Straße, beträgt 165 km, diese Strecke ist mit dem PKW in einer Fahrzeit von ca. 2 h 5 min zu bewältigen (Quelle: Routenplaner lt. maps.google.at).
Nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz wurde dem Bf. mit 15. April 1994 die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) erteilt (vgl. die "Aufenthaltsbestätigung" des Amtes für Migration und Integration des Kantons O vom 9. Dezember 2015). Dieser "Aufenthaltsbestätigung" ist auch zu entnehmen, dass die Einreise des Bf. in die Schweiz am 1. Mai 1984 und dessen Ausreise am 31. Mai 2007 erfolgte.
4. Zu seinem Aufenthalt in der Schweiz führte der Bf. aus (vgl. das Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamtes L vom 7. Dezember 2015 sowie die E-Mail an das Finanzamt L vom 8. Dezember 2015), dass er in den ersten Jahren regelmäßig an den Wochenenden (Samstag und Sonntag) nach Österreich zu seiner Familie gefahren sei. Das habe sich in den letzten Jahren aber geändert, zumal es sich "in der Firma immer mehr zugespitzt" habe (zwölf und mehr Stundentage seien an der Tagesordnung gewesen). Seine Ehegattin habe ihn einmal pro Woche in der Schweiz besucht. Da er fast nur in der Schweiz unterwegs gewesen sei, seien die Schweizer Behörden auf ihn zugekommen. So habe er im Jahr 1989 seinen österreichischen Führerschein abgeben und auf den Schweizer Fahrausweis (Ausstellungsdatum: Tag7) wechseln müssen. Diesen Schweizer Fahrausweis habe er im Juni 2007 nach seiner Rückkehr nach Österreich bei der Bezirkshauptmannschaft L wieder abgegeben und gegen seinen österreichischen Führerschein eingetauscht.
Zu seinem Freizeitverhalten in der Schweiz stellte der Bf. fest, dass er einige Jahre in einer Tischtennismannschaft (beim TTC Ort7) Meisterschaft gespielt habe. Er habe auch in einem Fitnessklub über Jahre ein Halbjahres-Abo über den Winter gehabt. Diese Aktivitäten habe er allerdings aufgegeben, nachdem ihn die berufliche Tätigkeit voll in Anspruch genommen habe. Die Firma und seine Arbeit seien sein Leben gewesen.
5. Die Lohnzahlungen des Bf. wurden auf sein Konto1 (CHF) bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 1 überwiesen.
Der Bf. war in der Schweiz auch in der beruflichen Vorsorge versichert, wodurch ein Altersguthaben angespart wurde. Es bestand aus den Beiträgen, die sein Arbeitgeber und er selbst im Hinblick auf seine Pensionierung einbezahlt hatten, sowie den aufgelaufenen Zinsen. Dieses Kapital lag bei der A-Pensionskasse, die das Geld anlegte und verwaltete. Der Eintritt des Bf. in die Pensionskasse erfolgte mit 1. Jänner 1985, der Austritt aus der Pensionskasse mit 31. Mai 2007.
Aufgrund des Austrittes des Bf. aus der Pensionskasse infolge Beendigung des Dienstverhältnisses und definitiver Ausreise aus der Schweiz beantragte der Bf. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das zum 31. Mai 2007 bei der A-Pensionskasse bestehende Freizügigkeitsguthaben wurde dabei nicht direkt, sondern vielmehr unter Zwischenschaltung einer Freizügigkeitseinrichtung, konkret der F-Einrichtung in Ort8, T-Straße, an den Bf. ausbezahlt. (Dem lagen - wie noch darzulegen sein wird - offensichtlich steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den vorzunehmenden Quellensteuerabzug in der Schweiz zugrunde.)
Zu diesem Zweck wurde für den Bf. bei der F-Einrichtung das Freizügigkeitskonto mit der Konto-Nr. 4 angelegt (vgl. den vom Bf. am 24. April 2007 unterfertigten Antrag an die F-Einrichtung auf "Kontoeröffnung"). In diesem Zusammenhang kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Bf. die F-Einrichtung mittels Vollmacht beauftragte, seine Freizügigkeitsleistung bei seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung (der A-Pensionskasse) einzuholen, oder ob der Bf. die Überweisung der Freizügigkeitsleistung zugunsten der F-Einrichtung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung selbst veranlasste. Für die weitere Betrachtung kann dies jedoch auf sich beruhen. Gleichzeitig, somit am 24. April 2007, stellte der Bf. an die F-Einrichtung den "Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto". Er beantragte damit die "vorzeitige Auszahlung" seines Freizügigkeitsguthabens, da er die Schweiz endgültig verlasse. In einem legte er diesem Auszahlungsantrag folgende Dokumente bei: "Abmeldebestätigung der Schweizer Wohngemeinde", "Wohnsitzbestätigung im Ausland", "Rückgabebestätigung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung", "Kopie Pass/ID mit Unterschrift".
Am 23. Mai 2007 erstellte die A-Pensionskasse eine Abrechnung ("Austrittsabrechnung"), auf der die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung) ersichtlich war, den die Pensionskasse dem Bf. schuldete. Die volle Freizügigkeitsleistung ermittelte sich wie folgt:
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Arbeitgeber Spar-Beiträge
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119.323,00 CHF
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Arbeitnehmer Spar-Beiträge
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116.442,45 CHF
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aufgelaufene Zinsen bis zum Austritt
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113.283,95 CHF
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Austrittsleistung gesamt
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349.049,40 CHF
Die Freizügigkeitsleistung von 349.049,40 CHF wurde von der A-Pensionskasse am 31. Mai 2007 auf das bei der F-Einrichtung bestehende Freizügigkeitskonto des Bf. mit der Konto-Nr. 4 überwiesen. Der "Kontosaldierung" der F-Einrichtung betreffend die "PK-Auszahlung infolge Auswanderung" ist Folgendes zu entnehmen:
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"Datum
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Informationen
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Betrag in CHF
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Valuta
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04.06.2007
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Freizügigkeitsguthaben per 31.05.2007
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349.049,40
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zuzüglich Habenzinsen (7 Tage, 1,5 % p.a.)
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101,80
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Total
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349.151,20
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abzüglich Quellensteuer
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15.474,00
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abzüglich Pauschalgebühr
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475,00
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abzüglich Beratungshonorar A-Pensionskasse
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200,00
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Belastung
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333.002,20
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07.06.2007"
Das auf dem Freizügigkeitskonto bestehende Freizügigkeitsguthaben wurde dem Bf. von der F-Einrichtung am 7. Juni 2007 (Valutadatum) ausbezahlt und mit 333.002,20 CHF auf dessen Konto2 bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 überwiesen. Auf diesem Konto ist der Zahlungseingang mit Valutadatum 7. Juni 2007 und Buchungsdatum 8. Juni 2007 ausgewiesen.
6. Nach seiner mit 31. Mai 2007 erfolgten Rückkehr nach Österreich war der Bf. ab dem 1. Juni 2007 im Inland als arbeitslos gemeldet. Der "Bezugsbestätigung" des Arbeitsmarktservice L vom 9. November 2015 zufolge erhielt er vom 29. Juni 2007 bis 18. August 2008 Arbeitslosengeld, sodann vom 19. August 2008 bis 31. Mai 2009 Notstandshilfe. Mit 1. Juni 2009 wurde der Anspruch des Bf. auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anerkannt (vgl. den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Z, vom Tag8). Die monatliche Pension des Bf. betrug ab dem 1. Juni 2009 761,23 € brutto.
Aufgrund seiner Krankheit bezog der Bf. von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab dem 1. September 2011 eine "Ordentliche Invalidenrente" (halbe Rente) von 686,00 CHF. Diese wurde (ab dem 1. Februar 2012 als Dreiviertel-Rente in Höhe von 1.029,00 CHF) bis zu seiner Schweizer Pensionierung am 1. Mai 2014 ausbezahlt. Sowohl die Invalidenrente als auch die Pension aus der Schweiz wurden auf das Konto des Bf. in Österreich überwiesen.
7. Das mit 333.002,20 CHF auf dem Konto2 bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 verbuchte Freizügigkeitsguthaben wurde vom Bf. in der Folge einer Festgeldveranlagung zugeführt. Zu diesem Zweck wurde am 18. Juni 2007 (Valutadatum) ein Betrag von 350.000,00 CHF vom Konto2 auf das Festgeld-Konto (CHF) des Bf. bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 3 überwiesen. Der Anlagebetrag von 350.000,00 CHF wurde für den Zeitraum 18. Juni 2007 bis 18. Dezember 2007 mit einem Zinssatz von 1,875 % p.a. verzinst. Für diese Laufzeit von einem halben Jahr sind Zinsen von 3.281,20 CHF angefallen, die - nach Abzug der EU-Zinssteuer von 15 % (492,20 CHF) - mit dem Betrag von 2.789,00 CHF dem Konto2 des Bf. bei der Bank1 mit der Konto-Nr. 2 am 18. Dezember 2007 (Valutadatum) gutgeschrieben wurden. Die Festgeldveranlagung auf dem Festgeld-Konto mit der Konto-Nr. 3 wurde in der Folge mehrmals verlängert.
Über den genannten Zinsertrag von 3.281,20 CHF (EU-Zinssteuer 492,20 CHF) hinaus sind dem Bf. im Streitjahr (ab dem 1. Juni 2007) noch folgende Kapitalerträge aus liechtensteinischen Kapitalanlagen zugeflossen:
Zinsertrag brutto Konto1 (CHF) der Bank1 mit der
Konto-Nr. 1: 0,60 CHF (EU-Steuerrückbehalt 15 %: 0,10 CHF);
Zinsertrag brutto Konto2 (CHF) der Bank1 mit der Konto-Nr. 2: 150,75 CHF (EU-Steuerrückbehalt 15 %: 22,60 CHF).
Die in Liechtenstein (ab dem 1. Juni 2007) bezogenen Kapitalerträge beliefen sich demnach auf 3.432,55 CHF, die anrechenbare EU-Zinssteuer auf 514,90 CHF. Diese Beträge wurden vom Finanzamt L im Zuge der Veranlagung mit einem Umrechnungskurs von 0,60 €/CHF erfasst (somit ausländische Kapitalerträge: 2.059,53 €; anrechenbare EU-Quellensteuer: 308,94 €).
8. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Zins- und Saldobescheinigungen sowie Kontoauszüge zu den liechtensteinischen Konten, "Arbeitszeugnis" des Schweizer Arbeitgebers vom 31. Mai 2007, "Hauptwohnsitzbescheinigung" der GemeindeG vom 23. März 2011, "Wohnsitzbescheinigung" der EinwohnerkontrolleE vom 11. April 2007, "Aufenthaltsbestätigung" des Amtes für Migration und Integration des Kantons O vom 9. Dezember 2015, Antrag an die F-Einrichtung vom 24. April 2007 auf "Kontoeröffnung", "Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto" an die F-Einrichtung vom 24. April 2007, "Austrittsabrechnung" der A-Pensionskasse vom 23. Mai 2007, "Kontosaldierung" der F-Einrichtung, "Bezugsbestätigung" des Arbeitsmarktservice L vom 9. November 2015, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Z, vom Tag8, "Verfügung" der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 20. Juni 2012), weiters aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundbuch sowie dem glaubhaften Vorbringen des Bf.
Vom Finanzamt L wurde nicht bestritten, dass der Bf. während der Zeit seiner Auslandstätigkeit (somit bis zur Abmeldung seines Schweizer Wohnsitzes und definitiven Ausreise aus der Schweiz mit 31. Mai 2007) seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gehabt hatte und demnach seine in der Schweiz bezogenen Aktiveinkünfte (Löhne) im Inland keiner Besteuerung unterzogen werden dürfen. Streit besteht darüber, ob die dem Bf. im Zuge der Ausreise aus der Schweiz ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) im Inland besteuert werden darf, insbesondere, wann - im Hinblick auf den ab 1. Juni 2007 in Österreich bestehenden Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Zufluss dieser Leistung erfolgt ist. Strittig ist zudem, ob bezüglich der Besteuerung des Bf. die Verjährungsbestimmungen bei Hinterziehung anwendbar sind.
III. Rechtslage
1. Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Nach § 2 Abs. 3 Z 4 und 5 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) und die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27). Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebend sind.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 auch Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes).
Gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden die Abs. 8 und 10 des § 67 EStG 1988 neu gefasst; zugleich wurde dem § 124b EStG 1988 die Z 53 angefügt. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
§ 67 EStG 1988:
"(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
…
e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
…
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2."
§ 124b EStG 1988:
"53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen."
Mit dem Bundesgesetz vom 29. März 2002, BGBl. I Nr. 54/2002, wurde in § 124b Z 53 EStG 1988 folgender Satz angefügt:
"Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
Gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2006, sind nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3 bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten.
2. Bestimmungen des DBA-Schweiz:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA-Schweiz), BGBl. Nr. 64/1975, bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist nach Art. 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Art. 25 DBA-Schweiz.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. III Nr. 22/2007, der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Ungeachtet des Art. 23 Abs. 1 darf Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. III Nr. 22/2007, Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 sowie Einkünfte im Sinne des Art. 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Art. 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
3. Bestimmungen des DBA-Liechtenstein:
Art. 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (kurz: DBA-Liechtenstein) in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 24/1971, hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind."
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 7, 10, 11, 12, 13 Abs. 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein bezogen werden.
4. Verjährungsbestimmungen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der ab dem 1. Jänner 2003 (vgl. dazu § 323 Abs. 27 BAO) anzuwendenden Fassung des BBKG 2010, BGBl. I Nr. 105/2010, zehn Jahre.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der ab dem 1. Jänner 2005 anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Gemäß § 209 Abs. 3 BAO in der ab dem 1. Jänner 2005 anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
IV. Erwägungen
1. Mittelpunkt der Lebensinteressen:
Der Bf. war aufgrund seiner inländischen Wohnsitze (Ort1, M-Straße, sowie Ort2, N-Straße) in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckte sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Während der Zeit seiner Auslandstätigkeit bei der X-AG hatte der Bf. auch in der Schweiz/Kanton O Wohnsitze (vom 1. Mai 1984 bis 31. Juli 1990 in Ort5, R-Straße; vom 1. August 1990 bis 31. Mai 2007 in Ort6, S-Straße). Die Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes in Ort6 ging unmittelbar einher mit dem Ende der beruflichen Tätigkeit des Bf. in der Schweiz.
Eine Person kann immer nur in einem Staat ansässig sein, auch wenn sie in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz hat. Da der Bf. im Streitjahr sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte verfügte, kommt dem Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidende Bedeutung zu. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz gilt der Bf. als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem er in dieser Zeit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
In der gesonderten Bescheidbegründung zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid setzte sich das Finanzamt L eingehend mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. auseinander und kam - im Einklang mit dem Bf. - zur Überzeugung, dass sich dessen Lebensmittelpunkt bis zur Beendigung seiner Auslandstätigkeit (somit bis zum 31. Mai 2017) in der Schweiz befunden hatte. Begründet wurde dies mit dem bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schweizer Wohnsitz und der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) sowie den Ausführungen des Bf. in seiner E-Mail vom 8. Dezember 2015. In der Beschwerdevorentscheidung bekräftigte das Finanzamt L, dass der Bf. im Hinblick auf seine 23 Jahre währende Auslandstätigkeit und die "langjährigen grenzfernen Wohnsitze" bis zum 31. Mai 2007 in der Schweiz ansässig war. Das Finanzamt L kam - wiederum im Einklang mit dem Bf. - zum Schluss, dass die im Streitjahr bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von der X-AG in der Schweiz bezogenen Aktiveinkünfte im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz daher in Österreich nicht besteuert werden dürfen.
Mit der (jeweils am 31. Mai 2007 erfolgten) Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes und Beendigung der Auslandstätigkeit ist der Bf. definitiv aus der Schweiz ausgereist und - wie es sein ehemaliger Arbeitgeber im "Arbeitszeugnis" vom 31. Mai 2007 zum Ausdruck brachte - wieder "in sein Heimatland" Österreich zurückgekehrt. Ab dem 1. Juni 2007 hatte der Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder in Österreich.
Der (im Hinblick auf den strittigen Zuflusszeitpunkt der Freizügigkeitsleistung) getätigte Einwand des Bf., dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach 23 Jahren keinesfalls innerhalb von sieben Tagen zur Gänze verlegt werden könne und er "naturgemäß" nach dem 31. Mai 2007 noch eine Vielzahl von nicht per "Knopfdruck" zu beendenden persönlichen Beziehungen in der Schweiz gehabt habe, geht ins Leere. Ab dem 1. Juni 2007 hatte der Bf. in der Schweiz jedenfalls keinen Wohnsitz mehr (vgl. die "Wohnsitzbescheinigung" der EinwohnerkontrolleE vom 11. April 2007 sowie die "Aufenthaltsbestätigung" des Amtes für Migration und Integration des Kantons O vom 9. Dezember 2015), ab diesem Zeitpunkt hatte er nur mehr einen einzigen Wohnsitz; dieser befand sich in Österreich. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz kann der Bf. daher ab dem 1. Juni 2007 nur als eine in Österreich ansässige Person gelten, weil er ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in diesem Vertragstaat über eine ständige Wohnstätte verfügte.
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 23 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100148/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100148.2018
- Stammnummer
- 130678
- Gültig
- 30.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF