Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0025-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-L/06vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen VR,
Landwirtin, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 10. März 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom 17. Februar 2006,
SN 052-2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
wie folgt präzisiert:
Gegen VR wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass sie 2005 als Abgabepflichtige im Bereich des
genannten Finanzamtes vorsätzlich durch die Nichterklärung von
sonstigen Einkünften iSd. §§ 29 Z. 2 und 30 Abs. 1
Z. 1 lit. a EStG 1988, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2004 iHv. 5.611,47 € bewirkt und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 052-2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes durch die
Nichteinreichung von Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 iHv. 5.611,47 € bewirkt
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
In der Begründung wurde auf einen nach der Aktenlage
nicht erklärten Spekulationsgewinn iHv. 23.974,00 €, auf die
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG
sowie hinsichtlich der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf § 119
BAO verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 10. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Verkauf der ursprünglich zur Absicherung der landwirtschaftlichen
Tätigkeit aus einer günstigen Gelegenheit heraus erworbenen
Liegenschaft sei durch eine schwere Krankheit des Gatten erzwungen worden. Nach
einen Beratungsgespräch bei der Bezirksbauernkammer sei die Bf. der
Überzeugung gewesen, dass mit dem Verkauf keine Sozialversicherungsabgaben
bzw. Kosten verbunden seien. Erst Ende 2005 habe sie durch das Finanzamt von der
Steuerpflicht hinsichtlich des höheren Verkaufspreises erfahren. Die Bf.
gab weiters an, bisher lediglich als Arbeitnehmerin (vier Kinder) tätig
gewesen zu sein. Derzeit bewirtschafte sie den gemeinsamen Bergbauernhof mit
einer sehr schlechten Ertragslage vorwiegend allein. Da sie sich noch nie etwas
zu Schulden habe kommen lassen, werde ersucht, von einer Strafe
abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterschied zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion
relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH vom 21. März
2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-
bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Der Begriff Verkürzung
umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren
Höhe und deren Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung auch
dann bereits bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach
den Abgabenvorschriften darauf Anspruch hätte (vgl. VwGH vom
15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Bei Verkürzungstatbeständen ist dabei nicht
erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen
Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Verpflichtung iSd. § 119 BAO und das Bewirken einer
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf
einen zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen
Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093, bzw. OGH vom 18. Oktober 1990,
12 Os 115/90, Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft
für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen einerseits
eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und andererseits eine, wenn
auch nur vorläufige, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden
Abgaben nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber
schon als nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich
abfindet.
Auf Grund der derzeitigen, neben den
verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12,
sowie den Finanzstrafakt SN 052-2006/00000-001 und den Veranlagungsakt
StNr. 34 umfassenden Aktenlage ist für die gegenständliche
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2000 erwarb die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehegatten,
FR, (zu gleichen Teilen) die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft
(Viertelanteil EZ 56 KG H) um einen Kaufpreis von insgesamt
21.801,85 € zuzüglich Vertragserrichtungskosten iHv.
2.030,00 € und anfallender Grunderwerbsteuer von 220,00 €.
Am 8. Jänner 2004 erkundigte sich der Ehegatte der Bf. beim Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr im Hinblick auf einen geplanten Verkauf der
bezeichneten Liegenschaft (Hinweis auf einen bereits abgeschlossenen, jedoch
nicht vorgelegten Vorvertrag, Kaufpreis laut eigenen Angaben: 500.000,00 S,
d. e. 36.336,42 €) und wurde dabei auf die geltende Rechtslage
und insbesondere auf die Bestimmung der §§ 29 f EStG 1988
(Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) hingewiesen bzw.
wurden ihm seitens der Abgabenbehörde auch entsprechende
Erklärungsvordrucke zur rechnerischen Ermittlung des möglichen
Spekulationserlöses (Betrifft: Grundstücksveräußerung)
ausgehändigt (vgl. Strafakt ON 1: Aktenvermerk vom 14. Dezember
2005).
Im Juli 2004 wurde die bezeichnete Liegenschaft um einen
Gesamterlös iHv. 72.000,00 €, davon jeweils 36.000,00 €
für die Bf. bzw. ihren Gatten, an Dritte verkauft (vgl. ErfNr. 78 des
Finanzamtes Urfahr). Eine Offenlegung der daraus bezogenen Einkünfte
gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. § 42 Abs. 1
Z. 3 EStG 1988) innerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 BAO
erfolgte seitens der Bf. nicht.
Am 30. November 2005 reichte die Bf. eine ihr zuvor
von der Abgabenbehörde am 15. November 2005 zugesandte
Einkommensteuerjahreserklärung 2004 ein und bezifferte darin ihre
sonstigen, aus dem angeführten Grundstücksverkauf herrührenden
und gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 ermittelten
Einkünfte mit 23.974,00 €. Auf dieser Grundlage erging am
19. Dezember der die Jahressteuer mit 5.611,47 € festsetzende
Einkommensteuerbescheid 2004.
Infolge des geschilderten Sachverhaltes ergibt sich im
Hinblick auf die durch die Nichtabgabe einer, den im Abgabenverfahren
rechtskräftig festgestellten Einkommensverhältnissen entsprechenden
Abgabenerklärung gemäß den Bestimmungen der
§§ 119, 134 BAO und 42 EStG 1988 der objektive Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG, wobei, unbeschadet einer nicht vorliegenden
formellen Bindungswirkung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, analog dazu auch
für das Strafverfahren von einem Verkürzungsbetrag von insgesamt
5.611,47 € ausgegangen werden kann.
Der subjektive Verdacht einer zumindest bedingt
vorsätzlichen Handlungsweise ergibt sich dabei schon aus dem oben
dargestellten Umstand, dass sich der Gatte der Bf. nach der Aktenlage
ausdrücklich beim zuständigen Finanzamt hinsichtlich der steuerlichen
Auswirkungen eines beabsichtigten Grundstücksverkaufes erkundigt hat und
ihm dabei die geltende Rechtslage ausführlich erläutert wurde. Da nach
der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass FR die Bf.
über das Ergebnis seiner Vorsprache beim Finanzamt informiert hat, war
diese entgegen ihren Ausführungen sehr wohl über die (möglichen)
steuerlichen Konsequenzen des Grundstücksverkaufes bzw. über die das
Ehepaar bei Erzielung eines entsprechenden Gewinnes treffenden
abgabenrechtlichen Pflichten hinreichend informiert, um aus der trotzdem
begangenen Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 119 und 134
BAO und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auf eine ihr anzulastende, zumindest bedingt
vorsätzliche Handlungsweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen
schließen zu können. Daran vermögen auch die in der Beschwerde
ausgeführten Beweggründe (für den Liegenschaftsverkauf) oder die
aufgezeigte persönliche Situation der Bf. etwas zu ändern, als sie
einerseits weder einen Schuld- noch einen Strafauschließungsgrund
gemäß
§§ 9 f und 25 FinStrG begründen und
andererseits Derartigem allenfalls auf der Ebene der Strafzumessung iSd.
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG von Relevanz zukommen wird.
Ob die somit der im derzeitigen Verfahrensstadium zu
bestätigende und lediglich hinsichtlich der Ausformulierung auf Basis der
geltenden Rechtslage entsprechend zu präzisierende Verdachtsausspruch
letztlich zu der iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Tat
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend den Grundsätzen der
§§ 115 ff FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-L/06
- Stammnummer
- 26550
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF