Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden 18. Juli 2002 betreffend Haftung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 1994 in Höhe von € 13.425,07 eingeschränkt. Rechtsbelehrung Gegen…
…dass bei seiner Abberufung als Geschäftsführer keine Steuerschuld bestand, übersieht er dabei, dass der Beurteilungszeitpunkt für eine Haftung sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen sind die dem Haftungsbescheid zugrundliegende Umsatzsteuerschuld 1997 sowie…
…der Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. September 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Haftungsinanspruchnahme der Fälligkeitstag der Abgaben sei, bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend. Die Umsatzsteuer Mai 2004 sei am…
…Judikatur zur Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person im Haftungsverfahren und im Bezug auf den gesetzlichen Fälligkeitstag als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt betreffend die Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben ist die Abgabenbehörde erster Instanz auch insoweit zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. betreffend die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 1. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Die Berufung wird…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch D-GmbH, vom 16. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk Wien vom 21. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 19. November 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf…
…zwischen dem Bewertungsstichtag und dem (gedachten) Tag, an dem eine Baulandnutzung möglich gewesen wäre, kann vom Beurteilungszeitpunkt aus gesehen (Tag der Antrages auf Bescheidaufhebung) aufgrund der hier gegebenen lokalen Verhältnisse noch als absehbarer Zeitraum im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG angesehen werden. Die für…
…die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um 20-30% unterschreite. Das Wiener Verfahren 1996 sei eine geeignete Schätzungsmethode. Als Ausgangspunkt für die Schätzung der Ertragsaussichten würden idR die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Beurteilungszeitpunkt in Frage kommen. Zukünftige Entwicklungen seien nur dann zu berücksichtigen…
…Der Baubescheid zur Errichtung der „Hobelhalle“ wurde von der Gemeinde Straßburg am 4. April 2014 erteilt, weshalb im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bewilligung für die beabsichtigte Baumaßnahme vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 1. August 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben…
…Hobelhalle“ wurde von der Gemeinde A. am 4. April 2014 erteilt, weshalb im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bewilligung für die beabsichtigte Baumaßnahme vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 1. August 2016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen…
…2001 Geschäftsführer gewesen sei, sei er auch für die Umsatzsteuer 1-6/01 haftbar. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum (richtig: Beurteilungszeitpunkt) sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH nicht einbringlich seien, sei der Haftungsbescheid auszustellen…
…Bw. sei unbestritten bis 28. Mai 2002 Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die Umsatzsteuer 08-12/2001 sei am 15. Februar 2002 fällig gewesen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag…
…die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da der Bw. keine Voranmeldungen abgegeben habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Die Umsatzsteuer 1-6/98 sei am 17. August 1998 und die Umsatzsteuer 1-6/99 am 16. August 1999 fällig gewesen…
…worden seien, im Recht. Der Bf. hatte zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten (insbesondere 15.11.2006 und 15.12.2006) keine Anhaltspunkte dafür, dass der für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer, der auf Basis der rechtlichen Beratung eines berufsmäßigen Parteienvertreters agiert Zahlungsentscheidungen getroffen hat, abgabenrechtliche…
…für vergangene Zeiträume begründet werden kann, sondern setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut einem zivilrechtlichen Eigentümer gleich und damit einhergehend ein Auseinanderfallen von wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentum im jeweiligen Beurteilungszeitpunkt bereits bestehende Vereinbarungen oder tatsächliche Umstände, die dem zivilrechtlichen Nichteigentümer die tatsächliche…
…aus Kapitalvermögen gehören auch (durchgeleitete) verdeckte Ausschüttungen (vgl VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) und verdeckte Zuwendungen von Stiftungen an den Begünstigten (vgl VwGH 21.02.2013, 2009/13/0257). Beurteilungszeitpunkt dafür, ob eine verdeckte Ausschüttung/Zuwendung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Geldentnahmen…
…als entscheidungsmaßgeblich, dass in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element darstellt. Denn der Feststellungsbescheid darf sich nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen im Beurteilungszeitpunkt beschränken, sondern muss vielmehr aussprechen, ob…
…belangte Behörde unter Verweis auf Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 293 ausführt, der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für den Fremdvergleich bzw. die Bonität des Gesellschafters sei der Zeitpunkt des Abschlusses einer schuldrechtlichen Beziehung, weshalb der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages heranzuziehen sei, so übersieht sie…