Beteiligen sich österreichische Investoren im Rahmen ihres Privatvermögens an einer US-Personengesellschaft, die einer österreichischen OHG vergleichbar ist und die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt (zB durch Veranlagung der investierten Gelder unmittelbar oder mittelbar - über andere Personengesellschaften - in Aktien), dann ist nicht ausgeschlossen, dass die vermögensverwaltende…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie die nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilenden Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist. Dazu gehören vor allem folgende Eigenschaften: Eigene Rechtspersönlichkeit Starres (ergebnisunabhängiges) Gesellschaftskapital Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital Haftungsbeschränkung Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Siehe auch KStR 2013 Rz 133 und Rz 1204.
…24 zu § 10 KStG 1988): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…zu § 10 KStG und zB EAS 2205): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, zentralisierte Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs mitzuberücksichtigen sein (siehe BStBl. I 2004…
…auf der Grundlage von KStR 2001 Rz 551: eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht, starres, ergebnisunabhängiges im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA…
…auch EAS 1892 betr. eine IBC): eigene Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht; starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital; Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital; Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital; Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Der Umstand, dass die FICE auf Grund von "Tax Holydays" für eine begrenzte Zeit…
…die dem ausländischen Gebilde am nächsten kommt. Nach herrschender Auffassung sind folgende maßgeblichen Kriterien zu prüfen: 1. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach der ausländischen Rechtsordnung (Rechtspersönlichkeit); 2. das Vorliegen eines gebundenen Eigenkapitals, das im Eigentum der Gesellschafter steht; 3. die Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital…
…KStG): •eigene Rechtspersönlichkeit, •starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, •Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, •Haftungsbeschränkung, •Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall eines in Dubai errichteten…
…einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts folgende Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist: Eigene Rechtspersönlichkeit, starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Möglichkeit einer Drittorganschaft. Siehe auch Rz 38, dazu ausführlich KStR 2013 Rz 134. Zur Behandlung von…
…3 Sec 3 und Art 6 Sec 2) | Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital | Es sind mehrere Personen im Verhältnis ihrer Anteile am Kapital von Bf; beteiligt (vgl DSTA, 12 § 3805); die Beteiligung bezieht sich aber - wie im Falle von Bf-TF1…
…im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital: Pkt 5 der Statuten besagt, dass das Kapital CHF 30.000 beträgt und voll und in bar eingezahlt und nicht in Anteile zerlegt ist. Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital: Nach Art 535 PGR ist für die Anstaltsgründung…
…Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht; ein starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft (Stiftung-FL) stehendes Gesellschaftskapital; die Nichtanwendbarkeit der Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital (eigentümerlose Stiftungen); Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen; die Nichtanwendbarkeit der Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung (eigentümerlose Stiftung; die Willensbildung…
…sind. 68 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das griechische Gesetz andere Sanktionsmöglichkeiten enthält, die zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeigneter erscheinen, da sie die Fernsehtätigkeit betreffen und nicht die einfache Beteiligung am Gesellschaftskapital, so die Aussetzung oder Einstellung der Ausstrahlung einer bestimmten…
…Als steuerlicher Vertreter und Zustellbevollmächtigter war für beide Personen im Berufungszeitraum (2007) die C-Steuerberatung bestellt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.3.2007 wurde die X-KG mit Sitz in Wien gegründet. Am Gesellschaftskapital von € 3.000,00 beteiligten sich mit einer Einlage von je…
…3. Erwägungen: Der angenommene Sachverhalt (hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit) fußt auf den Ergebnissen des umfangreichen Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt und dem BFG. Darauf basieren auch die Feststellungen zur beherrschenden Stellung des Herrn A bzw. anderer Personen/Gesellschaften, denen bei Direktbeteiligung die KESt-Rückerstattung nicht zustände…
…ausgestattet. Die Körperschaft weist ein gebundenes Gesellschaftskapital auf, das im Eigentum der Gesellschaft als solcher steht. Am Gesellschaftskapital der Gesellschaft sind grundsätzlich andere Personen beteiligt. Die beteiligten Personen haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die beteiligten Personen können in irgendeiner Form an der Willensbildung…
…ausgestattet. - Die Körperschaft weist ein gebundenes Gesellschaftskapital auf, das im Eigentum der Gesellschaft als solcher steht. - Am Gesellschaftskapital der Gesellschaft sind grundsätzlich andere Personen beteiligt. - Die beteiligten Personen haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. - Die beteiligten Personen können in irgendeiner Form an der Willensbildung…