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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100203/2021

Rückerstattung der KESt an ausländischen Investmentfonds in Rechtsform einer Körperschaft (US-Trust) gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100203/2021vom 22.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Anteilsinhaber haften nur beschränkt mit ihrem für die Anteilscheine hingegebenen Vermögen am jeweiligen Teilfonds (Bf-TF1). Es besteht keine Nachschusspflicht. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet nur das jeweilige Teilfondsvermögen und nicht auch Vermögen des Bf; und der anderen Teilfonds. Die Einkünfte (Gewinne/Verluste) aus den Kapitalanlagen der Bf. werden im Sitzstaat direkt dem jeweiligen Teilfonds zugerechnet. Jeder Teilfonds der Bf. ist nach US-Steuerrecht ein selbständiges Steuerrechtssubjekt. Es besteht keine Transparenz. Die Gewinne der Bf. werden nicht automatisch an die Anteilsinhaber ausgeschüttet, sondern es bedarf dazu eines Ausschüttungsbeschlusses. Die Anteilsinhaber sind entsprechend dem Ausmaß ihrer Beteiligung (gemäß der Zahl ihrer Anteilscheine) an den Einkünften des Bf-TF1 beteiligt. Ein etwaiger Liquidationserlös/-verlust kommt den Anteilsinhabern ebenfalls im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Auch das Stimmrecht der Anteilsinhaber steht im Verhältnis zu ihrem Fondsanteil. Nach dem US-Steuerrecht hat die Bf. ein Wahlrecht, die Einkünfte aus den Kapitalanlagen bezogen auf den jeweilen Teilfonds der Einkommensbesteuerung zu unterziehen oder durch Ausschüttung von mindestens 90% der Erträge (ohne realisierten Wertsteigerungen) an die Anteilsinhaber von einer Steuerbefreiung Gebrauch zu machen. Im Falle einer mindestens 90%-igen Ausschüttung kann diese als abzugsfähig behandelt werden und sich dadurch die zu zahlende US-Bundeseinkommenssteuer auf bis zu Null reduzieren. Entsprechend seiner Anlagestrategie hat die Bf. betreffend den Bf-TF1 für die Jahre 2013 und 2014 und auch für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre eine Vollausschüttung vorgenommen, sodass keine US-Bundeseinkommenssteuer zu entrichten war. Da somit die US-Bundeseinkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 Null betragen hat, konnte die österreichische Abzugssteuer - nämlich die eingehaltene Kapitalertragssteuer (KESt) von den zugeflossene Dividenden - nicht auf eine US-Steuerschuld angerechnet werden. Für den europäischen Markt wurde mit dem Bf-Tf1, ISIN: ****, der von ***Int.*** herausgegeben wurde und gehalten wird, ein in Organisations- und Anlagestruktur weitgehend ähnlicher Aktienfonds aufgelegt. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und die Sachverhaltsangaben der beschwerdeführenden Partei sind widerspruchsfrei. Dies betrifft insbesondere die gesellschaftsrechtliche Beschaffenheit der Bf., den Ort ihrer Ansässigkeit, ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit, ihre Eigenschaft als steuerpflichte Körperschaft im Ansässigkeitsstaat, die von ihr getätigten Portfoliobeteiligungen an österreichischen börsennotierten Aktiengesellschaften sowie die dafür erhaltenen Dividendenausschüttungen und das Vorliegen einer Steuerbefreiung auf Grund der Vollauschüttung des Fondsertrages 2013 und 2014 an die Anteilinhaber der Bf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rückzahlung der im Jahr 2013 entrichteten KESt gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 § 21 Abs. 1 Z 1 und 1a KStG 1988 lautet: "Z 1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse - ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder - der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. § 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden." Z 1a Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann." 1. Beschränkte Steuerpflicht des Bf; - Bf-TF1 gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG Gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG sind beschränkt steuerpflichtig: "1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten: a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind. b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3)." Gemäß § 3 KStG sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Nach einem Typenvergleich wird ein ausländisches Rechtsgebilde ertragsteuerlich als Körperschaft behandelt, wenn es dem Typus einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist. Es geht somit um die Frage, ob die ausländische Gesellschaft aus österreichischer Sicht Personen- oder Kapitalgesellschaft, somit Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt ist. Die Beurteilung des ausländischen Rechtsgebildes erfolgt hierbei aus dem Blickwinkel des österreichischen Steuer- und Gesellschaftsrechts. In einem individuell-konkreten zweistufigen Typenvergleich ist im ersten Schritt die gesellschaftsrechtliche Struktur des Rechtsgebildes zu ermitteln; dabei ist auf die betreffende Gesetzeslage und auf die konkrete Ausgestaltung (insbesondere Satzung) des Rechtsgebildes abzustellen. In einem zweiten Schritt ist das konkrete ausländische Rechtsgebilde mit dem Typus jener Körperschaft zu vergleichen, die dem ausländischen Gebilde am nächsten kommt. Nach herrschender Auffassung sind folgende maßgeblichen Kriterien zu prüfen: 1. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach der ausländischen Rechtsordnung (Rechtspersönlichkeit); 2. das Vorliegen eines gebundenen Eigenkapitals, das im Eigentum der Gesellschafter steht; 3. die Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital; 4. der grundsätzliche Ausschluss der Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten; 5. die Beschränkung der Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen; 6. die Teilnahme der Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft; 7. die Möglichkeit einer Drittorganschaft; 8. die im Grundsatz freie (ungehinderte) Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter (kein gesetzliches Zustimmungserfordernis der anderen Gesellschafter); 9. die Unabhängigkeit des Bestandes der Gesellschaft vom Bestand der Gesellschafter; 10. der Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an dem aufgrund der Jahresbilanz ermittelten reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesetz und den Statuten zur Verteilung an die Gesellschafter bestimmt ist; 11. das Recht auf einen verhältnismäßigen Anteil bei Auflösung der Gesellschaft, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen; 12. die Unbefristete Existenz der Gesellschaft und 13. das Erfordernis der Eintragung in ein öffentliches Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftsvertrages durch eine "öffentliche Instanz") für die Entstehung der Gesellschaft. Die Beurteilung ist nach Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, wobei schwächer ausgebildete Merkmale durch stärker ausgeprägte kompensiert werden können. Delaware Statutory Trusts (DST) sind eine in den USA gebräuchliche Rechtsform für Investmentgesellschaften. Entscheidend für die Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts ist die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Bf. auf Grund ihrer Satzung (Agreement and Declaration of Trust - ADT). Die Bf. ist als selbständiges Rechtssubjekt vollständig rechts- und handlungsfähig und die von ihr gehaltenen Teilfonds sind eigenständige köperschaftliche Steuerrechtssubjekte. Nach der im Sachverhalt dargestellten Gesellschaftsstruktur zeigt sich, dass von der Bf. alle 13 oben angeführten Prüfkriterien einer Kapitalgesellschaft erfüllt werden. Der Umstand, dass die Bf. als Investmentgesellschaft neben dem eigenen fixen Gesellschaftskapital für das Sondervermögen der Teilfonds bewegliche Kapitalkonten hält, ergibt sich aus der Natur ihres Geschäftes und steht der Vergleichbarkeit mit einer inländischen juristischen Person nicht entgegen. Nach diesem Typenvergleich besteht kein Zweifel, dass die Bf. mit einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a KStG vergleichbar ist. Auf die in der o.a. Stellungnahme des StV vom 21.03.2022 ausführlich dargestellten, weiteren Argumente für die Vergleichbarkeit der Bf. mit einer inländischen Kapitalgesellschaft, die vom BFG als zutreffend bestätigt werden, wird verwiesen. Angemerkt wird, dass mit dem in den USA aufgelegten beschwerdeführenden Bf;-Bf-TF1 ein im Wesentlichen identischer körperschaftlicher Aktienfonds (Bf-TF1, ISIN: ****) für die europäischen Anleger in Luxemburg aufgelegt wurde. Dieser Umstand indiziert auch, dass diese beiden Aktienfonds nicht nur die gleiche Investitionstätigkeit für die US- und EU-Anleger vorgenommen haben, sondern die nach US-Gesellschaftsrecht errichtete Bf. und das nach luxemburgischen Recht organisierte Fonds-Pendant eine ebensolche körperschaftliche Struktur, die einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist, erhalten haben. Der im Erkenntnis des VwGH, 20.09.1988, 87/14/0167, behandelte Trust war wesentlich anders ausgestaltet und hatte auch eine ganz andere Funktion, nämlich die Verwaltung eines Familienvermögens in der Art einer Privatstiftung für eine Steuerpflichtige. Dazu ist anzumerken, dass selbst dieser Trust als Zweckvermögen ein gemäß § 3 KStG körperschaftssteuerpflichtes Zurechnungssubjekt bildete, weil das Vermögen dauerhaft, nicht beliebig widerrufbar für eine bestimmte Zweckverwendung gewidmet war. Wesentlich ausgeprägter als in diesem Fall - ist auf Grund der gesellschaftsvertraglich ausgestalteten Körperschaftsstruktur - die eigenständige zweckgerichtete Vermögensveranlagung durch die Bf., sodass sie zumindest jedenfalls als selbständiges körperschaftspflichtiges Zweckvermögen zu qualifizieren wäre. 2. Zurechnung der Dividendeneinkünfte Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgebend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Dabei kommt es auf die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge an. Für die Zurechnung von Einkünften ist entscheidend, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es somit auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher Gründe" für eine vorgenommene Gestaltung an (VwGH, 24.01.2013, 2011/16/0156). Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt (vgl. z.B. Ruppe in Ruppe (Hrsg.), Familienverträge2, 141). Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (dazu etwa VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033; 23.11.2016, Ro 2015/15/0012; VwGH 25. 4. 2018, Ro 2017/13/0004; VwGH 30. 6. 2015, 2012/15/0165; mit weiteren Hinweisen auf Lechner, Überlegungen zur Einkünftezurechnung an ausländische Stiftungen, in FS Tanzer, Wien 2014, 156, Hammer, Ausländische Stiftungen und vergleichbare Strukturen im österreichischen Steuerrecht, Wien 2012, 72, sowie das Urteil des BFH vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, DStR 16/2011,755). Der VwGH verwies im aufhebenden Erkenntnis auf seine Rechtsprechung zur Einkünftezurechnung bei einer liechtensteinischen Familienstiftung (E. 25.02.2015, 2011/13/0003 mit umfangreichen weiteren Hinweisen): "Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (vgl. beispielsweise Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 2 Tz 97). Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. Die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder aber den Stiftern oder den Begünstigten zuzurechnen sind, ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen. Mandatsverträge sind Bevollmächtigungsverträge nach liechtensteinischem Recht, die einem Auftrag nach den §§ 1002 ff öABGB vergleichbar sind. Deren Abschluss führt zu einer Sonderform der Treuhandschaft, wobei es weiters nicht darauf ankommt, ob der Mandatsvertrag "hart" oder "weich" ausgestaltet ist; entscheidend ist, dass die Mandatsverträge den Stifter, bzw. die Begünstigten berechtigen, dem Stiftungsrat jederzeit Weisungen zu erteilen, ohne dass es auf den tatsächlichen Eingriff ankäme. Sind die Stiftungsräte verpflichtet, das Mandat nach den Weisungen der zur Erteilung von Instruktionen Berechtigten auszuüben, und sind sie zu selbständigem Handeln nur dann befugt, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters verbleibt und damit die Einkünfte dem Stifter zuzurechnen sind." Von der belangten Behörde wurden keine Argumente gegen die Zurechnung der aus den gegenständlichen Aktienbeteiligungen stammenden Kapitalerträge nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkünftezurechnung an die Bf. vorgebracht. Zutreffend wurde vom StV ins Treffen geführt, dass die Anteilsinhaber des Bf-TF1 keine Einflussmöglichkeit auf die Investitionsentscheidung der Bf. haben, nämlich welche Wertpapiere mit dem Kapitalvermögen gekauft und verkauft wurden. Die Anteilsinhaber sind eindeutig nicht wirtschaftliche Eigentümer des gegen Erwerb der Investmentzertifikate an die Bf. hingegebenen Kapitalvermögens. Über die Einkunftsquelle dieses Kapitalvermögens zu verfügen hatte nur die Bf. die Befugnis. Zurechnungssubjekt der Kapitalerträge aus den mit dem Kapitalvermögen der Bf. von ihr erworbenen inländischen Aktienbeteiligungen ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der Einkünftezurechnung ohne Zweifel die Bf. Sie war daher die Steuerschuldnerin der von den Dividenden einbehaltenen KESt (§ 95 Abs. 1 EStG 1988). Die Anteilsinhaber waren nicht die Empfänger der Kapitalerträge aus den Portfoliobeteiligungen der Bf. und diese Kapitalerträge sind Ihnen auch nicht zugeflossen. Die Anteilsinhaber erhielten erst durch den Ausschüttungsbeschluss der Bf. von ihr einen Fondsertrag auf Grundlage ihrer Investmentzertifikate. Eine Vergleichbarkeit mit einer liechtensteinischen Stiftung - wie in VwGH, 25.02.2015, 201/13/0003 - oder mit einer Treuhandschaft, bei der die Anleger (Begünstigten) auf die Investitions- und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch Weisung Einfluss nehmen können, liegt bei der Bf. eindeutig nicht vor. Die Bf. ist daher als beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Steuerschuldnerin der von ihren Kapitalerträgen (Dividenden) einbehaltenen Kapitalertragssteuer. 3. Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Anwendbarkeit des § 188 InvFG 2011 Die EU-Grundfreiheiten gebieten, dass vergleichbare grenzüberschreitende Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, "dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre" (zB EuGH 19.10.1977, 117/76, 16/77, Slg 1977, 1753). In dem aufhebenden Erkenntnis hat der VwGH mit Verweis auf seine Entscheidungen vom 12.09.2018, Ra 2017/13/0027 und 11.9.2020, Ra 2020/13/0006) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Regelung des § 188 InvFG 2011 (alte Fassung) im Konflikt mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit steht, soweit eine inländische Körperschaft gegenüber einer gleichartigen ausländischen Einrichtung bevorzugt wird, weil sie ein Körperschaftsteuersubjekt ist, während die gleichartige ausländische Einrichtung als transparent behandelt wird. Wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zuzurechnen sind, bei der mit einer inländischen Körperschaft vergleichbaren Bf. hingegen die Zurechnung durch § 188 InvFG 2011 untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird, so beschränkt diese Schlechterstellung des ausländischen körperschaftlichen Gebildes die Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn kein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung vorliegt, ist die Bestimmung des § 188 InvFG 2011 daher als verdrängt anzusehen (VwGH, 13.01.2021, Ro 2018/13/0003). Ob es umgekehrt auch möglich ist, dass US-Quellensteuer auf Grund von US-Aktienbeteiligungen in Österreich ansässiger Körperschaften oder anderer Veranlagungsvehikel rückgezahlt wird, um eine wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Ebene der Gesellschafter/Anleger zu vermeiden, spielt bei diesem Vergleich keine Rolle. In Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH steht fest, dass die nationale Steuernorm des § 188 InvFG 2011 in der bis 2013 geltenden Fassung auf Tatbestandsebene eine relevante diskriminierende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch eine Ungleichbehandlung der beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften hinsichtlich der Besteuerung ihrer inländischen Kapitalerträge (konkret Portfoliobeteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften) darstellt, sodass der entscheidende Fokus auf der vom VwGH aufgezeigten Frage liegt, ob diese Beschränkung gerechtfertigt sein kann. Bei Betrachtung der Rechtsprechung des EuGH zeigt sich, dass die Rechtfertigungsebene streng gehandhabt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten folgende vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Als Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere die Kohärenz des Steuersystems, die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheiten sowie die Vermeidung der Steuerumgehung oder -hinterziehung in Betracht. Von der belangten Behörde wurde im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen aller dieser Rechtfertigungsgründe eingewandt26: Durch die persönliche Steuerbefreiung der Bf. von der Körperschaftssteuer sei die Zwei-Ebenen-Besteuerung bei diesen grenzüberschreitenden Kapitalveranlagungen nicht sichergestellt. Lt. Erklärung des StV stellt die Vollausschüttung der Fondserträge einen gewinnmindernden Aufwand dar, sodass deshalb bei der Bf. keine US-KöSt anfalle, lt. Vorbringen des FA liege eine Optionserklärung vor (sog. "Check-the-Box"). Die Verweigerung der KESt-Rückerstattung an die Bf. sei nach Auffassung der Abgabenbehörde notwendig um diesen ungerechtfertigten Steuervorteil auszugleichen und sohin die Kohärenz der Steuersysteme zu gewährleisten. Vom FA werde mit diesem Einwand allerdings übersehen, dass die Zwei-Ebenen-Besteuerung bei den gegenständlichen inländischen Kapitalveranlagungen der Bf. jedenfalls gegeben ist und die KESt-Rückerstattung lediglich der Vermeidung einer diskriminierenden Doppelbesteuerung mit Quellensteuer auf der 2. Ebene (Anlegerebene) dient. Die Besteuerung der 1. Ebene (Gesellschaftsebene) durch die Körperschaftssteuer der betreffenden inländischen Aktiengesellschaften, an denen sich die Bf. beteiligt hatte, ist unstrittig gegeben. Ebenso ist gewiss, dass die Ausschüttung des Fondsertrages (darin enthalten sind auch die maßgeblichen inländischen Dividenden) an die Anteilsinhaber des Bf;-Bf-TF1 auch einem US Quellensteuerabzug unterliegt (vgl. Anlegerprospekt). Diese US-Quellensteuer beträgt -je nach persönlichen Verhältnissen und Veranlagungszweck idR zwischen 15% und 20% für US-Bürger und ebenso mindestens 20% für andere Staatsangehörige. Da die inländische KESt auf die von der Bf. bezogenen Inlandsdividenden eine Steuer des körperschaftlichen US-Investmentfonds und nicht seiner Anteilsinhaber ist, können sich diese die österreichische KESt nicht anrechnen oder rückerstatten lassen und tritt somit eine die Harmonisierung des Kapitalverkehrs behindernde wirtschaftliche Doppelbesteuerung ein. Eine solche Doppelbesteuerung auf der Anlegerebene erfolgt hingegen nicht bei Kapitalveranlagungen durch eine inländische vermögensverwaltende Körperschaft (wegen der KESt-Befreiung, bzw. Anrechnung). Ebenso kommt es zu keiner solchen Doppelbesteuerung bei den Inlandskapitalveranlagungen eines österreichischen Investmentfonds. Da diese gemäß § 2 Abs. 2 InvFG 2011 zwingend Miteigentumsgemeinschaften sind, werden die Fondserträge direkt den Anteilsinhabern zugerechnet und sind bei diesen mit dem KESt-Abzug endbesteuert. Der Verzicht der Republik Österreich auf ihr Quellensteuerrecht bei inländischen Kapitalerträgen in Höhe von 15% dient daher der Vermeidung einer diskriminierenden Doppelbesteuerung bei mehrstufigen grenzüberschreitenden Körperschaftsbeteiligungen -wie sie auch im gegenständlichen Fall vorliegt - und keinesfalls der Kohärenz der Steuersysteme. Ein unmittelbarer Zusammenhang eines Steuervorteils durch die inländische Kapitalveranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Bf. mit dem Steuernachteil der Verweigerung der KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 ist eindeutig nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auch in grenzüberschreitenden Fällen durch geeignete Maßnahmen auf Körperschaftsebene zu beseitigen, sodass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Aus diesem Grunde kann auch der Rechtfertigungsgrund einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungssysteme nicht greifen. Die Bedenken der belangten Behörde, dass Kapitalveranlagungen von in- und ausländischen Anlegern über derartige körperschaftliche Gebilde - wie die Bf. ist - deutliche bevorzugt würden, insbesondere wenn die ausländische Körperschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat keiner Ertragsbesteuerung unterliege, sind gänzlich unberechtigt. Die Körperschaftssteuerbefreiung der Bf. in ihrem Ansässigkeitsstaat hat lediglich den gleichen Zweck wie die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988. Es soll damit eine Mehrfachbesteuerung der Kapitalerträge verhindert werden, weil die Besteuerung der Gewinnausschüttung dann bei den Anteilsinhabern/Gesellschaftern erfolgt. Diese Besteuerung ist im Ergebnis die gleiche "2-Ebenen-Besteuerung" (Gesellschaft u. Gesellschafter) wie bei den vergleichbaren Inlandssachverhalten und kein Steuer- und Wettbewerbsvorteil. Eine Rechtfertigung der Verweigerung der KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG durch Nichtanerkennung der Intransparenz der beschwerdeführenden ausländischen Körperschaft, zur Vermeidung von Missbrauch durch Umgehung der Fondsbesteuerung kommt - aus dem vorstehend dargelegten Grund - keinesfalls in Betracht. Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei keine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck die Erlangung steuerlicher Vorteile ist, vor. Für einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen gibt es keine plausiblen Gründe wegen eines Steuervorteils, Anteile an dem zur Bf. gehörenden europäischen Aktienfonds (Bf-TF1) zu erwerben. Überdies wird auf die im Schreiben des StV vom 21.03.2022 vorgebrachten weiteren Argumente, weshalb ein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht ersichtlich ist und auf dessen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften, wenn eine umfassende Amtshilfe besteht, als zutreffend hingewiesen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die überschießende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 188 InvFG 2011 in der bis 2013 geltenden Fassung, weder zur Sicherung der Steuerhoheit der Republik Österreich noch zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich ist und der steuerlichen Benachteiligung durch die transparente Behandlung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft auch kein kohärenter Steuervorteil gegenübersteht. Dem Antrag auf KESt-Rückerstattung war unter Berücksichtigung der Rechtsanschauung des VwGH im aufhebenden Erkenntnis somit stattzugeben und die im Jahr 2013 entrichtete Kapitalertragssteuer ist in Höhe der nach dem DBA-USA noch nicht erstatteten 15%igen österreichischen Quellensteuer von € 58.151,79 antragsgemäß nach § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 zurückzuzahlen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) Rückzahlung im Jahr 2014 entrichteter KESt gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 Hinsichtlich Typenvergleich und Einkünftezurechnung gilt das unter Punkt 3.1. Gesagte. Auf Grund begründeter Bedenken der Gemeinschaftsrechtskonformität der Regelung über die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds hat der Gesetzgeber die §§ 186 Abs. 1 und 188 Investmentfondsgesetz 2011 mit dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. 135/2013, für Fondgeschäftsjahre ab Juli 2013 novelliert. Diese Bestimmungen lauten: § 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines 1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder 2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie des § 27b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 sowie des § 27b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. "§ 188 (1) Die Bestimmungen des § 186 sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten: 1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen; 2. AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG; 3. jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer. b) Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist. c) Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. (2) Abs. 1 gilt nicht für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes." Durch diese Gesetzesänderung kommt die investmentfondsspezifische transparente Besteuerungssystematik inländischer Kapitalanlagefonds - das sind OGAW und AIF - unabhängig von deren Rechtsform zur Anwendung. Auch die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds wurde im § 188 InvFG 2011 entsprechend angepasst, indem bei der Definition des ausländischen Kapitalanlagefonds OGAW und AIF unabhängig von ihrer Rechtsform als ausländischer Kapitalanlagefonds eingestuft werden. Österreichische Körperschaften, die materiellrechtlich ein OGAW oder AIF sind, werden somit seit 2014 gleich behandelt wie ausländische OGAW oder AIF sowie die in § 188 Abs. 1 Z. 3 InvFG 2011 definierten ausländischen Gebilde, die ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen und keine OGAW oder AIF sind. Damit wurde eine einheitliche Durchgriffsbesteuerung bei in- und ausländischen Investmentfonds und anderen Organismen, die eine risikogestreute Vermögensveranlagung betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform, erreicht und wird mit dieser Regelung nach der Rechtsauffassung des VwGH (13.01.2021, Ro 2018/13/0003) den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen. Die aufgezeigte wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf der Gesellschafterebene (Anteilsinhaber) mit inländischer und US-Quellensteuer bleibt zwar bestehen, es tritt aber keine Diskriminierung mehr im Vergleich mit inländischen Körperschaften, die ein AIF im Sinne des AIFMG sind, ein. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AIFMG ist ein "AIF" jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und b) keine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt. Aus der im Sachverhalt beschriebenen Organisationsstruktur und Tätigkeit der Bf. geht klar hervor, dass sie als AIF gemäß § 188 Abs. 1 Z. 2 InvFG 2011 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 AIFMG zu qualifizieren ist. Der StV hat im Schreiben vom 21.03.2022, im Hinblick auf die im aufhebenden Erkenntnis des VwGH geäußerte Rechtsauffassung betreffend den Rückerstattungsantrag für die 2014 entrichtete KESt und die offenkundige Eigenschaft der Bf. als AIF im Sinne des § 188 Abs. 1 InvFG 2011 idF des AIFMG -wie in der Stellungnahme des FA näher dargestellt wurde - hierzu keine Replik mehr abgegeben. Da die der Bf. 2014 zugeflossenen inländischen Dividenden gemäß § 188 InvFG 2011 idF AIFMG - ungeachtet der körperschaftlichen Rechtsform der Bf. - in gemeinschaftsrechtskonformer Weise direkt den Anteilsinhabern zuzurechnen und bei diesen steuerpflichte Einnahmen sind, ist die Bf. nicht Schuldnerin der KESt. Damit wird von der Bf. der Rückzahlungstatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 " […] ist die Kapitalertragsteuer für die von ihr bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z. 2 lit. a, b und c des EStG 1988 auf Antrag zurückzuzahlen […]" nicht erfüllt und war vom BFG daher die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrages betreffend KESt 2014 von der belangten Behörde zu bestätigen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine Rechtsprechung des VwGH zu der Rechtsfrage fehlt, ob ein Rechtfertigungsgrund besteht, für eine die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkende Anwendung des § 188 InvFG idF vor dem AIFMG, BGBl. 135/2013, auf körperschaftlich organisierte ausländische Investmentfondsgesellschaften, war die Revision zuzulassen. Wien, am 22. April 2022 1 Vgl VwGH 23.06.2009, 2006/13/0183. Siehe auch Achatz/Bieber , in Achatz/Kirchmayr , KStG § 1 Tz 263 f; Hohenwarter-Mayr , in Lang/Rust/Schuch/Staringer , KStG 2 § 1 Tz 65a. 2 Achatz/Bieber , in Achatz/Kirchmayr , KStG § 1 Tz 258; Marschner , in Lachmayer/Strimitzer/Vock , KSt 30 § 1 Tz 27. 3 Marschner , in Lachmayer/Strimitzer/Vock , KSt 30 § 1 Tz 27. 4 Vgl zB VwGH 27.4.2006, 2003/16/0110; VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124; BFH 20.8.2008, I R 34/08; KStR 2013 Rz 134; Achatz/Bieber , in Achatz/Kirchmayr , KStG § 1 Tz 256; Graussam/Haselsteiner , taxlex 2015, 323; Hohenwarter-Mayr , in Lang/Rust/Schuch/Staringer , KStG 2 § 1 Tz 66; W. Loukota , SWI 2021, 308; Marschner , in Lachmayer/Strimitzer/Vock , KSt 30 § 1 Tz 30 f; Pinetz/Steiner , Typenvergleich 31 ff. 5 Auch diese Unterlagen liegen unseres Wissens nach dem Bundesfinanzgericht vor; bei Bedarf können diese jedoch nachgereicht werden. 6 VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006. 7 VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006, Rn 17. 8 Bendlinger , Offshore-Strukturen 71 (dort in FN 145); W. Loukota , SWI 2021, 308. 9 Korkein hallinto-oikeus (KHO) 13.1.2015, KHO:2015:9, (abgerufen am 27.1.2022). Eine englische Zusammenfassung der Entscheidung ist dieser Stellungnahme beigelegt. 10 VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, Rn 34 mit Verweis auf VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003 und VwGH 25.3.2015, 2012/13/0033. 11 Vgl zB VwGH 27.11.2020, Ra 2019/15/0162; VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042; ausführlich jüngst BFG 20.7.2021, RV/7102008/2017. Vgl im Übrigen mwN Ritz , BAO 7 § 24 Tz 3. 12 Kirchmayr , in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG § 27 Tz 30; Jakom/ Marschner , EStG 14 § 27 Tz 45 mwN. Vgl auch Information des BMF 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014. Siehe jüngst auch BFG 20.7.2021, RV/7102008/2017. 13 Siehe dazu Kirchmayr , in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG § 27 Tz 30 ff. 14 VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0027; VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006; VwGH 30.6.2021, Ro 2018/13/0011. 15 VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, Rn 37. 16 BFG 23.8.2021, RV/7101805/2021. 17 Vgl EuGH 10.5.2012, verb C-338/11 ua, Rs Santander Asset Management Rn 32, 39 ff; EuGH 10.4.2014, C-190/12, Rs Emerging Markets Rn 63 f. 18 VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, Rn 37. 19 EuGH 12.9.2006, C-196/04, Rs Cadburry Schweppes Rn 55. 20 VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, Rn 37. 21 VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006, Rn 21 ff; BFG 21.11.2019, RV/7102891/2012. Siehe dazu auch Franke/Schilcher , SWK 2020, 1667 ff. 22 Siehe zB EuGH 10.4.2014, C-190/12, Rs Emerging Markets Rn 71 ff; EuGH 26.2.2019, C-135/17, Rs X Rn 94 ff. Vgl ferner zum Inbound-Fall EuGH 10.2.2011, verb Rs C-436/08 ua, Haribo und Salinen , Rn 69 ff. 23 Ebenso Franke/Schilcher , SWK 2020, 1669 ff. 24 Siehe die Info des BMF vom 18.2.2020, 2020-0.110.777, Information über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 25 Vgl Info des BMF vom 13.12.2021, 2021-0.451.594, Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1.1.2022). 26 In diesem Sinne Bodis in SWK 9/2021, 609 , VwGH zur ertragssteuerlichen Behandlung ausländischer Investmentfonds, FN 13)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100203/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100203.2021
Stammnummer
136519
Gültig
22.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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