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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100203/2021

Rückerstattung der KESt an ausländischen Investmentfonds in Rechtsform einer Körperschaft (US-Trust) gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100203/2021vom 22.04.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 9.7.2015 des Bf. - Bf-Tf1, Steuernummer X1, in USA, O. situiert, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 8.5.2015, ErfNr.: E1 und E2, betreffend die Abweisung der Anträge vom 16.12.2014 auf Rückerstattung der im Jahr 2013 und 2014 entrichteten Kapitalertragsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 nach der am 26.9.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde betreffend die Rückzahlung der im Jahr 2013 entrichteten Kapitalertragssteuer wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheide abgeändert. II. Die Kapitalertragssteuer ist gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 in der beantragten Höhe von insgesamt EURO 58.151,79 zurückzuzahlen. III. Die Beschwerde betreffend Rückzahlung der im Jahr 2014 entrichteten Kapitalertragssteuer wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 und § 188 InvFG 2011 idF BGBl 135/2013 als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der beschwerdeführende Bf. - Bf-Tf1 (in der Folge kurz Bf. oder Bf;-Bf-TF1) hat aufgrund von österreichischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 10% an der ***A*** sowie der ***B***) im Jahr 2013 Dividenden von € 387.679 erhalten, wovon die 25%ige KESt in Höhe von € 96.920 einbehalten worden ist. Im Jahr 2014 flossen dem Bf;-Bf-TF1 aus österreichischen Portfoliobeteiligungen Dividenden von € 1.436.901 zu und wurde KESt in Höhe von € 359.225 im Abzugswege entrichtet. Der Bf; beantragte beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA) auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und den USA eine KESt-Herabsetzung auf den Quellensteuersatz von 15% und die Rückerstattung dieses Differenzbetrages gemäß Art. 10 DBA-USA. Vom FA wurde dem DBA-Rückerstattungsantrag Folge gegeben und der Teilbetrag einer 10%igenKESt (2013: € 38.768 u. 2014: € 143.690) antragsgemäß refundiert. Des Weiteren stellte der Bf; mit Formular ZS-RE1 vom 16.12.2014 jeweils einen Antrag auf Rückzahlung der gesamten (restlichen) 15%igen KESt gemäß des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 für das Jahre 2013 in Höhe von € 58.151,79 und für 2014 in Höhe von € 215.535,09. Diesen Anträgen wurde eine ausführliche Begründung samt Anlagen angeschlossen. Von der Abgabenbehörde wurde auf Grund der Rückerstattungsanträge eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchgeführt. Im BP-Bericht vom 8.5.2015 wurde festgestellt, dass die Bf. als US-Investmentfonds die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 nicht erfülle. Das Finanzamt (FA) folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und hat mit den Bescheiden vom 8.5.2015 (2013: ErfNr. E1 und 2014: ErfNr. E2) - entsprechend einer Erlassregelung des BMF - die Rückerstattungsanträge mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf; für eine Rückzahlung der KESt von Inlandsdividenden gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG nicht antragsberechtigt sei. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 1.09.2016, RV/7103986/2015, die gegen diese Bescheide form- und fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil durch die anzuwendenden Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (§§ 186ff InvFG2011) die Kapitalerträge aus den Portfoliobeteiligungen nicht der Bf. als ein nach ausländischem Recht körperschaftlich organisierter Kapitalanlagefonds, sondern direkt den Anteilsinhabern zuzurechnen seien und bei diesen steuerpflichtige Einnahmen bilden. Auf Grund der Gleichheit der maßgeblichen Geschäftstätigkeit eines Kapitalanlagefonds sei es sachlich berechtigt, dass durch § 188 InvFG eine direkte Zurechnung der Fondserträge an die Anteilinhaber normiert werde und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Investmentfonds handle und welche Rechtsform und Rechtspersönlichkeit dieser Publikumsfonds habe, weshalb die Anwendung dieser Regelung des InvFG 2011 auf die Bf. nicht gemeinschaftswidrig sei. Diese Beurteilung implizierte die Vergleichbarkeit dieses als Steuersubjekt und Körperschaft in den USA ansässigen Investmentfonds mit einer inländischen juristischen Person und die Zurechnung der Kapitalerträge nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der Einkünftezurechnung an die Investmentfondgesellschaft. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses des BFG wird hinsichtlich des darin festgestellten Sachverhaltes (Seite 1 bis 4 und Seite 21) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und liegen diese Sachverhaltsfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13.01.2021, Ro 2018/13/0003, mit folgender Rechtsanschauung das Erkenntnis des BFG, vom 1.09.2016, RV/7103986/2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben: "Zu prüfen ist, ob die Revisionswerberin ein Rechtsgebilde ist, das Subjekt der Steuer auf das Einkommen sein kann, oder ob dies von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Prüfung erfolgt nach dem so genannten Typenvergleich, der auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 für die Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen in das Gefüge des KStG und EStG anzustellen ist. Beim Typenvergleich kommt es darauf an, ob das ausländische Rechtsgebilde nach seinem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und seiner wirtschaftlichen Stellung in seinen wesentlichen Strukturmerkmalen einer österreichischen Körperschaft entspricht (vgl. Hohenwarter Mayr in Lang u.a., KStG2, § 1 Tz 65). Der erste Schritt des Typenvergleichs besteht darin, die gesellschaftsrechtliche Struktur des konkreten ausländischen Rechtsgebildes zu ermitteln. Danach wird das ausländische Rechtsgebilde in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Gebilde (am ehesten) ähnlich ist (vgl. Hohenwarter Mayr, a.a.O, § 1 Tz 65a; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 264; VwGH 23.6.2009, 2006/13/0183, VwSlg. 8452/F; siehe auch BFH 20.8.2008, I R 34/08). Sollte die Revisionswerberin nach österreichischem Steuerrecht als Körperschaft zu werten sein, ist in einem nächsten Schritt die Frage nach der Einkünftezurechnung zu beantworten. Soweit es um Passiveinkünfte in Form von Kapitaleinkünften geht, wird die Einkünftezurechnung mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen zusammenhängen (siehe dazu etwa VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033). Sollte keine Vergleichbarkeit mit einer Körperschaft bestehen und sollten zudem die Voraussetzungen für die Zurechnung der Einkünfte an die beteiligten natürlichen Personen nicht vorliegen, ist es auch möglich, dass der Trust als Zweckvermögen iSd § 3 KStG 1988 eingestuft wird (vgl. VwGH 20.9.1988, 87/14/0167; Pinetz in Lang u.a., KStG2, § 3 Tz 21; Hohenwarter Mayr, a.a.O., § 1 Tz 68a). Nur wenn der Typenvergleich zu dem Ergebnis führt, dass die Revisionswerberin nach österreichischem Steuerrecht mit einer Körperschaft vergleichbar oder als Zweckvermögen iSd § 3 KStG einzustufen ist, und wenn die Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkünftezurechnung solche der Revisionswerberin sind, stellt sich die Frage nach der Anwendung des § 188 InvFG 2011. Dabei geht es dann darum, ob (erst) die Vorschriften des InvFG 2011 eine Zurechnung der hier in Rede stehenden Kapitaleinkünfte an die hinter der Revisionswerberin stehenden natürlichen Personen (Anteilsinhaber) bewirken. Für diesen Fall ist auf das Erkenntnis vom 12. September 2018, Ra 2017/13/0027, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu § 188 InvFG 2011 in der bis 2013 geltenden Fassung (und zur inhaltlich gleichartigen Bestimmung des § 42 InvFG 1993) zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Regelung im Konflikt mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit steht, soweit eine inländische Körperschaft gegenüber einer gleichartigen ausländischen Einrichtung bevorzugt wird, weil sie ein Körperschaftsteuersubjekt ist, während die gleichartige ausländische Einrichtung als transparent behandelt wird (vgl. auch VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006). Für den gegenständlichen Revisionsfall bedeutet dies: Wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zuzurechnen sind, bei einem (gegebenenfalls) mit der Körperschaft vergleichbaren Trust hingegen die Zurechnung an ihn im Ergebnis durch § 188 InvFG 2011 untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird, so beschränkt diese Schlechterstellung des ausländischen Gebildes die Kapitalverkehrsfreiheit. Wenn kein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung vorliegt, ist die Bestimmung des § 188 InvFG 2011 als verdrängt anzusehen. Anderes gilt für das Jahr 2014, zumal mit dem AIFMG, das für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds gilt, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen, die Besteuerung ausländischer Investmentfonds den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend neu geregelt worden ist. § 186 Abs. 1 InvFG 2011 wurde dahingehend geändert, dass die investmentfondsspezifische transparente Besteuerungssystematik bei inländischen Kapitalanlagefonds - das sind OGAW und AIF - unabhängig von deren Rechtsform zur Anwendung kommt. Auch die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds wurde angepasst, indem in § 188 Abs. 1 InvFG 2011 bei der Definition des ausländischen Kapitalanlagefonds nunmehr OGAW und AIF unabhängig von der Rechtsform als ausländische Kapitalanlagefonds eingestuft werden. Österreichische Körperschaften, die materiellrechtlich ein OGAW oder AIF sind, werden demnach seit 2014 gleich behandelt wie ausländische OGAW oder AIF und die in § 188 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 näher definierten ausländischen Strukturen, die keine OGAW und AIF sind. Im fortzusetzenden Verfahren wird für das Jahr 2014 - nach Durchführung des Typenvergleichs - daher auch zu prüfen sein, ob es sich bei der Revisionswerberin um einen AIF oder um eine der besagten Strukturen handelt (ein OGAW kann mangels Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorliegen). Dazu wird angemerkt, dass es für das Vorliegen eines ausländischen AIF - entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt - keiner diesbezüglichen Qualifikation durch eine Aufsichtsbehörde bedarf (vgl. Bodis/Polivanova-Rosenauer in Bollenberger/Kellner (Hrsg.), InvFG Investmentfondsgesetz, 1. Aufl., § 188 Rz 15 f)." Das gemäß § 323b Abs. 1 BAO seit 1.1.2021 im fortgesetzten Verfahren als Amtspartei zuständige gewordene Finanzamt für Großbetriebe brachte in der ergänzenden Stellungnahme vom 3.05.2021 Folgendes vor: Die beiden zitierten Erkenntnisse des VwGH (12.09.2018, Ra 2017/13/0027 und 11.09.2020, Ra 2020/13/0006) hätten reguläre Körperschaften betroffen (eine kanadische Crown Corporation und eine liechtensteinische Aktiengesellschaft). Diese Gesellschaften seien auch nach ausländischem Aufsichtsrecht als gewöhnliche Körperschaften und nicht als Investmentfonds zu qualifizieren gewesen. Außerdem seien in diesen beiden Verfahren keine Rechtfertigungsgründe für die Anwendbarkeit des § 188 InvFG geltend gemacht worden. Anders verhalte sich dies im gegenständlichen Fall. Die Bf. sei in ihrem Herkunftsstaat (USA) aufsichtsrechtlich als Investmentgesellschaft eingestuft. Es handle sich eben nicht um eine "reguläre" Körperschaft, sondern um einen dem Aufsichtsrecht unterliegenden Publikumsfonds in der Rechtsform eines US-amerikanischen Trusts, dessen Tätigkeit somit innerhalb der EU nach der OGAW-RL genehmigungspflichtig wäre (vgl. hierzu Bodis, VwGH zur ertragsteuerlichen Behandlung ausländischer Investmentfonds, SWK, 2021, 609ff). Ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Anwendung des § 188 InvFG sei zu verneinen, weil als Vergleichspaar nicht eine reguläre inländische Körperschaft einem aufsichtsrechtlich genehmigungspflichtigen Publikumsaktienfonds, der nach ausländischem Recht eine körperschaftliche Rechtsform aufweise, gegenübergestellt werden könne. In den beiden angeführten VwGH-Entscheidungen (Ra 2020/13/0006, 11.9.2020 u. Ra 2017/13/0027, 12.9.2018), seien eine reguläre inländische Körperschaft mit einer regulären ausländischen Körperschaft verglichen worden. Genau dieser entscheidende Umstand, treffe im gegenständlichen Fall aber nicht zu. Es müsse daher die spezielle Situation der Bf. als ein der Kapitalmarktaufsicht unterliegender Investmentfonds mit jener eines inländischen Investmentfonds verglichen werden. Unter diesem Aspekt liege gar keine Ungleichbehandlung vor, weil auch inländische Gebilde, die aussichtsrechtlich als Investmentfonds qualifiziert werden, im streitgegenständlichen Zeitraum einer transparenten Fondsbesteuerung gemäß § 186 InvFG unterlegen seien und damit kein Steuersubjekt der Zurechnung der Kapitaleinkünfte waren. Im Ergebnis sei eine Vergleichspaarbildung der Bf; - Bf-TF1 mit einer inländischen Körperschaft mangels objektiver Vergleichbarkeit überhaupt nicht möglich, weshalb schon aus diesem Grunde eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gegeben sei. Aber selbst wenn die objektive Vergleichbarkeit der Situation der Bf. als aufsichtsrechtliche Investmentgesellschaft mit einer inländischen Körperschaft bejaht würde, wäre ein Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Durchgriffsbesteuerung gemäß § 188 InvFG 2011 aus folgenden Gründen gegeben: 1. Die Regelung sei notwendig, um die Kohärenz der Steuersysteme zu gewährleisten. Denn werde Bf;-Bf-TF1 in seinem Herkunftsstaat USA nicht als Steuersubjekt behandelt oder habe die Bf. die Möglichkeit in die Transparenz zu optieren (Check-the-Box), sei eine durchgängige Zwei-Ebenen-Besteuerung hinsichtlich der Anteilsinhaber nicht sichergestellt, wenn eine Rückerstattung der Kapitalertragssteuer an die Bf. erfolge. Ein solcher Steuervorteil müsse daher durch einen entsprechenden steuerlichen Nachteil, nämlich die Verweigerung der KESt-Rückerstattung ausgeglichen werden. Andernfalls unterbliebe wirtschaftlich gesehen eine Besteuerung auf der Anteilinhaberebene bei Bf;, während auf Gesellschafterebene bei inländischen Körperschaften die Belastung mit KESt sichergestellt sei (sofern es sich um eine natürliche Person handle). Die Beschränkung in Form der Verweigerung der KESt-Rückerstattung sei ein erforderliches und geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Es gebe statt der Verweigerung der KESt-Rückerstattung bei nach ausländischem Recht körperschaftlich organisierten Kapitalanlagefonds kein gelinderes Mittel, um die Kohärenz der Steuersysteme zu wahren. 2. Zudem sei die Beschränkung zur Aufteilung der Besteuerungsbefugnis notwendig. Dies könne nach ständiger Rechtsprechung des EuGH insbesondere dann bejaht werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (z.B. EuGH, 10.04.2013, Emerging, Rs C-190/12, 10.05.2012, C-338/11, Santander u.a.). Nach österreichischem Recht werden Dividenden, die von inländischen Kapitalgesellschaften an inländische OAGW ausgeschüttet werden - auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 - nicht von der KESt entlastet und die KESt nicht an diesen rückerstattet. Damit liege genau eine andere Situation vor, als jene, in der nach Ansicht des EuGH (Rs C-190/12, Rn 99, Emerging) eine Berufung auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis ausscheidet (Blum/Pinetz, SWI 2016, 224). Würde die KESt für derartige Dividendenausschüttungen hingegen an ausländische Investmentfonds rückerstattet werden - und zwar rein aufgrund der Tatsache, dass diese im Ausland als Kapitalgesellschaft organisiert sind - würden Veranlagungen von in- und ausländischen Anlegern über derartige Gebilde deutlich bevorzug werden; dies insbesondere, wenn dieses Gebilde im Ausland selbst keiner (nennenswerten) Ertragsbesteuerung unterliegt. Auch aus Wettbewerbsgründen muss daher der Grundsatz "same business, same rules" Geltung haben. Auf Grund dieser Realität sei die Verweigerung der KESt-Rückerstattung an ausländische Investmentfonds nicht nur geeignet, sondern sogar geboten, um die Steuerhoheit der Republik Österreich zu sichern. Um derartige "Versuche einer KESt-Vermeidung durch die Kapitalanlage in ausländische körperschaftliche Investmentfonds" zu verhindern, bestehe kein gelinderes Mittel, als die Verweigerung der KESt-Rückerstattung, zumal diese KESt-Rückerstattungen inländischen Investmentfonds ebenso nicht zustehe. 3. Weiters erscheine auch zur Vermeidung von Missbrauch eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dahingehend gerechtfertigt, dass die KESt-Rückerstattung verweigert wird, wenn es sich auch nach ausländischem Steuerrecht nicht um eine reguläre Körperschaft, sondern einen Investmentfonds handelt. Würde ausschließlich auf das Vorliegen einer ausländischen Körperschaft abgestellt, hätte die inländische Fondsbesteuerung im streitgegenständlichen Zeitraum (vor BGBl. 135/2013) alleine dadurch umgangen werden können, dass die Tätigkeit (risikogestreute Kapitalanlage) im Ausland im Rahmen einer Körperschaft ausgeführt wird, unabhängig davon, ob es sich aufsichtsrechtlich um einen Investmentfonds handelt. Die Verweigerung der KESt-Rückerstattung sei ein notwendiges und gelindes Mittel, um das Ziel der Vermeidung von Missbrauch durch Umgehung der nationalen Fondsbesteuerung zu erreichen. Der VwGH räume in seiner Rechtsprechung zur Besteuerung der Investmentfonds der aufsichtsrechtlichen Einstufung großen Stellenwert ein. Ist die ausländische Einrichtung in ihrem Herkunftsstaat als Investmentfonds von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeordnet, habe nach Ansicht des FA ebenso wie bei inländischen Investmentfonds die Besteuerung nach den Bestimmungen des InvFG 2011 zu erfolgen, mit der Konsequenz, dass in jedem Fall - also auch bei körperschaftlicher Organisationsstruktur - das Transparenzprinzip zur Anwendung gelange. Das habe zur Folge, dass die Kapitalerträge den Anteilsinhabern direkt zugerechnet werden und ein Anspruch der Investmentgesellschaft auf KESt-Rückerstattung nicht bestehe. Hinsichtlich des Rückerstattungsantrages betreffend der im Jahr 2014 einbehaltener KESt sei auf Grund der Änderung der §§ 186, 188 InvFG idF BGBl 135/2013 zu prüfen, ob der Bf; - Bf-TF1 unter den Begriff der Alternativen Investment Fonds gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AIFMG und § 3 Abs. 2 Z. 31 InvFG 2011 falle. Da die Bf. ein Organismus für gemeinsame Anlagen darstelle, an eine maßgebliche Anzahl an Anlegern gerichtet sei, die Kapitalbeschaffung bezwecke, um diese Kapital nach einer festgelegten Anlagestrategie zu investieren und keine operative Tätigkeit ausübe und kein OGAW sei, erfülle sie alle Kriterien eines AIF, weshalb gemäß § 186 i.V.m. § 188 InvFG die im Jahr 2014 ausgeschütteten Dividenden aus den Portfoliobeteiligungen des beschwerdeführenden Kapitalanlagefonds, Bf; - Bf-TF1, den Anteilsinhabern zuzurechnen seien und bei diesen steuerpflichte Einnahmen bilden. Die Bf. hat durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) mit der Stellungnahme vom 21.03.2022 ihr Vorbringen im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH (Ro 2018/13/0003) wie folgt ergänzt: "Die Gesellschaftsrechtliche Struktur der Beschwerdeführerin: Wie vom BFG bereits in der Entscheidung vom 3.10.2017, RV/7103986/2015, Seite 1 bis 4 und Seite 21 als aktenkundiger unstrittiger Sachverhalt festgestellt, handelt es sich beim Bf. (folgend "Bf;") um einen Delaware Statutory Trust, der aus mehreren eigenständigen Teilvermögen besteht (sog "Series"). Der Bf; wurde nach dem US-amerikanischen Recht (dem sog Delaware Statutory Trust Act, Title 12, Chapter 38, §§ 3801 ff, folgend "DSTA") errichtet, wodurch diesem in zivilrechtlicher Hinsicht eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zukommt. Gesellschaftsvertragliche Grundlage des Bf; ist ein "Agreement and Declaration of Trust" (folgend "ADT"), das durch sog "By-Laws" ergänzt wird. Der Bf; kann selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch zivilrechtlicher Eigentümer des ihm zuzurechnenden Vermögens; der Bf; kann als eigenständige juristische Person klagen und geklagt werden. Klagen und Verfahren sind allerdings im Falle mehrerer "Series" im Namen der jeweiligen "Series" (Teilvermögen) zu führen. Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist also der Bf; im Namen des Teilvermögens "Bf-Tf1" (folgend "Bf-TF1"). Die Beschwerdeführerin wurde ferner nach dem US-Investmentrecht (Investment Company Act of 1940; Registration Number: N1) im Jahr 2001 eingerichtet und ist eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft (sog "open-end registered investment company"). Die Identifikationsnummer (CUSIP) der Beschwerdeführerin, durch die diese international identifiziert werden kann, lautet N2. Die Beschwerdeführerin unterliegt der Finanzaufsicht durch die US Securities & Exchange Comission (SEC) und damit einem, dem europäischen und österreichischen Investmentgesellschaftsrecht vergleichbarem, Regelwerk. In organisatorischer Hinsicht weist die Beschwerdeführerin folgende Merkmale auf: Die Beschwerdeführerin wird durch ein sog "Board of Trustees" (Verwaltungsrat), das durch die Anteilsinhaber gewählt wird, verwaltet. Der Board of Trustees ist für die Verwaltung und das Management zum Wohle der Anteilsinhaber letztverantwortlich. Die Mitglieder des Board of Trustees werden von den Anteilsinhabern gewählt und es hat die Vertretungsmacht, um alle erforderlichen Handlungen zu setzen und Verträge abzuschließen. Das Tagesgeschäft wird gegebenenfalls delegiert. Anteilsinhaber haben die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben und Beschlüsse zu fassen, soweit dies die Trusturkunde oder US-Recht vorsehen und falls ihnen eine Frage vom Board zur Abstimmung vorgelegt wird. Zu bestimmten Fragen verlangt das US-Recht eine Zustimmung der Anteilsinhaber. Die Beschwerdeführerin verfügt als wirtschaftliche Eigentümerin über ein separates - von anderen Series abgrenzbares - Vermögen, das aus einem eigenen Pool von Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten besteht. Forderungen, die in Bezug auf die Beschwerdeführerin eingegangen wurden, können nur gegen Vermögenswerte vollstreckt werden, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Die Anteilsinhaber haften nur beschränkt mit ihrem Vermögensanteil an der Beschwerdeführerin. Für Verbindlichkeiten eines Teilvermögens haftet nur das jeweilige Teilfondsvermögen und nicht auch Vermögen des Trusts und der anderen Teilfonds. Die Anteile an der Beschwerdeführerin sind frei handelbar. Sie bietet laufend Geschäftsanteile über Wertpapierhändler zum Kauf an. Die Anteilsinhaber können ihre Anteile verkaufen, verschenken oder vererben. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden durch Ausgabe von Anteilscheinen verbrieft. Die Einkünfte (Gewinne/Verluste) werden nach US-Steuerrecht direkt der Beschwerdeführerin - und nicht dem Trust oder anderen Series oder direkt den Anteilinhabern - zugerechnet. Die Beschwerdeführerin ist nach US-Steuerrecht eine steuerpflichtige Körperschaft. Es besteht keine Transparenz. Die Anteilsinhaber sind entsprechend dem Ausmaß ihrer Beteiligung an den Einkünften der Beschwerdeführerin beteiligt. Ebenso steht das Stimmrecht der Anteilsinhaber im Verhältnis zu ihrem Fondsanteil. Die Gewinne der Beschwerdeführerin werden nicht automatisch an die Anteilsinhaber ausgeschüttet, sondern es bedarf dazu eines Ausschüttungsbeschlusses. Unstrittig ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2013 Portfoliobeteiligungen (<10%) an der ***A*** und der ***B*** hielt und von diesen Gesellschaften Dividenden iHv insgesamt EUR 387.679 erhalten hat und KESt iHv EUR 96.920,00 einbehalten worden ist. Auf Grund dieses nachgewiesenen Sachverhaltes ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung: 1. Typenvergleich Die Rechtsform der Beschwerdeführerin ("Delaware Statutory Trusts") ist dem österreichischen Recht fremd. Für den Typenvergleich und die Erfüllung der Vergleichbarkeit mit einer inländischen juristischen Person ist es nach dem Vorerkenntnis des VwGH ausreichend, dass die Beschwerdeführerin nach dem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Stellung in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen einer österreichischen Körperschaft entspricht (maßgeblich ist dabei eine individuell-konkrete Betrachtungsweise1). Die Vergleichbarkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist somit entscheidend.2 Ein völlig identer Aufbau mit einer inländischen juristischen Person wird nicht gefordert.3 Für die Beschwerdeführerin bietet sich dabei der Vergleich mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft an. Merkmale, die für eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft sprechen, sind nach stRsp und Schrifttum etwa:4 | Merkmal | Erfüllung durch Bf; | eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht | Bf; hat eigene Rechtspersönlichkeit (vgl DSTA, 12 § 3810(a)) und kann Träger von Rechten und Pflichten sein; Bf; ist zivilrechtlicher Eigentümer des ihm zuzurechnenden Vermögens; Bf; kann klagen und geklagt werden (DSTA, 12 § 3804 bzw ADT, Art II); Klagen/Verfahren sind im Falle von Bf; aber im Namen der betreffenden "Series" zu führen, hier also Bf-TF1 | Festes, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital | Das aufgebrachte Kapital steht im zivilrechtlichen Eigentum von Bf; (vgl ADT, Art II); innerhalb von Bf; bestehen mehrere wirtschaftlich und in Rechnungskreise getrennte "Series"; es besteht kein festes Kapital, weil Fondsanteile jederzeit neu gekauft oder von den Anteilsinhabern eingelöst werden können (ADT, Art 3 Sec 3 und Art 6 Sec 2) | Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital | Es sind mehrere Personen im Verhältnis ihrer Anteile am Kapital von Bf; beteiligt (vgl DSTA, 12 § 3805); die Beteiligung bezieht sich aber - wie im Falle von Bf-TF1 - jeweils auf die einzelnen "Series" (ADT, Art III Sec 1, Art III Sec 6 lit c und Art VI) | Anspruch auf den jährlichen (Rein-)Gewinn und Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös bzw Anteil am Liquidationsverlust | Anteilsinhaber von Bf; sind entsprechend dem Ausmaß ihrer Beteiligung an den jeweiligen "Series" - wie im Falle von Bf-TF1 - an den Einkünften der Beschwerdeführerin beteiligt (vgl DSTA, 12 § 3805 bzw ADT, Art III Sec 1, Art III Sec 6 lit c und Art VI Sec 1 lit c); ein etwaiger Liquidationserlös/-verlust kommt den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu (vgl DSTA, 12 § 3805(e) bzw (g) für einzelne "Series"; ADT, Art III Sec 6 lit c und Art VIII Sec 1) | Haftung für Gesellschaftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt | Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (vgl DSTA, 12 § 3803(a) bzw ADT, Art III Sec 4 und Art III Sec 7); die Anteilsinhaber trifft keine etwaige Nachschusspflicht; innerhalb des Gesellschaftsvermögens von Bf; bestehen mehrere "Series" (Teilvermögen) - wie etwa Bf-TF1 - wobei ein Teilvermögen nicht für Schulden eines anderen Teilvermögens haftet (ADT, Art III Sec 6 lit a und b); umgekehrt haftet das Vermögen des Bf; nicht für Schulden eines Anteilsinhabers (vgl DSTA, 12 § 3805(b)). | Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung | Anteilsinhaber haben die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben und Beschlüsse zu fassen, soweit dies die Trusturkunde und das US-Recht vorsehen und falls ihnen eine Frage vom Board zur Abstimmung vorgelegt wird (vgl DSTA, 12 § 3806); zu bestimmten Fragen verlangt das US-Recht eine Zustimmung aller Anteilsinhaber; insoweit nur eine oder mehrere "Series" betroffen ist, haben nur diese Anteilsinhaber Stimmrechte (vgl ADT, Art III Sec 6 lit d und Art V) | Möglichkeit der Drittorganschaft | Die Anteilsinhaber wählen einen "Board of Trustees" (Verwaltungsrat), der für die Verwaltung, Vertretung und das Management (letzt-)verantwortlich ist (ADT, Art IV; zur Haftung ADT, Art VII); das Tagesgeschäft kann delegiert werden (vgl DSTA, 12 § 3806); eine Drittorganschaft ist daher gegeben | ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter (kein gesetzliches Zustimmungserfordernis der anderen Gesellschafter) | Anteile an der Beschwerdeführerin werden durch Ausgabe von Anteilscheinen verbrieft (By-Laws Art VII Sec 3), sind frei handelbar und können ohne Zustimmung anderer verkauft, verschenkt oder vererbt werden (ADT Art VI Sec 4 iVm By-Laws Art VII Sec 6) bzw ggü Bf; eingelöst werden (ADT Art VI Sec 2) | Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter (keine Verzichtsmöglichkeit und auch kein Ersatz durch die Erbringung von Dienstleistungen) | Es besteht kein Mindestkapital; Einlageversprechen sind jedoch verpflichtend zu erfüllen und ggf durchsetzbar (vgl DSTA, 12 § 3802 bzw ADT Art III Sec 3 und 4) | Erfordernis der Eintragung in einem öffentlichen Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftervertrages durch eine "öffentliche Instanz") für die Entstehung der Gesellschaft | Die Gründung eines DST erfordert die Übermittlung eines "Certificate of Trust" an das Büro des/der "Secretary of State"; der/die "Secretary of State" prüft die notwendigen (Mindest-)Erfordernisse und hat eine Eintragung im "Delaware Corporation Information System" vorzunehmen; dies wird vom "Secretary of State" wiederum durch eine schriftliche Urkunde bestätigt (vgl DSTA, 12 §§ 3810 ff);5 die rechtliche Existenz beginnt, sobald das "Certificate of Trust" eingereicht wird (sofern kein späterer Zeitpunkt darin genannt wird) | Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft bzw Unabhängigkeit des Bestands der Gesellschaft vom Bestand der Gesellschafter | Bf; und die "Series" Bf-TF1 sind zeitlich unbegrenzt und bestehen unabhängig vom Bestand der Anteilsinhaber (vgl DSTA, 12 § 3808 bzw ADT, Art III Sec 4) Anhand dieses Vergleichs zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin alle wesentlichen Merkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft grds erfüllt, wenngleich keine völlige Identität zu einer österreichischen Kapitalgesellschaft besteht. Unter Berücksichtigung der genannten Merkmale handelt sich bei der Beschwerdeführerin aber um ein nach Art einer inländischen Kapitalgesellschaft konzipiertes rechtliches Konstrukt (Investmentgesellschaft); nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Körperschaft gegeben. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch auf den Beschluss des VwGH betreffend eine kanadische "Crown Corporation" zu verweisen.6 Darin führte der VwGH aus, dass sich ausgehend von der Rechtsgrundlage der mitbeteiligten Partei (***C***) keine Zweifel daran ergeben hätten, dass die mitbeteiligte Partei einer inländischen juristischen Person vergleichbar ist. Sie wurde als "corporation" (in der französischen Fassung: "personalité morale"), also nicht etwa als bloße ("transparente") "partnership" gegründet. Das Gesellschaftskapital wurde mit 100 Dollar festgesetzt, das vom Finanzminister einzuzahlen war. Das Kapital wurde in zehn Aktien (zu je zehn Dollar) zerlegt; alle Aktien werden an den Finanzminister ausgegeben. Es bestanden Regeln über die Geschäftsführung und Vertretung und die Bestellung dieser Vertreter ("board of directors").7 Alle vom VwGH in dieser Entscheidung genannten Kriterien werden von der Beschwerdeführerin in zumindest gleichwertiger Weise erfüllt, weshalb kein Zweifel an der Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft bestehen kann. Ferner ähnelt die Beschwerdeführerin in ihrer Ausgestaltung den britischen "open-ended investment companies" oder den "investment companies with variable or fixed capital" (z.B. SICAVs bzw. SICAFs); auch diese werden im Schrifttum als mit österreichischen Körperschaften vergleichbar angesehen.8 Selbiges wird etwa auch für eine deutsche Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gelten (§§ 108 ff dKAGB). Schließlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ein US-amerikanischer "closed-end investment fund", der als "Delaware Statutory Trust" strukturiert war, auch vom höchsten finnischen Verwaltungsgericht als mit einer finnischen Kapitalgesellschaft vergleichbar qualifiziert worden ist.9 2. Einkünftezurechnung Nachdem die Beschwerdeführerin nach österreichischem Steuerrecht als eine Körperschaft zu werten ist, gilt es in einem nächsten Schritt die Frage nach der Einkünftezurechnung zu beantworten. Soweit es um Passiveinkünfte in Form von Kapitaleinkünften geht, hängt die Einkünftezurechnung - entsprechend dem Vorerkenntnis und der stRsp des VwGH - mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen zusammen.10 Wirtschaftsgüter werden im Allgemeinen demjenigen zugerechnet, der über sie Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt (§ 24 Abs 1 lit d BAO). Wirtschaftlicher Eigentümer ist somit idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen ausnahmsweise dann auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insb Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann.11 Bei Einkünften iSd § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG richtet sich die persönliche Zurechnung nach hM nach der Möglichkeit zur Ausübung von Stimmrechten - dh anhand der Gesellschafterstellung - weil sich danach der Anspruch des Gesellschafters auf eine Gewinnausschüttung richtet.12 Einkünfte iSd § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG werden somit im Allgemeinen demjenigen zugerechnet, der am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft das Stimmrecht ausüben konnte, dh wer an diesem Tag Gesellschafterstellung innehatte. Nur in Ausnahmefällen kann eine Dividende einem Dritten zugerechnet werden, der keine Gesellschafterstellung innehatte (bspw durch umfassende Fruchtgenussvereinbarungen13). Wie oben erwähnt war es bereits im Vorverfahren unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2013 die verfahrensgegenständlichen Portfoliobeteiligungen an der ***A*** und der ***B*** hielt - dies ist auch im Geschäftsbericht ersichtlich - und von diesen Gesellschaften Dividenden iHv insgesamt EUR 387.679 erhalten hat. Die Dividenden sind der Beschwerdeführerin somit zweifellos zuzurechnen. 3. Anwendbarkeit des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 Nach § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 gilt § 186 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 auch für ausländische Kapitalanlagefonds. Als solcher gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Diese Bestimmung wäre auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, was sich etwa anhand der Vielzahl an gehaltenen (Aktien-)Beteiligungen lt Geschäftsbericht 2013 erkennen lässt. Nach § 186 Abs 1 und 2 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 wären die ausgeschütteten bzw ausschüttungsgleichen Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 EStG daher unmittelbar beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dividendeneinkünfte aus dem Jahr 2013 steuerlich transparent zu behandeln. Dadurch würde eine Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 im Ergebnis ausscheiden, weil die Einkünfte kraft der Sonderregelungen der §§ 186, 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären, obwohl sie einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist. Bei einer inländischen Körperschaft hingegen wären die Dividendenerträge gem § 10 Abs 1 KStG 1988 von der KöSt befreit und eine allfällig einbehaltene KESt wäre anzurechnen, bzw zurückzuerstatten gewesen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine inländische Körperschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt 2013 selbst dann nicht der transparenten Besteuerung des § 186 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 unterlegen wäre, wenn diese nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt war. Daraus ergibt sich also die vom VwGH angesprochene Schlechterstellung ausländischer Körperschaften gegenüber inländischen Körperschaften. Allerdings hat der VwGH im Vorerkenntnis festgehalten, dass ebendieses Ergebnis nicht im Einklang mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit steht (Art 63 AEUV). Nach mittlerweile stRsp14 beschränkt diese Schlechterstellung des ausländischen Gebildes die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zuzurechnen sind, bei einem mit der Körperschaft vergleichbaren Trust hingegen die Zurechnung durch § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird. Wenn kein Rechtfertigungsgrund für diese Beschränkung vorliegt, ist die Bestimmung des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 als verdrängt anzusehen.15 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen sind dabei für die Rechtslage vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 nicht von Relevanz. Somit stellt sich lediglich die Frage, ob etwaige Rechtfertigungsgründe für diese Beschränkung einschlägig sind. Dazu ist anzumerken, dass sich das BFG in einem Parallelverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt hat, ob etwaige Rechtfertigungsgründe für die vom VwGH aufgezeigte Beschränkung vorliegen:16 So hat das BFG festgehalten, dass eine Rechtfertigung aus Gründen der Kohärenz der Steuersysteme nicht in Betracht kommt, weil in die Kohärenzbetrachtung die Besteuerung der Beschwerdeführerin und die der Anteilsinhaber in ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten nicht einbezogen werden darf. Maßgebendes Faktum sei, dass die ausländische Körperschaft mit (finaler) KESt belastet wird, wohingegen dies nicht auf inländische Körperschaften zutrifft (§ 10 Abs 1 KStG). Ein Verweis auf die Sicherstellung einer "Zwei-Ebenen-Besteuerung" würde dem Normzweck des § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 zuwiderlaufen. Dies entspricht uE auch der stRsp des EuGH, wonach eine Beurteilung der Vergleichbarkeit allein auf der Ebene des Anlageinstruments zu erfolgen hat, wenn die in Rede stehende Regelung die steuerliche Situation der betreffenden Anteilsinhaber nicht berücksichtigt.17 Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis ist darauf hinzuweisen, dass - wie im Vorerkenntnis des VwGH explizit festgehalten wird18 - im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung ein [horizontaler] Vergleich zwischen einer inländischen Körperschaft und einer ausländischen Körperschaft anzustellen ist und nicht jener zwischen einem inländischen OGAW und einem ausländischen Gebilde, welches materiell die Kriterien eines OGAW erfüllen würde. Auch dabei ist daran zu erinnern, dass eine Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen allein auf der Ebene des Anlageinstruments zu erfolgen hat, wenn die in Rede stehende Regelung die steuerliche Situation der betreffenden Anteilsinhaber nicht berücksichtigt. Deren Situation ist somit für die Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, welche Verhaltensweisen durch § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 verhindert werden sollen, die das Recht der Republik Österreich auf Ausübung seiner Besteuerungshoheit gefährden. Denn bei inländischen Körperschaften, die - im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Jahr 2013 - nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt waren, erhebt die Republik Österreich ebenso keine KöSt hinsichtlich der fraglichen Dividendeneinkünfte aus Portfoliobeteiligungen (§ 10 Abs 1 KStG 1988). Es wäre dementsprechend schon alleine die bloße Eignung der Regelung des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 zu verneinen, das Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu verwirklichen. Das beweist auch - wie vom BFG festgehalten - die Tatsache, dass § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 gerade eben eine Gleichbehandlung in- und ausländischer Körperschaften sicherstellen soll. Was schließlich die Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die den Zweck verfolgen, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird.19 Dabei ist schon fraglich, welche konkrete Art von Gestaltungen der Gesetzgeber durch die Regelung des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 verhindern hätte wollen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, dann geht die Regelung des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 zweifellos über das hinaus, was erforderlich ist, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Denn die in dieser Bestimmung genannten objektiven Kriterien umfassen in pauschaler Weise sämtliche Gestaltungen, dh auch solche, bei denen es gerade nicht um eine etwaige Umgehung der nationalen Steuerregelungen geht. Dies betrifft auch die verfahrensgegenständlichen Portfoliobeteiligungen der Beschwerdeführerin an den inländischen AGs, deren Ziel es ist, für die - mehrheitlich US-amerikanischen Anleger - langfristige Erträge zu erzielen; darin kann keine künstliche Gestaltung erblickt werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, die durch die Regelung des § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 bewirkt wird, in keiner Weise ersichtlich ist. Diese Regelung ist daher iSd Vorerkenntnisses des VwGH als durch die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt anzusehen.20 4. Keine Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf EU-/EWR-Körperschaften Da die Beschwerdeführerin als mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar anzusehen ist, ihr die verfahrensgegenständlichen Dividenden im Jahr 2013 persönlich zuzurechnen sind und die transparente Besteuerung gemäß § 188 iVm § 186 InvFG 2011 idF vor AIFMG BGBl I Nr 135/2013 aufgrund der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als verdrängt anzusehen ist, kommt für die Beschwerdeführerin eine KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 grundsätzlich in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Regelung würde eine KESt-Rückerstattung aber auch deshalb ausscheiden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in einem Drittstaat ansässige Körperschaft handelt; denn der persönliche Anwendungsbereich ist auf Körperschaften eingeschränkt, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind. Dazu genügt der Hinweis, dass diese Einschränkung in der Rechtsprechung des VwGH und des BFG21 - unter Verweis auf die stRsp des EuGH22 - ebenso als ungerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) angesehen wurde, soweit zwischen den beteiligten Staaten Verpflichtungen bestehen, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und Mechanismen zum Austausch von Informationen begründen, die es den Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen, ggf die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die im Ausland ansässige Gesellschaft zu überprüfen. Besteht ein solcher rechtlicher Rahmen, ist die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 auf EU-/EWR-Körperschaften als verdrängt anzusehen.23 Im Verhältnis zwischen Österreich und den USA wird derzeit (noch) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen von 1988 angewendet (nicht das geänderte Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen idF des am 1. 6. 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl III Nr 193/2014).24 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen Österreich und den USA ein ausreichender rechtlicher Rahmen für eine umfassende Amtshilfe bestand bzw besteht.25 Damit ist auch die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 auf EU-/EWR-Staaten gegenüber der Beschwerdeführerin als durch die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt anzusehen. 5. Ergebnis Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für die Dividendeneinkünfte betreffend das Jahr 2013 vor dem Hintergrund des Unionsrechts sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Z 1a KStG idF seit BBG 2011 BGBl I Nr 111/2010 erfüllt. Die KESt (15%ige Quellensteuer gem. DBA) für das Jahr 2013 ist daher wie ursprünglich beantragt zurückzuerstatten." Zu der vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis ausgesprochenen Rechtsauffassung über die Anwendung der §§ 186 und 188 InvFG idF nach AIFMG, BGBl 135/2013 auf die inländischen Kapitalerträge der Bf. im Jahr 2014, wurde vom StV in der Stellungnahme zum fortgesetzten Verfahren keine Äußerung vorgenommen. In der am 26.9.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Sache vor dem BFG vollständig mit den Verfahrensparteien erörtert und sind seitdem auch keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen oder Anträge gestellt worden. Da eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsaufklärung von einer weiteren Verhandlung nicht zu erwarten war, wurde im fortgesetzten Verfahren über dieselbe Sache nicht nochmals eine mündliche Verhandlung vor dem BFG abgeführt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf; wurde 2001 nach dem US-amerikanischen Recht (dem sog Delaware Statutory Trust Act, Title 12, Chapter 38, §§ 3801 ff, folgend "DSTA") errichtet, wodurch diesem eigenständige Rechtspersönlichkeit zukommt. Gesellschaftsvertragliche Grundlage des Bf; ist ein "Agreement and Declaration of Trust" (folgend "ADT"), das durch sog "By-Laws" ergänzt wird. Die Bf. wurde als eine der Aufsicht der US Securities & Exchange Comission (SEC) unterliegende Investmentgesellschaft gegründet (sog "open-end registered investment company" (gemäß Investment Company Act of 1940; Registration Number: N1 und Identifikationsnummer: CUSIP N2). Der Bf; besteht aus mehreren Teilfonds, die jeweils ein eignes Sondervermögen bilden. Einer dieser gegenwärtig sechs Teilfonds ist der Bf-Tf1 (Bf-TF1), ein Publikumsfonds mit einem Kapitalanlagevolumen von rund US$ 800 Mio. (31.12.2021). Jeder Teilfonds bildet einen eigenen Rechnungskreis und ist ein eigenständiges in den USA ansässiges Steuerrechtssubjekt. Der Bf; ist selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und auch zivilrechtlicher Eigentümer des ihm zuzurechnenden Vermögens. Er kann als eigenständige juristische Person klagen und geklagt werden, soweit die Verfahren Sondervermögen der Teilfonds betreffen, werden sie vom Bf; für das jeweilige Teilvermögen geführt. Antragstellerin und Beschwerdeführerin des KESt-Rückerstattungsverfahrens ist der Bf; betreffend das Teilvermögen des "Bf-Tf1" (Bf-TF1). Mit Ansässigkeitsbestätigungen wurde für die Jahre 2013 und 2014 nachgewiesen, dass die Bf. (Bf; - Bf-TF1) eine in den USA ansässige und steuerpflichtige Körperschaft ist (TIN: 22-3455236). Wie von der Bf. dargelegt und nachgewiesen weist der Bf; - Bf-TF1 folgende gesellschaftsrechtliche Strukturen auf: Die Gründung erforderte, dass das "Secretary of State" das übermittelte "Certificate of Trust" als rechtsgemäß geprüft und urkundlich die Eintragung im "Delaware Corporation Information System" bestätigt hat. Bf; und die "Series" (u.a. Bf-TF1) sind zeitlich unbegrenzt und bestehen unabhängig vom Bestand der Anteilsinhaber. Der Bf; verfügt als wirtschaftliche Eigentümerin über ein separates - von anderen Series abgrenzbares - Vermögen, das aus einem eigenen Pool von Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten besteht. Forderungen, die in Bezug auf die Bf. eingegangen wurden, können nur gegen Vermögenswerte vollstreckt werden, die der Bf. zuzurechnen sind. Das aufgebrachte Kapital steht im zivilrechtlichen Eigentum von Bf;. Innerhalb von Bf; bestehen mehrere wirtschaftlich und in Rechnungskreise getrennte "Series"; es besteht kein festes Kapital, weil Fondsanteile jederzeit neu gekauft oder von den Anteilsinhabern eingelöst werden können. Die Anteilsinhaber wählen einen "Board of Trustees" (Verwaltungsrat), der für die Verwaltung, Vertretung und das Management (letzt-)verantwortlich ist; eine für Kapitalgesellschaften kennzeichnende Drittorganschaft ist daher gegeben. Das Board hat die notwendige Vertretungsmacht, um alle erforderlichen Handlungen zu setzen und Verträge abzuschließen. Das Tagesgeschäft wird gegebenenfalls delegiert. Anteilsinhaber haben die Möglichkeit ihre Stimme abzugeben und Beschlüsse zu fassen, soweit dies die Trusturkunde oder US-Recht vorsehen und falls ihnen eine Frage vom Board zur Abstimmung vorgelegt wird. Zu bestimmten Fragen verlangt das US-Recht eine Zustimmung der Anteilsinhaber. Es besteht kein Mindestkapital; Einlageversprechen sind jedoch verpflichtend zu erfüllen und gegebenenfalls durchsetzbar. Die Anteile der Anleger am Bf-TF1, bzw. den anderen Teilfonds wird durch Ausgabe von Anteilscheinen (Investmentzertifikate) verbrieft. Es besteht ein freier Handel mit den Anteilscheinen zu deren Kurswert. Ebenso können die Fondsanteile uneingeschränkt verschenkt oder vererbt werden. Die Anteilinhaber sind nicht Miteigentümer der Kapitalanlagen der Bf., sondern Inhaber der im Anteilschein verbrieften Rechte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100203/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100203.2021
Stammnummer
136519
Gültig
22.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF