Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2829
Chinesisches Foreign-Invested Commercial Enterprise
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0138-IV/4/2007vom 25.04.2007
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich eine österreichische
Konzerngesellschaft eines weltweit operierenden Konzerns zu 100% an einem
operativ tätigen chinesischen "Foreign-Invested Commercial Enterprise"
(FICE), dann sind die in der chinesischen Gesellschaft erwirtschafteten und an
die österreichische Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne
jedenfalls von der österreichischen Besteuerung befreit.
Es spricht vieles für die Einstufung der chinesischen
Gesellschaft als eine der österreichischen Kapitalgesellschaft
vergleichbare Gesellschaft, da sie nach der vorliegenden gutächtlichen
Beurteilung folgende Charakteristika aufweist (siehe hierzu auch EAS 1892 betr.
eine IBC):
eigene
Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht;
starres,
ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes
Gesellschaftskapital;
Beteiligung
anderer Personen am Gesellschaftskapital;
Haftungsbeschränkung
auf das Gesellschaftskapital;
Willensbildung
unter Gesellschaftermitwirkung.
Der Umstand, dass die FICE auf Grund von "Tax Holydays"
für eine begrenzte Zeit von der chinesischen Körperschaftsbesteuerung
befreit ist, entzieht den Gewinnausschüttungen an die österreichische
Muttergesellschaft nicht die internationale Schachtelbefreiung nach § 10
Abs. 2 KStG 1988, weil die ausschüttende Gesellschaft auf Grund ihrer
Import/Export-Handelstätigkeiten und ihrer diversen Nebenleistungen wie
Service und Reparaturen keine schädlichen Passiveinkünfte
erzielt.
Sollte die chinesische Gesellschaftsform eher dem Typus
einer transparenten Personengesellschaft zuzuordnen sein, stünde für
die chinesischen Gewinne ebenfalls Steuerfreiheit in Österreich zu (Artikel
7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 lit. a DBA-China).
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 7 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0138-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31389
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF