Beteiligen sich österreichische Investoren im Rahmen ihres Privatvermögens an einer US-Personengesellschaft, die einer österreichischen OHG vergleichbar ist und die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt (zB durch Veranlagung der investierten Gelder unmittelbar oder mittelbar - über andere Personengesellschaften - in Aktien), dann ist nicht ausgeschlossen, dass die vermögensverwaltende…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie die nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilenden Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist. Dazu gehören vor allem folgende Eigenschaften: Eigene Rechtspersönlichkeit Starres (ergebnisunabhängiges) Gesellschaftskapital Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital Haftungsbeschränkung Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Siehe auch KStR 2013 Rz 133 und Rz 1204.
…24 zu § 10 KStG 1988): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…zu § 10 KStG und zB EAS 2205): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, zentralisierte Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs mitzuberücksichtigen sein (siehe BStBl. I 2004…
…der Grundlage von KStR 2001 Rz 551: eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht, starres, ergebnisunabhängiges im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten…
…auch EAS 1892 betr. eine IBC): eigene Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht; starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital; Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital; Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital; Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Der Umstand, dass die FICE auf Grund von "Tax Holydays" für eine begrenzte Zeit…
…die dem ausländischen Gebilde am nächsten kommt. Nach herrschender Auffassung sind folgende maßgeblichen Kriterien zu prüfen: 1. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach der ausländischen Rechtsordnung (Rechtspersönlichkeit); 2. das Vorliegen eines gebundenen Eigenkapitals, das im Eigentum der Gesellschafter steht; 3. die Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital…
…KStG): •eigene Rechtspersönlichkeit, •starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, •Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, •Haftungsbeschränkung, •Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall eines in Dubai errichteten…
…einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts folgende Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist: Eigene Rechtspersönlichkeit, starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Möglichkeit einer Drittorganschaft. Siehe auch Rz 38, dazu ausführlich KStR 2013 Rz 134. Zur Behandlung von…
…würde relativieren, dass es sich um die Betreibergesellschaft eines Immobilienobjekts handle, des Weiteren die Beteiligung anderer Personen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Miete sei - so im Schreiben vom 29.06.2020 - mehrmals angepasst worden, wie dies auch fremde Dritte bei Nachverhandlungen machen würden. So sei…
…der belangten Behörde sei die Zollschuld bereits am 8. Jänner 2007 entstanden, also bevor die Bf in irgendeiner Form tätig geworden ist. Dies schließe eine Beteiligung aus. Nach Artikel 40 ZK sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen…
…Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern oder anderen Unternehmen, weiters Konzertagenturgesellschaften und Showproduzenten, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter im eigenen Namen verpflichtensofern sie an einer Unterhaltungsdarbietung mitwirken. Eine "Beteiligung" eines Unternehmens an der Unterhaltungsdarbietung liegt dann vor…
…einen Hausstand unterhält. Nach dem Verständnis des BFH genügt ausdrücklich eine (maßgebliche) Beteiligung an der Haushaltsführung. Wie erwähnt, kann sich bei Alleinstehenden die Führung eines Hausstandes grundsätzlich sowohl auf die Führung eines Singlehaushalts beziehen, als auch auf eine gemeinsame Wirtschaftsführung mit anderen Personen, mit denen…
…Gewerbebetrieb: "1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei…
…erbracht hat, wie sie auch ohne Zwischenschaltung anderer Personen erfolgen kann, ob er in den betrieblichen Organismus der Bw. eingegliedert gewesen ist und ob das durch die Bw. geleistete Entgelt jenem vergleichbar gewesen ist, mit welchem die Dienstleistung natürlicher Personen abgegolten wird (vgl. VwGH 11…
…Innenverhältnis ausgeübt, insbesondere Klientenakten und Schwesterkanzleien bearbeitet. Den dargestellten Umsätzen des AA werde widersprochen, da darin auch Umsätze anderer Personen und Fremdleistungen enthalten seien. In den Jahren 1990 bis 1995 habe ein Wechsel des Klientenstocks stattgefunden, dieser sei innerhalb von 5 Jahren ausgetauscht worden, weshalb…
…Eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen ist für den Eintritt von Umständen iSd lit. b nicht erforderlich (siehe auch Rz 6148a); daher sind davon auch Handlungen anderer Personen oder rechtliche Vorgänge erfasst. § 6 Z 6 lit. b EStG 1988 ist daher insbesondere auf folgende Umstände anwendbar: …