Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101351/2010
Betreutes Wohnen am Bauernhof - ein obiter dicta
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101351/2010vom 04.05.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Besuch des Symposiums im September 1999 zum Thema "Betreutes Wohnen am Bauernhof" als steuerlich relevantem Handlungszeitpunkt für die Annahme des Umbaus des ehemaligen Schweinestalls zu einem Pflegeheim scheidet ebenfalls aus. Nach dem im Perg im Jahr 1996 verwirklichten Konzept werden als Bewohner am Bauernhof rüstige Senioren angesprochen, denen klar ist, dass sie bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den Bauernhof verlassen müssen, um in ein Pflegeheim zu gehen. Die Vermietung an die Senioren erfolgt durch den Betriebsführer, die Betreuung erfolgt durch eine- zumindest - in Altenpflege ausgebildete Familienangehörige, die mit zwölf Stunden im Monat bei einer mobilen Krankenpflegeeinrichtung nichtselbständig beschäftigt ist, jedoch die Pflegebetreuung stationär am eigenen Hof erbringt. Zimmerbetreuung und Organisation von Einkäufen etc erbringt die Pflegeperson selbständig. Die Behauptung, "[die Ehefrau] ha[be] sich im Jahr 1999 dazu entschlossen, ein Privatpflegeheim zu errichten" (Schriftsatz vom 5.2.2008, Seite 2) steht in Widerspruch zum Vorbringen, div Vorkommnisse Ende 2006 hätten letztlich zur Kündigung der Ehefrau geführt, was die selbständige Tätigkeit der Ehefrau zu Folge hatte. Rechtlich kann von einem Pflegeheim erst ab dem Jahr 2007 mit der - zunächst mündlichen - Bewilligung der höheren Pflegestufe, nicht jedoch für die Jahre 2005 und 2006 gesprochen werden. Für die ernsthafte Absicht zur gemeinsamen Errichtung von "Betreutem Wohnen am Bauernhof" im September 1999 wäre eine Handlung erforderlich gewesen, die zweifelsfrei die konkrete Planung von Kleinwohnungen in diesem Zeitpunkt belegen könnte. Da eine solche Handlung nicht nachgewiesen wurde, reicht der Besuch des Symposiums nicht aus.
Letztlich haben der Bf und seine Ehefrau ab 2007 das Pflegeheim gemeinsam errichtet, das in seiner Dimension aber weit über das hinausgeht, was das Konzept "Betreutes Wohnen am Bauernhof", das im Originaltext korrekt "Betreutes Wohnen am Bauernhof für Senioren" lautet, vorsieht. An dieser Stelle kann weder der belangten Behörde noch dem Bf der Vorwurf erspart werden, sich nicht mit dem Konzept "Betreutes Wohnen am Bauernhof" im Prüfungsverfahren bzw im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auseinandergesetzt zu haben.
Soweit vorgetragen wird, bereits "beginnend mit 1999 soll die Ehefrau "intensive Überlegungen für die Errichtung eines Privatpflegeheimes angestellt [haben, weshalb] zu diesem Zeitpunkt auch die mündliche Zusage des Bf [vorgelegen habe], dass [ihr] ein Gebäudeteil zur Verfügung gestellt [werde] (Schriftsatz vom 5.2.2008, Seite 2), dass Überlegungen allein nicht ausreichen, um die ernsthafte Absicht, im ehemaligen Schweinemaststall gewerbliche Einkünfte in Form eines Privatpflegeheimes zu erwirtschaften, darzutun. Erst zu dem Zeitpunkt, wo sich die Überlegungen zu einem für Außenstehende erkennbaren und ernsthaft verfolgten Ziel konkretisieren, kann rechtliche Relevanz vorliegen. Konkrete Beweise, wie sich diese Überlegung und die Zusage des Bf an seine Ehefrau nach außen hin erkennbar für Dritte dargestellt hat, wurden weder behauptet noch vorgelegt.
Vorgetragen wurde, dass bereits 2001 umfangreiche Gespräche mit der Baubehörde geführt und die entsprechenden Auflagen abgestimmt worden seien, sodass spätestens im Jahr 2001 nach außen hin klar ersichtlich war, dass das Gebäude einer anderen Nutzungsart zugeführt werde, wozu auf das Schreiben der Gemeinde verwiesen werde (Berufung Seite 4). Mit Schriftsatz vom 15.5.2008 bestätigte der Bürgermeister, "dass erste Gespräche betreffend die baubehördliche Bewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Bauernhof zur Schaffung von Räumen für betreutes Wohnen im Oktober 2001 geführt [worden seien]." Auch dem Baumeister ***2*** sei bereits in der zweiten Jahreshälfte 2001 der Auftrag für die Planerstellung erteilt worden (Schriftsatz 5.2.2008).
Diesem Berufungsvorbringen ist nicht zu folgen. Auf Ersuchen des BFG erteilte der Baumeister schriftlich die Auskunft, dass sein Unternehmen Anfang 2002 mit der Planung zum BVH "Umbau beim bestehenden Bauernhof zu betreutes Wohnen" beauftragt worden sei. Dem Baumeister als Adressaten des Bauauftrages, der vom BFG rechtsbelehrt und insbesondere unter Hinweis auf seine gesetzliche Wahrheitspflicht als Auskunftsperson herangezogen wurde, wird mehr Glauben geschenkt, weshalb die Auftragserteilung an den Baumeister mit Anfang 2002 festzustellen war. Aus dem vom Bürgermeister auf Ersuchen des BFG übermittelten Bauakt ergab sich kein Hinweis auf Gespräche im Jahr 2001.
Fragen des BFG dahingehend, ob sich die Kleinwohnungen von Ferienwohnungen durch bestimmte bauliche Maßnahmen (zB breitere Türstöcke, Höhe der Waschbecken zum Unterfahren mit Rollstuhl oÄ) unterscheiden würden, verneinte der Baumeister mit E-Mail vom 7.8.2014. Diese Anforderungen seien bei seinem Planungsauftrag nicht gestellt und auch nicht beauftragt worden - lediglich die ***6*** BO sei für eine Baugenehmigung herangezogen worden. Daher war festzustellen, dass die Kleinwohnungen im Jahr 2005 in baulicher Hinsicht nicht über Normalausführungen hinausgingen. Diese Feststellung wird erhärtet durch die behördliche Auflage "die restlichen Badezimmer behindertengerecht auszustatten" (Bescheid der BH ***4*** vom 12.06.2007).
Die gemeinsame Entscheidung zur Errichtung der Betreuungseinrichtung am Bauernhof erfolgte zwischen dem Bf und seiner Ehefrau aufgrund einer einheitlichen Willensbildung. Auch wenn in der Berufung (Seite 3, vorletzter Absatz) festgehalten wird, "dass sämtlich Kosten für den Umbau des Privatpflegeheimes vo[m Bf] getragen wurden", ist es mit dem Umbau allein nicht getan. Auch die Ehefrau hat Finanzierungskosten getragen, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 22.01.2007 ausführt: "Finanziert wurde der ganze Umbau von unseren Erträgen aus der Landwirtschaft und meinem Gehalt als Altenpfleger und Pflegehelfer." Da die Rechnungen iZm dem Umbau auf den Namen des Bf lauten, ist bei lebensnaher Interpretation der Sachlage davon auszugehen, dass die Ehefrau die Kosten für Einrichtungsgegenstände, insbesondere Büroeinrichtung, Einrichtung des Gemeinschaftsraumes, getragen hat.
Der Mietvertrag mit ***3*** lag dem Arbeitsborgen unvollständig ein und wurde vom BFG komplettiert. im Arbeitsbogen, vom BFG saniert
Rechtsgrundlagen
Gemäß dem dritten Satz des § 6 Z 1 EStG 1988 ist Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.
Gemäß § 21 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
"(1)
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
[…]
(2)
[…]
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
[…]"
Gemäß § 23 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
"1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
[…]"
Gemäß § 28 Abs 1 EStG 1988 sind ua folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: […]
Gemäß § 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 23 Abs 2 BAO lautet:
"Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt."
§ 24 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
[…]
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.[…]"
§ 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV id Stammfassung BGBl Teil II vom 29. Jänner 1999 (im Folgenden: EinstV), lautete:
"(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2×20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4×10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4×5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen-Pflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2×25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4×15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet."
§ 2 EinstV lautete:
"(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen."
Die Tarife der ***6*** Pflege- und Betreuungszentren werden jährlich mit Beginn des neuen Jahres von der ***6*** Landesregierung festgesetzt. In den Tarifen sind alle Betriebskosten (Personalausgaben, Energie, Betriebsmittel, Abgaben und Gebühren, usw.) enthalten und gliedern sich in Grundtarif und Pflegezuschlag.
Das Grundentgelt
Das Grundentgelt errechnet sich aus dem Grundtarif und dem Pflegezuschlag. Die Preise verstehen sich pro Tag.
•Der Grundtarif
Der Grundtarif ist für jede Bewohnerin und jeden Bewohner gleich hoch, gleichgültig, ob er oder sie noch rüstig ist oder Hilfe und Pflege benötigt. Durch den Grundtarif werden die 'Regelleistungen' abgedeckt (Wohnen, Reinigen, Wäsche, Energie, Abgaben, Grundversorgung mit Essen, usw.). Durch die Höhe des Grundtarifes wird wie in einem Hotel auch der bauliche und ausstattungsmäßige Standard ausgedrückt.
Für ein Einzelzimmer- oder Appartement wird zusätzlich ein Einzelzimmer- oder Appartementzuschlag verrechnet.
•Der Pflegezuschlag
Bei Pflegebedarf kommt zum Grundtarif noch der Pflegezuschlag dazu. Dieser Zuschlag für Hilfe, Betreuung und Pflege ist in allen ***6*** Pflege- und Betreuungszentren gleich hoch. Der Pflegezuschlag gliedert sich in 7 Stufen, ansteigend von 1 (leichterer Pflegebedarf) bis 7 (hoher Pflegebedarf). Eigene Tarife gibt es für die Schwerstpflege, die Hospizpflege und die Psychosoziale Betreuung. (Quelle: https://www.noe.gv.at/noe/Pflege/Kosten_Tarife_Pfl.undBetr.zentren.html)
Informationsquellen
Initiativstellungnahme des EWSA vom 15.2.2013
Es wurde festgestellt, dass der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden: EWSA) zum Thema "Soziale Landwirtschaft: Green Care und Sozial- und Gesundheitspolitik" am 12.12.2012 eine Initiativstellungnahme beschlossen hat, die im Amtsblatt der EU vom 15.2.2013, ABl-EU C 44/44ff, veröffentlicht wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Initiativstellungnahme des EWSA vom 15.2.2013 zu einem Sekundärrechtsakt der Europäischen Union geführt hat, der den einheitlichen rechtlichen Rahmen, wie in der Stellungnahme gefordert, geschaffen hätte. Ebenso wenig konnten unionsrechtliche Sekundärrechtsakte gefunden werden, die Regelungen für die Jahre ab 1999 (Anm: Besuch des Symposions "Betreutes Wohnen am Bauernhof - eine Zukunftsperspektive" durch die Ehefrau) enthalten hätten.
Die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden: EWSA) zum Thema "Soziale Landwirtschaft: Green Care und Sozial- und Gesundheitspolitik" (Initiativstellungnahme), ABl-EU C 44/44 vom 15.2.2013, (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012IE1236&from=EN) lautet:
"Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 19. Januar 2012 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:
"Soziale Landwirtschaft: Green Care und Sozial- und Gesundheitspolitik".
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 22. November 2012 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 485. Plenartagung am 12./13. Dezember 2012 (Sitzung vom 12. Dezember) mit 124 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 Die soziale Landwirtschaft ist eine neuartige Herangehensweise, die zwei Konzepte miteinander verknüpft: die multifunktionale Landwirtschaft und die Sozial- bzw. Gesundheitsdienstleistungen auf lokaler Ebene. Durch die Erzeugung von Agrarprodukten trägt sie zum Wohlbefinden und zur gesellschaftlichen Eingliederung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen bei. Die zunehmende Bedeutung der sozialen Landwirtschaft hat den EWSA dazu veranlasst, eine Initiativstellungnahme zu diesem Thema zu erarbeiten.
1.2 Die soziale Landwirtschaft hat sich in ganz Europa in Formen ausgebreitet, die sowohl Gemeinsamkeiten als auch zahlreiche Unterschiede hinsichtlich des Ansatzes, der Beziehungen zu den anderen Branchen und der Finanzierung aufweisen.
1.3 Es ist jedoch eine Definition der sozialen Landwirtschaft auf europäischer Ebene notwendig, um einzugrenzen, welche Aktivitäten zu ihr zu zählen sind, und um einen Rahmen und Kriterien festzulegen, einschließlich Qualitätskriterien, denen die Aktivitäten entsprechen müssen, damit ihnen in den einzelnen Politikbereichen eine Unterstützung gewährt werden kann. Die Definition darf jedoch nicht zu restriktiv sein, damit dieser sich ständig weiterentwickelnde Bereich nicht in ein zu starres Korsett gezwängt wird.
1.4 Da es weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene einen Rechtsrahmen für die soziale Landwirtschaft gibt, mangelt es an Koordination zwischen den unterschiedlichen politischen Maßnahmen und/oder den betroffenen Einrichtungen. Der EWSA ist der Auffassung, dass sowohl die EU-Institutionen als auch die regionalen und nationalen Behörden und Einrichtungen die soziale Landwirtschaft durch die Errichtung eines angemessenen und förderlichen Rechtsrahmens und die Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen anregen und unterstützen sollten.
1.5 Da nur wenige, bruchstückhafte Statistiken über die soziale Landwirtschaft vorliegen, wäre es in den Augen des EWSA sinnvoll, ein Programm zur statistischen Forschung einzuführen, um die soziale Landwirtschaft und ihre unterschiedlichen Formen in den Mitgliedstaaten in Zahlen zu fassen und eingehender zu untersuchen. Diese Datenbank könnte erweitert werden, um Forschungsprogramme in jedem Mitgliedstaat zu fördern.
1.6 Die soziale Landwirtschaft muss durch die interdisziplinäre Forschung in unterschiedlichen Bereichen unterstützt werden, um empirische Ergebnisse zu belegen, die Auswirkungen und Vorteile der sozialen Landwirtschaft aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu untersuchen (aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, gesundheitlicher, persönlicher Sicht usw.) und die Verbreitung der in der Praxis erworbenen Kenntnisse zu gewährleisten. In diesem Sinne ist es wichtig, die auf europäischer Ebene durch das SoFar-Projekt und die COST-Aktion eingeleiteten Bemühungen zur Zusammenarbeit im nächsten Rahmenprogramm Horizont 2020 für den Zeitraum 2014-2020 zu fördern und auszubauen.
1.7 Der EWSA hält es ebenfalls für dringend erforderlich, Netze der sozialen Landwirtschaft zu errichten und auszubauen, um die erworbenen Kenntnisse mitzuteilen, Erfahrungen auszutauschen und das Bewusstsein zu schärfen. Zudem wären eine gemeinsame Interessenvertretung der sozialen Landwirtschaft auf politischer Ebene sowie die Einrichtung eines Dachverbandes auf europäischer Ebene wünschenswert. Dadurch würden der Austausch zwischen den betroffenen Akteuren und die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft gestärkt werden.
1.8 Zur Gewährleistung eines hohen Qualitäts- und Kompetenzniveaus bei den Aktivitäten der sozialen Landwirtschaft sollte zudem ein besonderes Augenmerk auf die Ausbildung der Akteure gerichtet werden, und zwar sowohl der Betreuer als auch der Personen mit besonderen Bedürfnissen, denen diese Betreuung zugutekommt.
1.9 Damit sie sich in ganz Europa entwickelt, braucht die soziale Landwirtschaft ein günstiges Umfeld, eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Politikbereichen und Verwaltungen (Gesundheit, Soziales, Landwirtschaft, Beschäftigung) auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Mit anderen Worten: Die öffentlichen Stellen sollten die soziale Landwirtschaft anerkennen und gezielt unterstützen, indem sie ihr dauerhaften Zugang zu Finanzmitteln gewähren, welche unterschiedliche Aspekte dieser Art der Landwirtschaft abdecken.
1.10 Zudem könnte es sinnvoll sein, dass die Europäische Kommission eine dauerhafte Struktur schafft, die alle betroffenen Generaldirektionen zusammenbringt. Ähnliche Strukturen könnten in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Ausarbeitung einer Vergleichsstudie über die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten und ihre Kosten anregen, um das durch Projekte der sozialen Landwirtschaft erzielbare Einsparungspotenzial zu steigern.
1.11 Der EWSA begrüßt es, dass die Kommissionsvorschläge für den Zeitraum 2014-2020 der sozialen Landwirtschaft neue Perspektiven eröffnen. Es erscheint ihm jedoch notwendig, sie im kommenden Programmzeitraum noch stärker zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten die EU und die Mitgliedstaaten die einzelnen Politikfelder, die die soziale Landwirtschaft betreffen, koordinieren. Der EWSA meint, dass die Mitgliedstaaten und die einzelnen, für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen und verantwortlichen (nationalen und gemeinschaftlichen) Behörden enger zusammenarbeiten sollten, um die Hindernisse beim Zugang zu den Strukturfonds zu beseitigen und den Zugang für die Akteure vor Ort zu vereinfachen.
1.12 Der gemeinsame strategische Rahmen bietet die Möglichkeit, unterschiedliche Fonds im Rahmen einer Mehrfachfinanzierungsstrategie miteinander zu kombinieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu anregen, die soziale Landwirtschaft in ihrer Programmplanung zu erwähnen und nach einem ganzheitlichen Ansatz gezielte Programme auszuarbeiten, damit diese Branche die einzelnen Strukturfonds stärker nutzen kann. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, Teilprogramme zum Thema "soziale Landwirtschaft" auszuarbeiten oder die auf diesem Gebiet durchgeführten LEADER-Projekte weiterhin zu unterstützen.
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1 Seit Ende des 20. Jahrhunderts hat sich die soziale Landwirtschaft so ziemlich überall im europäischen ländlichen Raum als neue, wirtschaftlich nachhaltige Praktik etabliert, und die Erfahrungen auf diesem Gebiet nehmen beständig zu. Die Gesamtheit dieser Aktivitäten wird unter dem Begriff "soziale Landwirtschaft" zusammengefasst. Andere Begriffe hierfür sind "Farming for health", "Care Farming", "Green Care" oder auch "Green Therapies". Diese Begriffe beziehen sich allesamt auf unterschiedliche Praktiken oder Aktivitäten im Bereich der Pflege, der gesellschaftlichen Wiedereingliederung, der Ausbildung und der Rehabilitation benachteiligter Menschen oder auf die Ausbildung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Die Aktivitäten erlauben Menschen in schwierigen Lebenslagen, den Kontakt zu einer Produktionstätigkeit und der Natur wiederzufinden, und tragen somit zu ihrem Wohlbefinden, einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und ihrer gesellschaftlichen Eingliederung bei. Sie vereinfachen das Lernen, steigern das Selbstbewusstsein und verstärken dadurch auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
In diesem Sinne ist die soziale Landwirtschaft eine innovative Herangehensweise, die zwei Konzepte miteinander verknüpft: die multifunktionale Landwirtschaft und die Sozial- bzw. Gesundheitsdienstleistungen auf lokaler Ebene. Einerseits ist sie eng mit dem multifunktionalen Charakter der Landwirtschaft verbunden und passt nahtlos zum Konzept der ländlichen Entwicklung, da sie den Landwirten die Möglichkeit zur Diversifizierung ihrer Einkommen bietet. Andererseits ist sie der Gesellschaft dienlich, da sie Sozialdienstleistungen erbringt und die bestehenden Dienste zugunsten der Landbewohner verbessert, indem sie die Ressourcen der Landwirtschaft und des ländlichen Raums im weitesten Sinne nutzt.
2.2 Obgleich die Praktiken in der sozialen Landwirtschaft in Europa zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen, insofern, als sie eng mit den traditionellen Aktivitäten der ländlichen Wirtschaft verknüpft sind und in Landwirtschaftsbetrieben stattfinden (Biohöfe, arbeitsintensive Tätigkeiten, hohe Multifunktionalität, Einbettung in die Umgebung, hoher Diversifizierungs- und Flexibilitätsgrad), so gibt es doch auch zahlreiche Unterschiede zwischen den Ländern je nach Geschichte, Ansatz und Ausrichtung. Auch wenn die Konzepte sehr unterschiedlich sind, lassen sich drei Grundansätze herauskristallisieren:
- der institutionelle Ansatz, bei dem öffentliche Einrichtungen bzw. Gesundheitseinrichtungen überwiegen (vorwiegend in Deutschland, Frankreich, Irland, Slowenien);
- der private Ansatz, aufbauend auf den Therapiehöfen (vorwiegend in den Niederlanden und im flämischen Teil Belgiens);
- der gemischte Ansatz, aufbauend auf sozialen Genossenschaften und Privathöfen (vorwiegend in Italien).
2.3 Auch die Ausrichtung ist jeweils anders: In Italien und Frankreich steht die soziale Landwirtschaft im Wesentlichen im Zeichen des Sozial- und Pflegewesens, in den Niederlanden fällt sie eher in den Bereich des Gesundheitssystems, in Flandern in den der Landwirtschaft, und in Deutschland, Großbritannien, Irland und Slowenien positioniert sie sich zwischen dem Sozial- und Pflegewesen und dem Gesundheitswesen.
2.4 Auch die Finanzierungsformen sind von Land zu Land unterschiedlich:
- öffentliche Projekte und Wohltätigkeitsaktionen, die sich auf Wohlfahrtsverbände (Italien, Frankreich) und soziale Genossenschaften (Italien) stützen;
- öffentliche Gelder (Gesundheits-, Pflege- und Bildungswesen) für öffentliche Einrichtungen (Deutschland, Irland, Slowenien), Landwirtschaftsbetriebe (Niederlande) oder soziale Genossenschaften (Italien);
- Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die Gründung und Entwicklung sozialer Bauernhöfe im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu unterstützen (Italien);
- direkter Zugang zu den Nahrungsmittelmärkten für ethische Produkte und Direktvertrieb (Frankreich, Italien).
In der Praxis sind die Finanzierungsformen jedoch oftmals noch vielfältiger und gemischter.
2.5 Die soziale Landwirtschaft ist unterschiedlich organisiert: Es kann sich um private Landwirtschaftsbetriebe handeln, die von einem Privatunternehmer geleitet werden, für den die soziale Landwirtschaft neben der Ausübung seiner normalen, marktbestimmten Produktion eine Diversifizierung der Einkommensquellen bedeutet, oder auch um Unternehmen oder soziale Genossenschaften, Verbände oder Stiftungen, d.h. Vereinigungen ohne Erwerbszweck. In anderen Fällen untersteht die soziale Landwirtschaft öffentlichen Stellen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens, auch wenn sie in Landwirtschaftsbetrieben ausgeübt wird.
3. Definition der sozialen Landwirtschaft
3.1 Es ist nicht leicht, die soziale Landwirtschaft zu definieren, da sie eine breite Palette an unterschiedlichen Praktiken umfasst. Es ist jedoch eine Definition der sozialen Landwirtschaft auf europäischer Ebene erforderlich, um einzugrenzen, welche Aktivitäten zu ihr zu zählen sind, und um einen Rahmen und Kriterien festzulegen, einschließlich Qualitätskriterien, denen die Aktivitäten entsprechen müssen, damit ihnen in den einzelnen Politikbereichen eine Förderung gewährt werden kann. Die Definition darf jedoch nicht zu restriktiv sein, damit dieser sich ständig weiterentwickelnde Bereich nicht in ein zu starres Korsett gezwängt wird. Im Gegenteil: Sie muss einen Rahmen vorgeben, der den notwendigen Freiraum lässt, um der Vielfalt an Aktivitäten und dem Bottom-up-Ansatz der sozialen Landwirtschaft gerecht zu werden.
3.2 Auch wenn die Aktivitäten im Bereich der sozialen Landwirtschaft sehr heterogen sind, weisen sie doch stets zwei Gemeinsamkeiten auf: 1) Sie finden auf einem Bauernhof statt und 2) sie richten sich an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften besonderen Bedürfnissen, auch im pädagogischen Bereich. Von daher trägt die soziale Landwirtschaft einerseits zum Wohlbefinden und zur Selbstentfaltung der Menschen, andererseits aber auch zur Entwicklung des ländlichen Raums und zu einem besseren Austausch zwischen Stadt und Land bei.
3.3 Die soziale Landwirtschaft könnte demnach in einem ersten Schritt definiert werden als eine Reihe von Aktivitäten, bei denen landwirtschaftliche Ressourcen, also Pflanzen und Tiere, zur Schaffung sozialer Dienstleistungen in ländlichen oder stadtnahen Gebieten eingesetzt werden, z.B. Rehabilitation, Therapie, geschützte Beschäftigung, lebenslanges Lernen und andere, die gesellschaftliche Integration fördernde Aktivitäten (gemäß der Definition der COST-Aktion 866 "Green Care"; COST = europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik). Es geht dabei u.a. darum, auf einem Bauernhof als äußerem Rahmen die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen an den Alltagsarbeiten des Hofes mitwirken können, um ihnen in ihrer Entwicklung zu helfen und sie zu fördern und ihr Wohlbefinden zu steigern.
3.4 Derzeit lassen sich vier Kernbereiche der sozialen Landwirtschaft unterscheiden:
a) Rehabilitations- und Therapiemaßnahmen;
b) Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Inklusion;
c) pädagogische Tätigkeiten;
d) Personenbetreuung.
4. Fehlen eines Rechtsrahmens auf europäischer und nationaler Ebene
4.1 Mit ihren therapeutischen Maßnahmen, den Aktivitäten zur Eingliederung in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft oder auch den pädagogischen Maßnahmen liefert die soziale Landwirtschaft zweifelsohne wertvolle öffentliche Dienstleistungen und trägt somit zur nachhaltigen Entwicklung bei. Außerdem kann sie durch die Diversifizierung von Aktivitäten und die damit verbundene Dynamik eine erhebliche Wirkung auf die lokale Entwicklung haben.
4.2 Zahlreiche Initiativen in diesem Bereich wurden, von der Basis ausgehend, ins Leben gerufen, und es entstanden lokale Netze, die zu einer umfassenden Entwicklung der Gebiete geführt haben. Aus diesen Gründen steht die soziale Landwirtschaft im Einklang mit der OECD-Veröffentlichung "Das neue Paradigma für den ländlichen Raum" (2006), und daher wird sie auch ausdrücklich in den "OECD-Prüfberichten zur Politik für ländliche Räume" der OECD-Länder (z.B. Italien) erwähnt. Die soziale Landwirtschaft wurde auch auf der OECD-Konferenz zur ländlichen Entwicklung in Québec (2009) erörtert. Diesbezüglich sei erwähnt, dass Initiativen im Bereich der sozialen Landwirtschaft im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung 2007-2013 (Schwerpunkte 3 und 4 des LEADER-Programms) und von Maßnahmen des Sozialfonds zur Förderung der sozialen Inklusion finanziert werden.
4.3 Das Bewusstsein für das Potenzial der sozialen Landwirtschaft nimmt auf allen Ebenen zu, und die Landwirtschaftsverbände, die örtlichen Bevölkerungsgruppen und die Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sehen die soziale Landwirtschaft in einem neuen Licht. Doch bislang haben nur wenige Länder sektorspezifische Regelungen auf nationaler oder regionaler Ebene eingeführt (Frankreich, Italien, Niederlande). Zudem lässt sich überall eine mangelnde Verknüpfung zwischen den einzelnen, die soziale Landwirtschaft betreffenden Politikfeldern und/ oder Einrichtungen feststellen.
Die Akteure der sozialen Landwirtschaft fangen jedoch allmählich an, sich zu organisieren, um ihre Erfahrungen auszutauschen, und die zentrale Rolle spontaner Netze von Bauern der sozialen Landwirtschaft muss anerkannt werden.
4.4 Im Laufe der letzten Jahre hat die Europäische Kommission eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung dieser Aktivitäten eingerichtet, z.B. die COST-Aktion 866 "Green Care", das SoFar-Projekt (eine von der Europäischen Kommission im Rahmen des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung finanzierte Initiative) und eine thematische Initiative, die sieben Mitgliedstaaten umfasst und im Dezember 2009 im Rahmen des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums ins Leben gerufen wurde, um die Chancen und Hindernisse der durch den ELER kofinanzierten nationalen oder regionalen Entwicklungspläne für den ländlichen Raum zu untersuchen. 2008 legte Deutschland (durch Prof. Thomas VAN ELSEN) im Rahmen des SoFar-Projekts eine Zusammenfassung über die soziale Landwirtschaft vor, die 2009 aktualisiert wurde.
5. Erforderliche Maßnahmen
5.1 Anerkennung der sozialen Landwirtschaft auf EU-Ebene und Errichtung eines Rechtsrahmens
5.1.1 Angesichts ihres Beitrags zur Erzeugung öffentlicher Güter und zur nachhaltigen Entwicklung sollte die soziale Landwirtschaft gefördert und von den europäischen Instanzen und den Regierungen unterstützt werden. Dazu gehört die Aufstellung eines angemessenen und förderlichen Rechtsrahmens auf den einzelnen Ebenen, die Anerkennung des durch die soziale Landwirtschaft erzeugten Mehrwerts, eine bessere Steuerung der sozialen Landwirtschaft ebenso wie ein günstiges Umfeld und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Politikbereichen und Verwaltungen (Gesundheit, Soziales, Landwirtschaft, Beschäftigung) auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Wünschenswert wären außerdem eine gezielte Unterstützung durch die öffentlichen Stellen und eine integrierte Nutzung der Strukturfonds zugunsten der sozialen Landwirtschaft, ebenso wie die Förderung und Unterstützung der interdisziplinären Forschung oder auch der Ausbau der Kommunikation und des Erfahrungsaustauschs.
5.1.2 Bei der Aufstellung eines Rechtsrahmens sollte ein besonderes Augenmerk auf Fragen der Qualität der sozialen Landwirtschaft gerichtet werden, um allgemeine Kriterien festzulegen, einschließlich Qualitätskriterien, denen die Maßnahmen entsprechen müssen. Ebenso wäre es wichtig, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Weiterverfolgung der Aktivitäten in der sozialen Landwirtschaft zu ergreifen.
5.1.3 Darüber hinaus könnte auch die Schaffung einer dauerhaften Struktur durch die Europäische Kommission unter Beteiligung aller betroffenen Generaldirektionen sinnvoll sein, um die Entwicklung der sozialen Landwirtschaft in Europa zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren. Ähnliche Strukturen könnten auch in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.
5.2 Eine Datenbank auf EU-Ebene
Auch wenn die Zahl der in der sozialen Landwirtschaft tätigen Betriebe in allen Ländern steigt, so entspricht sie doch insgesamt weniger als 1% aller Landwirtschaftsbetriebe. Aber es liegen nur wenige, lückenhafte statistische Daten über die soziale Landwirtschaft vor. Es wäre daher sinnvoll, ein Programm zur statistischen Forschung auf europäischer Ebene einzuführen, um die soziale Landwirtschaft in Europa und ihre Ausformungen in Zahlen zu fassen und eingehender zu untersuchen. Die Kommission könnte diese Datenbank erweitern, um Forschungsprogramme in jedem Mitgliedstaat zu fördern.
5.3 Aufnahme der sozialen Landwirtschaft in Forschungsprogramme
5.3.1 Die von SoFar und dem Projekt "Cost Action 866 - Green Care in Agriculture" eingeleitete Zusammenarbeit auf europäischer Ebene muss gefördert und ausgebaut werden. Denn die Schaffung und der Austausch wissenschaftlicher, beruflicher und praktischer Kenntnisse in ganz Europa sind von großer Bedeutung.
Für weitere Untersuchungen braucht die soziale Landwirtschaft die Unterstützung der Forschung in den Bereichen Therapie und Medizin, Sozialarbeit in der Landwirtschaft und Landwirtschaft und Ausbildung. Diese Forschungsarbeit muss in enger Abstimmung mit der Arbeit vor Ort erfolgen. Empirische Erfolgsergebnisse bei der Therapie mit Pflanzen und Tieren müssen durch gewissenhafte wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden, damit sie von Medizinern anerkannt werden. Die Erfahrungen mit der wirkungsvollen Einbindung der Menschen in den Tages- und Jahresrhythmus der Arbeit auf dem Bauernhof müssen dokumentiert und für weitere Entwicklungen in der sozialen Landwirtschaft eingesetzt werden.
5.3.2 Eine interdisziplinäre Forschung, welche die Auswirkungen und Vorteile der sozialen Landwirtschaft aus unterschiedlichen Blickwinkeln untersucht (aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, gesundheitlicher und persönlicher Sicht), den Transfer erfahrungsbasierten Wissens gewährleistet und die Akteure vor Ort integriert, kann innovative Ideen erzeugen und das Engagement für die soziale Landwirtschaft stärken. Die wissenschaftliche Unterstützung für Pilotprojekte kann dazu beitragen, Modelle, die auf Einzelbetrieben oder Genossenschaften basieren, für eine ganze Region zu entwickeln. Es sollten interdisziplinäre Studien und Forschungen durchgeführt werden, um die Auswirkungen der sozialen Landwirtschaft zu untersuchen, zum einen in Bezug auf die möglichen Einsparungen für die Krankenversicherungssysteme und zum anderen auf die Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Empfänger der entsprechenden Dienstleistungen. In einigen Ländern, insbesondere in den Niederlanden, wurden diese Aspekte bereits in Untersuchungen und Studien behandelt.
5.3.3 Diese Forschungsarbeiten könnten innerhalb des künftigen Rahmenprogramms Horizont 2020 (2014-2020) stattfinden, da dieses die sozialen Aspekte im Bereich der Forschung und Innovation berücksichtigt. Die Koordinierung und Unterstützung der sozialen Landwirtschaft durch Horizont 2020 ist äußerst wünschenswert, da dieses Programm die Treffen und den Austausch zwischen Forschern unterschiedlicher Disziplinen, die diese Art der Landwirtschaft betreffen, vereinfachen könnte.
5.4 Aufnahme der sozialen Landwirtschaft in Ausbildungsprogramme
Zur Gewährleistung eines guten Qualitäts- und Kompetenzniveaus bei den Aktivitäten der sozialen Landwirtschaft sollte ein besonderes Augenmerk auf die Ausbildung der Akteure gerichtet werden, und zwar sowohl der Betreuer als auch der Betreuten. Es wäre daher sinnvoll, in enger Zusammenarbeit mit Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen Weiterbildungsprogramme zu entwickeln und anzubieten, um ein hohes Kompetenzniveau der Betriebsleiter und ihrer Mitarbeiter, die Menschen im Rahmen der sozialen Landwirtschaft betreuen, zu gewährleisten. Ebenso sollte untersucht werden, welche Ausbildungen den im Rahmen der sozialen Landwirtschaft betreuten Menschen angeboten werden können. Diese sollten dann entsprechend umgesetzt werden.
5.5 Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft und der Vernetzung
5.5.1 Die innovativen Projekte im Bereich der sozialen Landwirtschaft entstehen oftmals unabhängig voneinander, ohne Kenntnis von ähnlichen Projekten zu haben und ohne Erfahrungen untereinander auszutauschen. Dabei sind die Errichtung und der Ausbau von Netzen der sozialen Landwirtschaft von größter Bedeutung, um Erfahrungen auszutauschen, die einzelnen Projekte bekannt zu machen und erfolgreiche Praktiken zu fördern. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde mit dem Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums gemacht. Diese Art von Netzen sollte ausgebaut werden.
5.5.2 Zudem sollten sowohl die Zusammenarbeit als auch gemeinsame Veröffentlichungen und eine Internetpräsenz gefördert werden.
5.5.3 Außerdem sollte auf eine gemeinsame Interessenvertretung der sozialen Landwirtschaft auf politischer Ebene hingearbeitet und die Einrichtung eines Dachverbandes auf europäischer Ebene angeregt werden. Ein derartiger Verband, der auch die Zivilgesellschaft umfassen würde, könnte den Austausch zwischen den Akteuren der sozialen Landwirtschaft vereinfachen und ihnen sowohl technisch als auch verwaltungsmäßig zur Seite stehen, gleichzeitig aber auch die Interessen der sozialen Landwirtschaft auf politischer Ebene fördern. Dabei kommt den Landwirtschaftsverbänden eine wichtige Rolle zu.
5.5.4 All diese Aktivitäten könnten im Rahmen der neuen Politik zur ländlichen Entwicklung 2014-2020 geplant und umgesetzt werden und sich insbesondere auf das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und seine Pendants in den Mitgliedstaaten stützen. Auf diese Weise würde die vorgenannte thematische Initiative zur sozialen Landwirtschaft auf andere Mitgliedstaaten ausgeweitet.
5.6 Aufnahme der sozialen Landwirtschaft in die Strategie für nachhaltige Entwicklung und den gemeinsamen strategischen Rahmen
5.6.1 In der aktuellen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums kam der sozialen Landwirtschaft eine gewisse Unterstützung zugute, insbesondere im Rahmen der Schwerpunkte 3 (Diversifizierung) und 4 (LEADER) sowie des Schwerpunkts "Soziale Eingliederung" des ESF. Durch die Anerkennung der sozialen Landwirtschaft als Triebkraft für die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft sollten ihr sämtliche, durch die europäischen Sozialfonds (ELER, ESF, EFRE) geförderten und finanzierten Maßnahmen offenstehen, so dass sie Zugang zu neuen Finanzierungsquellen erhält.
5.6.2 Auch wenn die Kommissionsvorschläge für den kommenden Programmplanungszeitraum für die Strukturfonds die eine oder andere neue Perspektive öffnen - insofern, als Armutsbekämpfung, soziale Inklusion und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausdrücklich als Ziele dieser Politik genannt werden, die sich sehr gut mit der sozialen Landwirtschaft kombinieren lassen -, so scheint es doch notwendig, die Rolle der sozialen Landwirtschaft sowohl in der kommenden Programmplanung als auch im Partnerschaftsvertrag stärker hervorzuheben, um sie noch besser unterstützen zu können. In diesem Zusammenhang sollten die EU und die Mitgliedstaaten die einzelnen Politikfelder, die die soziale Landwirtschaft betreffen, koordinieren. Der EWSA meint, dass die Mitgliedstaaten und die einzelnen, für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen und verantwortlichen (nationalen und gemeinschaftlichen) Behörden enger zusammenarbeiten sollten, um die Hindernisse beim Zugang zu den Strukturfonds zu beseitigen und den Zugang für die Akteure vor Ort zu vereinfachen.
5.6.3 Der neue Programmplanungsrahmen bietet der sozialen Landwirtschaft die Möglichkeit, sich eine Finanzierung durch mehrere Fonds - und über mehrere Jahre - zu sichern. Durch den gemeinsamen strategischen Rahmen können die einzelnen Fonds im Rahmen einer Mehrfachfinanzierungsstrategie kombiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu angeregt werden, die soziale Landwirtschaft in ihrer Programmplanung zu erwähnen und gezielte Programme auszuarbeiten, damit die soziale Landwirtschaft die einzelnen Strukturfonds stärker nutzen kann. Es ist in der Tat von größter Bedeutung, die nationalen und lokalen Behörden zur konkreten Nutzung dieser Finanzierungsmöglichkeiten zu veranlassen.
Angesichts ihres multidimensionalen und multifunktionalen Charakters könnten die soziale Landwirtschaft und ihre Akteure einen großen Nutzen aus einem wahrhaft integrierten Ansatz ziehen, da die Inanspruchnahme der einzelnen Fonds und die entsprechenden Verfahren und Schritte vereinfacht und besser koordiniert würden.
5.6.4 Zu diesem Zweck könnte es sehr sinnvoll sein, im Rahmen der ländlichen Entwicklung eine Kommunikationspolitik für Mitgliedstaaten einzurichten, die die Weiterverfolgung und Berichterstattung mit einschließt. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, ein thematisches Teilprogramm nach Artikel 8 auszuarbeiten oder die LEADER-Projekte mit dem Schwerpunkt "soziale Landwirtschaft" auszubauen.
5.6.5 Schließlich sollten die einzelnen Generaldirektionen enger zusammenarbeiten, um den Zugang der sozialen Landwirtschaft zu sämtlichen Strukturfonds zu vereinfachen und die Hindernisse, die den Landwirten bisher den Zugang zu regionalpolitischen Maßnahmen versperrt haben, zu beseitigen."
4.2. "Betreutes Wohnen am Bauernhof für Senioren", Artikel von Gabriele Schober der Bezirksbauernkammer Perg aus dem Jahr 2001
Es wurde festgestellt, dass "Betreutes Wohnen am Bauernhof" Teil der sog Sozialen Landwirtschaft ist und in Europa von mehreren Mitgliedstaaten oder Regionen bereits vor der Initiativstellungnahme des EWSA Projekte in diese Richtung verfolgt wurden. In Österreich ist das Projekt in Perg, Oberösterreich, offenbar das erste Projekt in diese Richtung. Gabriele Schober der Bezirksbauernkammer Perg hat zum Thema "Betreutes Wohnen am Bauernhof für Senioren" im Jahr 2001 einen Artikel verfasst, der ua folgende Informationen enthält (Link: http://docplayer.org/19127796-B-e-t-r-e-u-t-e-s-w-o-h-n-e-n-a-m-b-a-u-e-r-n-h-o-f-f-ue-r-s-e-n-i-o-r-e-n.html)
Früher hätten neben der Bauernfamilie auch Arbeitskräfte am Hof gelebt. Heute stünden diese ehemaligen Gesinderäumlichkeiten häufig leer. Die Kinder seien nicht in den Kinderhort gegangen und die Alten nicht ins Altersheim. Auch heute noch bemühe man sich am Land, pflegebedürftige Familienmitglieder so lange wie möglich zuhause zu betreuen. Betreutes Wohnen am Bauernhof adressiere sich zwar nicht in erster Linie an pflegebedürftige Menschen, doch seien Erfahrung und Kenntnis im Pflegebereich eine wichtige Ausgangsbasis für die Umsetzung dieses Projektes. Für Senioren sei "Betreutes Wohnen" am Bauernhof aber auch durch ganz andere Dinge interessant, wie zB: Natur, abwechslungsreiches Arbeitsjahr, Tradition, Zusammenleben mehrerer Generationen, Tiere, Bewegungsfreiraum ums Haus, Hausmannskost, Abwechslung im Alltag. Am Ende des Vorworts bezeichnet die Autorin "Betreutes Wohnen am Bauernhof" als einen landwirtschaftlichen "neuen Nebenerwerb" sowie als "neuen Betriebszweig" (Seite 4). Als großen Vorteil bezeichnet die Autorin die Möglichkeit, sich zuhause bei der Familie einen vollwertigen Arbeitsplatz schaffen zu können. Eine Gruppe innovativer Bauern hat im Bezirk Perg im Februar 1996 (Seite 17) diese Idee als Pilotprojekt umgesetzt, wobei damit begonnen wurde, was für jeden Einzelnen der Begriff "Betreutes Wohnen am Bauernhof" beinhalten könnte. Im Dezember 1998 haben sich die Bauern des Pilotprojektes zu einem Verein zusammengeschlossen.
Auf Seite 20 wird das Modellbeispiel in wirtschaftlicher Hinsicht erläutert. Aus der Bewirtschaftung von zwei Wohnungen à 41 und 42 m2 könnten Einkünfte für
"Hausbesorgertätigkeit" von jährlich ATS 3.896,00 (Heizung, Strom, Kanal, Müllabfuhr, Sonstiges (Wasser, Kleinreparatur),
Altenbetreuung iHv ATS 52.000,00 (davon 12h/Monat, 14 Monatsgehälter im Angestelltenverhältnis zum Roten Kreuz) erwirtschaftet und eine
zusätzliche Wertschöpfung für die eigenen Produkte über den Ab-Hof-Verkauf erschlossen werden.
Die häusliche Nebenbeschäftigung (Kochen, Waschen) werde von den Mietern des Projektes Perg noch nicht beansprucht. (Anm des BFG: ein (Haupt)Mietzins wurde nicht kalkuliert.) Bei den wirtschaftlichen Voraussetzungen wird eine EU-Förderung iHv 35% der Investitionskosten angeführt. Das Perger Projekt konnte als Gemeinschaftsprojekt eingereicht werden, wofür 5b-Förderungen (Anm des BFG: Förderung der Regionen) gewährt wurden (Seite 13,14).
Der Artikel schafft folgende Begriffsdefinition für "Betreutes Wohnen am Bauernhof für Senioren" (Seite 2): "[…] ist der Versuch, einen neuen Weg in der Altenbetreuung zu gehen. Diese Wohnform ist vor allem für rüstige Senioren gedacht. Als Brücke zwischen eigener Wohnung und Seniorenheim vereint sie die Vorteile von beiden Varianten zu einem neuen Konzept." Senioren schlössenen zwei Verträge ab, einen Mietvertrag mit dem Bauern und einen Betreuungsvertrag mit dem zuständigen Sozialhilfeverband. Der Betreuungsvertrag beinhalte als Grundleistung die Bereitstellung eines Notrufsystems (Rufhilfe - Hilfe auf Knopfdruck) sowie eine regelmäßige Beratung der Senioren durch die Stützpunktleiterin des roten Kreuzes. Der/die Altenbetreuer/in könne ggf Hilfe durch mobile Dienste organisieren. Bei Bedarf könnten verschiedene Dienstleistungen (Wahlleistungen) in Anspruch genommen werden (zB Wäschepflege, Wohnungsreinigung, Essenszubereitung, die dem Landwirt entsprechend abgegolten würden (Stundentarif oder Preisliste).
Unter Punkt 3 (Seiten 4f) werden die Voraussetzungen behandelt. Eingangs wird betont, dass beim "Betreuten Wohnen auf dem Bauernhof" Verantwortung für andere Menschen übernommen werde, die sich auf den Betriebsführer verlassen können müssten. Für die die Betreuung ausübende Person sei zumindest die Fachausbildung (zB Altenbetreuer, Altenfachbetreuer) notwendige Voraussetzung, die an die 1.000 Stunde umfasse und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werde. Die ideale Lage des Landwirtschaftsbetriebs sei zentral oder in unmittelbarer Ortsnähe, andernfalls sei dieses Defizit durch gute Organisation auszugleichen [Miteinkaufen, Zustelldienste, Direktvermarktung, Hausbesuche der Ärzte, fahrender Friseur, Kirchenbesuche, Aktivitäten im Gemeinschaftsraum (regelmäßige Kaffeekränzchen, Tanzen, Basteln, Feiern)]. Die Mindestwohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt wird, sofern sie rollstuhlgerecht sein soll, mit 35 m2 angegeben, für zwei Personen mit 45-50 m2. Erforderlich sei weiters ein Gemeinschaftsraum. Für barrierefreies und rollstuhlgerechtes Bauen wird ausdrücklich auf die ÖNORMEN B1600 B1601 verwiesen (Seite 9).
Leitfaden des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung (ÖKL), LTS 217, ÖKL 1999
Auszug aus dem Leitfaden:
"Mit der landwirtschaftlichen Urproduktion allein kann die Deckung eines ausreichenden Einkommens für bäuerliche Familien vielerorts nicht mehr gewährleistet werden. Erwerbskombinationen bieten die Möglichkeit das Einkommen zu sichern ohne einem außerbetrieblichen Erwerb nachgehen zu müssen. Eine Möglichkeit der Erwerbskombination stellt die Betreuung älterer Menschen auf dem Betrieb dar. Beim "Betreuten Wohnen auf dem Bauernhof" mieten ältere Menschen abgeschlossene, alten bzw. pflegegerecht gebaute Wohneinheiten auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Personen aus der bäuerlichen Familie übernehmen die Betreuung, Versorgung oder sogar Pflege, wobei der Preis des Angebotes vom Leistungsumfang abhängt. Um die Voraussetzungen für diese neue Erwerbskombination transparent zu machen wurde in Zusammenarbeit mit den oben genannten Stellen eine Beratungsunterlage ausgearbeitet.
Aufgrund entsprechender Ausbildung übernimmt jemand aus der bäuerlichen Familie die Betreuung, Versorgung oder sogar Pflege der älteren Menschen entweder zur Gänze oder nur teilweise (in Zusammenarbeit mit Sozialen Diensten). […] Für die Betreuung älterer Menschen ist viel spezielles Wissen erforderlich - eine Ausbildung in diesem Bereich ist somit Grundvoraussetzung."
Link: https://oekl.at/projekte/betreutes-wohnen-am-bauernhof-erstellung-eine/
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1175ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101351/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101351.2010
- Stammnummer
- 132952
- Gültig
- 04.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF