…erwogen: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Bw. verkennt offenkundig den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung. Für die Begründung eines Anspruchs auf Familienbeihilfe kommt es keineswegs darauf an, inwieweit die dem Bw…
…und Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im hier zu beurteilenden Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2010 bis zur Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten) keine überwiegende Kostentragung durch den Vater des nicht haushaltszugehörigen Bf. gegeben war. Damit sind nach den obigen Ausführungen…
…nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch…
…vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (18.10.1989, 88/13/0124). Betreffend diese Monate waren daher keine Feststellungen betreffend eine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Bf. zu treffen. Betreffend jene Monate, in…
…0058, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133, vgl. zur Frage der überwiegenden Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil - BFG 01.02.2019, RV/7103587/2018). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs…
…es sich jeweils um nur vorübergehende Aufenthalte, wodurch die Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG nicht als aufgehoben gilt. Besteht eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter, ist eine überwiegende Unterhaltstragung durch einen anderen Elternteil irrelevant. Aus diesem Grund wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
…Besteht eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter, ist eine überwiegende Unterhaltstragung durch einen anderen Elternteil irrelevant....") wird bemerkt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 der Anspruch des überwiegend Geldunterhalt leistenden Elternteils durch einen haushaltsführenden (Groß)Elternteil nur dann verdrängt wird, wenn dieser einen Anspruch…
…Eigener Haushalt, keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, keine gänzliche Unterhaltstragung aus eigenen Mitteln Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum einen eigenen Haushalt geführt hatte und ihm von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet worden ist (siehe auch Äußerung vom 20.8.2024). Daher…
…Begründung der Rechtswidrigkeit betreffend den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 wird auf das Vorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren und auf den Vorlagebericht verwiesen. Die Bf erfüllte im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern…
…und wirtschaftlichen Bindungen des Bf. an Österreich bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt in Österreich. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Berufsausbildung, Nachweis der Ablegung von…
…und wirtschaftlichen Bindungen des Bf. an Österreich bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. liegt daher in Österreich. Da unbestrittenermaßen auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe (keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Berufsausbildung, Nachweis der Ablegung von Prüfungen…
…D. und B. C. nicht mehr in ihrem Haushalt leben, mit Ergänzungsschreiben vom 12. November 2010 um einen Nachweis der überwiegenden Kostentragung. Die Bw. gab daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2010 bekannt, dass die Kinder C. und A. seit August 2009 miteinander in einem…
…kommt es auf die überwiegende Kostentragung an. 2. Feststehender Sachverhalt Die Tochter des Bw. wohnte bis 1. Mai 2008 im Haushalt des Bw., ab 2. Mai 2008 in einem eigenen Haushalt und ist somit ab diesem Zeitpunkt zu keinem Elternteil haushaltszugehörig. Aus der vom Bw…
…überwiegend trägt. Auf Grund des Verzichts der (offenbar) haushaltsführenden Ehegattin wäre der Bf anspruchsberechtigt, wenn er im Beschwerdezeitraum die Unterhaltskosten seines Stiefsohnes überwiegend getragen hätte. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war das aber nicht der Fall. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass eine überwiegende Unterhaltstragung durch…
…Unterhaltskosten von monatlich rund 1.300 € von ***[7]*** ***[2]*** in Höhe von monatlich rund 830 € selbst getragen. Damit hat ***[7]*** ***[2]*** seinen Unterhalt überwiegend selbst getragen. Das schließt eine überwiegende Unterhaltstragung durch andere, hier durch den Vater, aus. Die beantragte Zeugenvernehmung war gemäß …
…Mit Eingabe vom 07.07.2025 ist erneut eine Berechnung vorgelegt worden, mit der eine überwiegende Unterhaltstragung durch den Bf glaubhaft gemacht werden sollte. Von den bisher monatlich angesetzten € 400 ist dabei - ohne weitere Begründung und ohne erkennbare Einbindung von ***Kind1*** - nicht abgegangen worden…
…keiner anderen Person haushaltszugehörig ist und es auch offensichtlich ist, dass durch die Eltern oder eine andere potentiell anspruchsberechtigte Person (s dazu § 2 Abs 3 FLAG 1967) der überwiegende Unterhalt für den Antragsteller getragen wird (s dazu die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 FLAG 1967). …
…ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Unterhaltsleistung durch die Eltern und…
…Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist Würdigung: Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn das Kind nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehört und der überwiegende Unterhalt nicht von diesen geleistet wird. Darüber hinaus muss…
…ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern …